Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens
                            Gesetz  über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation  und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung  des Korporationsvermögens  (Korporationsgesetz)  vom 26. April 1992 (Stand 26. April 1992)  Die Korporationslandsgemeinde,  gestützt auf Art. 56 und 91 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt das Korporationsbürgerrecht, die Organisation  und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporations  -  vermögens.  2  Als Korporationen im Sinne dieses Gesetzes gelten Genossenkorpora  -  tionen, Ürtekorporationen und Ürten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Selbständigkeit
                            1  Die Korporationen ordnen und verwalten im Rahmen der Bestimmun  -  gen der Kantonsverfassung und dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten  selbständig.  2  Es steht ihnen frei, für ihre Organe die überlieferten Bezeichnungen zu  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bestand
                            1  Innerhalb des Kantonsgebietes bestehen die folgenden Korporationen:  1.  Stans  2.  Ennetmoos  3.  Dallenwil  4.  Stansstad  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Büren nid dem Bach  6.  Waltersberg  7.  Buochs  8.  Ennetbürgen  9.  Büren ob dem Bach (Plätzet-Ürte)  10.  Boden  11.  Altzellen  12.  Oberrickenbach  13.  Beckenried  14.  Hergiswil  15.  Emmetten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Errichtung, Auflösung und Vereinigung
                            1  Die Errichtung, Auflösung und Vereinigung von Korporationen bedarf  der Zustimmung der betroffenen Korporationsgemeinden sowie der Ge  -  nehmigung durch den Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erlasse
                            1  Die Korporationsgemeinde erlässt unter dem Vorbehalt der Genehmi  -  gung durch den Regierungsrat ein Grundgesetz; dieses umschreibt im  Rahmen der Gesetzgebung die Organisation und Verwaltung der Kor  -  poration.  2  Sie erlässt die zur Erfüllung der Korporationsaufgaben erforderlichen  Verordnungen und Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben der Korporationen
                            1  Die Korporationen haben das Korporationsvermögen im gegenwärti  -  gen und zukünftigen Interesse der Korporationsbürger zu erhalten, zu  verwalten und zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ergänzende Bestimmungen
                            1  Soweit dieses Gesetz und das Grundgesetz der betreffenden Korpora  -  tion keine Bestimmungen bezüglich der Wahl, der Zugehörigkeit, des  Verfahrens sowie der Rechte und Pflichten der Korporationsbehörden  enthalten, sind die Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Be  -  hördengesetzes  1  )   sinngemäss anwendbar.  1)  NG 161.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Korporationsbürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erwerb
                            1. Voraussetzungen  1  Der Erwerb und die Beibehaltung des Korporationsbürgerrechts setzen  voraus:  1.  Führung des Namens eines Korporationsbürgergeschlechtes (Art.  9) aufgrund eines Kindesverhältnisses (Art. 10 oder Art. 11); so  -  wie  2.  Bürgerrecht der zuständigen politischen Gemeinde.  2  Korporationsbürgerinnen, die durch Heirat ihren angestammten Korpo  -  rationsbürgernamen verlieren, sind weiterhin vollberechtigte Korporati  -  onsbürgerinnen der betreffenden Korporation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Korporationsbürgergeschlechter
                            1  Das Korporationsbürgerrecht wird durch folgende alte Nidwaldner Ge  -  schlechter vermittelt:  Achermann, Agner, Ambauen, Amstad, Amstutz, Adacher, Baggenstos,  Barmettler, Baumgartner, Berlinger, Bircher, Bläsi, Blättler, Blum, Bu  -  cher, Bünter, Businger, Christen, Denier, Denner, Dönni, Durrer, Engel  -  berger, Ettlin, Feller, Filliger, Fischer, Flüeler, Flühler, Fluri, Flury, Frank,  Gabriel, Gander, Gröbli, Gut, Hermann, Hug, Hummel, Huser, Imboden,  Jann,   Joller,   Kaeslin,   Käslin,   Kaiser,   Kayser,   Keiser,   Leuw,   Liem,  Liembd, Lussi, Mathis, Meyer, Murer, Näpflin, Niederberger, Odermatt,  Peter, Rengger, Risi, Rothenfluh, Scheuber, Schmitter, Selm, Stalder,  Stulz, Traxler, Vokinger, von Büren, von Holzen, von Matt, Wagner, Wa  -  ser, Würsch, Wyrsch, Wymann, Zelger, Zibung, Zimmermann, Z’Rotz,  Zrotz, Zumbach, Zumbühl.  2  Diese Aufzählung ist unter dem Vorbehalt anderer Nachweise ab  -  schliessend.  3  Jede Korporation bezeichnet in ihrem Grundgesetz die in ihrer Korpo  -  ration vertretenen Korporationsbürgergeschlechter beziehungsweise die  Stämme der Korporationsbürgergeschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 3. Abstammung
                            1  Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporati  -  onsbürgerrecht des Vaters.  2  Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind das Kor  -  porationsbürgerrecht der Mutter.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein unmündiges Kind erwirbt das Korporationsbürgerrecht des Vaters,  der nachträglich die Mutter heiratet (Art. 259 ZGB  2  )  ); das gleiche gilt,  wenn das Kind unverheirateter Eltern den Familiennamen und das Bür  -  gerrecht des Vaters erwirbt (Art. 271 Abs. 3 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 4. Adoption
                            1  Das unmündige Adoptivkind erhält das Korporationsbürgerrecht des  Adoptivvaters; bei einer Einzeladoption (Art. 264 b ZGB) erhält das un  -  mündige Adoptivkind das Korporationsbürgerrecht des Adoptierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verlust
                            1  Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Korporati  -  onsbürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, verliert das Kind das vom  aufgehobenen Kindesverhältnis hergeleitete Korporationsbürgerrecht.  2  Ist eine Person aufgrund einer Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB  nicht mehr Träger eines Korporationsbürgernamens der betreffenden  Korporation, verliert sie das Korporationsbürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wiedereinbürgerung
                            1  Ist eine Person oder einer ihrer Vorfahren des Korporationsbürger  -  rechts verlustig gegangen, kann sie vom Korporationsrat die Wiederein  -  bürgerung verlangen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 8 er  -  füllt und im Kanton Nidwalden wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Feststellungsentscheid
                            1  Wenn es fraglich ist, ob eine Person das Korporationsbürgerrecht  besitzt, hat der Korporationsrat auf Antrag oder von Amtes wegen einen  Feststellungsentscheid zu erlassen.  2  Gegen den Feststellungsentscheid des Korporationsrates kann binnen  20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde  eingereicht werden.  2)  SR 210  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechte und Pflichten der Korporationsbürger
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Meldepflicht
                            1. Grundsatz  1  Wer das Stimm- und Wahlrecht ausüben will, hat sich bei seiner Kor  -  poration anzumelden.  2  Wer das Korporationsnutzungsrecht antreten will, hat sich vor dem  15.  März des betreffenden Jahres anzumelden; die Korporation kann im  Grundgesetz eine Einschussgebühr vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 2. Verletzung
                            1  Unterlässt eine Person die Anmeldung, ist sie nicht berechtigt, das  Stimm- und Wahlrecht auszuüben beziehungsweise den Korporations  -  nutzen geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Stimm- und Wahlrecht
                            1  Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht hat unter  dem Vorbehalt von Art. 15 Abs. 1 jede im Korporationskreis wohnhafte  Person, die das Korporationsbürgerrecht besitzt, das 18.  Altersjahr zu  -  rückgelegt hat und der nicht durch die kantonale Gesetzgebung das Ak  -  tivbürgerrecht entzogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Korporationsnutzen
                            1. allgemein  1  Personen, die das Korporationsbürgerrecht besitzen, bis zum 15.  März  das 25.  Altersjahr erfüllt haben und im Korporationskreis wohnen (Art.  23–26 ZGB), sind unter dem Vorbehalt von Art. 15 Abs. 2 berechtigt,  den Korporationsnutzen zu beziehen.  2  Sind beide Ehegatten nutzungsberechtigt, erhält jeder Ehegatte den  Korporationsnutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 2. Waisenkinder
                            1  Hinterlässt eine nutzungsberechtigte Person Kinder, die im Korporati  -  onskreis wohnen, sind sie gemeinsam berechtigt, den Korporationsnut  -  zen   bis   zum   erfüllten   25.  Altersjahr   zu   beziehen;   Vollwaisen   sind  gemeinsam berechtigt, den Korporationsnutzen sowohl des nutzungs  -  berechtigten Vaters als auch der nutzungsberechtigten Mutter bis zum  erfüllten 25.  Alterjahr zu beziehen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 3. Ergänzende Bestimmungen
                            1  Jede Korporation ist zuständig, im Grundgesetz die Bestimmungen  betreffend die Bezugsberechtigung für den Korporationsnutzen zu er  -  weitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 4. Entzug
                            1  Personen, welche die Bestimmungen über die Berechtigung zum Be  -  zug des Korporationsnutzens verletzen oder umgehen, hat der Korpora  -  tionsrat das Recht zum Bezug des Korporationsnutzens des betreffen  -  den Jahres ganz oder teilweise zu entziehen.  4 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Korporationsgemeinde
                            1. Aufgaben und Zuständigkeit  1  Die Korporationsgemeinde ist das oberste Organ der Korporation; sie  übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der Korporationsverwaltung aus.  2  Sie ist zuständig für:  1.  Erlass des Grundgesetzes sowie der erforderlichen Verordnun  -  gen und Reglemente gemäss Art. 5;  2.  Wahl des Korporationsrates von drei bis sieben Mitgliedern und  aus dessen Mitte des Korporationspräsidenten;  3.  Wahl des Korporationsschreibers;  4.  Wahl der Rechnungsrevisoren;  5.  Genehmigung   der   Jahresrechnung   und   Entgegennahme   des  Jahresberichtes;  6.  Bestimmung des Korporationsnutzens;  7.  Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende  Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen des Korporationsrates  übersteigen;  8.  Verfügung über Grundstücke (Liegenschaften, in das Grundbuch  aufgenommene   selbständige   und   dauernde   Rechte,   Miteigen  -  tumsanteile an Grundstücken usw.) der Korporation sowie Be  -  schlussfassung betreffend den Erwerb von Grundstücken;  9.  alle weiteren Geschäfte, die durch das Grundgesetz oder durch  Beschluss des Korporationsrates der Korporationsgemeinde zu  -  gewiesen werden.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. Beschlussfassung
                            1  Die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmenden ist erforderlich bei  folgenden Schlussabstimmungen:  1.  Totalrevision oder Teilrevision des Grundgesetzes;  2.  Errichtung, Auflösung und Vereinigung von Korporationen;  3.  Verfügung über Grundstücke.  2  Die Beschlüsse der Korporationsgemeinde werden in allen übrigen  Fällen mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst; bei Stimmengleichheit  entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften sowie bei Verord  -  nungen und Reglementen gilt der Antrag als abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Korporationsrat
                            1  Der Korporationsrat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der  Korporation; er vertritt die Korporation nach aussen.  2  Er ist für alle Korporationsangelegenheiten zuständig, soweit diese  nicht ausdrücklich einem andern Organ der Korporation zugewiesen  werden.  3  Er ist insbesondere zuständig für:  1.  Einberufung der Korporationsgemeinde;  2.  Vorbereitung aller Geschäfte, die von der Korporationsgemeinde  zu behandeln sind;  3.  Feststellung des Korporationsbürgerrechts und Wiedereinbürge  -  rung;  4.  Verwaltung des Korporationsvermögens und Verfügung darüber  im Rahmen seiner Finanzkompetenzen;  5.  Abschluss und Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;  6.  Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen;  7.  Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende  Ausgaben im Rahmen seiner Finanzkompetenzen;  8.  Wahl von Kommissionen für bestimmte Verwaltungszweige sowie  für die Vorbereitung einzelner Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Korporationspräsident
                            1  Der Korporationspräsident leitet die Tätigkeit des Korporationsrates.  2  Er ist zuständig für:  1.  Leitung der Korporationsgemeinde und der Sitzungen des Korpo  -  rationsrates;  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erlass von Präsidialverfügungen:  a)  sofern unverzüglich Massnahmen zu treffen sind und die  Einberufung   einer   Sitzung   des   Korporationsrates   nicht  möglich ist;  b)  bei Geschäften von geringer Bedeutung.  3  Der Korporationsrat ist an der nächstfolgenden Sitzung über die Präsi  -  dialverfügungen in Kenntnis zu setzen; er kann sie aufheben.  5 Verwaltung des Korporationsvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Korporationsvermögen
                            1. Begriff  1  Das Korporationsvermögen besteht aus Grundstücken, Wertschriften  und dem Erlös von Vermögensteilen.  2  Es untersteht hinsichtlich des Eigentums dem Zivilrecht; die Verwal  -  tung und Nutzung des Korporationsvermögens richtet sich nach der  Korporationsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 2. Erhaltung
                            1  Das Korporationsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten; es darf  in keinem Fall an die Korporationsbürger verteilt werden.  2  Die Ausrichtung eines Korporationsnutzens darf nur beschlossen wer  -  den, wenn die Bestandesrechnung des Vorjahres keinen Bilanzfehlbe  -  trag ausweist und wenn die Korporation in der Lage ist, die Investitionen  mittelfristig in angemessener Weise selber zu finanzieren und zu amorti  -  sieren.  3  Eine unentgeltliche Abtretung von Grundstücken, Dienstbarkeiten oder  Grundlasten an Korporationsbürger oder Dritte ist unzulässig; vorbehal  -  ten bleiben Zuwendungen im öffentlichen Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verfügung über Grundstücke der Korporation
                            1. Zulässigkeit  1  Die Verfügung über Grundstücke (Liegenschaften, in das Grundbuch  aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Miteigentumsantei  -  le an Grundstücken usw.) ist nur zulässig:  1.  für die Erfüllung öffentlicher Zwecke;  2.  für Bauplätze;  3.  für kleinere Arrondierungen;  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für gleichwertigen Grundstückabtausch.  2  Verfügungen über Grundstücke im Ausmass von mehr als 1'000  m²  sind unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat  zulässig, wenn es im allgemeinen Interesse steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 2. Zuständigkeit
                            1  Für die Verfügung über ein Grundstück der Korporation ist die Korpo  -  rationsgemeinde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 3. Erlös
                            1  Der Erlös aus Verfügungen über Grundstücke der Korporation ist so zu  verwenden, dass die Erhaltung des Korporationsvermögens nicht beein  -  trächtigt wird.  6 Aufsicht des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Allgemein
                            1  Die Korporationen stehen im Rahmen der Gesetzgebung unter der  Aufsicht des Kantons.  2  Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat; vorbehalten bleiben die Befug  -  nisse des Landrates gemäss Art. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ergänzende Bestimmungen
                            1  Die Befugnisse des Regierungsrates bei vorschriftswidrigen Zuständen  richten sich sinngemäss nach Art. 207–211 des Gemeindegesetzes  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Beschwerde
                            1  Gegen Beschlüsse des Korporationsrates und der Korporationsge  -  meinde kann wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und  der Gesetzgebung der betreffenden Korporation sowie wegen Rechts  -  verweigerung oder Rechtsverzögerung beim Regierungsrat Beschwerde  erhoben werden.  3)  NG 171.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluss oder eine be  -  stimmte Handlung, ist sie binnen 20 Tagen seit der Mitteilung oder  Kenntnisnahme einzureichen; in andern Fällen ist sie solange zulässig,  als ein rechtliches oder tatsächliches schutzwürdiges Interesse des Be  -  schwerdeführers besteht.  3  Ansprüche   sachenrechtlicher   oder  ähnlicher  Art   entscheidet,   unter  Ausschluss der Beschwerde an den Regierungsrat, der Zivilrichter.  7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Korporationsbürgerrecht verheirateter, verwitweter
                            oder geschiedener Schweizerinnen  1  Verheiratete, verwitwete oder geschiedene Schweizerinnen, die auf  -  grund des bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Artikels 161 ZGB das  Bürgerrecht   der  betreffenden   politischen   Gemeinde   verloren   haben,  besitzen weiterhin das Korporationsbürgerrecht, das sie als ledig hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Korporationsbürgerrecht von Personen, die adoptiert
                            wurden  1  Personen, die aufgrund der seit dem 1.  April 1973 geltenden Bestim  -  mungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Bundesgeset  -  zes  über Erwerb  und  Verlust  des  Schweizer  Bürgerrechts  (Bürger  -  rechtsgesetz  4  )  ) adoptiert worden sind oder deren Adoption den neuen  Bestimmungen (Art. 264–269c ZGB; Art. 57 Abs. 5 Bürgerrechtsgesetz)  unterstellt worden ist, haben gemäss Art. 11 das Korporationsbürger  -  recht des Adoptierenden erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Anspruch auf den Korporationsnutzen
                            1  Personen, die gemäss Art. 18 und Art. 19 neu berechtigt sind, den  Korporationsnutzen zu beziehen, können diesen Anspruch erstmals für  das Nutzungsjahr 1993 geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Rechtskraft
                            1  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Korporationslandsge  -  meinde in Kraft.  2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.  4)  SR 141.0  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere das Gesetz vom 9.  Mai 1875 betreffend die Korpora  -  tionsnutzung.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.04.1992  26.04.1992  Erlass  Erstfassung  A 1992, 709  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  26.04.1992  26.04.1992  Erstfassung  A 1992, 709  13