Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen
                            Gesetz  über die öffentlichen Beurkundungen  *  (Beurkundungsgesetz, BeurkG)  vom 27. April 1969 (Stand 1. Januar 2011)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 55  des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufsicht
                            1  Das Obergericht übt die Aufsicht über das Beurkundungswesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Urkundspersonen
                            1. allgemein  1  Öffentliche Beurkundungen im Kanton können vornehmen:  1.  *  die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die Landrats  -  sekretärin oder der Landratssekretär;  2.  der Amtsnotar und Grundbuchverwalter sowie dessen Stellvertre  -  ter;  3.  der Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer sowie dessen  Stellvertreter;  4.  die Gemeindeschreiber;  5.  die im Kanton wohnhaften frei praktizierenden Rechtsanwälte.  2  Der Landrat kann die Erteilung der Beurkundungsbefugnis vom Beste  -  hen einer Eignungsprüfung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Zuständigkeit
                            1  Die Urkundspersonen sind zuständig für:  1.  die öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche  diese   Form   vorgeschrieben   ist   oder   von   den   Beteiligten  gewünscht wird;  1)  SR 210  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände sowie über  rechtliche Verhältnisse;  3.  die Besorgung der ihnen durch die Gesetzgebung oder von den  zuständigen   Behörden   übertragenen   weiteren   Geschäfte   der  nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.  2  Der Landrat kann in bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit  der Urkundspersonen einschränkende Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 Verfahren
                            1  Der Landrat hat auf dem Verordnungsweg alle weiteren nötigen Be  -  stimmungen, insbesondere über die Organisation, das Verfahren, die  Zulassungsbedingungen, die Haftung und die Gebühren zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechtskraft
                            1  Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der vom Landrat zu erlassenden  Verordnung in Kraft  2  )  ; die Genehmigung durch den Bundesrat bleibt vor  -  behalten.  2  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben,   insbesondere   §  25   und   §  26   des   Einführungsgesetzes   zum  Schweizerischen Zivilgesetzbuch  3  )  .  2)  In Kraft seit 16.  Januar 1975  3)  NG 211.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  27.04.1969  16.01.1975  Erlass  Erstfassung  A 1969, 528  04.02.1998  04.02.1998  Art. 2 Abs. 1, 1.  geändert  A 1998, 216  09.06.2010  01.01.2011  Erlasstitel  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 4  aufgehoben  A 2010, 1031, 1575  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  27.04.1969  16.01.1975  Erstfassung  A 1969, 528  Erlasstitel  09.06.2010  01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 1. 04.02.1998
                            04.02.1998  geändert  A 1998, 216
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 09.06.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 1031, 1575  4