Regierungsratsbeschluss über die Feststellung der negativen Rechtskraft der Nidwaldner Gesetzessammlung
                            Regierungsratsbeschluss  über die Feststellung der negativen Rechtskraft der  Nidwaldner Gesetzessammlung  vom 24. September 1990 (Stand 24. September 1990)  Der Regierungsrat,  gestützt auf § 2 der Verordnung vom 26.  März 1977 über die Herausga  -  be einer bereinigten Sammlung der kantonalen Erlasse (Gesetzbuch  -  verordnung)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  1  Alle   kantonalen   Gesetze,   Verordnungen   und   weiteren   Erlasse   mit  rechtsetzendem allgemeinverbindlichem Inhalt sind unter Vorbehalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 auf den 1. Februar 1990 hin aufgehoben, sofern sie nicht gänzlich
                            oder mindestens mit dem Titel und der Fundstelle in der Nidwaldner Ge  -  setzessammlung enthalten sind.  §  2  1  Von der Aufhebung gemäss § 1 sind gestützt auf § 10 der Gesetz  -  buchverordnung folgende Verfügungen und Erlasse nicht betroffen:  1.  die Vereinbarungen mit andern Kantonen über die Festlegung der  Kantonsgrenzen;  2.  die nicht allgemeinverbindlichen Erlasse, wie Pflichtenhefte, ver  -  waltungsinterne Reglemente und Dienstanweisungen sowie Lehr  -  pläne;  3.  die Beschlüsse über den Voranschlag und die Staatsrechnung;  4.  die periodisch sich wiederholenden Beschlüsse, sofern sie keine  allgemeinverbindlichen Bestimmungen enthalten;  5.  die Beschlüsse über die Anlage von Staatsgeldern sowie über die  Aufnahme von Krediten, Darlehen und Anleihen;  6.  die Verwaltungsakte im Einzelfall sowie die Beschlüsse über ein  -  malige Ausgaben;  1)  NG 143.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Erlasse, die aufgrund besonderer Vorschriften auf anderem  Wege zu veröffentlichen sind;  8.  die   Erlasse,   die   im   höheren   Landesinteresse   geheimzuhalten  sind.  §  3  1  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentli  -  chen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  2  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere die Verordnung vom 7.  Januar 1983 über die redak  -  tionelle Bereinigung der Nidwaldner Gesetzessammlung  2  )  .  2)  A 1983, 24  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  24.09.1990  24.09.1990  Erlass  Erstfassung  A 1990, 1546  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  24.09.1990  24.09.1990  Erstfassung  A 1990, 1546  4