Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz
                            Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) vom 29. September 2006 1 Die Bildungsdirektoren- Konferenz Zentralschweiz gibt sich, gestützt  auf  Artikel 6  des  Konkordats  über  die  Schulkoor dination  vom 29. Oktober     1970 2 und     in     Anwendung     der     Grundsätze     der Zusa mmenarbeit    in    der    Innerschweizer    Regierungskonferenz    vom 17. November 1994, in der Absicht –   mit den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug die Bildungsregion Zentralschweiz zu bilden; –   die einzelnen Partnerkantone bei der Erfüllung ihres Bildungsauftr ages zu unterstützen; –   die Zusammenarbeit unter den Kantonen zu fördern und –   die regionale Identität zu stärken, folgendes Statut: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zusammensetzung, Sitz 1 Die  für  die  Bildung  zuständigen  Mitglieder  der  Kantonsregierungen  der Kantone  Luzern,  Uri,  Schwyz,  Obwalden,  Nidwalden  und  Zug  bilden  die Bildungsdirektoren- Konferenz Zentralschweiz (BKZ). 2 Die BKZ hat ihren Sitz in Luzern. 1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht; geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010, genehmigt  durch  den  Regierungsrat  des  Kantons  Luzern  am  15. Februar  2011, durch   den   Regierungsrat   des   Kantons   Uri   am   1. März   2011,   durch   den Regierungsrat  des  Kantons  Schwyz  am  1. Februar  2011,  durch  den  Regierungsrat des Kantons Obwalden am 22. März 2011 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht), durch den  Regierungsrat  des  Kantons  Nidwalden  am  15. Februar  2011  und  durch  den Regierungsrat  des  Kantons  Zug  am  22.  Februar  2011,  in  Kraft  rückwirkend  seit 1. Januar 2011 2 GDB 410.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 2
                            Aufgaben 1 Die  Bildungsdirektorenkonferenz  Zentral schweiz  trägt  durch  regiona le Zusammenarbeit     dazu     bei,     dass     die     Regionskantone     ihren Bildungsau ftrag  bestmöglich  erfüllen  können.  Sie  nutzt  Synergien  im Bildungsund Kulturbereich und fördert den wirksamen Einsatz der in der Region vorhandenen Mittel. Sie erhält in der Zentralschweiz ein möglichst bre ites  und  benutzerfreundliches  Bildungsangebot  und  entwi ckelt  dieses weiter. 2 Die  Konferenz  bearbeitet  dazu  jene  regionalen  Koordinationsaufga ben, die in die Zuständigkeit der Bildungsund Kulturdepartemente fa llen oder die  ihr  durch  die  Zentralschweizer  Regierungskonferenz  zugewiesen we rden. 3 Als  Regionalkonferenz  gemäss  Art. 6  des  Konkordates  über  die  Schul koordination 3 berät  die  Konferenz  die  Geschäfte  der  Schweizer ischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vor und vertritt die bildungsund  kulturpolitischen  Interessen  der  Zentralschweiz  gegenüber EDK, Bund und anderen öffentlichen wie privaten Instituti onen. 4 Sie     fördert     in     Zusammenarbeit     mit     der     Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) und der Erziehungsdirektoren- Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (EDKOst)  die  Koordination  und  Harmonisierung  des  Bildungswesens  in der  deutschsprachigen  Schweiz.  Zu  diesem  Zweck  schliesst  sie  sich  mit der NW      EDK      und      der      EDKOst      zur      Deutschschweizer Erziehungsdirektoren- Konferenz (DEDK) zusammen. 4 II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            5 Organe Die Organe der Bildungsdirektoren- Konferenz Zentralschweiz sind: a.  die Plenarversammlung; b.  die Konferenz der Departementssekret äre, DSKZ; c.   die Bereichskonferenzen. A. Plenarversammlung 3 GDB 410.2 4 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010 5 Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4
                            Zusammensetzung 1 Die Plenarversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der BKZ. 2 Die   Mitglieder   üben   ihr   Amt   persönlich   aus.   Sie   können   sich ausnahmsweise   vertreten   oder   begleiten   lassen.   Vertreterinnen   und Vertr eter sind stimmberechtigt. 3 Der    Regionalsekretär    nimmt    an    den    Plenarversammlungen    mit ber atender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Aufgaben 1 Die  Plenarversammlung  ist  das  oberste  Organ  der  Bildungsdirekt oren Konferenz Zentralschweiz. Ihr obliegen alle wichtigen Konferenzge schäfte mit Entscheid- oder Richtliniencha rakter. 2 Sie ist namentlich zuständig für: a.  die  Wahl  der  Präsidentin/des  Präsidenten,  der  Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Regionalsekretärin/des Regionalsek retärs; b.  die  Verabschiedung  der  Aufgaben- und  Finanzplanung  zuhanden  der Kantonsregierungen; c.   den Beschluss über den Voranschlag; d.  die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrec hnung; e.  den  Erlass  von  Empfehlungen  zur  Koordination  des  Bildungsw esens in der Region; f.   die Bereinigung von interkantonalen Vereinbarungen zuhanden der für die Genehmigung zuständigen kantonalen Organe; g.  die   Beschlussfassung   über   die   Durchführung   regionaler   Projekte sowie  über  Anstösse  zu  regionalen  Projekten,  soweit  über  deren Durchführungen die Kantonsregierungen zu beschliessen haben; 6 h.  die  Beschlussfassung  über  sämtliche  Angelegenheiten,  sofern  nicht gemäss Statut oder durch Beschluss der Konferenz eine an derweitige Zuständigkeit festgelegt ist. 3 Die  Plenarversammlung  informiert  regelmässig  die  Öffentlichkeit  über die T ätigkeit der BKZ. 6 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6
                            Beschlussfassung 1 Die   Plenarversammlung   ist   beschlussfähig,   wenn   mindestens   fünf stimmb erechtigte Mitglieder anwesend sind. 2 Die  Mitglieder  sind,  einschliesslich  des  Vorsitzenden,  z ur  Stimmab gabe verpflichtet;     bei     Stimmengleichheit     gibt     der     Vorsitzende     den Stic hentscheid. 3 Bei  der  Beschlussfassung  wird  Einstimmigkeit  angestrebt.  Im  Fall  von Abstimmungen gilt das einfache Mehr. 4 Beschlüsse, mit denen finanzielle Verpflichtungen eingegangen wer den, bedürfen  der  Zustimmung  durch  die  zuständigen  Organe  aller  be teiligten Kantone. 5 Beschlüsse  nach  Art. 5  Abs. 2  Bst. e  (Empfehlungen)  und  f  (Verein- barungen) bedürfen der Zustimmung von fünf Mitgliedern. 6 Beschlüsse   können   in   dringenden   Fällen   auf   dem   Zirkulationsweg gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Präsidium 1 Die  Plenarversammlung  wählt  aus  ihrer  Mitte  eine  Präsidentin  oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsiden ten auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. 2 Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  vertritt  die  BKZ  nach  aussen  und leitet  die  Plenarversammlung.  In  Absprache  mit  der  Regionalsekretärin bzw.  dem  Regionalsekretär  und  der  Präsidentin  bzw.  dem  Präsidenten der DSKZ steuert sie/er die Abläufe und legt die Tagesordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            7 Geschäftsordnung In einer Geschäftsordnung regelt die Plenarversammlung a.  die Organisation ihrer Sitzungen; b.  die Zuständigkeiten von DSKZ und Bereichskonferenzen sowie deren Zusammenarbeit  mit  der  BKZ  und  der  Regionalsekretärin  /  dem Regionals ekretär. B. ... 8 7 Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010 8 Zwischentitel aufgehoben durch Nachtrag vom 26. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 9
                            9 Regionalsekretärin / Regionalsekretär 1 Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär überwacht die Abwicklung der Geschäfte und koordiniert die Tätigkeit der Organe, der Gremien und der Geschäftsstelle. Sie / er unterstützt die BK Z in der Weiterentwicklung des Bildungswesens und in der Bearbeitung pädagogischer Fragen. 2 Die  Regionalsekretärin  /  der  Regionalsekretär  ist  der  Präsidentin  /  dem Präsidenten der BKZ unterstellt. 3 Die         Regionalsekretärin         /         der         Regionalsekretär         ist Infor mationsbeauftragter der BKZ. 4 Sie / er arbeitet mit den Organen der EDK zusammen. 5 Die  Plenarversammlung  kann  der  Regionalsekretärin  /  dem  Regional sekretär weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            10 Geschäftsstelle 1 Die  Führung  der  Geschäfte  der  BKZ  wird  der  Geschäftsstelle  der Deutschschweizer  Erziehungsdirektoren- Konferenz  (DEDK)  übertragen. Die  Arbeiten  der  Geschäftsstelle  für  die  BKZ  stehen  unter  der  fachlichen Leitung der Regionalsekretärin / des Regionalsekretärs. 2 Der   Geschäftsstelle   werden   insbesondere   die   folgenden   Aufgaben übertragen: a.  Administration und Planung, namentlich-   die Geschäftsführung der Organe der BKZ;-   die     Erarbeitung     und     Aufbereitung     von     Planungs und Entscheidungsgrundlagen,  soweit  diese  Arbeiten  nicht  an  Dritte vergeben wer den können;-   Information und Öffentlichkeitsarbeit;-   die Administration der regionalen Schulabkommen;-   die Führung des Rechnungswesens BKZ;-   die Führung des Archivs; b.  die Führung von regionalen Koordinationsgremien und Netzwerken; c.   das Controll ing regionaler Projekte; d.  die  Abwicklung  von  Projektaufträgen,  sofern  diese  nicht  an  Dritte vergeben werden. 9 Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010 10 Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 3 Die  Geschäftsstelle  unterstützt  die  DSKZ  und  die  Bereichskonferenzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 4 Die  Einzelheiten  werden  zwischen  der  DEDK  und  der  BKZ  in  einer Leistungsvereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            11 B. Konferenzen und Arbeitsgruppen 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ 1 Die Konferenz der Departementssekretäre (DSKZ) setzt sich zusammen aus  den  Departementssekretärinnen  undsekretären  der  für  die  Bildung zuständigen  Departemente  der  BKZKantone.  Für  einzelne  Sachfragen können  weitere  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  aus  den  Departementen der Regionskantone mit beratender Stimme beigezogen werden. 13 2 Sie konstituiert sich selbst. 3 Die  DSKZ  bearbeitet  alle  ihr  von  der  Plenarversammlung  übertrage nen Aufgaben;      insbesondere      bereitet      sie      die      Geschäfte      der Plenarver sammlung  vor,  stellt  Antrag  an  die  Plenarversammlung  oder nimmt zu Anträgen der Bereichskonferenzen Stellung. 4 Die Plenarversammlung kann der DSKZ Geschäfte zur abschlies senden Erledigung übertr agen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Bereichskonferenzen 1 Zur  Koordination  von  Fachbereichen  und  zur  Förderung  der  operat iven Zusammenarbeit  in  diesen  Fachbereichen  setzt  die  Plenarver sammlung Berei chskonferenzen  ein.  Bereichskonferenzen  setzen  sich  in  der  Regel zusammen   aus   den   Vorsteherinnen   und   Vorstehern   der   für   die Fachbereiche zuständigen Ämtern der Regions kantone. 2 Ziele,       Aufgaben,       Kompetenzen       und       Organisation       einer Bereichsko nferenz   werden   durch   die   Plenarversammlung   in   einem Mandat geregelt. 3 Die     Bereichskonferenzen     sind     der     Plenarversammlung     direkt verantwortlich und kön nen ihr direkt Antrag stellen. 11 Aufgehoben durch Nachtrag vom 26. November 2010 12 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010 13 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 14
                            Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen 1 Zur  Bearbeitung  von  Sachfragen  können  Sachbearbeiterkonferenzen beigezogen oder Arbeitsgruppen ad hoc gebildet werden. 2 Diese   bearbeiten   ihre   Sachgebiete   gemäss   dem   vom   zuständigen Organ  festgelegten  Mandat  und  erstatten  der  DSKZ  oder  der  für  sie zuständigen    Bereichskonferenz    zuhanden    der    Plenarversammlung Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Information 1 Bereichskonferenzen,  Sachbearbeiterkonferenzen  und  Arbeitsgruppen sind   verpflichtet,   der   Plenarversammlung,   den   einzelnen   Bildungs direktorinnen  und  - direktoren,  der  Regionalsekretärin  /  dem  Regional sekretär und der DSKZ Auskunft zu erteilen. 14 2 Über Auskünfte gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit beschliesst die Plenarversammlung oder per Delegation die DSKZ. III. Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Aufgaben- und Finanzplanung 1 Die      Aufgaben- und      Finanzplanung      ist      das      mittelfristige Planungsi nstrument der BKZ mit einem Planungshorizont von drei bis vier Jahren. 2 In  der  Aufgaben- und  Finanzplanung  werden  die  Ziele,  Aufgaben  und Projekte der regionalen Zusammenarbeit im Bildungswesen ausgewi esen und mit einer mehrjährigen Finanz planung verbunden. 3 Die Aufgaben- und Finanzplanung wird jährlich nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Voranschlag Gestützt  auf  die  Aufgaben- und  Finanzplanung  beschliesst  die  BKZ  den jäh rlichen Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Kosten- und Leistungsrechnung 14 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Geschäftsstelle führt eine Kosten- und Leistungsrechnung. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Kostenverteiler 1 Der     Personalaufwand     für     den     Regionalsekretär     bzw.     die Regional sekretärin  sowie  die  Administration  der  Plenarversammlung  und der Konferenz der Departementssekretäre wird von den Regionskantonen zur  Hälfte  zu  gleichen  Teilen,  zur  anderen  Hälfte  nach  Massgabe  der Einwohnerzahl getragen. 2 Der  übrige  Nettoaufwand  für  die  Konferenztätigkeit,  die  Geschäftsstelle (Infrastruktur,   Rechnungswesen,   Personal)   sowie   für   die   regionalen Projekte    wird    von    den    Regionskantonen    nach    Massgabe    ihrer Einwohnerzahl auf der Basis der Statistik des Bundes getragen. 16 3 Im    Auftrag    ausgeführte    Leistungen    werden    den    Auftraggebern kostendeckend in Rechnung gestellt. 4 Im  Projektbeschluss  kann  die  Finanzi erung  eines  Projekts  im  Einzel fall abweichend von Absatz 2 geregelt werden, insbesondere, wenn sich nicht alle Regionskantone beteiligen oder spezielle Rahmenbedingun gen einen anderen Kostenteiler erfor dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Finanzierung 1 Der Sitzkanton bevorschus st nach Bedarf die laufenden Kosten der BKZ mit monatlichen Teilzahlungen. 17 2 Die  Vereinbarungskantone  überweisen  per  1.  März  die  budgetierten Jahresbeiträge. 18 3 Die BKZ beschliesst mit der Genehmigung der Jahresrechnung über die Verrechnung  allfälliger  Er tragsüberschüsse  oder  die  Nachfinanzi erung von Fehlbeträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Kontrollstelle Als Kontrollstelle über das Finanzund Rechnungswesen amtet eine von der Plenarversammlung bestimmte kantonale Finanzkon trolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Zusätzliche Leistungen des Sitzkant ons 15 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010 16 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010 17 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010 18 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Der    Sitzkanton    gewährleistet    und    trägt,    zusätzlich    zu    seinem Betriebskostenanteil gemäss Art. 19 Abs. 1, die Besoldungsadmini stration und - auszahlung. IV. Übergangsund Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Inkrafttreten Das  Statut  tritt  mit  Genehmigung  aller  K antonsregierungen  per  1. J anuar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Kündigung 1 Dieses Statut gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei un ter Einhaltung  einer  einjährigen  Frist  auf  das  Ende  eines  Kalenderjah res gekündigt wer den. 2 Die Kündigung bewirkt das Ausserkrafttreten dieses Statuts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Rechtsnachfolge 1 Die  Bildungsdirektoren- Konferenz  Zentralschweiz  übernimmt  mit  dem Inkrafttreten  dieses  Statuts  die  Rechtsnachfolge  der  Bildungspl anung Zentralschweiz.   Sie   übernimmt   alle   de ren   vertraglichen   Rechte   und Pflichten. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Statuts tritt das Statut der Bildungspl anung Zentralschweiz vom 23. Februar 2000 ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Schlussbestimmung Das vorliegende Statut ersetzt jenes vom 21. Septe mber 2001. Das Statut wurde genehmigt durch: Regierungsrat des Kantons Luzern am 14. November 2006 Regierungsrat des Kantons Uri am 7. November 2006 Regierungsrat des Kantons Schwyz am 21. November 2006 Regierungsrat des Kantons Obwalden am 28. November 2006 Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 14. November 2006 Regierungsrat des Kantons Zug am 28. November 2006