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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger... (240.21)

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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger... (240.21)

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 25. März 1976 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974,
8./9. November 1974 3 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt zu erklären.
1 LB XV, 357
2 LB XIII, 1
3 AS 1976, 1
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