Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Flurgenossenschaften
                            Vollzugsverordnung  zum Gesetz über die Flurgenossenschaften  (Flurgenossenschaftsverordnung, FlurV)  vom 15. Oktober 2013 (Stand 1. November 2013)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  21  und  27 des Gesetzes vom 19.  Dezember 2012 über die Flurgenossen  -  schaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Vertretung an Versammlungen  1  Lässt sich eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer an der  Gründungsversammlung oder einer anderen Versammlung vertreten, ist  die schriftliche Vertretungsvollmacht spätestens vor der Behandlung des  Geschäfts der Versammlungsleitung abzugeben.  §  2  Gründungsbeschluss  1  Die Stimmabgabe jeder Grundeigentümerin und jedes Grundeigentü  -  mers ist schriftlich mit Angabe des Namens und der vertretenen Grund  -  stücke zu protokollieren.  §  3  Informationspflicht  1  Die Information des Vorstandes durch die Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümer über die Errichtung von Bauten und Anlagen, Hand  -  änderungen   sowie   Errichtung   von   Dienstbarkeiten   gemäss   Art.  13  Abs.  2 FlurG  2  )   hat schriftlich zu erfolgen.  1)  NG 211.4  2)  NG 211.4  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand ist spätestens zu informieren:  1.  bei   der   Errichtung   von   Bauten   vor   der   Einreichung   des   Bauge  -  suchs;  2.  bei Handänderungen und bei der Errichtung von Dienstbarkeiten  vor Vertragsabschluss.  2 Bewilligung und Ausführung des Unternehmens  §  4  Zuständigkeit  1  Die Baudirektion ist für das Projektbewilligungsverfahren und die Be  -  willigung von Projektänderungen zuständig.  §  5  Landabzug für allgemeine Anlagen  1  Bei   der   Ermittlung   des   eingeworfenen   Bodenwerts   gemäss   Art.  19  FlurG  3  )   ist auf den Bonitierungswert abzustellen.  §  6  Bonitierung  1  Für den Boden und den Wald gilt der Ertragswert gemäss der jeweils  geltenden   Fassung   der   Verordnung   über   das   bäuerliche   Bodenrecht  (VBB)  4  )   als Bonitierungswert.  2  Die   Bonitierung   der  Gebäude  erfolgt   nach  den   Bewertungsgrundsät  -  zen gemäss §  43 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Steuern  des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung)  5  )  .  §  7  Projektänderung  1  Bewilligungspflichtig     gemäss     Art.  24     FlurG  6  )      sind     wesentliche  Projektänderungen.   Als   wesentliche   Projektänderungen   gelten   Abwei  -  chungen vom bewilligten Projekt, die für sich alleine der Bewilligungs  -  pflicht unterstehen.  2  Bei wesentlichen Projektänderungen ist für die Änderung das Projekt  -  bewilligungsverfahren durchzuführen.  3)  NG 211.4  4)  SR 211.412.110  5)  NG 521.11  6)  NG 211.4  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8  Eintragung im Grundbuch  1  Der Vorstand lässt nach Vollendung des Unternehmens die neue Flur  -  einteilung aufgrund der Projektbewilligung vermessen und vermarchen.  2  Er meldet die Eintragungen, Abänderungen und Löschungen, die sich  aus   dem   Ausführungsprojekt   und   dem   Mutationsplan   ergeben,   dem  Grundbuchamt mit den erforderlichen Belegen an.  3  Der Anmeldung beim Grundbuchamt sind insbesondere das Ausfüh  -  rungsprojekt,   der   Mutationsplan,   der   Genehmigungsentscheid   und   die  Ausweise über die Bezahlung der Entschädigungen beizulegen.  3 Schlussbestimmungen  §  9  Änderung der Regierungsratsverordnung  1  Der   Anhang   der   Vollzugsverordnung   vom   7.  Juli   1998   zum   Gesetz  über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regie  -  rungsratsverordnung)  7  )   wird wie folgt geändert: ...  §  10  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  November 2013 in Kraft.  7)  NG 152.11  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  15.10.2013  01.11.2013  Erlass  Erstfassung  A 2013, 1720  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  15.10.2013  01.11.2013  Erstfassung  A 2013, 1720  5