Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund
                            Vollziehungsverordnung  zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und  den Untergrund  (Vollziehungsverordnung 2 zum EG ZGB)  vom 29. Juni 1994 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  83a  bis  83e des Gesetzes vom 24.  April 1988 über die Einführung des  Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   (Einführungsgesetz   zum   Zivilge  -  setzbuch)  1  )  ,  beschliesst:  1 Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes  1.1 Organisation  §  1  *  Stimmberechtigte  1  Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Pro  -  duktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Aus  -  nahme  der Grundwasser-  und Erdwärmenutzung  bedürfen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Ziff. 6 der Kantonsverfassung der Genehmigung der Stimmbe -
                            rechtigten.  §  2  Regierungsrat  1  Der Regierungsrat ist zuständig für:  1.  *  die Entscheide über Verleihungsgesuche und öffentlich-rechtliche  Einwendungen;  2.  die Anpassung der Verleihungsabgaben gemäss §  13 Abs.  2.  1)  NG 211.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  Zuständige Direktion  1  Die zuständige Direktion erlässt alle Verfügungen und Entscheide, so  -  weit sie nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.  2  Der zuständigen Direktion obliegen insbesondere:  1.  die Entgegennahme der Verleihungsgesuche;  2.  die Veröffentlichung der Verleihungsgesuche;  3.  die Bearbeitung der Verleihungsgesuche und die Antragstellung  zuhanden des Regierungsrates;  4.  die Koordination der Verleihungsverfahren mit anderen Instanzen;  5.  die Kontrolle der Einhaltung der Verleihungsbedingungen und  -  auflagen.  §  4  Fachstelle  1  Das Amt für Umweltschutz ist als kantonale Fachstelle im Bereiche der  Nutzung des herrenlosen Landes und des Untergrundes zuständig für  die fachtechnische Beurteilung und Behandlung der Verleihungsgesu  -  che.  1.2 Verleihungsverfahren  §  5  Voraussetzungen  1  Bewerber um eine Verleihung müssen für eine fach- und sachgerechte  Erstellung sowie für einen einwandfreien Betrieb der Anlagen Gewähr  bieten.  §  6  Einreichung des Gesuches, Form und Beilagen  1  Das Verleihungsgesuch ist bei der zuständigen Direktion schriftlich  und in fünffacher Ausfertigung einzureichen, unter Beilage folgender  Unterlagen:  1.  Projektbeschrieb und technischer Bericht;  2.  Situationsplan;  3.  Pläne und Angaben über die projektierten Anlagen;  4.  Bericht über die Umweltverträglichkeit, sofern gesetzlich vorge  -  schrieben;  5.  Angaben über die Ausbruchskubaturen an bautechnisch nutzba  -  rem und nicht nutzbarem Gestein;  6.  Angaben über die beabsichtigte Verwendung des ausgebroche  -  nen Gesteins;  7.  Angaben über die vorgesehene Nutzung der Anlage;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  bei einem Lager für radioaktive Abfälle zusätzlich:  a)  sämtliche Unterlagen zum Rahmenbewilligungsgesuch des  Bundes;  b)  Angaben über die Kategorien der einzulagernden Abfälle,  die Volumina des Lagergutes beziehungsweise das Netto-  Lagervolumen der Lagerkavernen.  2  Die zuständige Direktion kann weitere Unterlagen verlangen.  §  7  *  Veröffentlichung des Gesuches  1  Das Verleihungsgesuch wird in den Gemeinden, auf deren Gebiet die  Anlagen erstellt werden sollen, sowie bei der Direktion während 30  Ta  -  gen öffentlich aufgelegt.  2  Die Auflage wird durch die Direktion im Amtsblatt öffentlich bekannt  gemacht unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit.  §  8  *  Einwendungen  1  Binnen der Auflagefrist können Personen des öffentlichen und privaten  Rechts wegen Verletzung öffentlicher oder privater Rechte bei der Di  -  rektion schriftlich und begründet Einwendung erheben.  2  Die Direktion prüft die Einwendungen und versucht eine gütliche Eini  -  gung herbeizuführen.  §  9  *  Entscheid über die Einwendungen  1  Über die öffentlich-rechtlichen Einwendungen ist gleichzeitig mit dem  Verleihungsgesuch zu entscheiden.  2  Hinsichtlich privatrechtlicher Vorbringen sind die einwendenden Perso  -  nen an den Zivilrichter zu verweisen.  §  10  Inhalt der Verleihung  1  Die Verleihung hat insbesondere zu enthalten:  1.  Bezeichnung des Berechtigten;  -  stein;  3.  Beschreibung von Art und Umfang der Nutzung des herrenlosen  Landes und des Untergrundes;  4.  Dauer der Verleihung;  5.  Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich Schutz des  Grundwassers, Umweltschutz, Abtransport und Deponie des Ma  -  terials sowie der Führung eines Lagerinventars;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Regelungen betreffend Erneuerung der Verleihung, Rückkauf und  Heimfall;  7.  Regelung der Haftung;  8.  Festlegung der Verwaltungsgebühren und Verleihungsabgaben.  §  11  Verfahrensvorschriften  1  Für das Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften der Gesetzge  -  bung über die Verwaltungsrechtspflege  2  )  .  2 Finanzielle Bestimmungen  §  12  Verwaltungsgebühr  1  Die   einmalige   Gebühr   für   eine   Verleihung   beträgt   Fr.  500.–   bis  Fr.  20'000.–.  2  Die Kosten für besondere Abklärungen, insbesondere für Gutachten,  gehen zusätzlich zu Lasten des Gesuchstellers beziehungsweise des  Berechtigten.  3  Der Regierungsrat kann für besonders aufwendige Abklärungen und  Gutachten einen Kostenvorschuss verlangen.  4  Der gleiche Rahmentarif gilt auch bei Erneuerung oder Verlängerung  einer Verleihung.  5  Im übrigen gelten die Vorschriften der Gebührengesetzgebung  3  )  .  *  §  13  Verleihungsabgaben  1  Die jährlich zu entrichtenden Verleihungsabgaben betragen:  1.  bei Nutzung des Untergrundes gemäss Art. 83c Ziff. 1 des Einfüh  -  rungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch: Fr.  4.– je Kubikmeter des  nutzbaren Netto-Volumens der Lagerkaverne;  2.  bei Nutzung des Untergrundes gemäss Art. 83c Ziff. 2 des Einfüh  -  rungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch: Fr.  0.20 bis Fr.  3.– je Kubik  -  meter des nutzbaren Netto-Volumens, je nach dem Interesse und  der wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung für den Berechtigten.  2)  NG 265.1  3)  NG 265.5  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verleihungsabgaben gemäss Abs. 1 beruhen auf dem Landesin  -  dex der Konsumentenpreise von 101.0 Punkten (Basis Ende Mai 1993 =  100 Punkte). Der Regierungsrat passt diese Verleihungsabgaben alle  zehn Jahre für das folgende Kalenderjahr dem Indexstand vom 30.  No  -  vember des Vorjahres an, erstmals auf den 1.  Januar 2005.  3  Zusätzlich zu den Abgaben gemäss Ziff. 1 und 2 hat der Berechtigte  für bautechnisch nutzbares Gestein je nach Gesteinsqualität eine Abga  -  be von Fr.  1.– bis Fr.  3.– je Kubikmeter (fest) des ausgebrochenen Ge  -  steins zu bezahlen, wenn der Kanton auf das Eigentum am ausgebro  -  chenen Gestein verzichtet.  4  Während der Erstellung ist die jährliche Verleihungsabgabe entspre  -  chend dem Baufortschritt zu berechnen.  §  14  Fälligkeit  1  Die Verleihungsabgaben gemäss §  13 Abs.  1 sind jährlich je zur Hälfte  am 30.  Juni und am 30.  November für das laufende Kalenderjahr fällig.  2  Die während der Dauer der Erstellung zu entrichtenden Verleihungs  -  abgaben gemäss §  13 sind jeweils am 31.  Januar des folgenden Kalen  -  derjahres fällig.  §  15  Kosten für Kontrollen  1  Die zuständige Direktion kann die Einhaltung der Verleihungsbedin  -  gungen und  -  auflagen jederzeit kontrollieren oder kontrollieren lassen.  2  Die Kosten dieser Kontrollen gehen zu Lasten des Berechtigten.  3 Rechtsschutz  §  16  *  ...  §  17  Änderung der Regierungsratsverordnung  1  Der Anhang zur Verordnung über die Organisation und die Geschäfts  -  führung des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung vom 24.  Juni  1992 (Regierungsratsverordnung)  4  )   lautet neu wie folgt: ...  4)  NG 151.12 (heute NG 152.11)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  18  Rechtskraft  1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  5  )   in Kraft und ist in  die Gesetzessammlung aufzunehmen.  3  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben.  5)  NG 151.1 (heute aufgehoben)  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  29.06.1994  08.09.1994  Erlass  Erstfassung  A 1994, 1495, 1997  27.06.2001  01.01.2002  § 12 Abs. 5  geändert  A 2001, 935, 1252  21.05.2014  01.01.2015  § 2 Abs. 1, 1.  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  § 7  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  § 8  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  § 9  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  27.05.2015  01.01.2016  § 1  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  § 16  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  29.06.1994  08.09.1994  Erstfassung  A 1994, 1495, 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, 1. 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 5 27.06.2001
                            01.01.2002  geändert  A 2001, 935, 1252
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  8