Baugesetz
                            Baugesetz (BauG) vom 12. Juni 1994 (Stand 1. September 2020) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Raumpla nung   vom   22.   Juni   1979 1 ) sowie   Artikel   31   und   Artikel   35   Absatz   4   der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses   Gesetz   bezweckt   eine   ausgewogene   und   haushälterische   Nut zung des Bodens sowie eine sinnvolle und den Bedürfnissen der Bevölke rung   und   Wirtschaft   dienende   Besiedlung   des   Kantons,   unter   Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Ortsbilder und der Schönheit und Eigenart der Landschaft. 2 Es   regelt   die   Anforderungen,   die   aus   Gründen   der   Raumplanung,   der Bausicherheit  und Bauordnung, der sparsamen Energieverwendung und der Umwelt an Bauten und Anlagen zu stellen sind. 3 In   diesem   Gesetz   gelten   als   Rechtsbegriffe:   Eigentümer   sowohl   für Eigentümerinnen und Eigentümer, Nachbar sowohl für Nachbarinnen und Nachbarn   sowie   Gesuchsteller   sowohl   für   Gesuchstellerinnen   und   Ge suchsteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufgaben und Organisation des Kantons a. Aufgaben 1 Der   Kanton   führt   die   kantonale   Richtplanung   durch   und   erlässt   die kantonalen   Nutzungs-   und   Schutzpläne.   Er   erarbeitet   die   dazu   nötigen kantonalen Grundlagen, wie Inventare, Sachpläne und Konzepte. Er prüft und koordiniert die Planungen der Gemeinden. 1) SR 700 2) GDB 101.0 OGS 1995, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            b. Kantonsrat 1 Der Kantonsrat ist zuständig für: a. die   Genehmigung   des   kantonalen   Richtplans,   wobei   er   von   den kantonalen Grundlagen Kenntnis nimmt; b. die   Genehmigung   der   kantonalen   Nutzungs-   und   Schutzpläne   mit den dazugehörenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            c. Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Raumplanung und das Bauen. Er ist insbesondere zuständig für: a. den Erlass des kantonalen Richtplanes; b. den Erlass der kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne; c. die Festlegung  der massgebenden  kantonalen Grundlagen, wie  In ventare, Sachpläne und Konzepte; d. * die   Genehmigung   der   Ortsplanungen   und   der   nach   Art. 18   Abs. 9 und 10   dieses   Gesetzes   genehmigungsbedürftigen   Quartierpläne, soweit   Letztere   nicht   vom   zuständigen  Departement   gemäss   Art. 5 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes genehmigt werden können; e. den Erlass von Planungszonen im kantonalen Zuständigkeitsbereich und die Verlängerung kommunaler Planungszonen; f. die   Genehmigung   des   gewerbsmässigen   Abbaus   von   Steinen   und Erden; g. die Genehmigung von Ausnahmebewilligungen im Rahmen von Be schwerdeverfahren; h. * den Erlass von Ausführungsbestimmungen zum Vollzug von Art. 49 dieses Gesetzes und von Art. 45 Abs. 2, 3 und 5 des Energiegeset zes   vom   30.   September   2016 3 ) sowie   zur   kantonalen   Energiepla nung; h1. * die Erstellung einer kantonalen Energieplanung unter Einbezug der Gemeinden, der Energieversorgungsunternehmen und der Energie produzenten; diese sowie die Grossverbraucher haben dem Kanton sämtliche Auskünfte zu erteilen und Daten zu liefern, welche er für die Erarbeitung der kantonalen Energieplanung benötigt. Die kanto nalen   Behörden   haben   den   Datenschutz   sowie   das   Geschäftsge heimnis zu respektieren; i. * die   Bewilligung   von   Kantonsbeiträgen   nach   Art. 49   Abs. 2   dieses Gesetzes im Rahmen des Staatsvoranschlags. 3) SR 730.0 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            d. Zuständiges Departement 1 Soweit   keine   andere   kantonale   Vollzugsbehörde   bestimmt   ist,   vollzieht das zuständige Departement die Aufgaben auf dem Gebiet des Planungs- und Baurechts. Es ist insbesondere zuständig für: * a. * die   Erteilung   von   Ausnahmebewilligungen   für   Bauten   und   Anlagen ausserhalb der Bauzonen 4 ) ; b. * die   Genehmigung   von   Änderungen   an   vom   Regierungsrat   geneh migten   Quartierplänen,   sofern   gegen   diese   Änderungen   keine   Be schwerden durch den Regierungsrat zu entscheiden sind; c. * die Genehmigung der von den Gemeinden erteilten, genehmigungs bedürftigen baurechtlichen Ausnahmebewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Aufgaben und Organisation der Gemeinden a. Aufgaben 1 Die   Gemeinden   führen   die   Ortsplanung   durch.   Sie   sorgen   dafür,   dass die Nutzung des Bodens und die zu erstellenden Bauten und Anlagen mit der erwünschten räumlichen Ordnung übereinstimmen. 2 Sie führen die Neu- und Umbauten sowie Gebäudeabbrüche laufend im Gebäude-   und   Wohnungsregister   (GWR)   nach   und   können   zur   Bestim mung  und  Nachführung  des   Wohnungsidentifikators   auf   Kosten  der  Ge bäude-   und   Wohnungseigentümer   eine   physische   Wohnungsnummerie rung einführen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            b. Organisation 1 In   diesem   Gesetz   und   seinen   Ausführungserlassen   werden   unter   dem Begriff Gemeinde die Einwohnergemeinden verstanden. * 2 Dem  Gemeinderat obliegt  die kommunale Nutzungsplanung. Er ist ins besondere zuständig für: a. die Erarbeitung der Ortsplanung; b. den Vollzug des Baubewilligungsverfahrens; c. den Erlass und die Genehmigung von Quartierplänen, unter Vorbe halt von Art. 18 Abs. 9 und 10 dieses Gesetzes; d. den   Erlass   von   Planungszonen   für   genau   bezeichnete   Gebiete   im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde für längstens fünf Jahre. 4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 ff. RPG, SR
                            700 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Gemeinderat   kann   die   Bewilligung   von   Bauvorhaben   von   geringer Bedeutung   einer   Kommission   übertragen,   deren   Entscheid   an   den Gemeinderat weiterziehbar ist. 4 Die Gemeindeversammlung ist für den Erlass des Baureglementes und des Zonenplanes zuständig. 2. Planungsrecht 2.1. Kantonale Richtplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Aufgabe und Verbindlichkeit 1 Die   kantonale   Richtplanung   koordiniert   die   raumwirksamen   Tätigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden im Hinblick  auf die anzustrebende Entwicklung. 2 Der kantonale Richtplan zeigt,  wie  die raumwirksamen  Tätigkeiten auf einander abgestimmt sind. Er enthält Aussagen über den Planungsstand der raumwirksamen Vorhaben sowie Angaben, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln diese erfüllt werden. 3 Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich. Er ist bei Sach planungen   und   bei   räumlichen   Gesamtplanungen   von   Kanton   und Gemeinden zu berücksichtigen. 2.2. Kantonale Nutzungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Aufgabe und Verbindlichkeit 1 Der Kanton kann kantonale Nutzungs- und Schutzpläne und zugehörige Vorschriften   erlassen,   soweit   überkommunale   Interessen   es   erfordern, insbesondere zum Schutz von Landschaften und Tieren, Gewässern, Na turschutz- und Kulturobjekten, zur längerfristigen Versorgung mit Rohma terialien, zur Entsorgung sowie zur Erstellung von öffentlichen Werken. 2 Die   kantonalen   Nutzungs-   und   Schutzpläne   müssen   sich   auf   Gebiete und   Objekte   beziehen,   die   im   kantonalen   Richtplan   enthalten   sind   oder sich auf Vorgaben des Bundesrechts stützen. 3 Im   Weiteren  kann  der   Kanton   im   Einverständnis   mit   dem   betreffenden Einwohnergemeinderat Zonen für Arbeitsgebiete von kantonalem Interes se mit zugehörigen Vorschriften festlegen. * 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne sind für jedermann verbind lich. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Grundlagen 1 Der Kanton erarbeitet die erforderlichen fachlichen Grundlagen, wie In ventare, Sachpläne und Konzepte. Ihnen kommt keine Rechtswirkung zu. 2.3. Kommunale Nutzungsplanung 2.3.1. Ortsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Aufgaben 1 Die Ortsplanung ist die räumliche Grundordnung der Gemeinde. Sie be steht aus dem Zonenplan und dem Baureglement. 2 Die Gemeinden erarbeiten die für die Erfüllung der Ortsplanung notwen digen Grundlagen. Sie stellen die erwünschte räumliche Ordnung und die dazu erforderliche Groberschliessung dar. 3 Die   Gemeinden   teilen   das   Gemeindegebiet   in   unterschiedliche   Zonen der Grundnutzung ein und informieren im Zonenplan über kantonale Nut zungs- und Schutzpläne. 4 Sie   berücksichtigen   die   Anliegen   der   Gestaltung   und   des   Schutzes durch überlagerte Zonen. 5 Die Gemeinden sorgen dafür, dass als Bauzone ausgeschiedenes Land für die Überbauung tatsächlich zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a
                            * Sicherstellen oder Steigern der Baulandverfügbarkeit 1 Der Bauzone zugewiesene Grundstücke sind innerhalb von zehn Jahren nach   realisierter   Groberschliessung   zu   überbauen,   sofern   keine   andern längerfristigen Entwicklungsziele im Sinne von Art. 11 Abs. 2 dieses Ge setzes vorliegen. Die Frist beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieser Be stimmung   zu   laufen.   Die   Frist   steht   still,   wenn   sich   der   Baubeginn   aus Gründen, welche die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, verzögert. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden   die   Grundstücke   innerhalb   der   in   Absatz 1   festgelegten   Frist nicht überbaut, so kann die Gemeinde jederzeit das gesetzliche Kaufrecht zum   Verkehrswert   geltend   machen,   sofern   das   öffentliche   Interesse   die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt. Will die Gemeinde das Kaufrecht   ausüben,   so   erlässt   sie   eine   entsprechende   Verfügung. Das Kaufrecht  ist   im  Grundbuch  als   öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschrän kung   anzumerken.   Beschwerden   gegen   die   Feststellung   des   Verkehrs werts entscheidet die Schätzungskommission, alle anderen Beschwerden der  Regierungsrat.   Auf  diesem  Weg  erworbene  Grundstücke  sind  innert nützlicher Frist der Überbauung zuzuführen. Der Regierungsrat kann die Einzelheiten zum Vollzug in Ausführungsbestimmungen regeln. * 3 Um die Baulandverfügbarkeit sicherzustellen oder zu steigern, kann die Gemeinde mit den Grundeigentümern verwaltungsrechtliche Verträge ab schliessen, welche insbesondere ein Kaufrecht zugunsten der Gemeinde vor Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Grundsätze der Zonenordnung 1 Mit   Grundnutzungszonen   wird   die   nutzungsmässige   Hauptbestimmung des Bodens festgelegt. Es werden vorab Bauzonen und Nicht-Bauzonen festgelegt. 2 Überlagerte   Zonen   beinhalten   untergeordnete   Nutzungsaspekte   sowie Gestaltungs- oder Schutzaspekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Grundnutzungszonen 1 Als  Bauzonen gelten insbesondere Wohnzonen, Wohn-Gewerbezonen, Gewerbezonen, Industriezonen, Kernzonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Tourismuszonen, Sport- und Freizeitzonen, Materialabbau- und Deponiezonen sowie Grünzonen. 2 Zu   den   Nicht-Bauzonen   gehören   die   Landwirtschaftszone,   die   Alpwirt schaftszone   und   die   Naturschutzzone   sowie   das   übrige   Gebiet.   Das Waldareal ist durch die Waldgesetzgebung umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Überlagerte Zonen 1 Als überlagerte Nutzung gelten insbesondere Kleinsiedlungen, Erholung und Tourismus, temporärer Abbau und Materialablagerungen. 2 Wo   wertvolle   Gebiete   und   Objekte   zu   erhalten   sind,   werden   Schutz massnahmen in bezug auf Ortsbild, Umgebung, Kulturschutz- und Natur schutzobjekte, ökologischen Ausgleich sowie Archäologie festgelegt. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wo Naturgefahren drohen, werden Gefahrengebiete bezeichnet. 4 In Bauzonen können Gebiete mit Quartierplanpflicht bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Mindestnutzung 1 Die Gemeinden können im Baureglement für bestimmte Gebiete oder in Quartierplänen verlangen, dass die Nutzungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden oder dass eine Mindestnutzung zu erreichen ist, sofern eine ver dichtete   Bauweise   zum   Zwecke   einer   landsparenden   Überbauung   oder aus siedlungspolitischen Gründen nötig ist und anderen Grundsätzen der Raumplanung nicht widerspricht. * 2 Wird   durch   eine   Baueingabe   das   Mass   der   zulässigen   baulichen   Nut zung   wesentlich   unterschritten,   so   kann   die   Bewilligungsbehörde   den Nachweis   verlangen,   dass   die   Nutzungsreserve   ohne   Beseitigung   der Baute oder ohne unverhältnismässige Eingriffe in die Bausubstanz nach träglich in Anspruch genommen werden kann. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Baureglement 1 Die Gemeinden fassen ihre Vorschriften zur Planung und zum Bauen im Baureglement   zusammen.   Sie  können  für   bereits   überbaute   und   für  un überbaute Bauzonen unterschiedliche Vorschriften aufstellen. 2 Sie sind namentlich befugt, ein Erschliessungsreglement zu erlassen so wie siedlungspolitische Massnahmen, Gebühren, Beiträge und Ersatzab gaben vorzusehen. 3 Die kantonalen Verfahrensvorschriften dürfen nicht abgeändert, die ma teriellen   Bestimmungen   des   kantonalen   Baurechts   nicht   gemildert   wer den. 2.3.2. Quartierplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Quartierplan a. Begriff und Aufgabe 1 Quartierpläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Bauzonen in   Ergänzung   und   Verfeinerung   der   Grundordnung.   Sie   können   vom Gemeinderat oder vom Grundeigentümer aufgestellt werden. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Quartierpläne   bezwecken   eine   siedlungsgerechte,   architektonisch   und erschliessungsmässig   gute,   der   baulichen   und   landschaftlichen   Umge bung   entsprechende   Überbauung   von   zusammenhängenden   Gebieten. Bei   Wohnüberbauungen   ist   den   Erfordernissen   der   Wohnhygiene   und Wohnqualität in besonderem Mass Rechnung zu tragen. 3 Quartierpläne   können   von   den   Vorschriften   der   Regelbauweise   abwei chen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres sowie energieeffizienteres  Ergebnis  erzielt wird,  die zonengemässe  Nut zungsart   eingehalten   wird   und   keine   überwiegenden   Interessen   entge genstehen.   Die   Gemeinden   legen   im   Baureglement   fest,   unter   welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang von der Regelbauweise abge wichen werden darf. * 4 In Quartierplänen können zudem die baugesetzlichen Gebäudeabstände unterschritten werden, gegenüber Nachbargrundstücken jedoch nur unter Vorbehalt von Art. 23 Abs. 6 5 ) dieses Gesetzes. 5 Quartierpläne   können   gemeinsame   Anlagen   für   das   Plangebiet   vorse hen,   wie   Parkierungsanlagen,   Energieerzeugungsanlagen,   Spielplätze und Freizeiträume. 6 In Quartierpläne können bereits überbaute Flächen einbezogen werden, wenn  damit   eine  sinnvolle  Verdichtung und  Sanierung innerhalb  der be stehenden   Überbauung   möglich   wird   und   eine   insgesamt   gute   Planung gewährleistet bleibt. 7 Quartierpläne   können   die   planerische   Grundlage   für   die   Durchführung der Grob- oder Feinerschliessung sowie einer Landumlegung bilden. 8 Die Mindestfläche für einen Quartierplan, bei dem von der Regelbauwei se abgewichen werden kann, ist im Baureglement festzulegen. 9 Ein   Quartierplan   bedarf   der   Genehmigung   des   Regierungsrates   bezie hungsweise in  Fällen  gemäss   Art.  5 Abs.  1 Bst.  b dieses  Gesetzes  des zuständigen Departementes, wenn innerhalb des Quartierplanareals: * a. * die Gesamthöhe von 20.0 m überschritten wird; b. * die traufseitige Fassadenhöhe von 15.0 m überschritten wird; c. mehr als vier Vollgeschosse vorgesehen sind; d. die   Gebäudelänge   von   36.0   m   bei   zwei-   und   mehrgeschossigen Bauten überschritten wird; e. * Baulinien gemäss Art. 23 Abs. 1 6 ) dieses Gesetzes begründet oder geändert werden. 5) Richtigerweise Art. 23 Abs. 7; beim Verweis auf Art. 23 Abs. 6 handelt es sich um ein gesetzgeberisches Versehen (RRB vom 14. Februar 2017 [Nr. 324]) 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Für Quartierpläne in reinen Industriezonen besteht die Genehmigungs pflicht nur, wenn die Gesamthöhe von 20.0 m überschritten wird. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            b. Form und Inhalt 1 Der Quartierplan besteht in der Regel aus: a. planlichen Darstellungen im Massstab 1:500 oder Massstab 1:200; b. Bericht mit Berechnungen; c. besonderen Bauvorschriften; d. Modell (je nach Gegebenheit); e. Lärmschutznachweis, sofern es ein lärmbelastetes Gebiet betrifft. Der Gemeinderat kann im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen. 2 Der Quartierplan weist in der Regel Bestimmungen auf über: a. Lage, Grösse, Gestaltung und Zweckbestimmung der Bauten; b. Bebaubarkeit durch Baulinien oder Abstandsmasse; c. * zulässige Höchst- und Mindestnutzung; d. Firstrichtung und Dachformen; e. Materialwahl und farbliche Gestaltung; f. Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen; g. Massnahmen für behindertengerechtes Bauen; h. Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume; i. Erschliessung, Fusswege und Parkierungsanlagen; k. Versorgungs-   und   Entsorgungsanlagen,   zentrale   Energieerzeu gungsanlagen; l. Abweichungen von Regelbauvorschriften. 3 Der Quartierplan kann ferner Bestimmungen enthalten über: a. Landumlegung und Grenzbereinigung; b. Etappierung. 4 Der Gemeinderat kann vorschreiben, dass wichtige Fuss- und Radweg verbindungen   innerhalb  des   Quartierplanareals   öffentlich   benützbar   sein müssen. 6) Gemäss   Botschaft   des   Regierungsrats   zum   Einführungsgesetz   zum   Bundesgestz über den  Wald vom 3. November 2015, S. 18, wird darauf  hingewiesen, dass Art. 23 Abs. 1 BauG Baulinien gegenüber Verkehrsanlagen, Leitungen, anderen Grund stücken,  Gewässern,  Wäldern, geschützten Hecken  und Ufergehölzen,  Natur- und Kulturobjekten sowie Aussichtspunkten betreffe; diese Baulinien werden aber in Art. 23 Abs. 2 BauG erwähnt 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Über Form und Inhalt kann die Gemeinde im Baureglement weitere Vor schriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Quartierplan mit Teilinhalt a. Begriff 1 Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, kann sich ein Quartierplan auf die Regelung einzelner Elemente beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            b. Inhalt 1 Sind mit einem Quartierplan nur einzelne Elemente zu regeln, so kann der Quartierplan in Form und Inhalt vereinfacht werden. 2 Der Quartierplan kann sich insbesondere beschränken auf Bestimmun gen über: a. Erschliessung; b. Baulinien gegenüber Strassen; c. Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Wirkung und Geltungsdauer 1 Quartierpläne sind für jedermann verbindlich; sie sind im Grundbuch an zumerken. 2 Die Geltungsdauer von Quartierplänen ist zu befristen. Werden sie nicht innert   Frist   ausgeführt,   so   ordnet   der   Gemeinderat   deren   Überprüfung und allenfalls eine Anpassung an geänderte Verhältnisse an. 3 Der   Gemeinderat   kann   eine   Anpassung   bestehender,   nicht   befristeter Quartierpläne  verlangen oder selber  durchführen, wenn sich die  planeri schen Voraussetzungen wesentlich geändert haben. 2.3.3. Weitere Planungsinstrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Baulinien 1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Siche rung   bestehender   und   geplanter   Anlagen   und   Flächen   sowie   der   bauli chen Gestaltung. * 2 Baulinien begrenzen die Bebaubarkeit der Grundstücke gegenüber: * a. * vorhandenen oder projektierten Verkehrsanlagen und Leitungen; 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. * anderen Grundstücken; c. * Gewässern; d. * Wäldern, geschützten Hecken und Ufergehölzen; e. * Natur- und Kulturobjekten sowie Aussichtspunkten. 3 Baulinien   können   im   Rahmen   von   Zonenplänen   oder   Quartierplänen festgelegt werden. * 4 Im   Rahmen   von   Quartierplänen   können   Baulinien   zudem   den   Min destabstand zwischen Bauten festlegen. * 5 Im massgebenden Plan kann festgelegt werden, ob und wo aus gestal terischen Gründen an die Baulinie zu bauen ist. * 6 Für  unterirdische  Bauten,   Unterniveaubauten,   oberirdische  Bauten  und bei   einzelnen  Stockwerken   können  unterschiedliche   Baulinien   festgelegt werden. * 7 Die durch Baulinien festgelegten Abstände gehen allen anderen öffent lich-rechtlichen   Abstandsbestimmungen   vor.   Werden   in   Quartierplänen die ordentlichen Abstände zu Nachbargrundstücken verringert, so ist eine entsprechende   Dienstbarkeit   zu   Lasten   der   betroffenen   Nachbargrund stücke erforderlich. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a
                            * Baubereich 1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften   und   Baulinien   im   Rahmen   von   Zonenplänen   oder Quartierplänen festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Landumlegung 1 Umlegungen  von  überbauten  und  nicht   überbauten  Grundstücken  kön nen von Amtes wegen oder müssen auf Antrag einer Mehrheit der betei ligten Grundeigentümer, denen die Mehrheit der in das Landumlegungs verfahren  einzubeziehenden  Landfläche  gehört,   durch  den   Gemeinderat angeordnet werden: a. zur   sinnvollen   Nutzungsentflechtung   im   Rahmen   der   Ortsplanung zwischen   Baugrundstücken   und   nicht   der   Überbauung   dienenden Grundstücken; b. zur   sinnvollen   Überbauung   und   Erschliessung   eines   Gebietes   im Rahmen einer Quartierplanung; 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. wenn   auf   diesem   Weg   eine   den   Zielen   der   Raumplanung   besser entsprechende Nutzungsordnung verwirklicht werden kann oder das öffentliche Interesse die Sanierung eines überbauten Gebietes erfor dert; d. wenn   damit   für   öffentliche   oder   im   öffentlichen   Interesse   liegende Werke   Land   ausgesondert   werden   kann   und   ein   Flächenabtausch möglich ist. 2 Das für Strassen und öffentliche Anlagen benötigte Land ist von der Ge samtfläche,   unter   Vorbehalt   der   Entschädigungsansprüche,   auszuschei den. Die anteilsmässigen Eigentumsrechte sind im übrigen zu wahren. 3 Die Grundeigentümer haben die ihnen neu zugewiesenen Grundstücke zu übernehmen. Eigentümer von zu kleinen Parzellen, die sich zur Über bauung nicht mehr eignen, sind mit Geld oder durch Anrechte auf Stock werkeigentum abzufinden. 2.4. Planungszonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Planungszonen 1 Müssen Nutzungspläne  angepasst werden oder liegen  noch keine  vor, so kann für genau bezeichnete Gebiete eine Planungszone als vorsorgli che Massnahme verfügt werden. 2 Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was dem voraussichtlichen Nutzungs- oder Schutzziel widerspricht. 2.5. Auswirkungen und Kosten der Planungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Entschädigungspflichtige Eingriffe und Heimschlagsrecht 1 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird nach Massgabe des Enteignungsrechts 7 ) voll ent schädigt. 2 Kommt die auf einem Grundstück lastende Grünzone oder Zone für öf fentliche Bauten und Anlagen in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich, so kann der Eigentümer gegen volle Entschädigung die Übernahme des Bo dens durch das Gemeinwesen verlangen. 7) GDB 760.1 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Nachteilsausgleich 1 Tätigt ein Grundeigentümer im Vertrauen auf die geltende Nutzungsord nung Massnahmen mit erheblichen Kostenfolgen und werden diese durch eine Änderung der Nutzungsordnung nutzlos, so hat er Anspruch auf die Vergütung der nutzlos gewordenen Aufwendungen, sofern er von der Än derung nicht rechtzeitig Kenntnis haben konnte. 2 Der   Nachteilsausgleich   wird   vom   Gemeinwesen   geleistet,   welches   die Planänderung auslöst. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsrecht. 8 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Erschliessungspflicht und -recht 1 Die Groberschliessung des Baugebietes obliegt den Gemeinden. Diese Aufgabe  kann  an  öffentlich-rechtliche  oder  privatrechtliche  Versorgungs werke   abgetreten   werden.   In   diesem   Fall   obliegt   die   Pflicht   zur   Grober schliessung dem Versorgungswerk. 2 Der Gemeinderat kann gestützt auf das Erschliessungsprogramm 9 ) den interessierten   Grundeigentümern   vertraglich   die   Planung   und   Erstellung von   Erschliessungsanlagen   nach   den   von   der   Gemeinde   festgelegten Plänen übertragen. Für den entsprechenden Vertrag gelten folgende Min destinhalte: * a. Zeit   und   Höhe   der   Leistungen   der   Gemeinde   an   die   Kosten   der betreffenden Anlagen sowie der Grundeigentümeranteil; b. Aufsicht über Bau und Ausführung der Anlagen; c. Regelung der Eigentumsverhältnisse an den Anlagen. 3 Die Feinerschliessung obliegt den Grundeigentümern. Anlagen der Fei nerschliessung haben den Vorschriften der Gemeinde, der Versorgungs werke oder dem massgebenden Quartierplan zu entsprechen. 4 Erfordert   die   Feinerschliessung   die   gemeinsame   Mitwirkung   mehrerer Grundeigentümer   und   können   sich   diese   nicht   einigen,   so   kann   die Gemeinde   die   Erschliessung   anstelle   der   Grundeigentümer   selber   aus führen,   wenn   ein  ausgewiesener  Bedarf   an   erschlossenem  Bauland   be steht. 8) GDB 760.1 9)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 RPG (SR
                            700 ) 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Gemeinderat kann Eigentümer privater Erschliessungsanlagen ver pflichten, deren Mitbenützung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden,  sofern   dies   zumutbar  und  für  eine  landsparende  oder  technisch zweckmässige Lösung notwendig ist. Können sich die beteiligten Grund eigentümer   nach   dem   Entscheid   des   Gemeinderates   nicht   einigen,   so wird die Entschädigung nach Massgabe des Enteignungsrechts 10 ) festge legt. 6 Die Bestimmungen über die Bodenverbesserungen nach Art. 114 ff. des Gesetzes   betreffend   die   Einführung   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbu ches 11 ) finden   auch   auf   die   Grob-   und   Feinerschliessung   von   Baugebiet Anwendung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a
                            * Vertragliche Mehrwertbeteiligung 1 Die Gemeinden  können  mit  den  Grundeigentümern  im Hinblick  auf  die Überbauung von Grundstücken verwaltungsrechtliche Verträge abschlies sen, in denen besondere Finanzierungsmodalitäten für die Erschliessung festgelegt sind. 2 Grundeigentümer, denen durch Planungsmassnahmen zusätzliche Vor teile zur Ein- oder Aufzonung verschafft werden, können vertraglich ver pflichtet   werden,   einen   angemessenen   Anteil   des   Planungsmehrwertes zur   Sicherstellung   oder   Steigerung   der   Baulandverfügbarkeit   zur   Verfü gung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28b
                            * Mehrwertabgabe bei Neueinzonungen 1 Die Mehrwertabgabe gleicht Vorteile aus, die durch neue und dauerhafte Zuweisung von Boden zu Bauzonen entstehen. Eine Umzonung innerhalb der  Bauzone ist  der  Einzonung gleichgestellt,   wenn  das   Grundstück   vor der Umzonung in einer Zone lag, die das Bauen einschränkt oder nur für öffentliche Zwecke zulässt. 2 Die   Höhe   der   Abgabe   beträgt   20 Prozent   des   planungsbedingten   Bo denmehrwerts. 3 Der planungsbedingte Bodenmehrwert  bemisst sich nach  der Differenz zwischen dem Landwert unmittelbar vor und jenem nach der rechtskräfti gen Zuweisung zu einer Bauzone. 4 Mit der Genehmigung der Planänderung stellt der Regierungsrat die Ab gabepflicht fest und lässt diese im Grundbuch anmerken. 10) GDB 760.1 11) GDB 210.1 14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28c
                            * Festsetzung 1 Die Steuerverwaltung schätzt den Landwert und legt die Mehrwertabga be oder eine Befreiung nach Art. 28h Abs. 2 dieses Gesetzes mittels Ver fügung unmittelbar nach der Genehmigung der abgaberelevanten Planän derung fest. 2 Der  Rechtsmittelweg  gegen  die  Verfügung  der Mehrwertabgabe  richtet sich  sinngemäss  nach den Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht. 12 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28d
                            * Fälligkeit 1 Bei Veräusserung des Grundstücks oder einer Teilfläche davon wird die gesamte Mehrwertabgabe mit der Eintragung im Grundbuch fällig. Schen kung und Erbfolge gelten nicht als Veräusserung. 2 Wird das Grundstück oder eine Teilfläche davon überbaut, wird die ge samte Mehrwertabgabe mit der Bauabnahme fällig. In Härtefällen können Ratenzahlungen   gewährt   und   Abgaben   gestundet   werden.   Die   Stun dungsdauer darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. 3 Eine spätere Änderung des Nutzungsplans begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28e
                            * Abgabepflichtige 1 Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der den Mehrwert   verursachenden   Planänderung   Grundeigentümer   der   Liegen schaft ist. Mehrere Grundeigentümer haften solidarisch. 2 Für   die   im   Zeitpunkt   des   Liegenschaftserwerbs   noch   ausstehenden Mehrwertabgabeforderungen haften alle Rechtsnachfolger solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28f
                            * Meldepflicht und Bezug 1 Bei   Veräusserungen   meldet   das   Grundbuchamt   und   bei   der   Erteilung von   Baubewilligungen   die   Bewilligungsbehörde   die   Fälligkeit   der   Mehr wertabgabe der Finanzverwaltung. Diese ist für das Inkasso zuständig. 2 Die Bestimmungen über die Erhebung der kantonalen Steuern gelten für die Erhebung der Mehrwertabgabe sinngemäss; anderslautende Bestim mungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. 12) GDB 213.7 15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28g
                            * Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Die   Forderung   aus   der   Mehrwertabgabe   entsteht   im   Zeitpunkt   der Rechtskraft der Planänderung. 2 Zur Sicherung der Forderung und der Verzugszinsen aus der Erhebung der   Mehrwertabgabe   steht   dem   Gemeinwesen   am   betroffenen   Grund stück   ab   Rechtskraft   der   Planänderung   ohne   Eintragung   im   Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen eingetragenen Belastungen vor geht (Art. 836 Abs. 2 ZGB). 3 Die   zuständige   kantonale   Behörde   meldet   das   Grundpfandrecht   dem Grundbuchamt   zur   Eintragung   an,   sobald   die   Festsetzungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Wird der Mehrwert vertraglich abgeschöpft, ist das Grundpfandrecht sogleich nach Eintritt der Rechtskraft der Planände rung durch den Kanton bzw. die Gemeinde zur Eintragung anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28h
                            * Kürzung und Befreiung 1 Der planungsbedingte Bodenmehrwert wird um den Betrag gekürzt, der innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft der Zuweisung des Bodens zu Bauzonen   zur   Beschaffung   einer   landwirtschaftlichen   Ersatzbaute   zur Selbstbewirtschaftung   verwendet   wird.   Die   Dauer   des   Baubewilligungs- und eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens ist nicht mitzurechnen. 2 Keine Mehrwertabgabe ist geschuldet: a. wenn der planungsbedingte Bodenmehrwert unter Fr. 30 000.– liegt; b. wenn   Grundstücke   eingezont   werden,   die   dem   Verwaltungsvermö gen des Kantons oder einer Einwohnergemeinde angehören. 3 In Bezug auf die Freigrenze gemäss Absatz 2 Buchstabe a ist der pla nungsbedingte     Bodenmehrwert     der     gesamten     eingezonten     Fläche massgebend.   Spätere   Parzellierungen   und   der   parzellenweise   Verkauf bleiben ohne Beachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28i
                            * Zweckbindung und Mittelverwendung 1 Der Kanton weist die Mehrwertabgabe einem zweckgebundenen Fonds zu. 2 Die   Mehrwertabgabe   ist   vorab   für   die   Finanzierung   von   Entschädigun nung gleichkommen, zu verwenden. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die nicht gemäss Absatz 2 verwendeten Mittel können für raumplaneri sche Massnahmen im Sinne von Art. 3 RPG verwendet werden. Der Re gierungsrat   entscheidet   über   die   Verwendung   und   die   Verteilung   der überschüssigen   Mittel.   Er   erlässt   hierzu   Ausführungsbestimmungen.   Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Kostentragung bei Erschliessungen 1 An die Kosten der Groberschliessung erhebt die Gemeinde angemesse ne Beiträge von den Grundeigentümern, denen durch den Bau der Anlage ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. 2 Die Kosten der Feinerschliessung gehen in der Regel voll zu Lasten der Grundeigentümer. Die Gemeinde hat einen Kostenanteil zu übernehmen, wenn die Anlage teilweise auch dem Gemeinwesen dient. 3 Beiträge   an   Erschliessungsanlagen   werden   spätestens   mit   der   Fertig stellung  des   Werkes   fällig.   Sie   können  in  Härtefällen   gestundet   werden, wenn   der   Grundeigentümer   aus   achtbaren   Gründen   den   Sondervorteil nicht nutzen kann. 4 Bei     leitungsgebundenen     Erschliessungsanlagen     können     neben Erschliessungsbeiträgen   auch   Anschluss-   und   Benützungsgebühren   er hoben werden. 5 Die Gemeinden und die Versorgungswerke gemäss Art. 28 Abs. 1 die ses   Gesetzes   haben   für   ihre  Forderungen  aus   Erschliessungs-   und   An schlussbeiträgen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfan des. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            * Erschliessungsprogramm und -reglement 1 Der   Gemeinderat   beschliesst   das   Erschliessungsprogramm 13 ) .   Darin wird gestützt auf die erwünschte räumliche Ordnung der Gemeinde aufge zeigt,   wie,   wann   und   mit   welchen   Gesamtkosten   die   Erschliessung,   ihr Ausbau oder Ersatz erfolgen. 2 Die    Gemeinden     regeln    die    Einzelheiten    der    Kostentragung     der Erschliessungsaufwendungen sowie die weiteren Folgen, die sich aus der Erschliessungspflicht ergeben, in einem Erschliessungsreglement. 13)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 RPG (SR
                            700 ) 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Ergänzendes Recht 1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Grundsätze   und   Bestimmungen   des   Erschliessungsrechts   gemäss   der Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung 14 ) . 2 Der Kantonsrat  kann  durch Verordnung  Bestimmungen über Erschlies sungskosten erlassen, die für jene Gemeinden verbindlich sind, die über kein eigenes Erschliessungsreglement verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Kosten der kantonalen Planungen sowie der Ortsplanungen 1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richtplanung und der kanto nalen Nutzungsplanung. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Ortsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Kosten von Quartierplänen 1 Die   Grundeigentümer   tragen   die   Kosten   der   Quartierpläne.   Trägt   ein Quartierplan zur öffentlichen Aufgabenerfüllung bei, so kann die Gemein de Beiträge leisten. 2 Erstellt der Gemeinderat einen Quartierplan, so kann er vor Beginn der Arbeiten   von   den   betroffenen   Grundeigentümern   eine   entsprechende Kostengutsprache verlangen. 3 Können sich  die  Grundeigentümer  über die Kostenverteilung bei  priva ten Quartierplänen nicht einigen, so entscheidet hierüber der Gemeinde rat   nach   Massgabe   der   Flächen   und   der   den   Grundeigentümern   er wachsenden Vor- und Nachteile. 3. Bauvorschriften 3.1. Materielle Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Baubewilligungspflicht 1 Bauten und Anlagen sind nach Massgabe dieses Gesetzes und der da zugehörenden Verordnung bewilligungspflichtig. * 14) SR 843 und 843.1 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Keiner Baubewilligung bedürfen Bauten, die nach Bundesrecht nicht der kantonalen   Bauhoheit   unterliegen,   oder   Bauvorhaben,   die   durch   andere Gesetze umfassend geregelt sind, insbesondere hinsichtlich der Berück sichtigung der Anliegen des Bau- und Planungsrechts und der Wahrung der Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit. 3 Berühren Vorhaben keine wesentlichen öffentlichen Interessen und steht der Kreis der betroffenen Personen eindeutig fest, so können sie in einem vereinfachten Verfahren bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Baureife 1 Bauten   und   Anlagen   dürfen   nur   auf   baureifem   und   in   der   Regel   mit Strasse,   Kanalisation,   Wasser   und   Strom   erschlossenem   Land   bewilligt werden. Die Baureife richtet sich im einzelnen nach Lage, Form und Be schaffenheit   des   Grundstücks   und   nach   dem   vorgesehenen   Nutzungs zweck. Die Erschliessung muss spätestens mit dem Gebäude erstellt wer den. 2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass Erschliessungsanlagen nicht grösser erstellt  werden, als  es  ihr Zweck erfordert. Sie bestimmen die Strassen breiten in Berücksichtigung der Verkehrserfordernisse und der Sicherheit; die versiegelten Flächen sind möglichst klein zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Arten von Bauten 1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüs se aufweisen. * 2 Als   Mehrfamilienhäuser   und   Wohnüberbauungen   gelten   Gebäude   mit sechs und mehr Wohnungen. * 3 Kleinbauten sind freistehende Gebäude bis zu einer Gebäudefläche von 80.0   m²,   einer   Gesamthöhe   von   4.5   m   sowie   einer   traufseitigen   Fassa denhöhe von 4.0 m, die nur Nebennutzflächen enthalten. * 4 Anbauten   sind   mit   einem   anderen   Gebäude   zusammengebaut,   über schreiten   in   ihren   Dimensionen   die   zulässigen   Masse   von   Kleinbauten nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. * 5 Kleinstbauten   sind   bau-   und   planungsrechtlich   unbedeutende   Bauten und Anlagen bis zu einer Gebäudefläche von 8.0 m² und einer Gesamthö he   von   2.4   m,   die   unbewohnt,   nicht   am   Wasser-   und   Kanalisationsnetz angeschlossen   sind   und   nicht   der   Lagerung   leicht   brennbarer   oder   um weltgefährdender   Materialien   dienen,   wie   Fahrradunterstände,   Holz schöpfe, Ställe und Gehege für Kleintiere. * 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Unterirdische   Bauten   sind   Gebäude,   die   mit   Ausnahme   der   Erschlies sung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massge benden bzw. unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. * 7 Unterniveaubauten   sind   Gebäude,   die   ohne   Geländer   im   Mittel   höchs tens  1.0  m über das   massgebende  bzw.  über das   tiefer gelegte Terrain hinausragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a
                            * Massgebendes Terrain 1 Als   massgebendes   Terrain   gilt   der   natürlich   gewachsene   Geländever lauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr  festgestellt  werden,  ist  vom natürlichen  Geländeverlauf der Umge bung   auszugehen.   Aus   planerischen   oder   erschliessungstechnischen Gründen   kann   das   massgebende   Terrain   in   einem   Planungs-   oder   im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36b
                            * Weitere baurechtliche Begriffe 1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Ge raden   durch   die   äussersten   Punkte   des   Baukörpers   über   dem   massge benden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäu deteile werden nicht berücksichtigt. 2 Die   Fassadenlinie   ist   die   Schnittlinie   von   Fassadenflucht   und   massge bendem Terrain. 3 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. 4 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Balkone, Erker, Hauseingänge, Aussentreppen usw. ragen höchstens bis zu 1.5 m, bei   Klein-,   An-   und   Kleinstbauten   bis   zu   0.5   m   über   die   Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – die folgenden Masse nicht überschreiten: 3.0 m Breite pro Gebäudeteil des zugehörigen Fassadenabschnitts   bei   Gebäudeteilen   mit   allseitigen   Abschlüssen   und 40 Prozent des zugehörigen Fassadenabschnitts in den übrigen Fällen. 5 Rückspringende Gebäudeteile wie innenliegende Balkone, Arkaden, zu rückversetzte   Eingänge   usw.   sind   gegenüber   der   Hauptfassade   zurück versetzt. Sie gelten als unbedeutend, wenn sie 1.5 m in der Tiefe und 3.0 m in der Breite nicht überschreiten. 6 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Einordnung von Bauten und Anlagen 1 Bauten,   Anlagen   und   Umschwung   sind   für   sich   und   in   ihrem   Zusam menhang   mit   der   baulichen   und   landschaftlichen   Umgebung   im   ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwir kung erreicht wird; dies gilt auch für Materialien und Farben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Abstandsvorschriften a. Grenz- und Gebäudeabstände 1 Die Gemeinden legen im Baureglement die Grenz- und Gebäudeabstän de fest, wobei der Gebäudeabstand sich in der Regel aus der Summe der Grenzabstände ergibt. 2 Der   Grenzabstand   ist   die   Entfernung   zwischen   der   projizierten   Fassa denlinie und der Parzellengrenze. * 3 Der   Gebäudeabstand   ist   die   Entfernung   zwischen   den   projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. * 4 Der ordentliche Grenzabstand ist in Abhängigkeit von der Geschosszahl oder   der  Fassadenhöhe   festzulegen,   wobei   ein   Mindestabstand  von  4.0 m, in Kernzonen von 3.0 m, zu beachten ist. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            b. bei Klein-, An- und Kleinstbauten * 1 Für Klein-, An- und Kleinstbauten kann der Grenzabstand bis auf 1.5 m und der Gebäudeabstand bis auf 3.0 m vermindert werden, wenn die Ge bäudelänge gegenüber der Nachbargrenze 10.0 m nicht übersteigt. * 2 Für Klein- und Kleinstbauten kann der Gebäudeabstand gegenüber zu gehörigen Gebäuden, die auf der gleichen Parzelle stehen, unterschritten werden. * 3 Für   Kleinstbauten   können   mit   dem   schriftlichen   Einverständnis   des Nachbarn die gleichen Abstandsvorschriften wie für Einfriedungen ange wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            c. gegenüber Strassen, Gewässern und Wäldern 1 Es sind folgende Mindestabstände einzuhalten: a. 8.0 m bei Hauptstrassen ausserhalb des Baugebiets; 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. 4.0 m bei allen übrigen öffentlichen Strassen; c. gegenüber   Nationalstrassen   gelten   die   bundesrechtlichen   Bestim mungen; d. 4.0 m bei Fliessgewässern; e. 10.0 m bei Seen; f. 4.0 m bei geschützten Hecken und Ufergehölzen; g. * 15.0 m bei Wäldern für Bauten und Anlagen. 2 Die Strassenabstandsbestimmungen gehen den Bestimmungen über die Grenzabstände vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            d. weitere Abstandsbestimmungen 1 Vorspringende   Gebäudeteile,   welche   die   Masse   nach   Art.   36b   Abs.   4 dieses  Gesetzes  überschreiten,  werden  beim  Grenzabstand nur  im  Um fang   dieser   überschreitenden   Masse   mitberechnet.   Sie   dürfen   Baulinien längs  Strassen höchstens  bis  zu 1.0 m überragen, sofern bei bestehen den oder geplanten Trottoirs eine lichte Höhe von mindestens 3.0 m ein gehalten und das Strassenprofil freigehalten wird. * 2 Unterirdische   Bauten   sowie   Unterniveaubauten   haben   einen   Grenzab stand von mindestens 1.0 m einzuhalten. Mit schriftlichem Einverständnis des Nachbarn darf dieser Abstand unterschritten oder an die Grenze ge baut werden. Gegenüber Strassen können für unterirdische Bauten ohne Geländer und Brüstungen mit dem schriftlichen Einverständnis des Stras seneigentümers verminderte Abstände bewilligt werden. * 3 Gegenüber   einem   bestehenden,   nach   dem   vorliegenden   Gesetz   zu nahe   an   der   Grenze   liegenden   Altbau   ist   nur   der   ordentliche   Grenzab stand   einzuhalten,   sofern   dadurch   keine   hygienisch   schlechten   Verhält nisse   entstehen;   andernfalls   kann   der   Gemeinderat   eine   Vergrösserung des Grenzabstandes verlangen. 4 Bauten können zusammengebaut werden, sofern sie auf dem gleichen Grundstück   erstellt   werden   oder   eine   entsprechende   nachbarrechtliche Dienstbarkeit   im   Grundbuch   eingetragen   ist.   Die   zulässigen   Gebäude masse bleiben vorbehalten. 5 Durch   nachbarrechtliche   Dienstbarkeit   können   die   Grenzabstände   bei Einhaltung   des   Gebäudeabstandes   auf   die   in   Betracht   kommenden Grundstücke ungleich verteilt werden. 6 Die durch Baulinien festgelegten Abstände gehen allen anderen öffent lich-rechtlichen Abstandsbestimmungen vor. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der   Abstand   gegenüber   Bahnlinien   und   Hochspannungsleitungen   be misst sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts 15 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            e. Berechnung einzelner Abstände * 1 Der Strassenabstand wird senkrecht zum  bestehenden  oder projektier ten   Strassenrand   gemessen.   Das   Trottoir   ist   nicht   Bestandteil   der Strasse. * 2 Der Waldabstand wird, sofern keine Waldfeststellung erfolgt ist, von der Waldgrenze   zum   nächstliegenden   Punkt   der   projizierten   Fassadenlinie oder   der   Anlage   gemessen,   wobei   die   Waldgrenze   2   m   ausserhalb   der äussersten Stämme des geschlossenen Waldes liegt. * 3 Der Heckenabstand wird vom Stock der Hecke bis zum nächstliegenden Gebäudeteil gemessen. * 4 Der Abstand zu Seen und Fliessgewässern wird ab oberer Böschungs kante, bei Dämmen ab äusserem Böschungsfuss, gemessen. * 5 Der   Mehrlängenzuschlag   bezeichnet   bei   Gebäuden,   welche   eine   Ge bäudelänge   von   18.0   m   überschreiten,   den   Zuschlag   zum   ordentlichen Grenzabstand. * 6 Der Zuschlag beträgt einen Drittel der Mehrlänge des Gebäudes, höchs tens   jedoch   das   Ausmass   des   ordentlichen   Grenzabstandes.   Die   Mehr länge bezeichnet dabei das Mass über 18.0 m Gebäudelänge. * 7 Die massgebende Gebäudelänge für die Berechnung des Mehrlängen zuschlags   ergibt   sich   aus   der   senkrechten   Projektion   des   Gebäudekör pers   auf   die   Grundstückgrenze.   Bei   gestaffelten   oder   nicht   parallel   zur Grenze gestellten Baukörpern vermindert sich die massgebende Gebäu delänge um das Mass der Zurückversetzung, gemessen ab dem ordentli chen Grenzabstand. Klein- und  Anbauten mit  höchstens  10.0  m  Gebäu delänge werden nicht mitgerechnet. * 8 Der   Mehrhöhenzuschlag   bezeichnet   bei   Gebäuden,   welche   eine   trauf seitige  Fassadenhöhe  von   14.0   m   überschreiten,   den  Zuschlag  zum   or dentlichen Grenzabstand. * 9 Der Zuschlag beträgt das Ausmass der Mehrhöhe über 14.0 m traufseiti ger Fassadenhöhe. * 15) SR 742.141.1 , SR 734 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Innerhalb reiner  Gewerbe- oder  Industriezonen  kann der  Gemeinderat auf   einen   Mehrlängen-   bzw.   Mehrhöhenzuschlag   verzichten,   wenn   da durch   keine   hygienisch   schlechten   Verhältnisse   entstehen.   Gegenüber Wohnzonen   und   gemischten   Zonen   ist   jedoch   der   Mehrlängen-   bzw. Mehrhöhenzuschlag einzuhalten. * 11 Der Grenzabstand wird senkrecht zum zugehörigen Fassadenabschnitt gemessen. * 12 Gegenüber  den  Gebäudeecken gilt  auf  jeden  Fall  nur  der ordentliche, kleinere Grenzabstand. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Einfriedungen und Böschungen 1 Tote Häge und freistehende oder hinterfüllte Mauern bis zu 1.2 m Höhe dürfen   gegenüber   dem   Nachbargrundstück   sowie   gegenüber   Strassen und Wegen an die Grenze gestellt werden. 2 Für   Lebhäge   bis   zu   1.2   m   Höhe   ist   ohne   schriftliche   Zustimmung   des Nachbarn ein Grenzabstand von wenigstens 0.3 m zu beachten. 3 Für Häge und freistehende oder hinterfüllte Mauern von mehr als 1.2 m Höhe   ist   ohne  schriftliche   Zustimmung   des   Nachbarn  ein  der  Mehrhöhe entsprechender zusätzlicher Abstand einzuhalten. 4 Ohne   schriftliches   Einverständnis   des   Nachbarn   sind   Böschungen   und Abgrabungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.5 m eingehalten und eine Neigung von 1:1 nicht überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Gebäudemasse a. Grundsatz 1 Die Gemeinden legen im Baureglement die zulässigen Gebäudemasse und die zulässige Geschosszahl fest. 2 Gebäude mit einer Wohnnutzung und mehr als vier Vollgeschossen sind nur aufgrund eines Quartierplans zulässig. * 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            b. Berechnung 1 Die   Gesamthöhe   ist   der   grösste   Höhenunterschied   zwischen   dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten   auf   dem   massgebenden   Terrain.   Im   geneigten   Gelände   ergibt sich die zulässige Gesamthöhe aus der festgelegten Gesamthöhe und ei nem   Zuschlag,   welcher   der   halben   Höhendifferenz   des   massgebenden Terrains gemessen bei den berg- und talseitigen Fassaden entspricht; der Zuschlag wird wie die Gesamthöhe berechnet und beträgt maximal 3 m. * 2 Die   Fassadenhöhe   ist   der   grösste   Höhenunterschied   zwischen   der Schnittlinie   der   Fassadenflucht   mit   der   Oberkante   der   Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Im geneigten Gelände ergibt sich die zulässige traufseitige Fassadenhöhe bzw. die zulässige Höhe der Sei tenfassade aus der festgelegten Fassadenhöhe und einem Zuschlag. Die ser   entspricht   dem   Zuschlag   bei   der   Gesamthöhe   und   beträgt   maximal 3 m. * 3 Die Geschosshöhe wird von  Oberkant  zu  Oberkant  der  fertigen  Böden gemessen. Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Ober kante   des   fertigen   Bodens   und   der   Unterkante   der   fertigen   Decke   bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenla ge bestimmt wird. Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. * 4 Die Geschosszahl entspricht der Zahl der Vollgeschosse. Bei Gebäuden mit   überhohen   Räumen   von   mehr   als   4.5   m   Geschosshöhe   werden   je weils 3.5 m Geschosshöhe als Vollgeschoss angerechnet. * 5 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. * 6 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation  gestaffelt   sind, werden  die Fassadenhöhe, die  Ge samthöhe und die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. * 7 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zu 1.4 m über die Fassadenlinie hinausragt. * 8 Dachgeschosse   sind   Geschosse,   deren   Kniestockhöhen   1.8   m   nicht überschreiten; Dachaufbauten oder -einschnitte dürfen höchstens 40 Pro zent   der   darunterliegenden   Fassadenbreite   erreichen.   Die   Gemeinden können   für   bestimmte   Dachformen   im   Baureglement   zusätzlich   eine grosse Kniestockhöhe festlegen. * 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Attikageschosse   sind   auf   Flachdächern   aufgesetzte,   zusätzliche   Ge schosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassa de gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um 125 Prozent der Ge schosshöhe des Attikageschosses zurückversetzt sein. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            Abstellflächen für Fahrzeuge 1 Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten, Erweiterungen und Zweck änderungen   von   Bauten   sind   in   der   Regel   genügend   Abstellflächen   für Motorfahrzeuge und Fahrräder  auf  privatem  Grund vorzusehen. Die Ab stellflächen müssen dauernd benutzt werden können. 2 Ist die Errichtung der geforderten Flächen rechtlich oder tatsächlich nicht möglich   oder   wäre   der   Aufwand   unzumutbar,   so   sind   angemessene Ersatzabgaben   zu   leisten,   die   zweckgebunden   zur   Schaffung   entspre chender gemeinschaftlicher Anlagen zu verwenden sind. 3 Die   Gemeinden   stellen   die   Bemessungsgrundsätze   für   Abstellflächen auf und legen die Höhe der Ersatzabgaben fest. 4 Die Gemeinden können bestimmen, dass: a. in   bestimmten   Gebieten,   die  vom   Verkehr  zu   entlasten   sind,   keine oder nur beschränkte Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen; b. erhaltenswerte Vorgärten und Höfe nicht für Parkierungsflächen be ansprucht werden dürfen; c. Abstellplätze   für   bestimmte   Gebiete   als   Gemeinschaftsanlagen   zu erstellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            Spielplätze und Gemeinschaftsbereiche 1 Bei Mehrfamilienhäusern sind ausreichend geschützte, sonnige und kin dergerechte Spielplätze herzurichten. 2 Beim   Bau   von   Mehrfamilienhaussiedlungen   ist   ein   angemessener   Teil der Spiel-, Freizeit- und Gemeinschaftsbereiche wetterunabhängig zu ge stalten. 3 Die Gemeinden stellen die Bemessungsgrundsätze auf. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            Sicherheit und Gesundheit 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie den Regeln der Bau kunde   und   den   Erfordernissen   der   Sicherheit   und   Gesundheit   entspre chen. Erstellung und Abbruch haben den anerkannten Regeln der Tech nik zu genügen. Werden infolge mangelhaften Gebäudeunterhalts Perso nen   oder   Tiere   gefährdet,   so   veranlasst   die   Gemeinde   nach   erfolgloser Mahnung die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers. 2 Die   Gemeinden   erlassen   im   Baureglement   die   entsprechenden   Vor schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            * Energieverwendung 1 Neubauten und Umbauten haben den Anforderungen an eine sparsame Energieverwendung und rationelle Energienutzung, insbesondere im Be reich der Gebäudehülle  und Haustechnik, gemäss  den anerkannten  Re geln der Technik zu genügen. 2 Der   Kanton   kann   energetische   Massnahmen   bei   Neubauten   und   Um bauten   oder   eine   vorbildliche   Bauweise   sowie   Projekte   zur   Förderung sparsamer   Energieverwendung   oder   rationeller   Energienutzung   mit   Bei trägen unterstützen. 3 Für die Berechnung der Baumassenziffer und der Geschossflächenziffer ist die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs bis höchstens 35 cm zu berücksichtigen. * 4 Der   Regierungsrat   kann   in   den   Ausführungsbestimmungen   die   zertifi zierten Energiestandards bestimmen, bei deren Umsetzung die Konstruk tionsstärke der Aussenwand und des Dachs nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt werden muss. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            Behindertengerechtes Bauen 1 Bei Bauten und Anlagen ist auf die Bedürfnisse der Behinderten ange messen Rücksicht zu nehmen. Bauten und Anlagen mit erheblichem Pu blikumsverkehr  sind so zu  gestalten,  dass  sie für Behinderte zugänglich und   benützbar   sind.   Dies   gilt   auch   bei   wesentlichen   Erweiterungen   und neubauähnlichen Umbauten. 2 Auf   Vorkehren  für  Behinderte  kann  ganz   oder  teilweise  verzichtet   wer den,   wenn   andernfalls   unverhältnismässige   Mehrkosten   entstehen   oder andere Interessen überwiegen. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            Beanspruchung öffentlichen Grundes, Duldung öffentlicher Einrichtungen 1 Die   Gemeinden   regeln   Zulässigkeit,   Verfahren   und   Entschädigung   bei vorübergehender Inanspruchnahme öffentlichen Grundes für Bauarbeiten. 2 Die Grundeigentümer haben Signale, Strassenbezeichnungen, Zeichen öffentlicher   Werke,   öffentliche   Beleuchtungseinrichtungen   sowie   Leitun gen   an   ihren   Bauten,   an   Einfriedungen   und   auf   ihren   Grundstücken   zu dulden. Ihre Interessen sind angemessen zu berücksichtigen. Entschädi gungsansprüche bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            Verkehrsabwicklung 1 Der Verkehr auf Strasse und Trottoir darf weder durch unzweckmässige Ausfahrten, noch durch Mauern, Pflanzen, Einfriedungen oder andere An lagen entlang von Strassen und Trottoirs behindert werden. 2 Bei   Garagen   mit   direkter   Ausfahrt   ist   gegenüber   dem   Trottoir   und,   wo kein Trottoir besteht,  gegenüber Strassen ein Abstand von 6.0 m einzu halten. 3 Ein- und Ausfahrten von Garagen dürfen höchstens 18 Prozent Neigung aufweisen. Angrenzend an die Strasse bzw. an das Trottoir darf die Aus fahrt auf eine Tiefe von mindestens 2.0 m nicht mehr als drei Prozent Ge fälle aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            Ausnahmebewilligungen 1 Der   Gemeinderat   kann   bei   schützenswerten   Interessen   des   Eigentü mers   von   den   Planungs-   oder   Bauvorschriften   abweichende   Bewilligun gen erteilen: a. wenn die Anwendung der Vorschriften für die Bauherrschaft zu einer offensichtlichen Härte führt; b. wenn eine den öffentlichen Interessen, namentlich dem Sinn dieses Gesetzes besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann; c. beim Umbau von Altbauten. In   jedem   Fall   dürfen   durch   die   Ausnahmebewilligungen   weder   andere wichtige öffentliche Interessen noch solche der Nachbarn wesentlich be einträchtigt werden. 2 Von der Geschosszahl und von Dichteziffern sind nur dort Ausnahmen möglich,   wo   dies   gesetzlich,   reglementarisch   oder   in   Quartierplänen   als zulässig erklärt wird. 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit eine Ausnahmebewilligung eine Abweichung von den kantonalen Mindestvorschriften   beinhaltet,   bedarf   sie   der   Genehmigung   durch   das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            Bestandesgarantie a. Grundsatz 1 Weiterbestand,   Unterhalt   und   zeitgemässe   Erneuerung   bestehender Bauten und Anlagen sind gewährleistet. 2 Umbauten sowie der Wiederaufbau zerstörter oder abgebrochener Ge bäude innert fünf Jahren sind zulässig, sofern keine ungünstigen Verhält nisse entstehen oder bestehen bleiben und keine überwiegenden öffentli chen Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            b. Erweiterung innerhalb der Bauzone 1 Bestehende Bauten, die dem Zweck der Nutzungszone widersprechen, dürfen angemessen erweitert werden, wenn die Bauvorschriften eingehal ten, keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt und durch die Er weiterung  auf  die Nachbarschaft  nach  den  örtlichen Verhältnissen keine übermässigen Immissionen entstehen. 2 Bei   bestehenden   Bauten,   die   den   Bauvorschriften   nicht   entsprechen, können neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen gestattet  werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone 1 Für die Errichtung neuer und die vollständige Zweckänderung bestehen der   Bauten   und   Anlagen   ausserhalb   der   Bauzone,   die   dem   Zweck   der Nutzungszone   widersprechen,   gelten   die   bundesrechtlichen   Vorschrif ten 16 ) . 2 Bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dürfen erneu ert,   teilweise   geändert,   erweitert   oder   wieder   aufgebaut   werden,   wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. 16) SR 700 und 700.1 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Baubewilligungsverfahren, Baukontrolle und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle 1 Der Kantonsrat regelt das Baubewilligungsverfahren durch Verordnung. Es   stellt   sicher,   dass   im   Hinblick   auf   eine   umfassende   Interessenabwä gung   und   einen   beförderlichen   zeitlichen   Ablauf   alle   raumplanerischen, energiepolitischen,   natur-   und   umweltschutzrechtlichen   Bestimmungen frühzeitig berücksichtigt und koordiniert werden. 2 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der erteilten Baubewilligun gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes 1 Wird unberechtigterweise mit der Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen begonnen, so verfügt der Gemeinderat sofort die Einstellung der Arbeiten. 2 Widerspricht die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den ge nehmigten   Plänen,   so   setzt   die   Baubewilligungsbehörde   Bauherrschaft und Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder zur Einreichung eines Gesuchs um nach trägliche Baubewilligung. 3 Wird   der   rechtmässige   Zustand   nicht   wiederhergestellt   oder   kann   das nachträgliche   Baugesuch   nicht   bewilligt   werden,   so   ist   die   Entfernung oder Änderung der rechtswidrig ausgeführten Bauten und Anlagen zu ver fügen. 4 Wird  der   verfügte  Zustand  nicht   innert   angesetzter  Frist   hergestellt,  so kann   der   Gemeinderat   die   erforderlichen   Massnahmen   auf   Kosten   der Bauherrschaft durchführen lassen. Die Gemeinde kann die Bauherrschaft verpflichten, die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme sicherzustel len. 5 Für   die   Kosten   der   Ersatzvornahme   besteht   ein   gesetzliches   Grund pfandrecht.   Das   Pfandrecht   muss   innert   vier   Monaten   seit   Fälligkeit   der Forderung,   spätestens   aber   zwei   Jahre   seit   der   Entstehung   der   Forde rung im Grundbuch eingetragen werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            Gebühren 1 Kanton und Gemeinden erheben für die Behandlung von Gesuchen und für amtliche Verrichtungen beim Vollzug dieses Gesetzes Gebühren. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            Rechtsschutz a. Legitimation 1 Zur   Erhebung   von   Einsprachen   und   Beschwerden   ist   befugt,   wer   vom Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat. 2 Die   Einsprache-   und   Beschwerdebefugnis   der   kantonalen   Vereinigun gen und Sektionen schweizerischer Vereinigungen regelt der Kantonsrat durch Verordnung. 3 Bei  Kollektiveinsprachen  und  gleichlautenden Einzeleinsprachen ist  ein Vertreter anzugeben. Erfolgt dies nicht innert angemessener Frist, so be zeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            b. Rechtsmittel 1 Wer  es   unterlässt,  Einsprache zu  erheben,  obwohl  er  dazu Anlass   ge habt hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Vorbehalten ist die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. 2 Einsprachen sind während  der Auflagefrist,  Beschwerden innert  20 Ta gen   seit   Zustellung   des   Entscheides   schriftlich   und   begründet   einzurei chen. 3 Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates, der Gemein deversammlung oder eines kantonalen Departementes kann beim Regie rungsrat Beschwerde erhoben werden. 4 Dem Regierungsrat kommt die volle Überprüfungsbefugnis zu. 5 Auf   dem   Gebiet   des   Bau-   und   Planungsrechts   ist   die   Beschwerde   an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig. Vorbehalten bleiben die Aus nahmen nach dem Gerichtsorganisationsgesetz 17 ) . * 17) GDB 134.1 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            Strafen 1 Vorsätzliche   und   fahrlässige   Widerhandlungen   gegen   Vorschriften   die ses   Gesetzes  sowie  darauf gestützter Erlasse und Verfügungen  werden mit Busse bis Fr. 20 000.– bestraft. Strafbar sind insbesondere auch die Ausführung von Bauten ohne Bewilligung, die Abweichung von bewilligten Plänen sowie die Missachtung von Bedingungen und Auflagen. * 2 In schweren Fällen oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann mit der Busse eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verbunden werden. * 3 Zuständigkeit   und   Verfahren   richten   sich   nach   der   Strafprozessord nung 18 ) . 4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 5 Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren seit der Feststellung der Wi derhandlung.   Die   absolute   Verjährung   tritt   sechs   Jahre   nach   Begehung der Tat ein. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            Anpassung an das neue Recht und Weitergeltung bisheri gen Rechts 1 Baureglemente   und   Zonenpläne   sind,   soweit   nötig,   bei   nächster   Gele genheit den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat Fristen ansetzen. 2 Die   aufgrund   bisherigen   Rechts   geltenden   Baureglemente   und   Pläne der Gemeinden bleiben in Kraft, soweit sie nicht zwingenden Vorschriften des   neuen,   übergeordneten   Rechts   widersprechen.   Sie   erhalten   durch das neue Recht keine weitergehenden Rechtswirkungen. 3 Entstehen  mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  infolge eines  Verwei ses auf die alte baugesetzliche Regel Lücken im kommunalen Recht, so gelten die bisherigen baugesetzlichen Bestimmungen bis zum Erlass des neuen Baureglementes weiter. 4 Bestehende Quartierpläne sind auf die Bestimmungen dieses Gesetzes hin  zu  überprüfen  und  soweit  nötig  anzupassen.  Der  Gemeinderat  kann im Einzelfall Fristen ansetzen. 18) SR 312.0 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            Hängige Verfahren 1 Dieses Gesetz findet auf alle Baugesuche Anwendung, die nach dem In krafttreten eingereicht werden. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Be schwerden werden nach neuem Recht entschieden, wenn dieses für die Bauherrschaft günstiger ist. 2 Auf laufende Planungen sind die neuen materiellen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, wenn angesichts der getätigten Vorarbeiten eine Anpassung   an   das   neue   Recht   zumutbar   ist,   insbesondere   wenn   noch keine öffentliche Auflage von Baureglement und Zonenplan stattgefunden hat. 3 Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren. Die Rechtsmittel richten sich nach neu em Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64b
                            * Übergangsrecht zum Nachtrag vom 29. Januar 2015 1 Die Gemeinden haben ihre Ortsplanung innert fünf Jahren seit Geneh migung   des   kantonalen   Richtplans   durch   den   Bundesrat 19 ) dem   neuen Recht anzupassen. * 2 Bis   zum   Inkrafttreten   der   angepassten   Ortsplanungen   bleiben   für   die betreffenden Gemeinden die bisherigen kantonalen und kommunalen Be stimmungen in Kraft. 3 Die Regelung von Art. 64 Abs. 1 dieses Gesetzes ist auf den Nachtrag vom 29. Januar 2015 anwendbar. 20 ) 3a Bis   zum   Inkrafttreten   der   angepassten   Ortsplanung   ist   die   Konstrukti onsstärke der Aussenwand und des Dachs für die Berechnung der Aus nützungsziffer,   der  Geschossflächenziffer  und  der  Überbauungsziffer  bis höchstens 35 cm zu berücksichtigen. * 19) Die fünfjährige Frist der Gemeinden für die Anpassung ihrer Ortsplanungen begann mit   dem   bundesrätlichen   Genehmigungsbeschluss   vom   24.   Juni   2020   zu   laufen (BBl 2020, 5989) 20) Die   Übergangsregelung   von   Art. 64   Abs. 1  gelangt  zur  Anwendung,   sobald  in  der betreffenden Gemeinde der Nachtrag vom 29. Januar 2015 anwendbar ist 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Passt eine Gemeinde ihre Ortsplanung nicht innert der Frist gemäss Ab satz 1 an, so kann der Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen fest legen,   welche   Bestimmungen   dieses   Gesetzes   unmittelbar   anwendbar sind und abweichenden kommunalen Vorschriften vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64c
                            * Übergangsrecht zum Nachtrag vom 15. März 2018 1 Die   Bestimmungen   über   die   Mehrwertabgabe   nach   Art. 28b ff.   dieses Gesetzes   sind   anwendbar,   wenn   die   zu   einem   Mehrwert   führende   Be schlussfassung der Stimmberechtigten nach dem Inkrafttreten der Ände rung vom 15. März 2018 erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            Änderung bisherigen Rechts 1 ... 21 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            Vollzugsverordnung 1 Der   Kantonsrat   erlässt   die   zum   Vollzug   dieses   Gesetzes   notwendigen Vorschriften durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66a
                            * Ausführungsrecht zur IVHB 1 Der   Regierungsrat   erlässt   die   zur   Umsetzung  der   Interkantonalen  Ver einbarung   über   die   Harmonisierung   der   Baubegriffe   (IVHB)   nötigen   Be stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Baugesetz vom 4. Juni 1972 22 ) aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 23 ) 21) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 1995, 22 konsultiert werden 22) OGS 1973, 14 23) Vom Regierungsrat auf 1. September 1994 in Kraft gesetzt 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 7, Art. 22 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 Bst. g dieses Gesetzes
                            bedürfen der Genehmigung des Bundes. 24 ) 24)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 7 und Art. 22 Abs. 1 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte
                            ment genehmigt am 20. Oktober 1994; Art. 40 Abs. 1 Bst. g vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 28. Juli 1994 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 22 geändert durch:den Nachtrag vom 18. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (OGS 2003, 58),das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61; OGS 2006, 91),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13),die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtswegga rantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98),das Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz) vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 15. Januar 2009 (OGS 2008, 109),den Nachtrag vom 30. April 2009 (Dringliche Umsetzung der Richtpla nung im Bereich Baulandverfügbarkeit), Art. 11a Abs. 2 vom Eidgenössi schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (OGS 2009, 20)das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 13. und OGS 2010, 41),den Nachtrag vom 14. April 2011 (Umsetzung Energiekonzept 2009), in Kraft seit 1. Juni 2011 (OGS 2011, 25 und 31),den Nachtrag vom 14. April 2011 (Zonen für Arbeitsgebiete von kanto nalem Interesse), in Kraft seit 1. Juni 2011 (OGS 2011, 26 und 31),Nachtrag vom 29. Januar 2015, Botschaft und Entwurf des Regierungs rats vom 11. Februar 2014, Kantonsratssitzungen vom 16. April 2014 und 29. Januar 2015 (22.14.02), Abstimmungserläuterungen zur Volksabstim mung vom 18. Oktober 2015 (OGS 2015, 49), Volksabstimmung vom 18. Oktober 2015 (OGS 2015, 51 und 55), in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 55),Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz) vom 10. März 2016 (OGS 2016, 16), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 3. November 2015, Kantonsratssitzungen vom 28. Januar und 10. März 2016 (22.15.06), in Kraft seit 1. Juni 2016 (OGS 2016, 22),das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 44),Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantons ratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössi schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26)Nachtrag vom 15. März 2018 (OGS 2018, 3), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 21. November 2017, Kantonsratssitzungen vom 25. Januar und 15. März 2018 (22.17.07), in Kraft seit 1. Mai 2019 (OGS 2018, 8),Nachtrag vom 24. Januar 2019 (OGS 2019, 12), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. Oktober 2018, Kantonsratssitzungen vom 5. Dezember 2018 und 24. Januar 2019 (22.18.07), in Kraft seit 1. Mai 2019 (OGS 2019, 16),Nachtrag vom 24. Oktober 2019 (OGS 2019, 48), Bericht des Regie rungsrats zur Gesamtrevision der kantonalen Richtplanung vom 12. Au gust 2019, Kantonratssitzungen vom 12. September und 24. Oktober 2019 (26.19.01/22.19.07), in Kraft seit 1. September 2020 (OGS 2019, 53 und OGS 2020, 35) Der Nachtrag zum Baugesetz (Dringliche Umsetzung der Richtplanung im Bereich von Zonen mit hoher Wohnqualität von kantonalem Interesse so wie von Arbeitsgebieten von kantonalem Interesse) vom 30. April 2009 (OGS 2009, 21) wurde vom Volk abgelehnt (OGS 2009, 51) 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.06.1994 01.09.1994 Erlass Erstfassung OGS 1995, 22 18.12.2003 01.01.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 6
                            eingefügt OGS 2003, 58 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 2
                            geändert OGS 2005, 61 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 13 25.11.2008 01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 5
                            geändert OGS 2008, 98 04.12.2008 15.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2008, 109 30.04.2009 01.07.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a
                            eingefügt OGS 2009, 20 30.04.2009 01.07.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2
                            geändert OGS 2009, 20 30.04.2009 01.07.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a
                            eingefügt OGS 2009, 20 30.04.2009 01.07.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            totalrevidiert OGS 2009, 20 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 5
                            geändert OGS 2010, 33 14.04.2011 01.06.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, h.
                            eingefügt OGS 2011, 25 14.04.2011 01.06.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, i.
                            eingefügt OGS 2011, 25 14.04.2011 01.06.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3
                            geändert OGS 2011, 25 14.04.2011 01.06.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            totalrevidiert OGS 2011, 25 14.04.2011 01.06.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a
                            eingefügt OGS 2011, 25 14.04.2011 01.06.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2011, 26 14.04.2011 01.06.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 4
                            geändert OGS 2011, 26 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            aufgehoben OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 9,
                            a. geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 9,
                            b. geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 10
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2,
                            c. geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            a. aufgehoben OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            b. aufgehoben OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            c. aufgehoben OGS 2015, 7 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            d. aufgehoben OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            e. aufgehoben OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2,
                            a. eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2,
                            b. eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2,
                            c. eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2,
                            d. eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2,
                            e. eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 4
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 5
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 6
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 7
                            eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a
                            eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 3
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 4
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 5
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 6
                            eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 7
                            eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a
                            eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36b
                            eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 3
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Titel geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 7 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 3
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 4
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 5
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 6
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 7
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 8
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 9
                            eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 10
                            eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 11
                            eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 12
                            eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 2
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 4
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 5
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 6
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 7
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 8
                            geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 9
                            eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64b
                            eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66a
                            eingefügt OGS 2015, 7 10.03.2016 01.06.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 9,
                            e. geändert OGS 2016, 16 10.03.2016 01.06.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1,
                            g. geändert OGS 2016, 16 10.03.2016 01.06.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2
                            geändert OGS 2016, 16 19.05.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, d.
                            geändert OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1
                            geändert OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, a.
                            eingefügt OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, b.
                            eingefügt OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, c.
                            eingefügt OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 9
                            geändert OGS 2016, 35 01.12.2016 01.06.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a Abs. 2
                            geändert OGS 2016, 79 01.12.2016 01.06.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 5
                            geändert OGS 2016, 79 01.12.2016 01.06.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 5
                            geändert OGS 2016, 79 15.03.2018 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28b
                            eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28c
                            eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28d
                            eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28e
                            eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28f
                            eingefügt OGS 2018, 3 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.03.2018 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28g
                            eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28h
                            eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28i
                            eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64c
                            eingefügt OGS 2018, 3 24.01.2019 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, h.
                            geändert OGS 2019, 12 24.01.2019 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1,
                            h1. eingefügt OGS 2019, 12 24.01.2019 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2019, 12 24.01.2019 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2019, 12 24.01.2019 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a
                            aufgehoben OGS 2019, 12 24.01.2019 01.05.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64b Abs.
                            3a eingefügt OGS 2019, 12 24.10.2019 01.09.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64b Abs. 1
                            geändert OGS 2019, 48 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.06.1994 01.09.1994 Erstfassung OGS 1995, 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, d.
                            19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, h.
                            14.04.2011 01.06.2011 eingefügt OGS 2011, 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, h.
                            24.01.2019 01.05.2019 geändert OGS 2019, 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1,
                            h1. 24.01.2019 01.05.2019 eingefügt OGS 2019, 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, i.
                            14.04.2011 01.06.2011 eingefügt OGS 2011, 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1
                            19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, a.
                            19.05.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, b.
                            19.05.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, c.
                            19.05.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2
                            04.12.2008 15.01.2009 eingefügt OGS 2008, 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 3
                            14.04.2011 01.06.2011 eingefügt OGS 2011, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 4
                            14.04.2011 01.06.2011 geändert OGS 2011, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a
                            30.04.2009 01.07.2009 eingefügt OGS 2009, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a Abs. 2
                            01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            29.01.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3
                            14.04.2011 01.06.2011 geändert OGS 2011, 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 9
                            19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 9,
                            a. 29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 9,
                            b. 29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 9,
                            e. 10.03.2016 01.06.2016 geändert OGS 2016, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 10
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2,
                            c. 29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            a. 29.01.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            b. 29.01.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 7 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            c. 29.01.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            d. 29.01.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1,
                            e. 29.01.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2,
                            a. 29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2,
                            b. 29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2,
                            c. 29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2,
                            d. 29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2,
                            e. 29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 3
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 4
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 5
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 6
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 7
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2
                            30.04.2009 01.07.2009 geändert OGS 2009, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 6
                            18.12.2003 01.01.2004 eingefügt OGS 2003, 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a
                            30.04.2009 01.07.2009 eingefügt OGS 2009, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28b
                            15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28c
                            15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28d
                            15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28e
                            15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28f
                            15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28g
                            15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28h
                            15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28i
                            15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 5
                            01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            30.04.2009 01.07.2009 totalrevidiert OGS 2009, 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 3
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 4
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 5
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 6
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 7
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36a
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36b
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 3
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 4
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            29.01.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1,
                            g. 10.03.2016 01.06.2016 geändert OGS 2016, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 1
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            29.01.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 1
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2
                            10.03.2016 01.06.2016 geändert OGS 2016, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 3
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 4
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 5
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 6
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 7
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 8
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 9
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 10
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 11
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 12
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 2
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 2
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 3
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 4
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 5
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 6
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 7
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 8
                            29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 9
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            14.04.2011 01.06.2011 totalrevidiert OGS 2011, 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 3
                            24.01.2019 01.05.2019 eingefügt OGS 2019, 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 4
                            24.01.2019 01.05.2019 eingefügt OGS 2019, 12 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 5
                            01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 5
                            25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 5
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 2
                            14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a
                            14.04.2011 01.06.2011 eingefügt OGS 2011, 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a
                            24.01.2019 01.05.2019 aufgehoben OGS 2019, 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64b
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64b Abs. 1
                            24.10.2019 01.09.2020 geändert OGS 2019, 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64b Abs.
                            3a 24.01.2019 01.05.2019 eingefügt OGS 2019, 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64c
                            15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66a
                            29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7 45