Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege
                            Gesetz  über die Sozialversicherungsrechtspflege  (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG)  vom 29. Juni 2016 (Stand 1. Januar 2017)  Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60, 68 und 69a der Kantonsverfassung, in Ausführung  des Bundesgesetzes vom 6.  Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil  des Sozialversicherungsrechts (ATSG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Sozialversicherungsrechts  -  pflege, abweichende Bestimmungen des Bundesrechts und in Spezia  -  lerlassen bleiben vorbehalten.  2  Das   Gesetz   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungs  -  rechtspflege   (Verwaltungsrechtspflegegesetz,   VRG)  2  )    findet   subsidiär  Anwendung.  3  Die Organisation und Zuständigkeit des Versicherungsgerichts richtet  sich nach dem Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Ge  -  richtsgesetz, GerG)  3  )  .  1)  SR  830.1  2)  NG  265.1  3)  NG  261.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahren vor dem Versicherungsgericht  2.1 Verfahrensablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einleitung des Verfahrens
                            1  Das Verfahren wird unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen  durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift eingeleitet.  2  Die Rechtsmittelschrift hat zu enthalten:  1.  die genaue Bezeichnung der Parteien;  2.  die Rechtsbegehren;  3.  eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Be  -  gründung.  3  Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, einzurei  -  chen.  4  Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheent  -  scheid und eine allfällige Vertretungsvollmacht sind beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mängel
                            1  Leidet die Rechtsmittelschrift an einem Mangel oder ist sie unleserlich,  ungebührlich, unverständlich oder in einer fremden Sprache abgefasst,  wird sie zur Verbesserung oder zur Übersetzung unter Ansetzung einer  angemessenen Frist zurückgewiesen mit der Androhung, dass auf die  Sache nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fristen
                            1  Die Berechnung, der Stillstand und die Einhaltung der Fristen sowie  die Fristerstreckung, die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung der  Frist richten sich nach Art.  38–41 ATSG  4  )  .  2  Die kantonalen Feiertage richten sich nach Art.  69 GerG  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vernehmlassung
                            1  Wird die Beschwerde oder Klage nicht sofort als unzulässig erklärt  oder abgewiesen, ist die Vernehmlassung der Gegenpartei einzuholen.  2  Die Vernehmlassung ist binnen der von der oder dem Vorsitzenden  angesetzten Frist einzureichen.  4)  SR  830.1  5)  NG  261.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vernehmlassung hat allfällige verfahrensrechtliche Einwendungen,  die Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten. Die Be  -  weismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Weiterer Schriftenwechsel
                            1  Sofern es notwendig erscheint, kann ein weiterer Schriftenwechsel  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verhandlung
                            1  Die Parteien können zur Verhandlung vorgeladen werden, wenn es die  Umstände rechtfertigen oder ein begründeter Antrag vorliegt.  2.2 Verfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beschwerde- und Klagegründe
                            1  Vor dem Versicherungsgericht können gerügt werden:  1.  Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschrei  -  tung oder Missbrauch des Ermessens;  2.  unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;  3.  Unangemessenheit.  2  Neue Rechtsbegehren und neue tatsächliche Behauptungen sowie die  Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.  3  Die Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden und anderen Zwischenent  -  scheiden richtet sich nach Art. 69 VRG  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beweisverfahren
                            1  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für  den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen  Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.  2  Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die ih  -  nen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern.  3  Sind Beweise erhoben worden, erhalten die Parteien Gelegenheit zur  Stellungnahme.  6)  NG  265.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aktenübermittlung
                            1  Der   Versicherungsträger   hat   dem   Versicherungsgericht   sämtliche  massgeblichen Unterlagen systematisch geordnet zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Massgebende Verhältnisse
                            1  Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind  für die Beurteilung der Beschwerde oder der Klage die tatsächlichen  und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entschei  -  des massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entscheid
                            1  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht ge  -  bunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu  Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr  zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit  zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kosten
                            1  Die Verfahrenskosten richten sich nach Art.  18 des Gesetzes über die  Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Pro  -  zesskostengesetz, PKoG)  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Parteientschädigung
                            1  Stellt die ganz oder teilweise obsiegende Partei einen entsprechenden  Antrag oder ist dies gesetzlich vorgesehen, ist ihr eine angemessene  Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen.  2  Den am Verfahren beteiligten Versicherungsträgern wird in der Regel  keine Parteientschädigung zugesprochen.  7)  NG  261.2  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren vor dem Schiedsgericht  3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            1  Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkei  -  ten, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schieds  -  gerichtsverfahren vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zusammensetzung
                            1  Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidium des Ver  -  sicherungsgerichts sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der  Parteien.  2  Das Präsidium des Versicherungsgerichts hat den Vorsitz und be  -  zeichnet auf Vorschlag der Parteien deren Vertreterinnen oder Vertreter.  Reichen die Parteien binnen angemessener Frist keinen Vorschlag ein,  bezeichnet das Präsidium die Vertreterinnen oder Vertreter.  3  Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Parteien ist der Wohnsitz im  Kanton Nidwalden nicht erforderlich.  4  Ist   ein   Ausstand   streitig,   entscheidet   das   Präsidium   des   Ver  -  sicherungsgerichts. Betrifft der Ausstand die oder den Vorsitzenden,  entscheidet die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Organisation
                            1  Das   Versicherungsgericht   stellt   die   betriebliche   Organisation   des  Schiedsgerichts sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kosten und Entschädigung
                            1  Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenpflichtig.  2  Die Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter der Beteiligten  richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädi  -  gung der Behörden (Entschädigungsgesetz)  8  )  .  8)  NG  161.3  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Verfahrensablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einleitung des Verfahrens
                            1  Das Verfahren wird durch Einreichung einer Klageschrift eingeleitet.  2  Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vermittlungsverfahren
                            1. Vermittlungsverhandlung  1  Die oder der Vorsitzende führt eine Vermittlungsverhandlung durch,  wenn:  1.  dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist;  2.  es beide Parteien verlangen; oder  3.  nach Einschätzung der oder des Vorsitzenden Aussicht auf gütli  -  che Einigung besteht.  2  Zur Durchführung der Vermittlungsverhandlung kann die oder der Vor  -  sitzende weitere Mitglieder des Schiedsgerichts nach Massgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16 beiziehen.  3  Die Vermittlungsverhandlung ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 2. Vertretung und Verbeiständung
                            1  Natürliche Personen erscheinen persönlich zur Vermittlungsverhand  -  lung. Juristische Personen, Verwaltungsstellen und Behörden entsen  -  den eine Person, die zu Vergleichsabschlüssen ermächtigt ist.  2  Die Parteien können sich verbeiständen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 3. Abschluss
                            1  Besteht Aussicht, dass sich die Parteien nach der Vermittlungsver  -  handlung aussergerichtlich einigen werden, kann die oder der Vorsit  -  zende das Verfahren im Einvernehmen mit den Parteien sistieren.  2  Wird  der Prozess im  Vermittlungsverfahren erledigt, wird eine  Ge  -  richtskostenpauschale gemäss Art.  23 PKoG  9  )   erhoben. Sofern die Par  -  teien nichts anderes vereinbart haben, wird sie ihnen bei einem Ver  -  gleich je zur Hälfte und in den übrigen Fällen nach richterlichem Ermes  -  sen auferlegt.  9)  NG  261.2  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Prozess im Vermittlungsverfahren erledigt, werden keine Par  -  teientschädigungen  zugesprochen.  Abweichende Vereinbarungen  der  Parteien bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Schiedsgerichtsverfahren
                            1  Findet keine Vermittlungsverhandlung statt oder kann der Rechtsstreit  im Vermittlungsverfahren nicht erledigt werden, wird der klägerischen  Partei Gelegenheit gegeben, die Klagebegründung zu ergänzen und  weitere Beweismittel einzureichen.  2  Im Übrigen richten sich der Schriftenwechsel und die Durchführung  des Beweisverfahrens nach den Bestimmungen, wie sie vor dem Ver  -  sicherungsgericht gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Revision
                            1  Die   Revision   eines   rechtskräftigen   Entscheids   des   Schiedsgerichts  richtet sich nach dem VRG  10  )  .  4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung  über die Invalidenversicherung  1  Die Einführungsverordnung vom 2.  September 1992 zur Bundesge  -  setzgebung über die Invalidenversicherung  11  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 2. Krankenversicherungsgesetz
                            1  Das   Einführungsgesetz   vom   25.  Oktober   2006   zum   Bundesgesetz  über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)  12  )  wird wie folgt geändert: ...  10)  NG  265.1  11)  NG  741.2  12)  NG  742.1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 3. Verwaltungsrechtspflegegesetz
                            1  Das   Gesetz   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungs  -  rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)  13  )   wird wie folgt ge  -  ändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Verordnung   vom   18.  November   1983   über   die   Sozialversiche  -  rungsrechtspflege  14  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  15  )  .  13)  NG  265.1  14)  A  1983, 1065  15)  In Kraft seit 1.  Januar 2017  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  29.06.2016  01.01.2017  Erlass  Erstfassung  A 2016, 1169, 1604  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  29.06.2016  01.01.2017  Erstfassung  A 2016, 1169, 1604  10