Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hoc... (415.321)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hoc... (415.321)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 29. Juni 2001 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfas- sung, Fassung vom 29. November 1998 2 , sowie Artikel 51 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 4 bei.
2. Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen; b. Nachtragskredite gemäss § 30 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinba- rung zu genehmigen; c. die Interkantonale Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
4. Das zuständige Departement wird ermächtigt, über den Voranschlag gemäss § 28 der Interkantonalen Vereinbarung zu beschliessen sowie die Jahresrechnung gemäss § 31 der Interkantonalen Vereinbarung zu genehmigen.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 ABl 2001, 864
2 LB XIII, 1, und XXV, 150
3 LB XVI, 121
4 ABl 2001, 865