Regierungsratsbeschluss über die Verwendung von Raupenfahrzeugen
                            über die Verwendung von Raupenfahrzeugen vom 23. Oktober 1973 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  3  des  Bundesgesetzes  über  den  Strassenverkehr  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Dezember  1958 2 und  Artikel  1  Absatz  2  Buchstabe  a  der  kantonalen Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli 1972 3 , aus Gründen der Unfallverhütung und des Umweltschutzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese  Bestimmungen  sind  auf  Raupenfahrzeuge  im  Sinne  von  Artikel  2 Absatz 1 und 2 der Verordnung des Bundesrates über Bau und Ausrüstung der  Strassenfahrzeuge  vom  27.  August  1969 4 anwendbar,  die  zum  Verkehr im Gelände bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind Raupenfahrzeuge der Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Erlaubte Verwendung Die  Verwendung  von  Raupenfahrzeugen  ist  nur  auf  Strassen,  für  die  das Strassenverkehrsrecht  des  Bundes  anwendbar  ist,  sowie  auf  Bauplätzen und Zufahrten zu Baugrundstücken während der Bauzeit gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Verbot der Verwendung Auf  Skipisten,  Schlittelwegen  und  Wegen,  die  im  Sinne  von  Artikel  43 Absatz   1   des   Bundesgesetzes   über   den   Strassenverkehr   nicht   mit Motorfahrzeugen   befahren   werden   dürfen,   ist   die   Verwendung   von Raupenfahrzeugen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Ausnahmebewilligungen a. im allgemeinen Ausnahmebewilligungen können durch die kantonale Motorfahrzeugkontrolle erteilt werden für: a.  Personen    des    medizinischen    Betreuungsdienstes    zu    beruflichen Zwecken, b.  den  Rettungs-  und  Feuerwehrdiensten  und  andere  öffentliche  Dienste (Personentransporte), c.   die Pistenbearbeitung, d.  den Bau und Unterhalt von mechanischen Förderanlagen, e.  land- und forstwirtschaftliche Zwecke, f.   den  Zubringerdienst  zu  abgelegenen  Gebäuden,  die  nicht  mit  andern Verkehrsmitteln erreicht werden können, Beförderungsart unzweckmässig oder unzumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            b. für sportliche Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  sportliche  Zwecke  kann  das  Polizeidepartement  im  Rahmen  des Bundesrechts eine Ausnahmebewilligung nur erteilen, wenn: a.  diese für eine zeitlich beschränkte Veranstaltung gilt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Veranstaltung   in   einem   abgelegenen   und   unbewohnten   Gebiet durchgeführt wird, und c.   der zuständige Gemeinderat der Bewilligung zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den Umweltschutz ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem  gleichen  Veranstalter  kann  die  Bewilligung  nur  einmal  im  Jahr  erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            c. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausnahmebewilligungen werden erteilt, wenn: a.  der Führer im Besitz eines entsprechenden Führerausweises ist, b.  das   Fahrzeug   nach   dem   Strassenverkehrsrecht   des   Bundes   zum Verkehr zugelassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  erlaubte  Strecke  oder  Region  sowie  der  Verwendungszweck  und allfällige Auflagen sind in der Bewilligung einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Missbrauch ist eine erteilte Ausnahmebewilligung zurückzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle kann innert 20 Tagen beim Polizeidepartement   schriftlich   und   begründet   Beschwerde   eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfügungen  und  Entscheide  des  Polizeidepartementes  können  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Widerhandlungen   gegen   diesen   Beschluss   oder   gegen   die   in   einer Bewilligung enthaltenen Auflagen werden mit Busse von 10 bis 300 Franken oder mit Haft bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XIV,     292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR     741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB     XIV,     133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR     741.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Inkraftsetzung am 31. Oktober 1973