Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Fachhochschulvereinbarung
                            OGS 1999, 69 und 70 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 26. März 1999 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 59  Absatz 1  der  Kantonsverfassung,  Fassung  vom 29. November  1998 2 ,  und  Artikel 51  Absatz 2  des Schulgesetzes  vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst: 1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  interkantonalen  Fachhochschulverein- barung vom 4. Juni 1998 4 bei. 2.  Den   jährlichen   Beitrag   für   Studierende   mit   Wohnsitz   im   Kanton Obwalden, die eine Fachhochschule besuchen, t rägt der Kanton. 3.  Der   Regierungsrat   wird   ermächtigt,   über   die   Erneuerung   der Vereinbarung     und     über     allfällige     Beitragsanpassungen     zu beschliessen. 4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 1 OGS 1999, 70 2 GDB 101.0 3 OGS 1978, 37, OGS 1989, 39, OGS 1993, 55, OGS 1997, 30, OGS 1997, 83, OGS 1999, 126, OGS 2001, 48, OGS 2001, 83 4 OGS 1999, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhoc hschulvereinb arung ab 2005 vom 7. September 2004 5 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Ziffer 3  des  Kantonsratsbeschlusses  über  den  Beitritt  zur Inter kantonalen Fac hhochsc hulvereinbarung vom 26. März 1999, beschliesst: 1.  Der     Kanton     Obwalden     tritt     der     erneuerten     Interkantonalen Fachhoc hschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003 bei. 2.  Den   jährlichen   Beitrag   für   Studierende   mit   Wohnsitz   im   Kanton Obwa lden, die eine Fac hhochschule besuchen, trägt der Kanton. 3.  Das Bildungsund Kulturdepartement wird mit dem Vollzug beauftragt. 5 OGS 2005, 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003 6 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhoch- schulen    und    die    Abgeltung,    welche    die    Wohnsitzkantone    der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten. 2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für  Studierende  sowie  die  Optimierung  des  Fachhochschulangebots.  Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen Interkantonale      Vereinbarungen,      die      die      Mitträgerschaft      oder Mitfinanzierung  einer  oder  mehrerer  Fachhochschulen  regeln,  gehen dieser   Vereinbarung   vor.   Vorausgesetzt   wird,   dass   die   finanziellen Abgeltungen gesamthaf t mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht, und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Grundsätze 1 Der  Wohnsitzkanton  der  Studierenden  leistet  den  Trägern  von  Fach- hochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten. 2 Die   Fachhochschulträger   gewähren   den   Studierenden   aus   allen Vereinbarungskantonen  die  gleiche  Rechtsstellung.  Soweit  die  Kantone nicht  selber  Träger  der  Fachhochschulen  sind,  verpflichten sie  die  ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Beitragsberechtigte Studiengänge 1 Als     beitragsberechtigt     gelten     anerkannte     Diplomstudiengänge kantonaler   oder   interkantonaler   Fachhochschulen.   Die   Anerkennung 6 OGS 2005, 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 richtet   sich   nach   dem   Fachhochschulgesetz   des   Bundes   oder   der Interkantonalen      Diplom vereinbarung.      Bei      zweistufig      geführten Diplomstudiengängen     (Bachelor und     Masterstudien)     sind     bei Studienstufen beitragsberechtigt. 2 Anerkannte   Studiengänge,   die   von   einem   privaten   Träger   geführt werden, aber  von  einem  Kanton  oder  einer  Gruppe  von  Kantonen mitfinanziert   werden,   sind   beitragsberechtigt,   sofern   sie   von   der Kommission  FHV  als  beitragsberechtigt  erklärt  werden.  Voraussetzung dazu  ist,  dass  der  mitfinanzierende  Kanton  oder  die  mitfinanzierenden Kantone    für    ihre    Studierenden    mindestens    dieselben    Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht. 3 Andere     anerkannte     Studiengänge     können     auf     Gesuch     des Standortkantons    von    der    Kommission    FHV    als    beitragsberechtigt anerkannt    werden. In    diesem    Fall    werden    nur    jene    Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a.  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder di e elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b.  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;  vorbehalten bleibt Buchstabe d, c.   der     Kanton     des     zivilrechtlichen     Wohnsitzes     für     mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, d.  der  Kanton,  in  dem  mündige  Studierende  mindestens  zwei  Jahre ununterbrochen  gew ohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Ausbildung zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst, e.  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  befindet,  bzw.  der  Sitz  der  zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Umleitung von Studierenden Wenn  in  einem  Studiengang  die  Studienplatzkapazitäten  einer  Schule ausgeschöpft  sind,  können  Studienanwärterinnen  und  Studienanwärter sowie  Studierende  an  andere  Schulen  umgeleitet  werden,  sofern  diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen 1 Studierende    und    Studienanwärterinnen    und    Studienanwärter    aus Kantonen,  welche  dieser  Vereinbarung  nicht  beigetreten  sind,  haben keinen  Anspruch  auf  Gleichbehandlung.  Sie  werden  an  eine  Schule zugelassen,  wenn  die  Studierenden  aus  den  Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. 2 Studierenden    aus    Kantonen,    welche    dieser    Vereinbarung    nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. II. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Bemessungsgrundlage 1 Die  Beiträge  werden  in  Form  von  Pauschalbeiträgen  pro  Studierenden festgelegt. 2 Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   kann   auf   Antrag   der Kommission  FHV  beschliessen,  für  einzelne  oder  alle  Studiengänge  ein anderes  Abgeltungsmodell  anzuwenden.  Ein  entsprechender  Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Höhe der Beiträge 1 Die    Studiengänge    werden    nach    Studienbereichen    in    Gruppen zusammen gefasst. 2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten  pro  Gruppe,  d.h.  die  Betriebskosten,  abzüglich  der indi viduellen   Studiengebühren,   der   Infrastrukturkosten   und   allfälliger Bundes beiträge. 3 Die  Beiträge  werden  so  festgelegt,  dass sie  pro  Gruppe  85 %  der Ausbildungskosten  decken.  Zuständig  für  die  Festlegung  der  Beiträge  ist die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone.  Der  Beschluss  bedarf  der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Abzug bei hohen Studiengebühren Die    Schulen    können    angemessene    individuelle    Studiengebühren erheben.  Die  Kommission  FHV  legt  die  anrechenbaren  Mindestund Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der  Kommission  FHV  festgelegte  Höchstgrenze,  werden  die  Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt. III. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Die Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   setzt   sich   aus   je   einer Vertretung  der  Kantone  zusammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. 2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a.  die   Wahl   der   Mitglieder   und   des   bzw.   der   Vorsitzenden   der Kommission FHV, b.  die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz, c.   die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9, d.  die Festlegung   eines   abweichenden   Abgeltungsmodells   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            8, e.  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV. 3 Sie  erlässt  Vorschriften  über  die  Dauer  der  Zahlungspflicht  für  die einzelnen Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Kommission FHV 1 Für  den  Vollzug  s etzt  die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein. 2 Sie   setzt   sich   aus   neun   Mitgliedern   zusammen,   welche   für   eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen. 3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a.  die     Überwachung     des     Vollzugs,     insbesondere     auch     der Geschäftsstelle, b.  die  jährliche  Berichterstattung  an  die  Konferenz  der  Vereinbarungs kantone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 c.   die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge, d.  die    Antragsstellung    für    die    Festlegung    eines    abweichenden Abgeltungs modells gemäss Art. 8, e.  die  Festlegung  der  Mindestund Höchstgrenze  für  die  individuellen Studiengebühren, f.   die   Regelung   der   Rechnungslegung,   der   Beitragszahlung,   der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse, g.  die   Einteilung   neu   anerkannter   bzw.   im   Anerkennungsverfahren befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Geschäftsstelle Das  Generalsekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Liste der beitragsberechtigten Studiengänge Die  beit ragsberechtigten  Studiengänge  und  die  Beitragshöhe  werden  in einem Anhang aufgeführt. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Ermittlung der Studierendenzahl 1 Die  Studierendenzahl  wird  nach  den  Kriterien  des  Schweizerischen Hoch schulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik er mittelt. 2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitz kanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Vollzugskosten Die    Kosten    des    Vollzugs    dieser    Vereinbarung    sind    durch    die Vereinbarungs kantone  nach  Massgabe  der  Zahl  ihrer  Studierenden  zu tragen.  Sie  werden  ihnen  jährlich  in  Rechnung  gestellt.  Für  besondere Abklärungen,  die  sich  nur  auf  einzelne  Kantone  und  Schulen beziehen, können,   auf   Beschluss   der   Kommission   FHV,   die   Kosten   auf   die betroffenen Kantone abgewälzt werden. 7 Der jeweils aktualisierte Anhang kann beim Bildungsund Kulturdepartement einge- sehen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 IV. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Schiedsinstanz 1 Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  setzt  eine  Schiedsinstanz  mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten. 2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf. 3 Die    Schiedsinstanz    entscheidet    endgültig    über    strittige    Fragen betreff end a.  die Zahl der Studierenden, b.  den massgebenden Wohnsitz, c.   die Zahlungspflicht der Kantone. 4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Bundesgericht Vorbehältlich  von  Artik el 17  entscheidet  das  Bundesgericht  über  Streitig- keiten,   die   sich   aus   dieser   Vereinbarung   zwischen   den   Kantonen ergeben,   auf   staatsrechtliche   Klage   hin   gemäss   Artikel 83   Absatz 1 Buchstabe b  des  Bundesgesetzes  über  die  Bundesrechtspflege  vom 16. Dezember 1943 8 . 8 SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 V. Übergangsund Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Beitritt Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  ist  dem  Generalsekretariat  der  EDK mitzuteilen.  Mit  dem  Beitritt  verpflichten  sich  die  Kantone,  die  für  den Vollzug  dieser  Vereinbarung  notwendigen  Daten  in  v orgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            In- KraftTreten Diese  Vereinbarung  tritt  auf  den  Beginn  des  Studienjahres  2005/2006  in Kraft.  Bedingung  für  das  InKraftTreten  ist,  dass  mindestens  fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren Die  Kommission  FHV  bestimmt  diejenigen  Studiengänge,  für  die  bereits im  Anerkennungsverfahren  Beiträge  geleistet  werden  und  teilt  sie  in  die Gruppen   ein.   Massgeblich   ist,   ob   der   Studiengang   Aussicht   auf Anerkennung   hat   (Art. 4   Abs. 1).   Es   ist   eine   Stellungnahme   der zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Kündigung 1 Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  zwei  Jahren jeweils   auf   den   30. September   durch   schriftliche   Erklärung   an   die Ko mmission  FHV  gekündigt  werden;  erstmals  auf  den  30. September 2008. 2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser     Vereinbarung     für     die     zum     Zeitpunkt     des     Austrittes eingeschriebenen  Studierenden  bis  zum  Ende  ihres  Studiums weiter Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Fürstentum Liechtenstein Dieser   Vereinbarung   kann   das   Fürstentum   Liechtenstein   auf   der Grundlage   seiner   eigenen   Gesetzgebung   beitreten.   Ihm   stehen   alle 9 Inkrafttreten  auf  den  Beginn  des  Studienjahres  2005/2006  gemäss  Mitteilung  EDK vom 14. April 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Rechte   und   Pflichten   der   andern   Vereinbarungspartner   zu.   Nach liechtensteinischem      Recht      anerkannte      Fachhochschulen      oder FachhochschulStudiengänge    sind    wie    die    entsprechenden    nach schweizerischem       Recht       anerkannten       Fachhochschu len       oder FachhochschulStudiengänge zu behandeln.