Kaminfegertarif --> 546.211
                            vom 3. Juli 1990 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt   auf   Artikel   21   Buchstabe   b   der   Feuerpolizeiverordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Oktober 1970 2 , als Tarif für Kaminfegerreinigungs- und -kontrollarbeiten: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich Dieser  Tarif  ordnet  die  Entschädigung  für  die  dem  Kaminfeger  durch  die Feuerpolizeiverordnung 3 und   die   Ausführungsbestimmungen   über   den Kaminfegerdienst 4 übertragenen  Reinigungsarbeiten,  einschliesslich  der  mit dieser   Aufgabe   verbundenen   Meldung   von   feuerpolizeilichen   Mängeln. Weitergehende    Aufgaben    und    deren    Entschädigungen    sind    vom Einwohnergemeinderat besonders zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Reinigungsmethode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kaminfeger  hat  jene  Reinigungsmethode  anzuwenden,  welche  eine ordnungsgemässe und rationelle Reinigung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einverständnis   mit   dem   Gebäudeeigentümer   bzw.   Mieter   ausgeführt werden.   In   besonderen   Fällen   kann   die   Feuerschaukommission   die Reinigungsmethode vorschreiben. II. Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            5 Bemessung der Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die     Entschädigung     der     Kaminfegerarbeiten     bemisst     sich     nach Vorgabezeiten   und   Grundtaxe   oder   nach   effektivem   Zeitaufwand   und Grundtaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Rechnungsstellung  nach  Vorgabezeit  ist  es  unerheblich,  ob  die Arbeiten  durch  den  Meister,  den  Gesellen  oder  den  Lehrling  ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            6 Tarif nach Vorgabezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit   der   Vorgabezeit   werden   die   objektbezogenen   Reinigungskosten einschliesslich  die  Benutzung  von  Geräten,  Werkzeugen  und  Maschinen abgegolten.   Die   Vorgabezeiten   entsprechen   einem   durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beratung,  Inkasso  sowie  allfällige  Feuerpolizeimeldungen  gemäss  Art.  1 dieses Tarifs sind darin eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Prozent,  mindestens  aber  10  Minuten,  über-  oder  unterschritten,  so  ist nach  effektivem  Zeitaufwand  und  Grundtaxe  abzurechnen  (Art.  5  dieses Tarifs).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach Zeitaufwand  pro  Person  im  Objekt  für  die  Arbeit  an  der  Feuerungsanlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Art. 1 dieses Tarifs abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Tarif  nach  Aufwand  darf  nur  für  Arbeiten  angewendet  werden,  für  die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist (Art. 4 dieses Tarifs).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            8 Grundtaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit  der  Grundtaxe  werden  jene  Kosten  abgegolten,  welche  nicht  dem einzelnen Reinigungsobjekt direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige,       Arbeitsvorbereitung       und       Arbeitsanweisungen, Feuerpolizeirapportwesen,    Bereitstellung    und    Versorgen    der    Geräte, Fahrzeuge,  Werkzeuge  und  Maschinen,  Abrechnung,  Arbeitspause  und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Grundtaxe  darf  nur  einmal  pro  selbstständigen  Haushalt  verrechnet werden.   Bei   Mehrfamilienhäusern   mit   Einzelfeuerung,   die   im   gleichen Arbeitsgang   gereinigt   werden,   beträgt   die   Grundtaxe   5   Minuten   pro Wohnung, mindestens aber 17 Minuten pro Haus. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            10 Zusatzarbeiten Zusatzarbeiten  dürfen  nur  mit  dem  Einverständnis  des  Eigentümers  oder Mieters ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            11 Alkalische Heizkesselreinigung Die    alkalische    Heizkesselreinigung,    welche    aus    Umweltschutz-    und Energiespargründen  empfohlen  wird,  erfolgt  nur  nach  Absprache  mit  dem Anlagebesitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            12 Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Arbeiten  ausserhalb  des  ordentlichen  Turnus  oder  des  zugeteilten Gebietes kann die Grundtaxe angemessen erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Reinigungsarbeiten  in  Siedlungen  abseits  von  mit  Motorfahrzeugen befahrbaren  Strassen  kann  die  entsprechende  Fusswegzeit  nach  Aufwand berechnet  werden.  Die  aufgewendete  Zeit  ist  auf  die  gereinigten  Objekte aufzuteilen.  Dasselbe  gilt  auch  für  allfällige  Fahrbewilligungsgebühren  und Transportkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Aufwand für zusätzliches Erscheinen Kann   die   ordentlich   angekündigte   Reinigung   aus   Verschulden   des Eigentümers   oder   des   Mieters   nicht   erfolgen,   so   kann   die   Grundtaxe verrechnet werden. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Überzeit Für   vom   Kunden   angeforderte   Arbeiten   ausserhalb   der   ordentlichen Arbeitszeit  sind  über  die  tarifmässig  berechneten  Taxen  hinaus  folgende Zuschläge zu entrichten: Überzeit (18.00 bis 20.00, 06.00 bis 07.00 Uhr) +   25 Prozent Samstags- und Nachtarbeit (20.00 bis 06.00 Uhr) +   50 Prozent Sonntagsarbeit + 100 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Sonderkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im    Gesamtarbeitsvertrag    vorgesehene    Sonderentschädigungen,    wie Einsteigen in Kessel, werden zusätzlich verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  für  die  Reinigung  benötigte  Verbrauchsmaterial  ist  im  Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel oder dergleichen. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  dem  Kunden  verrechneten  Sonderkosten  dürfen  zur  Bemessung  der Grundtaxe nicht herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Rechnungsstellung Der    Kaminfeger    ist    verpflichtet,    dem    Kunden    einen    detaillierten Arbeitsrapport   auszuhändigen.   Dieser   enthält   den   Zeitaufwand,   den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs. 15 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beschwerden   gegen   Rechnungen   gemäss   diesem   Tarif   sind   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20       Tagen       seit       erfolgter       Rechnungsstellung       der       zuständigen Feuerschaukommission unter Beilage der Rechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  Entscheide  der  Feuerschaukommission  kann  innert  zehn  Tagen schriftlich und begründet beim Einwohnergemeinderat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Aufhebung bisherigen Rechts Der Kaminfegertarif vom 26. November 1984 16 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Inkrafttreten Dieser Tarif tritt auf den 1. August 1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang I 17 Objekttaxenverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zentralheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Für  Zentralheizungen  (samt  Kamin  und  Verbindungswege  bis  zu  3  m Länge) mit einer Leistung bis 1000 kW (ca. 860 000 kcal/h) beträgt die Objektgebühr: Leistung kW umgerechnet in kcal/h 1 kW = 860 kcal/h Vorgabezeit in Minuten bis       30 bis        25800 50 30.1  -   40 25801  -  34400 60 40.1  -   50 34401  -  43000 65 50.1  -   60 43001  -  51600 70 60.1  -   70 51601  -  60200 75 70.1  -   80 60201  -  68800 80 80.1  -   90 68801  -  77400 85 90.1 -  100 77401  -  86000 90 100.1 -  150 86001 - 129000 110 150.1 -  200 129001 - 172000 125 200.1 -  250 172001 - 215000 140 250.1 -  300 215001 - 258000 155 300.1 -  350 258001 - 301000 170 350.1 -  400 301001 - 344000 180 400.1 -  450 344001 - 387000 190 450.1 -  500 387001 - 430000 200 500.1 -  600 430001 - 516000 210 600.1 -  700 516001 - 602000 220 700.1 -  800 602001 - 688000 230 800.1 -  900 688001 - 774000 240 900.1 - 1000 774001 - 860000 250 Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten bis  5 in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen ab   6 1/10 Heizungsvorgabezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Reinigung von Filteranlagen nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, samt drei Zügen Vorgabezeit bis 20     kW    (17200 kcal/h) 45 Min. 18 ab  20.1 kW    (17201 kcal/h) 55 Min. 19 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Min. Zuschlag für Bratöfen 4 Min.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und ähnliche Anlagen Vorgabezeit Grundansatz samt ein Zug 12 Min. 20 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Min. Zuschlag je Aufsatz 6 Min.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Lochherde Vorgabezeit Grundansatz samt 3 Kochlöcher 10 Min. Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten) 4 Min. Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 Min.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Plattenherde Vorgabezeit bis 30 dm² Herdoberfläche 18 Min. 21 Zuschlag für weitere 10 dm² je 4 Min. Zuschlag für Warmwasser und Boilereinbauten 4 Min. Zuschlag für Bratöfen 4 Min.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Ölöfen Vorgabezeit bis 10   kW   (8600 kcal/h),   ein Brenner 20 Min. ab 10.1 kW   (8600 kcal/h),   ein Brenner 25 Min. Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zündung 5 Min. Verbrennungsluftventilator 10 Min.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und ähnliche Anlagen nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Kamine      und      Verbindungswege Bei Zentralheizungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und    bis    3    m    lange    Verbindungswege    in    der    entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach Ziff. 8.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2) und Einzelfeuerstellen  (Ziff.  3  bis  7)  werden  Kontrolle  und  Reinigung  des 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1 Kamine Vorgabezeit bis 9.00 m Länge 12 Min. 9.01 bis 15.00 m Länge 16 Min. 15.01 und mehr m Länge 20 Min.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2 Steigbare    Kamine Vorgabezeit Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3 Ausbrennen nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4 Verbindungswege Vorgabezeit 1.00 bis 5.00 m Länge 23 6 Min. 5.01 bis 8.00 m Länge 10 Min. 8.01 und mehr m Länge nach Aufwand (Für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Gasfeuerungen Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Gewerbliche    Feuerungsanlagen Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und dergleichen Betrieben nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Kontrollarbeiten nach    Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Grundtaxe 17 Min. Vorgabezeit 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten dürfen rund 50 Proz ent der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand,  das  Material  und  die  Entsorgungskosten  eingeschlos- sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Stundenansatz (ohne Mehrwertsteuer) 25 Zeitaufwand Meister / Geselle Fr. Lehrling Fr. bis     5 Minuten 6.00 2.40 5 bis 10 Minuten 12.00 4.90 10 bis 15 Minuten 18.00 7.25 15 bis 20 Minuten 24.00 9.65 20 bis 25 Minuten 30.00 12.10 25 bis 30 Minuten 36.00 14.50 30 bis 35 Minuten 42.00 16.90 35 bis 40 Minuten 48.00 19.35 40 bis 45 Minuten 54.05 21.75 45 bis 50 Minuten 60.05 24.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 bis 55 Minuten 66.05 26.60 55 bis 60 Minuten 72.05 29.00 pro Stunde 72.05 29.00 Anhang II und Anhang III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XXI, 98; geändert durch Nachtrag vom 18. Februar 1992, in Kraft seit 1. März 1992 (LB  XXII,  19),  Nachtrag  vom  7.  Februar  1995,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1995  (LB  XXIII,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            346),  Nachtrag  vom  8.  Januar  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2001  (ABl  2001,  43),  und Nachtrag vom 5. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (ABl 2006, 1816)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB    546.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB    546.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB    546.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Nachtrag vom 8. Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss Nachtrag vom 8. Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Nachtrag vom 8. Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Nachtrag vom 8. Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss Nachtrag vom 8. Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Nachtrag vom 8. Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss Nachtrag vom 8. Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Geändert durch Nachtrag vom 8. Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Geändert durch Nachtrag vom 8. Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Geändert durch Nachtrag vom 8. Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 LB XIX, 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss Nachtrag vom 8. Januar 2001 (ABl 2005, 45)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung von Ziffer 14 gemäss Nachtrag vom 5. Dezember 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Aufgehoben durch Nachtrag vom 8. Januar 2001