Kantonsratsbeschluss über die Tragung der Kosten für die Schutzimpfung gegen Tuberkulose
                            OGS 1962, 27 Kantonsratsbeschluss über die Tragung der Kosten für die Schutzimpfung gegen Tuberkulose vom 14. November 1959 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in  der  Absicht,  die  Aktion  der  Schutzimpfung  gegen  Tuberkulose  zu fördern, auf Antrag des R egierungsrates, beschliesst: 1.  Der Staat leistet an die Kosten der Schutzimpfung gegen Tuberkulose Beiträge,  deren  Höhe  nach  Massgabe  von  Art. 9  der  Vollziehungs verordnung  vom  8. Wintermonat  1888  zum  Bundesgesetz  betreffend Massnahmen    gegen    gemeingefähr liche    Epidemien 2 und    des Regierungs ratsbeschlusses vom 22. Februar 1951 betreffend Beiträge an   die   Durchführung   von   Massnahmen   gegen   Epidemien 3 vom Regierungsrat festzusetzen ist. 2.  Der erforderliche Kredit ist jeweilen auf dem Wege des Voranschlages zu bewilligen. 3.  Der   Regierungsrat   wird   mit   dem   Vollzug   dieses   Beschlusses beauftragt.  Er  wird  ermächtigt,  die  Voraussetzungen  zu  bestimmen, unter denen Beiträge auszurichten sind. 1 OGS 1962, 27 2 OGS 1900, 30 3 OGS 1958, 7