Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen
                            OGS 1999, 82 und 83 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der HebammenGrundausbildungen vom 27. Mai 1999 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 4  Absatz 1  und  5  des  Gesundheitsgesetzes  vom 20. Okt ober 1991 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  Vereinbarung  über  die  Zusammenar beit und  Finanzierung  der  Hebammen- Grundausbildungen  vom  3. November 1998 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die  Einwohnergemeinden  am  massgebenden  Wohnsitz  haben  sich  an den  Kosten  zur Hälfte,  entsprechend  der  Anzahl  Lernenden  aus  i hrer Gemeinde, zu betei ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  den  Beitritt  rückwirkend  ab  dem 1. Januar  1999  zu  erklären,  die  Vereinbarung  veränderten  Verhältnissen anzupassen,  einer  Beitragserhöhung  zuzustimmen  oder  gegebenenfalls die Vereinbarung zu kündi gen. 1 OGS 1999, 83 2 GDB 810.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der HebammenGrundausbildungen vom 3. November 1998 3 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug (Innerschweizer       Kantone;       im       Folgenden       Wohnsitz bzw. Praktikumskantone genannt) und Bern, G raubünden, St. Gallen (im Folgenden Schulstandortkantone genannt) vereinbaren: 1. Zweck Die Vereinbarung bezweckt: a.  die   Übernahme   des   Ausbildungsauftrages   der   Hebammenschule Luzern durch die Schulstandortkantone; b.  die  bisherige  Anzahl  Praktikumsplätze  der  Innerschweiz  zu  erhalten und sicherzustellen; c.   die  Wohnsitzkantone  an  der  Finanzierung  der  Hebammen- Grundaus bildungen mitzubeteiligen; d.  den   Zugang   von   Lernenden   aus   den   Wohnsitzkantonen   zu   den Hebam menschulen der Schulstandortkantone sicherzustel len; e.  die        rechtsgleiche        Behandlung        der        Lernenden        der Vereinbarungskantone zu gewährleisten. 2. Wohnsitz Der  massgebende  Wohnsitz  entspricht  gemäss  Anhang  demjenigen  der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV). 3 OGS 1999, 82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 3. Praktikumsplätze 1 Die   bisherigen Praktikumsplätze   der   Hebammenschule   Luzern,   die aufgrund   der   Schliessung   frei   werden,   werden   entsprechend   den abnehmenden  Lernendenzahlen  der  Hebammenschule  Luzern  und  ab Frühling   2001   vollumfänglich   den   Schulen   gemäss   Ziffer   4.1   zur Verfügung gestellt. 2 Die    Innerschweizer    Kantone    verpflichten    sich,    ab    Beginn    des Schuljahres    2001/2002    Praktikumsplätze    für    16    Ausbildungsplätze (Theorie) pro Jahr den Schulen der Vereinbarungskantone zur Verfügung zu stellen. 3 Die  Praktikumsplätze  entsprechen  den  Anforderungen  des  Schweizeri schen Roten Kreuzes (SRK). 4. Schulstandortkantone Die Schulstandortkantone verpflichten sich, die folgenden Punkte an ihren Schulen sicherzustellen: 4.1 Anbieter der Grundausbildung Folgende Schulen bieten eine Grundausbildung an: – Hebammenschule Bern, – Hebammenausbildung Chur, – Hebammenschule am Kantonsspital St. Gallen. 4.2 Aufnahme von Lernenden 1 Die   Aufnahme   an   die   Schulen   erfolgt   gemäss   den   Aufnahme- bedingungen der jeweiligen Schule. 2 Die   den   Schulen   gemäss   Ziffe r   4.4   zusätzlich   zugewiesenen Ausbildungsplätze werden den Kandidatinnen aus den Innerschweizer Kantonen  vorbehalten.  Falls  diese  Ausbildungsplätze  nicht  belegt werden, können die Schulen darüber frei verfügen. 4.3 Löhne der Lernenden Die Löhne der Lernenden entsprechen den Ansätzen der Schulstand- ortkantone. 4.4 Zuteilung der Ausbildungsplätze Um  die  ausfallenden  Plätze  der  Hebammenschule  Luzern  sicher zustellen, erhöhen die Schulen in Bern, in Chur und in St. Gallen ihre Schulkapazität pro Kurs wie folgt: – Hebammenschule Bern 6 Plätze (2 x 3) – Hebammenausbildung Chur 6 Plätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 – Hebammenschule am Kantonsspital St. Gallen 4 Plätze 4.5 Praktikumsentschädigung 1 Für die von Innerschweizer Kantonen zur Verfügung gestellten Plätze gelten  bei  Ink rafttreten  dieser  Vereinbarung  folgende  Praktikums entschädigungen pro Monat (sie entspricht den gemittelten Werten der drei Schulen): – für das erste Schuljahr Fr. 1600. – , – für das zweite Schuljahr Fr. 2400. – , – für das dritte Schuljahr Fr. 2900. – . 2 Die   Ansätze   der   Praktikumsentschädigungen   entsprechen   dem Landesindex  der  Konsumentenpreise  per  1. Januar  1998  von  144,0 Punkten.   Sie   werden   an   die   Teuerung   angepasst,   wenn   diese mindestens fünf Prozent beträgt. 4.6 Praktikumsverträge Die   Hebammens chulen   schliessen   mit   dem   Praktikumsort   einen Praktikumsvertrag  entsprechend  ihren  Usanzen  ab.  Die  Schulen,  die einen Praktikumsort gemeinsam nutzen, einigen sich in Absprache mit dem Praktikumsort auf ein Qualifikationssystem. 4.7 Weitere Reduktion der S chulstandortkantone Wird   eine   Schule   aufgehoben,   bleiben   die   Pflichten   der   Verein- barungskantone  aus  dieser  Vereinbarung  bestehen,  bis  die  aufge- nommenen  und  in  Ausbildung  stehenden  Lernenden  ihre  Ausbildung abgeschlossen haben. 5. Kantonsbeitrag Die   Ve reinbarungskantone   verpflichten   sich,   die   folgenden   Punkte sicherzu stellen: 5.1 Grundsatz Für jede Lernende, die an einer Schule der Vereinbarungskantone die Ausbildung   absolviert,   leistet   der   Wohnsitzkanton   einen   Kantons beitrag je Ausbildungsjahr. Die Eintrittskandidatin ist rechtzeitig zu informieren, falls ihr der Kanton den Kantonsbeitrag voll oder teilweise weiterbelasten wird. 5.2 Lernende aus Vereinbarungskantonen Der  Kantonsbeitrag  beträgt  Fr. 10 000. – pro  Lernende/Jahr.  Er  wird von   den   Ver einbarungskantonen   alle   drei   Jahre   überprüft   und gegebenenfalls angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 6. Kostenvergütung 1 Der Schulkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung. Stichdatum für die Ermittlung der Zahlen der Lernenden ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. 2 Die Kostenbeiträge werden für ein Ausbildungsjahr geschuldet. 3 Der Wohnsitzkanton zahlt den Kantonsbeitrag bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres. 7. Schulgeld Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch von Schulen nach Ziffer 4 kein Schulgeld. 8. Gebühren und Kosten 1 Den  Lernenden  können  gemäss  den  Ansätzen  der  Schulen  belastet werden: a.  Anmelde- oder Einschreibegebühren, b.  Prüfungsund Diplomgebühren, c.   Materialkosten, d.  Kosten für Studienreisen u. ä. 2 Lernenden   der   Schulstandortkantone   und   Lernenden   der   andern Wohnsitzbzw.  Praktikumskantone  werden  die  gleichen  Gebühren  und Kosten auf erlegt. 9. Verhältnis zwischen Vereinbarungskantonen und Schulen 1 Die  Vereinbarungskantone  ver kehren  im  Vollzug  dieser  Vereinbarung miteinander, nicht aber direkt mit den Schulen. 2 Die  Schulen  verkehren  im  Vollzug  dieser  Vereinbarung  mit  der  überge- ordneten     kantonalen     Behörde,     nicht     aber     direkt     mit     andern Vereinbarungs kantonen. 10. Koordinationsg ruppe 1 Die Vereinbarungskantone schaffen eine Koordinationsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 2 Die  Schulstandortkantone  sowie  der  Kanton  Luzern  bestellen  je  einen Vertreter,  die  Wohnsitzkantone  insgesamt  einen  Vertreter  in  die  Koordi nationsgruppe. 3 Die Koordinationsgruppe ist verantwortlich für den Vollzug. Sie: a.  beurteilt  die  durch  die  Anwendung  dieser  Vereinbarung  entstehenden Probleme; b.  koordiniert die Information; c.   erstattet  den  zuständigen  Departementen/Gesundheitsdirektionen  der Vereinbarungskantone Bericht nach Bedar f. 4 Die Koordinationsgruppe beantwortet Fragen aus der Anwendung dieser Vereinbarung      und      stellt      gegebenenfalls      Anträge      an      die Kantonsregierungen. 11. Kündigung 1 Ein  Vereinbarungskanton  kann  diese  Vereinbarung  unter  Einhaltung einer  Kündigungsfrist  von  ei nem  Jahr  auf  Ende  eines  Kalenderjahres kündigen. 2 Er  schuldet  den  Kantonsbeitrag  für  die  bereits  aufgenommenen  oder  in Ausbildung     stehenden     Lernenden     bis     zum     Abschluss     ihrer Ausbildungszeit. 3 Die  Praktikumskantone  stellen  die  Praktikumsplätze  für  die  ber eits  auf genommenen   oder   in   Ausbildung   stehenden   Lernenden   bis   zum Abschluss ihrer Ausbildungszeit zur Verfügung. 12. Vorbehalte Die  zwischen  den  Kantonen  Bern  und  Luzern  getroffene  Vereinbarung betreffend Finanzierung der Ausund Weiterbildung für nichtm edizinische Berufe des Gesundheitswesens vom 2. Februar 1996 bleibt vorbehalten. 13. Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vereinbarungs kantone in Kraft. 2 Depositarstelle ist die Staatskanzlei des Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Anhang zu  Ziffer 2  zur  Vereinbarung  über  die  Zusammenarbeit  und  Finanzierung der Hebammengrundausbildung vom 3. November 1998 Massgebender Wohnsitz Auszug aus der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV):
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studi erenden gilt: a.  der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht; b.  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;  vorbehalten bleibt Buchstabe d; c.   der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und Ausländerinnen,  die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland wohnen; vorbehal ten bleibt Buchstabe d; d.  der  Kanton,  in  dem  mündige  Studierende  mindestens  zwei  Jahre ununterbrochen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Ausbildung zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Famili enhaushalts und das Leisten von Militärdienst; e.  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  befindet,  bzw.  der  Sitz  der  zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.