Gesetz über das kantonale Strafrecht
                            Gesetz  über das kantonale Strafrecht  (Kantonales Strafgesetz, kStG)  vom 29. Juni 2016 (Stand 1. Januar 2017)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  335  des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches   vom   21.  Dezember   1937  (StGB)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen  Übertretungs- und Verwaltungsstrafrechts; vorbehalten bleiben abwei  -  chende Bestimmungen anderer Erlasse.  2  Es ergänzt die Straftatbestände des StGB  2  )  , soweit dies den Kantonen  im Rahmen des Übertretungsstrafrechts vorbehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts
                            1  Die allgemeinen Bestimmungen des StGB  3  )    und das Bundesgesetz  über  das   Jugendstrafrecht   (JStGB)  4    sind   auf   die   nach   kantonalem  Recht strafbaren Handlungen anwendbar; vorbehalten bleiben abwei  -  chende Bestimmungen anderer Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Strafbarkeit
                            1  Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, ist auch die fahr  -  lässige Begehung der Straftat strafbar.  1)  SR  311.0  2)  SR  311.0  3)  SR  311.0  4)  SR  311.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Strafen
                            1  Die Übertretungen gemäss diesem Gesetz werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Strafverfahren
                            1  Das Strafverfahren, einschliesslich  des Ordnungsbussenverfahrens,  richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtsgesetzes  5  )  .  2 Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Missbrauch von Alarmvorrichtungen und Rettungsge
                            -  räten  1  Bestraft wird, wer vorsätzlich:  1.  Alarmvorrichtungen missbräuchlich verwendet; oder  2.  Rettungsgeräte missbräuchlich verwendet oder ihre Funktion be  -  einträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ruhestörung
                            1  Wer die Ruhe Dritter nach vorgängiger polizeilicher Abmahnung rück  -  sichtslos stört, wird bestraft, wenn der Lärm über das am fraglichen Ort  und über das zur fraglichen Zeit zu tolerierende Mass hinausgeht.  2  Kann die störende Person nicht erreicht werden, gilt die versuchte  Kontaktaufnahme als Abmahnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Nicht gehörige Verwahrung oder Beaufsichtigung von
                            Tieren  1  Wer ein gefährliches oder bösartiges Tier weder gehörig verwahrt  noch gehörig beaufsichtigt, wird bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schaffung einer Gefahr durch Tiere
                            1  Wer durch vorsätzliches Hetzen, Reizen oder Scheumachen von Tie  -  ren eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt, wird bestraft.  5)  NG  261.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verweigerung oder falsche Identitätsangabe
                            1  Wer einer Behörde auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe sei  -  nes Namens oder andere Angaben über die eigene Person verweigert,  darüber unrichtige Angaben macht oder seine Mitwirkungspflicht ver  -  letzt, wird bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Störung des Polizeidienstes
                            1  Bestraft wird, wer vorsätzlich:  1.  die Polizei in der Ausübung ihres Dienstes stört, ihren Anordnun  -  gen nicht nachkommt oder deren Zweck vereitelt; oder  2.  polizeiliche Zeichen, Uniformen oder sonstige eindeutige Polizei  -  merkmale unbefugt verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Grobe Belästigung
                            1  Wer andere grob belästigt oder durch sein Benehmen in der Öffentlich  -  keit Sitte und Anstand grob verletzt, wird bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verunreinigungen
                            1  Bestraft wird, wer vorsätzlich:  1.  unbefugt Gebäude und Anlagen verunreinigt oder verunstaltet  und sie dadurch in ihrem Aussehen oder dem bestimmungsge  -  mässen Gebrauch beeinträchtigt; oder  2.  unbefugt an Gebäuden, Anlagen oder Bäumen Werbe- oder In  -  formationsmaterial anbringt oder anbringen lässt.  3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Änderung des Gerichtsgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 9.  Juni 2010 über die Gerichte und die Justizbehör  -  den (Gerichtsgesetz, GerG)  6  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 27.  April 1986 über das kantonale Strafrecht (Über  -  tretungsstrafgesetz, ÜStG)  7  )   wird aufgehoben.  6)  NG  261.1  7)  A  1986, 740  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Befristung der kantonalen Straftatbestände
                            1  Die kantonalen Strafbestimmungen gemäss Art.  6–13 sind bis 31.  De  -  zember 2024 befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  8  )  .  8)  In Kraft seit 1.  Januar 2017  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  29.06.2016  01.01.2017  Erlass  Erstfassung  A 2016, 1193, 1604  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  29.06.2016  01.01.2017  Erstfassung  A 2016, 1193, 1604  6