Vollzugsverordnung zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz
                            Vollzugsverordnung  zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz  (Kantonale Registerharmonisierungsverordnung, kRHV)  vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 4, Art. 10 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 des Gesetzes vom 16. September 2009 über die Harmonisierung der amtlichen Regis -
                            ter (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Aufnahme in die kantonale Datenplattform  1  In die kantonale Datenplattform sind zusätzlich zu den durch überge  -  ordnetes Recht bestimmten Merkmalen aufzunehmen:  1.  die Daten des Stimmregisters;  2.  die   Daten   des   Betriebs-   und   Unternehmensregisters   (BUR)   ge  -  mäss   der   eidgenössischen   Verordnung   über   das   Betriebs-   und  Unternehmensregister (BURV)  2  )  ;  3.  die   Unternehmens-Identifikationsnummer   (UID)   gemäss   dem  Bundesgesetz   über   die   Unternehmens-Identifikationsnummer  (UIDG)  3  )  ; und  4.  die Merkmale für das allgemeine Adressregister gemäss §  2.  §  2  Adressregister  1  Der Kanton betreibt auf der kantonalen Datenplattform ein Adressre  -  gister, in dem die Merkmale von jenen natürlichen und juristischen Per  -  sonen gespeichert werden, die in keinem anderen kantonalen Register  geführt werden.  2  Das allgemeine Adressregister umfasst bei natürlichen Personen als  Merkmale:  1.  den Namen und die Vornamen;  1)  NG 232.2  2)  SR 431.903  3)  SR 431.03  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Geschlecht;  3.  das Geburtsdatum; und  4.  die Adresse.  3  Bei juristischen Personen umfasst das allgemeine Adressregister:  1.  die Firma;  2  die Unternehmens-Identifikationsnummer; und  3.  die Adresse.  4  Die   Direktionen,   die   Ämter,   die   Abteilungen   der   kantonalen   Verwal  -  tung, die kommunalen Verwaltungen und Dritte, die öffentliche Aufga  -  ben wahrnehmen, haben neue Daten und Änderungen bereits erfasster  Daten   binnen   angemessener   Frist   der   kantonalen   Datenplattform   zu  melden.  §  3  Gebäude- und Wohnungsregister  1  Im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister ist zusätzlich zu den  durch übergeordnetes Recht bestimmten Merkmalen die Zustelladresse  der Liegenschaftsverwaltung oder der Eigentümerschaft zu führen.  §  4  Verwendung der Bundesbeiträge  1  Die vom Bund entrichteten Beiträge für die Ein- und Nachführung der  Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren werden zum Betrieb der kanto  -  nalen Datenplattform verwendet.  2  Die Gemeinden werden bei der Finanzierung des Betriebs der kanto  -  nalen Datenplattform im Umfang dieser Bundesbeiträge entlastet.  §  5  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2013 in Kraft.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  04.12.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  A 2012, 1858  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  04.12.2012  01.01.2013  Erstfassung  A 2012, 1858  4