Reglement über die öffentliche Beurkundung
                            Reglement  über die öffentliche Beurkundung  *  (Beurkundungsreglement, BeurkR)  vom 19. Februar 1975 (Stand 1. Januar 2015)  Die Beurkundungskommission,  gestützt auf § 5 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öf  -  fentliche Beurkundung vom 9.  November 1974 (Beurkundungsverord  -  nung)  1  )  ,  beschliesst:  1 Organisation  §  1  *  Beurkundungskommission  1  Die Beurkundungskommission bestimmt das Vizepräsidium.  2  Das   Sekretariat   der   Beurkundungskommission   führt   Verzeichnisse  über:  1.  die ausgestellten Befähigungsausweise;  2.  den Bezug der Stempel und Urkundenregister;  3.  die Disziplinarfälle.  3  Das Sekretariat ist zuständig für die Eintragung der im Kanton Nidwal  -  den zugelassenen Urkundspersonen in das schweizerische Register der  Urkundspersonen gemäss Art. 7 ff. der Verordnung über die elektroni  -  sche öffentliche Beurkundung (EÖBV)  2  )  .  1)  NG 268.11  2)  SR 943.033  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beurkundungsprüfung  §  2  Gesuch  1  Wer die Beurkundungsprüfung ablegen will, hat der Beurkundungs  -  kommission ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Prüfung einzu  -  reichen.  2  Er hat sich über die Handlungsfähigkeit auszuweisen.  §  3  Zulassung  1  Die Beurkundungskommission entscheidet über die Zulassung zur Be  -  urkundungsprüfung.  §  4  Organisation  1  Die Beurkundungskommission bestimmt die Experten für die einzelnen  Prüfungsfächer, die Prüfungstermine sowie den zu leistenden Kosten  -  vorschuss.  2  Die Prüfung findet in der Regel frühestens acht Wochen nach dem Zu  -  lassungsentscheid statt.  §  5  Prüfungsfächer  1  Prüfungsfächer sind:  1.  die Beurkundungsgesetzgebung;  2.  die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation;  3.  die für die Urkundspersonen wesentlichen Bestimmungen:  a)  des Zivilgesetzbuches  3  )    und des kantonalen Einführungs  -  gesetzes  4  )  ;  b)  des Obligationenrechts  5  )  ;  c)  des eidgenössischen  6  )    und kantonalen Rechts über den  bäuerlichen Grundbesitz  7  )  ;  d)  *  des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht  8  )  ;  3)  SR 210  4)  NG 211.1  5)  SR 220  6)  SR 211.412  7)  NG 821, 825  8)  SR 291  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  des eidgenössischen  9  )   und kantonalen Rechts über die Be  -  willigungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch  Personen im Ausland  10  )  ;  f)  des eidgenössischen und kantonalen Grundbuchrechts  11  )  ;  g)  des eidgenössischen und kantonalen Abgaberechts.  §  6  Schriftliche Prüfung  1  Die schriftliche Prüfung umfasst mindestens eine Klausurarbeit über  praxisbezogene Fragen des Beurkundungsrechts.  2  Die Benützung der einschlägigen Gesetzgebung ist gestattet.  3  Eine Klausurarbeit dauert in der Regel acht Stunden.  *  §  7  Mündliche Prüfung  1  Die mündliche Prüfung wird in der Regel frühestens zehn Tage nach  bestandener schriftlicher Prüfung abgenommen.  2  Während der ganzen Prüfung müssen mindestens drei Kommissions  -  mitglieder anwesend sein.  §  8  Wiederholung  1  Ist das Prüfungsergebnis nur in einzelnen Prüfungsfächern ungenü  -  gend, kann eine Wiederholung der Prüfung in den betreffenden Fächern  angeordnet werden, die frühestens nach zwei Monaten stattfinden kann.  §  9  Rechtsanwälte  1  Für Rechtsanwälte kann die Prüfung mit der Anwaltsprüfung verbun  -  den werden.  3 Gebühren  §  10  Allgemein  1  Alle Gebühren sind vom Bewerber vorschussweise zu entrichten.  2  Besondere Auslagen können zusätzlich zu den Gebühren berechnet  werden.  9)  SR 211.412.4  10)  NG 211.3  11)  SR 211.432; NG 214  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11  Beurkundungsprüfung  1  Die Gebühren für die Beurkundungsprüfung sind so festzulegen, dass  sie die Kosten des Kantons gemäss Behördenverordnung  12  )   decken; sie  betragen:  *  1.  für den Entscheid über die Zulassung:  Fr. 200.– bis 300.–;  2.  für die schriftliche Prüfung:  Fr. 300.– bis 600.–;  3.  für die mündliche Prüfung:  Fr. 400.– bis 800.–.  2  Für die Wiederholung einer ganzen Prüfung sind die gleichen Gebüh  -  ren zu entrichten; bei Wiederholung eines Teils der Prüfung sind sie  durch die Beurkundungskommission entsprechend festzulegen.  3  Für kantonale Beamte entfallen die Gebühren.  §  12  Disziplinarverfahren  1  Die Gebühren für Disziplinarverfahren gemäss § 60 der Beurkun  -  dungsverordnung werden nach Art und Umfang der Bemühungen fest  -  gesetzt und betragen in der Regel Fr.  50.– bis Fr.  1'000.–.  4 Stempel und Urkundenregister  §  13  Bezug und Rückgabe  1  Stempel und Urkundenregister sind gegen Entschädigung bei der Ge  -  richtskanzlei zu beziehen; sie werden nur den Urkundspersonen nach  §  6 der Beurkundungsverordnung abgegeben.  2  Sie sind der Gerichtskanzlei nach Erlöschen der Beurkundungsbefug  -  nis zurückzugeben; das gleiche gilt für das Urkundenprotokoll, welches  an das Staatsarchiv weiterzuleiten ist.  §  14  Urkundenregister  1. Inhalt  1  Das Urkundenregister hat Buchform und enthält folgende Rubriken:  1.  Ordnungsnummer;  2.  Name, Vorname und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz der Parteien;  3.  Gegenstand der Beurkundung;  4.  Ort der Beurkundung;  5.  Datum der Beurkundung;  6.  Gebühr;  12)  NG 161.11  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Allfällige Bemerkungen;  8.  Unterschrift der Urkundsperson.  §  15  2. Ordnungsnummer  1  Jede Beurkundung ist mit einer Ordnungsnummer (fortlaufende Nume  -  rierung oder Jahreszahl mit Nummer innerhalb des Jahres) im Urkun  -  denregister einzutragen.  2  Mehrere gleichzeitig errichtete Ausfertigungen derselben öffentlichen  Urkunde erhalten die gleiche Ordnungsnummer.  *  3  Die Ordnungsnummer ist anlässlich der Beurkundung auf den Urkun  -  den anzubringen.  *  §  16  *  3. Allfällige Bemerkungen  1  Die Rubrik «Allfällige Bemerkungen» enthält insbesondere:  1.  den Grund für eine im ausserordentlichen Verfahren erstellte Ur  -  kunde;  2.  die Genehmigung oder Rückweisung durch die zuständige Behör  -  de oder Amtsstelle;  3.  den Grund für eine allfällige Reduktion der Beurkundungsgebühr.  2  Die Eintragungen bei allen andern Rubriken sind jedesmal vorzuneh  -  men.  5 Haftpflichtversicherung der Rechtsanwälte  §  17  *  Anforderungen  1  Der von den Rechtsanwälten für ihre Tätigkeit als Urkundspersonen  abzuschliessende Versicherungsvertrag hat folgenden Anforderungen  zu genügen:  1.  *  Die Versicherungssumme muss mindestens 2 Mio. Franken be  -  tragen; sie darf als Einmalgarantie je Jahr beschränkt sein. Bei ei  -  ner Anwaltsgemeinschaft muss jede Urkundsperson für mindes  -  tens 2  Mio. Franken versichert sein.  2.  Der Selbstbehalt darf 10% und maximal folgende Beträge nicht  übersteigen:  a)  Fr.  10'000.– bei einer Versicherungssumme von weniger  als 3  Mio. Franken;  b)  Fr.  25'000.– bei einer Versicherungssumme von 3  Mio. bis  weniger als 5 Mio. Franken;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fr.  50'000.–   bei   einer   Versicherungssumme   von   5  Mio.  Franken und mehr.  3.  Die besonderen Bestimmungen müssen folgenden Text enthal  -  ten: «Der Versicherungsnehmer verpflichtet den Versicherer, das  Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der Beurkundungs  -  kommission des Kantons Nidwalden mitzuteilen.»  6 Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  18  Gebühr für Befähigungsausweis  1  Die Gebühr für die Erteilung des Befähigungsausweises gemäss §  61  der Beurkundungsverordnung beträgt Fr.  30.–.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 bleibt vorbehalten. § 19 Rechtskraft
                            1  Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den  Regierungsrat sofort in Kraft  13  )  .  13)  Vom Regierungsrat genehmigt am 3.  März 1975  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  19.02.1975  03.03.1975  Erlass  Erstfassung  A 1975, 303  21.05.1975  21.05.1975  § 16  totalrevidiert  A 1975, 881  30.04.1997  30.04.1997  § 5 Abs. 1, 3., d)  geändert  A 1997, 1086  30.04.1997  30.04.1997  § 6 Abs. 3  geändert  A 1997, 1086  30.04.1997  30.04.1997  § 11 Abs. 1  geändert  A 1997, 1086  30.04.1997  30.04.1997  § 17  totalrevidiert  A 1997, 1086  09.08.2013  01.01.2014  Erlasstitel  geändert  A 2013, 1727  09.08.2013  01.01.2014  § 15 Abs. 2  geändert  A 2013, 1727  09.08.2013  01.01.2014  § 15 Abs. 3  geändert  A 2013, 1727  09.08.2013  01.01.2014  § 17 Abs. 1, 1.  geändert  A 2013, 1727  28.10.2014  01.01.2015  § 1  totalrevidiert  A 2014, 2205  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  19.02.1975  03.03.1975  Erstfassung  A 1975, 303  Erlasstitel  09.08.2013  01.01.2014  geändert  A 2013, 1727
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 28.10.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 2205
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, 3., d) 30.04.1997
                            30.04.1997  geändert  A 1997, 1086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 30.04.1997
                            30.04.1997  geändert  A 1997, 1086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 30.04.1997
                            30.04.1997  geändert  A 1997, 1086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 09.08.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1727
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 3 09.08.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1727
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 21.05.1975
                            21.05.1975  totalrevidiert  A 1975, 881
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 30.04.1997
                            30.04.1997  totalrevidiert  A 1997, 1086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1, 1. 09.08.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1727  8