Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts --> 122.3
                            über die Einführung des Frauenstimm- undwahlrechts vom 24. September 1972 1 Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , auf   Antrag   des   Kantonsrates   und   in   Vollzug   des   Landsgemeinde- beschlusses    vom    30.    April    1972    betreffend    die    Gutheissung    eines Volksinitiativbegehrens auf Einführung des Frauenstimmrechtes, folgendes Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Vollzug Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XIV, 127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XIII, 1