Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden
                            Reglement  über die Notorganisation des Kantons Nidwalden  (Notorganisationsreglement)  vom 2. März 2004 (Stand 1. Juli 2004)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf das Gesetz vom 28.  April 1974 für den Fall von Katastro  -  phen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz)  1  )    sowie in Aus  -  führung von § 23 der Verordnung vom 11.  März 1998 zum Gesetz für  den  Fall   von  Katastrophen  und  kriegerischen  Ereignissen   (Notstands  -  verordnung)  2  )   und des Gesetzes vom 26.  April 1987 über das Polizeiwe  -  sen (Polizeigesetz)  3  )  ,  beschliesst:  §  1  Zuständigkeit  1  Die   Organisation   der   Hilfe   bei   Schadenereignissen   ist   grundsätzlich  Sache   der   Gemeinden.   Der   Kanton   unterstützt   die   Gemeinden   durch  den kantonalen Führungsstab mit seinen Fachbereichen.  2  Bei Ereignissen, die das Ausmass von Katastrophen erreichen und zu  deren   Behebung   die   kommunalen   Mittel   nicht   ausreichen,   setzt   der  Kanton seine Organe und Mittel zur Koordination und Verstärkung der  kommunalen Massnahmen ein.  §  2  Zweck  1  Die   kantonale   Notorganisation   regelt   den   automatischen   Aufbau   der  Führungs-   und   Einsatzorganisation   auf   kantonaler   Stufe   sowie   deren  Alarmierung. Die Regelungen gelten in allen Lagen und werden je nach  Bedürfnis modulartig (Baukastenprinzip) aufgebaut.  1)  NG 152.5  2)  NG 152.51  3)  NG 911.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  Grundsätze  1  Die   politische   Verantwortung   für   die   Bewältigung   einer   Katastrophe  liegt beim Regierungsrat. Er trifft die erforderlichen Massnahmen, nöti  -  genfalls in Abweichung von der normalen Kompetenzordnung.  2  Die   Behörden,   Beamten,   Angestellten   und   Funktionäre   des   Kantons  führen ihre Aufgabe grundsätzlich weiter. Sie sind verpflichtet, sich der  Führungsorganisation zur Verfügung zu stellen. Sie treffen die dafür not  -  wendigen Vorbereitungen im Rahmen der Pflichtenhefte. Das Personal  -  amt   regelt   die   administrative   Aufnahme   dieser   Pflicht   in   die   entspre  -  chenden Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen.  3  Bezeichnungen, wie Regierungsrat, Beamter, Dienstchef, usw. gelten  sinngemäss auch für das weibliche Personal.  §  4  Mittel  1  Für die Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage  stehen   dem   Regierungsrat   gemäss   Anhang   1   grundsätzlich   folgende  eigene und fremde Mittel zur Verfügung:  1.  Eigene Mittel:  a)  Führungsorganisation (Führungsstab);  b)  Kantonale Einsatzkräfte;  c)  Kommunale Notorganisationen.  2.  Als fremde Mittel kann er:  a)  Zivile interkantonale und nationale Mittel und  b)  Militärische Mittel anfordern.  §  5  Regierungsrat  1  Der Regierungsrat:  1.  ernennt die Mitglieder der kantonalen Notorganisation für beson  -  dere   und   ausserordentliche   Lagen   und   genehmigt   die   entspre  -  chenden Organigramme;  2.  stellt   den   Notstand   fest   und   bietet   die   dafür   notwendige   Füh  -  rungsorganisation auf (Notstandsgesetz Art. 2);  3.  ist für die Information der Bevölkerung, Behörden und Amtsstellen  zuständig;  4.  kann   durch   vorsorgliche   Vereinbarungen   zusätzliche   Kräfte   zur  Hilfeleistung verpflichten (Organisationen, Vereine, Betriebe, Per  -  sonen, usw.). Solche Vereinbarungen sind vor deren Abschluss  mit den Gemeinden zu koordinieren;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  fordert auf Antrag des eingesetzten Katastrophenstabes die not  -  wendige interkantonale oder nationale Hilfe an, falls die eigenen  und die verpflichteten Einsatzkräfte nicht ausreichen;  6.  bezeichnet eine Koordinationsstelle Notorganisation.  §  6  Direktionen  1  Die Einsatzbereitschaft der einzelnen Einsatzkräfte Polizei, Feuerwehr,  Gesundheitswesen und Sanität (KSD), Technische Betriebe, Zivilschutz,  usw. auf kantonaler Stufe ist im  Hinblick auf  den  Einsatz  im  Verbund  durch die zuständigen Direktionen sicherzustellen.  §  7  Koordinationsstelle  1  Die Koordinationsstelle:  1.  stellt die Administration und Logistik der kantonalen Notorganisa  -  tion sicher;  2.  führt   die   Personalkontrolle   und   beantragt   die   Besetzung   der  Funktionen;  3.  koordiniert die Ausbildung mit privaten und öffentlichen Anbietern;  4.  stellt die organisatorische und materielle  Logistik für die Ausbil  -  dung auf kommunaler und kantonaler Stufe sicher;  5.  koordiniert die  Vorbereitungen  für  die Alarmierung der  Bevölke  -  rung;  6.  koordiniert und plant die Kommunikation im Verbund;  7.  stellt den Unterhalt der Infrastrukturen der kantonalen Notorgani  -  sation sicher;  8.  erstellt und führt die Kostenkontrolle für das Budget der kantona  -  len Notorganisation.  §  8  Organisationsstruktur  1  Die Organisationsstruktur des kantonalen Führungsstabes (KFS) glie  -  dert sich gemäss Anhang 2/3 modulartig in einen Führungsstab «UNO»,  «DUE» und in den Führungsstab «TRE». Die Alarmierung der Stabsan  -  gehörigen richtet sich nach dem Baukastenprinzip und dem Bedarf ent  -  sprechend der jeweiligen Lage. Die Auslösung des Moduls «UNO» liegt  bei der Alarmstelle der Kantonspolizei.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Führungsstab «UNO» stellt die Führung gemäss Anhang 2 in Ka  -  tastrophen-  und Notlagen  während 365  Tagen/24  Std. sicher  und be  -  zeichnet die notwendigen Stellvertreter bei Abwesenheiten. Die Alarmie  -  rung erfolgt über ein entsprechendes Rufsystem. Die generellen Aufga  -  ben   für   die   Vorbereitung   und   den   Einsatz   der   Mitglieder   des   Stabes  «UNO» wird im Stabsreglement und speziellen Pflichtenheften geregelt.  3  Der  Führungsstab  «DUE»  wird  durch  den Stab  «UNO»  gemäss  An  -  hang 2 aufgeboten und umfasst insbesondere die Stellvertreter des Sta  -  bes   «UNO»   sowie   weitere   Mitglieder   des   kantonalen   Führungsstabes  nach Bedarf.  4  Der   Führungsstab   «TRE»   wird   gemäss   Anhang   3  durch   den   Regie  -  rungsrat aufgeboten und fasst die kantonale Verwaltung in eine effizien  -  te Stabsorganisation für Notlagen zusammen. Der kantonale Führungs  -  stab «TRE» stellt insbesondere die Führung des Kantons in besonderen  und ausserordentlichen Lagen sicher und verfügt dazu über die notwen  -  digen Schutzbauten und Ausrüstungen.  5  Der   Führungsstab   «UNO/DUE»   bestimmt   bei   Bedarf   im   Einsatz   die  notwendigen Einsatzleiter gemäss Anhang 1. Die notwendigen Einsatz  -  käfte   der   Polizei,   Feuerwehr,   Gesundheitswesen   und   Sanität   (KSD),  Technische Betriebe, Zivilschutz, usw. werden dem Einsatzleiter nach  Bedarf unterstellt. Zusätzliche Spezialisten, welche nicht bereits durch  die  Einsatzkräfte  beigezogen  wurden,  werden  durch   den  Stab  «UNO/  DUE» aufgeboten.  6  Die Führungsinfrastruktur des kantonalen Führungsstabes wird in ei  -  ner   ersten   Phase   durch   die   Polizei   sichergestellt   und   raschmöglichst  durch die Dienste des KFS ergänzt und abgelöst.  §  9  Stabschef  1  Der Stabschef wird durch den Regierungsrat ernannt und ist in der Re  -  gel Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung.  2  Der Stabschef beantragt dem Regierungsrat die Besetzung der Stabs  -  organisation «UNO», «DUE» und «TRE».  3  Der Stabschef führt die Einsatzorganisation  und  ist dafür  direkt  dem  Regierungsrat verantwortlich. Seine Pflichten sind gemäss Anhang 4 in  einem speziellen Pflichtenheft festgehalten.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10  Einsatzplanung  1  Der Stabschef leitet die Einsatzplanungen zur Bewältigung der beson  -  deren und ausserordentlichen Lagen, er erlässt dazu die notwendigen  Weisungen an die zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung sowie  an die Gemeinden. Er verfügt dazu über eine «Koordinationsstelle Not  -  organisation» als Fachstelle mit separatem Leistungsauftrag.  2  Die Einsatzplanung umfasst folgende generellen Massnahmen:  1.  Umsetzen   des   Leitbildes   Bevölkerungsschutz   des   Bundesrates  auf der Basis der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung  in allen Bereichen, die nicht in die Zuständigkeiten der Partneror  -  ganisationen liegen;  2.  Steuerung der personellen Besetzung der kantonalen Notorgani  -  sation;  3.  Sicherstellung der personellen, materiellen und organisatorischen  Einsatzbereitschaft der kantonalen Notorganisation inkl. der not  -  wendigen Führungsinfrastrukturen;  4.  Koordination und Steuerung der Zusammenarbeit der Partneror  -  ganisationen   im   Hinblick   auf   besondere   und   ausserordentliche  Lagen, insbesondere die Vorbereitung von Entscheidungsgrund  -  lagen;  5.  Interkantonale und landesweite Kooperation und Koordination der  Notorganisationsmassnahmen   im   Rahmen   der   NSK   (Nationale  Sicherheitskooperation)   sowie   durch   Fachkontakte,   Mitarbeit   in  Fachgremien, usw.);  6.  Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Systeme für die Alar  -  mierung der Bevölkerung;  7.  Sicherstellung   der   technischen   Kommunikation   (Verbindungen)  im Verbund.  §  11  Einsatzführung  1  Im   Einsatz   obliegen   der   Notorganisation   folgende   generellen   Aufga  -  ben:  1.  Führung und Gliederung der Notorganisation im Einsatz;  2.  Information und Alarmierung der Bevölkerung in besonderen und  ausserordentlichen Lagen;  3.  Sicherstellung der Medieninformationen in besonderen und aus  -  serordentlichen Lagen;  4.  Unterstützung der kommunalen Führungsstäbe im Einsatz;  5.  Beratung und Antragstellung der Notmassnahmen in besonderen  und ausserordentlichen Lagen zuhanden des Regierungsrates;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Bestimmung der Einsatzleiter für regionale/kantonale Langzeiter  -  eignisse;  7.  Koordination und regionale Zuweisung der speziellen Mittel (Bau  -  maschinen,   besondere   technische   Geräte,   zusätzliche   Dienste,  usw.);  8.  Koordination und Sicherstellung der interkantonalen und nationa  -  len Hilfe durch weitere Einsatz- und Reserve-Elemente.  §  12  Ausbildung  1  Der kantonale Führungsstab ist für die Planung, Steuerung und Durch  -  führung   der   Ausbildung   im   Verbund   auf   kommunaler   und   kantonaler  Stufe verantwortlich und erlässt die dazu notwendigen Weisungen.  2  Der Stabschef kontrolliert und unterstützt die Ausbildung der kommu  -  nalen Notorganisationen.  3  Die   beteiligten   Direktionen   stellen   in   Zusammenarbeit   mit   dem   Füh  -  rungsstab   die   fachliche   Ausbildung   der   Einsatzkräfte   im   Rahmen   der  kommunalen und kantonalen Notorganisation sicher.  4  Der   Stabschef   wird   für   die   Durchführung   der   Ausbildung   durch   die  kantonale Verwaltung unterstützt und beantragt die dazu notwendigen  Kosten jährlich über das ordentliche Budget.  5  Der Stabschef koordiniert die Ausbildung der kommunalen und kanto  -  nalen  Notorganisation   auf  eidgenössischer   Ebene  mit  den  zivilen   und  militärischen Stellen.  6  Der   Stabschef   plant   und   koordiniert   die   Verbundausbildung   mit   den  Partnern der Notorganisation.  §  13  Versicherung  1  Die Finanzdirektion stellt die Versicherung der Mitglieder des kantona  -  len Führungsstabes  innerhalb  und  ausserhalb der  kantonalen  Verwal  -  tung sicher.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  14  Entschädigung  1  Die   Entschädigung   der   kantonalen   Notorganisation   richtet   sich   nach  dem Gesetz über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschä  -  digungsgesetz)  4  )  . Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  der kantonalen Ver  -  waltung und der selbständigen Anstalten sind gemäss § 27 und 28 der  Vollzugsverordnung   zum   Personalgesetz   betreffend   das   Lohnsystem  und die Entlöhnung (Entlöhnungsverordnung)  5  )   zu entschädigen.  2  Die Entschädigung der Einsatzkräfte richtet sich nach den geltenden  kantonalen gesetzlichen Ansätzen (oder Vereinbarungen) der Partneror  -  ganisationen   (Polizei,   Feuerwehr,   Gesundheitswesen   und   Sanität  (KSD), Technische Betriebe, Zivilschutz, usw.).  3  Die Entschädigung von mittels Vereinbarungen verpflichteten Einsatz  -  kräften richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinbarung.  §  15  Schlussbestimmungen  1  Dieses Reglement tritt am 1.  Juli 2004 in Kraft.  2  Alle mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Weisungen und  Erlasse sind aufgehoben.  A1 Anhang 1: Grundstruktur der Notorganisation  (Kanton/Gemeinde)  6  )  A2 Anhang 2: Grundstruktur Führungsstab Stufe Kanton für  besondere Lagen UNO/DUE/TRE  7  )  A3 Anhang 3: Grundstruktur Führungsstab Stufe Kanton für  ausserordentliche Lagen  8  )  A4 Anhang 4: Pflichtenheft Stabschef und Stellvertreter und  Dienstchefs  9  )  4)  NG 161.3  5)  NG 165.113  6)  Der Anhang kann auf der Staatskanzlei eingesehen werden.  7)  Der Anhang kann auf der Staatskanzlei eingesehen werden.  8)  Der Anhang kann auf der Staatskanzlei eingesehen werden.  9)  Der Anhang kann auf der Staatskanzlei eingesehen werden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  02.03.2004  01.07.2004  Erlass  Erstfassung  A 2004, 445, 550  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  02.03.2004  01.07.2004  Erstfassung  A 2004, 445, 550  9