Gesetz über die Flurgenossenschaften
                            Gesetz  über die Flurgenossenschaften  (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG)  vom 19. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  703  des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   vom   10.  Dezember   1907  (ZGB)  1  )   und Art.  52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buches  2  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Flurgenossenschaft
                            1  Zum Zwecke von Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen,  Entwässerungen,   Wasserversorgungen,   Aufforstungen,   Weganlagen,  Zusammenlegung von Wald und landwirtschaftlichen Gütern und der  -  gleichen können sich die beteiligten Grundeigentümerinnen und  -  eigen  -  tümer zu einer Flurgenossenschaft vereinigen.  2  Gebäude, Hofräume, Gärten, Baumgärten, sowie Grundstücke, in de  -  nen Steinbrüche, Kiesgruben oder Lehmgruben betrieben werden, kön  -  nen nicht zwangsweise zu einem derartigen Unternehmen herangezo  -  gen werden, es sei denn, dass das Unternehmen sonst nicht ausführbar  ist.  3  Flurgenossenschaften   sind   juristische   Personen   des   kantonalen  Rechts  gemäss  Art.  19  ff.   des  Einführungsgesetzes  zum  Zivilgesetz  -  buch (EG ZGB)  3  )  .  1)  SR  210  2)  SR  210  3)  NG  211.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gründung der Flurgenossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einberufung der Gründungsversammlung
                            1  Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer, welche die Gründung einer  Flurgenossenschaft   anstreben,   haben   beim   Gemeinderat   derjenigen  Gemeinde, in welcher die Grundstücke ganz oder zum grössten Teile  liegen, eine Skizze des Projektes unter Umschreibung der mutmasslich  beteiligten Grundstücke sowie ihrer Eigentümerinnen und Eigentümer  einzureichen.  2  Der betreffende Gemeinderat hat die beteiligten Grundeigentümerin  -  nen und  -  eigentümer schriftlich oder, wenn deren Aufenthaltsort unbe  -  kannt ist, öffentlich, mindestens 20 Tage zum Voraus unter Angabe von  Zeit, Ort und Gegenstand der Beschlussfassung zu einer Versammlung  einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gründungsversammlung
                            1. Allgemeines  1  Ein Mitglied des Gemeinderates übernimmt den Vorsitz; die Gemein  -  deschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt das Protokoll.  2  Die Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer können sich an der Grün  -  dungsversammlung schriftlich vertreten lassen.  3  Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse  mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberech  -  tigten gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. Gründungsbeschluss
                            1  Wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und  -  eigen  -  tümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens ge  -  hört, der Bildung einer solchen Flurgenossenschaft zustimmt, sind die  übrigen Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer zum Beitritt verpflich  -  tet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentüme  -  rinnen und  -  eigentümer gelten als zustimmend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1. Gründungskommission  1  Die   Gründungsversammlung   wählt   eine   Gründungskommission   von  drei bis sieben Mitgliedern, welche die Aufgabe hat, die Statuten der  Flurgenossenschaft zu entwerfen sowie das Vorprojekt und die Kosten  -  schätzung des projektierten Unternehmens erstellen zu lassen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gründungskommission übernimmt die Aufgaben des Vorstandes  der Flurgenossenschaft, bis dieser gewählt wird.  3  Die Gründungskommission wird aufgelöst, wenn:  1.  der Vorstand gewählt ist; oder  2.  die Flurgenossenschaft nicht zustande kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Vorstand
                            1  Der   Vorstand   ist   durch   die   Versammlung   der   stimmberechtigten  Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer beziehungsweise Mitglieder zu  wählen.  2  Er hat gemäss Art.  24 EG  ZGB  4  )   die Angelegenheiten der Flurgenos  -  senschaft zu besorgen sowie diese zu vertreten und übernimmt die Auf  -  gaben der Gründungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 3. Haftung
                            1  Für die der Gründungskommission oder dem Vorstand entstehenden  Kosten   haften,   falls  die  Flurgenossenschaft  nicht  zustande  kommen  sollte, die zur Gründungsversammlung eingeladenen Grundeigentüme  -  rinnen und  -  eigentümer nach Massgabe des Wertes ihrer mutmasslich  beteiligten Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Statuten
                            1  Die Statuten sind gemäss Art.  2 Abs.  2 bekannt zu geben und vor der  Genehmigung   durch   den   Regierungsrat   gemäss   Art.  11   durch   die  stimmberechtigten   Grundeigentümerinnen   und  -  eigentümer   an   einer  Versammlung zu beschliessen.  2  Die Statuten müssen in Ergänzung zu Art.  22 EG  ZGB  5  )   enthalten:  1.  Bestimmungen über die künftige Organisation der Flurgenossen  -  schaft; und  2.  Bestimmungen über die Deckung der Erstellungs- und künftigen  Unterhaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorprojekt, Kostenschätzung
                            1  Das Vorprojekt und die Kostenschätzung müssen die auszuführenden  Arbeiten umschreiben und die beteiligten Grundstücke (Beizugsgebiet)  aufführen.  4)  NG  211.1  5)  NG  211.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Öffentliche Auflage
                            1  Das Vorprojekt und die Kostenschätzung sind während 20  Tagen zur  öffentlichen Einsicht bei der Gemeindekanzlei derjenigen Gemeinden  aufzulegen, in deren Gebiet die beteiligten Grundstücke liegen.  2  Die Auflage ist im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen mit der Auf  -  forderung,   allfällige   Einwendungen   während   der   Auflagefrist   der  Gemeindekanzlei schriftlich einzureichen.  *  3  Wer nicht rechtzeitig Einwendung erhebt, hat dem Vorprojekt und der  Kostenschätzung zugestimmt und kann dagegen keine Verwaltungsbe  -  schwerde einreichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Genehmigung
                            1  Die Statuten, das Vorprojekt, und die Kostenschätzung unterliegen der  Genehmigung des Regierungsrates.  2  Der Regierungsrat erledigt die öffentlich-rechtlichen Einwendungen im  Genehmigungsentscheid; mit den privatrechtlichen Einwendungen ver  -  weist er die Parteien an das Zivilgericht.  *  3  Der Regierungsrat erteilt die Genehmigung, wenn:  1.  die erforderliche Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer gemäss Art.  4 erreicht ist;  2.  die Statuten und das Vorprojekt nichts enthalten, was dem Bun  -  desrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht, und keine er  -  heblichen Mängel aufweisen; und  3.  die voraussichtlichen Kosten des Unternehmens mit seinem Nut  -  zen in Einklang stehen.  4  Der Regierungsrat kann kleinere Mängel beheben:  1.  beim Vorprojekt durch die Festlegung von Auflagen und Bedin  -  gungen;  2.  bei den Statuten durch Änderung im Genehmigungsentscheid.  5  Beschwerden gegen den Genehmigungsentscheid haben keine auf  -  schiebende Wirkung.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wahl der Schätzungskommission
                            1  Der Regierungsrat wählt zum Zwecke der Schätzung der Grundstücke  bei der Durchführung von Bodenverbesserungsunternehmen, zur Fest  -  stellung der Beitrags- und der endgültigen Mitgliedschaftspflicht sowie  zur Ermittlung des den Mitgliedern aus dem Unternehmen erwachsen  -  den Nutzens eine Schätzungskommission von drei unbeteiligten Sach  -  verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wirkung der Genehmigung, Mitgliedschafts- und In
                            -  formationspflicht  1  Durch   die   Genehmigung   der   Statuten,   des   Vorprojekts   und   der  Kostenschätzung wird:  1.  die Flurgenossenschaft gemäss Art.  19 Abs.  1 EG  ZGB  6  )   gesetz  -  lich konstituiert;  2.  die vorläufige Mitgliedschaft der einzelnen Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer bis zum Entscheid der Schätzungskommission  bestimmt; und  3.  die Flurgenossenschaft berechtigt, die zur Ausführung des Unter  -  nehmens erforderlichen Grundstücke und Rechte auf dem Wege  der   Enteignung   zu   erwerben   (Gewährung   des   Enteignungs  -  rechts).  2  Bis zur Vollendung des Unternehmens haben die Grundeigentümerin  -  nen und  -  eigentümer den Vorstand vor der Errichtung von Bauten und  Anlagen, vor Handänderungen sowie vor der Errichtung von Dienstbar  -  keiten an den beteiligten Grundstücken zu informieren.  3 Erweiterung des Beizugsgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verfahren
                            1  Soll die Flurgenossenschaft auf weitere Gebiete ausgedehnt werden,  ist das Quorum gemäss Art.  4 für das gesamte Beizugsgebiet neu zu er  -  mitteln.  6)  NG  211.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Statuten es vorsehen, kann der Vorstand die Zustimmung  der   Grundeigentümerinnen   und  -  eigentümer   mittels   Zirkulationsbe  -  schluss einholen. Die Zustimmung der einzelnen Grundeigentümerinnen  und  -  eigentümer gilt als erteilt, wenn sie dem Vorstand nicht binnen ei  -  ner Frist von 20  Tagen nach Zustellung des Zirkulationsbeschlusses  schriftlich ihre Ablehnung bekannt geben.  3  Der Vorstand veranlasst die notwendigen Anpassungen der Statuten,  des Vorprojekts, der Kostenschätzung oder des Ausführungsprojekts.  Im Weiteren sind Art.  6 ff. anwendbar.  4 Bewilligung des Unternehmens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Projektbewilligungsverfahren
                            1. Ausführungsprojekt  1  Der Vorstand arbeitet das Ausführungsprojekt aus; dieses gibt insbe  -  sondere Auskunft über die neue Einteilung des Grundeigentums und  über Art, Umfang sowie Lage der Bauten oder Anlagen. Er hat das Aus  -  führungsprojekt der Schätzungskommission zur Vorprüfung zu unter  -  breiten.  2  Das Ausführungsprojekt ist durch die stimmberechtigten Mitglieder an  einer Versammlung zu genehmigen. Die Bekanntgabe der Einladung  und des Ausführungsprojekts erfolgt gemäss Art.  2 Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * 2. Auflage
                            1  Das gemäss Art.  15 Abs.  2 genehmigte Ausführungsprojekt ist mit dem  Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit im Amtsblatt öffentlich bekannt  zu machen und bei der Direktion zusammen mit den Beilagen und dem  Vorprüfungsbericht der Schätzungskommission während 20  Tagen zur  öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Aussteckung des Projekts richtet  sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzesgebung  7  )  .  2  Während der Auflagefrist kann bei der Direktion Einwendung erhoben  werden. Wer nicht rechtzeitig Einwendung erhoben hat, hat dem Aus  -  führungsprojekt zugestimmt und kann dagegen keine Verwaltungsbe  -  schwerde einreichen. Wurden im Beschwerdeverfahren gegen das Vor  -  projekt   zulässige   Rügen   nicht   erhoben   oder   wurden   diese   Rügen  rechtskräftig  abgelehnt,  so  können  diese  im  Einwendungs-  und  Be  -  schwerdeverfahren gegen das Ausführungsprojekt nicht mehr vorgetra  -  gen werden.  7)  NG  611.1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 3. Projektbewilligung
                            1  Die Direktion erteilt die Projektbewilligung, wenn:  1.  das Ausführungsprojekt den gesetzlichen Vorschriften entspricht;  2.  die Voraussetzungen für eine zweckmässige und gesicherte Aus  -  führung erfüllt sind; und  3.  im Falle der Neueinteilung des Grundeigentums die Zustimmung  der Schätzungskommission vorliegt.  2  Das Gesetz über die Enteignung  8  )   ist im Falle der Neueinteilung des  Grundeigentums nicht anwendbar. Die Direktion entscheidet im Rah  -  men der Projektbewilligung über die Neueinteilung.  3  Kleinere Mängel beim Ausführungsprojekt können durch die Festle  -  gung von Auflagen und Bedingungen behoben werden.  4  Die   Direktion   erledigt   die   öffentlich-rechtlichen   Einwendungen   im  Projektbewilligungsentscheid; mit den privatrechtlichen Vorbringen ver  -  weist sie die Parteien an das Zivilgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Schätzungsverfahren
                            1. Schätzungsentscheid  1  Die   Schätzungskommission   legt   gestützt   auf   die   Projektbewilligung  und nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und  -  eigen  -  tümer Folgendes fest:  1.  die Entlassung von nicht betroffenen Grundeigentümerinnen und  -  eigentümern aus der Flurgenossenschaft;  2.  bei Neueinteilung des Grundeigentums den Landabzug für allge  -  meine Anlagen;  3.  die Beitragspflicht der Mitglieder;  4.  den Bonitierungswert der Grundstücke; und  5.  die Abgeltung von Mehr- und Minderwertzuteilungen.  2  Sie eröffnet ihren Entscheid zusammen mit der Projektbewilligung der  Direktion und den spezialrechtlichen Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 2. Landabzug für allgemeine Anlagen
                            1  Für   die   Erstellung   von   Güterstrassen,   Bewirtschaftungswegen   und  anderen für die Neuzuteilung des Landes erforderlichen allgemeinen  Anlagen ist bei allen Grundeigentümerinnen und  -  eigentümern von de  -  ren   eingeworfenem   Bodenwert   ein   gleichmässiger   anteilsmässiger  Abzug zu machen. Dieser Landabzug wird nicht entschädigt.  8)  NG  266.1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 3. Kostentragung
                            1  Die Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer entrichten an die nach  Abzug der Beiträge von Bund, Kanton, Gemeinden und Dritten verblei  -  benden Kosten einen einmaligen oder jährlichen Beitrag. Dieser wird  durch die Schätzungskommission festgelegt und steht im Verhältnis zu  dem aus dem Werk erwachsenden Vorteil.  2  Für diese Beiträge kann auf die beteiligten Grundstücke ein gesetzli  -  ches Grundpfandrecht im Sinne von Art.  117 EG ZGB  9  )    eingetragen  werden.  3  Der  Regierungsrat erlässt  die  erforderlichen  Bestimmungen  für die  Festsetzung der Beiträge in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 4. Neuzuteilung des Grundeigentums
                            1  Bei der neuen Einteilung des Grundeigentums soll jede Grundeigentü  -  merin und jeder Grundeigentümer für den Wert (Bonitierungswert) der  abgetretenen Grundstücke den Ersatz in möglichst gleicher Lage und  von annähernd gleicher Bodengüte und Ertragsfähigkeit erhalten. Der  Landabzug für allgemeine Anlagen ist bei der Berechnung des Bonitie  -  rungswertes in Abzug zu bringen.  2  In begründeten Fällen sind Mehr- oder Minderwertzuteilungen zuläs  -  sig. Mehr- oder Minderwertzuteilungen von mehr als drei Prozent des  Bonitierungswertes sind nur mit schriftlichem Einverständnis der betrof  -  fenen Grundeigentümerinnen und  -  eigentümer zulässig.  3  Mehr- und Minderwertzuteilungen sind gestützt auf den Bonitierungs  -  wert zu schätzen und vollständig auszugleichen.  4  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Be  -  wertung der Grundstücke sowie die Ausgleichung von Mehr- und Min  -  derwertzuteilungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Enteignung
                            1  Die Enteignung richtet sich unter Vorbehalt von Art.  17 Abs.  2 nach  den Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung  10  )  .  9)  NG  211.1  10)  NG  266.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausführung des Unternehmens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beginn der Arbeit
                            1  Die Ausführung der Arbeiten darf erst nach Erteilung der Projektbewilli  -  gung durch die Direktion in Angriff genommen werden.  2  Der Arbeitsbeginn ist durch den Vorstand rechtzeitig öffentlich bekannt  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Projektänderung
                            1  Sind im Verlaufe der Ausführung Veränderungen oder Ergänzungen  des Ausführungsprojektes notwendig, wird sie die Direktion nach Anhö  -  rung der Beteiligten anordnen. Bei Bedarf erlässt die Schätzungskom  -  mission einen neuen Entscheid gemäss Art.  18.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Eintragung im Grundbuch
                            1  Nach Vollendung des Unternehmens hat der Vorstand die neue Flur  -  einteilung ins Grundbuch aufnehmen zu lassen.  2  Das Grundbuchamt erhebt für Eintragungen keine Gebühren.  6 Rechtsschutz und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Verfahrenskosten
                            1  Wird eine Beschwerde gegen einen Schätzungsentscheid gutgeheis  -  sen, sind die amtlichen Kosten und die Parteientschädigung an die be  -  schwerdeführende Partei in der Regel durch die Flurgenossenschaft zu  tragen.  2  Der Kanton hat einen angemessenen Teil der amtlichen Kosten und  der Parteientschädigung zu tragen, wenn der Schätzungskommission  grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fal  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die zum Vollzug dieses  Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesge
                            -  setz über das bäuerliche Bodenrecht  1  Das   Einführungsgesetz   vom   23.  Oktober   1994   zum   Bundesgesetz  über das bäuerliche Bodenrecht (EG BGBB)  11  )   wird wie folgt geändert:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 30.  April 1911 betreffend die Einführung des Schwei  -  zerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch)  12  )  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Übergangsbestimmung
                            1  Für bestehende und sich in Gründung befindende Flurgenossenschaf  -  ten ist dieses Gesetz anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es   tritt   gemäss   Art.  24   des   Wahl-   und   Abstimmungsgesetzes  13  )    in  Kraft  14  )  .  11)  NG  825.1  12)  A  1911, 129  13)  NG  132.2  14)  In Kraft seit 12.  März 2013  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  19.12.2012  12.03.2013  Erlass  Erstfassung  A 2013, 5, 521  21.05.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 2  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 3  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 11 Abs. 2  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 16  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 17 Abs. 4  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  27.05.2015  01.01.2016  Art. 26  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  19.12.2012  12.03.2013  Erstfassung  A 2013, 5, 521
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 4 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  12