Interkantonale Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel
                            über die Kontrolle der Heilmittel vom 3. Juni 1971 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Name, rechtliche Natur und Sitz Unter   dem   Namen   «Interkantonale   Vereinigung   für   die   Kontrolle   der Heilmittel» (Interkantonale Vereinigung) bilden die schweizerischen Kantone eine  interkantonale  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  mit  selbständiger Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Interkantonale  Vereinigung  bezweckt,  die  Kontrolle  der  in  der  Human- und Veterinärmedizin verwendeten Heilmittel zu vereinfachen, zu erleichtern und  zu  vereinheitlichen.  Sie  betreibt  zu  diesem  Zweck  die  Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (Interkantonale Kontrollstelle, IKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kontrolle der Heilmittel umfasst: a.  die  Untersuchung,  Begutachtung  und  Registrierung  der  pharmazeuti- schen Spezialitäten und der ihnen gleichgestellten Arzneimittel sowie der für  den  Publikumsgebrauch  bestimmten  Heilvorrichtungen,  nötigenfalls auch   der   für   die   Verabreichung   eines   Arzneimittels   gebrauchten Hilfsmittel (z.B. Transfusionsbestecke usw.); b.  die Kontrolle der Betriebe und Unternehmen, die sich mit der Herstellung von oder dem Grosshandel mit Arzneimitteln befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben allfällige Kontrollen nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  Untersuchung  und  Herstellung  der  kontrollpflichtigen  Arzneimittel gelten grundsätzlich die Bestimmungen der schweizerischen Pharmakopöe. Es  können  zusätzliche  Anforderungen  für  die  spezifischen  Belange  der Heilmittelkontrolle gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Herstellungs- und Grosshandelsbewilligung, Vertriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Kantone   unterstellen   die   Herstellung   von   Arzneimitteln   und   den Grosshandel mit solchen der Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantone lassen die in ihrem Gebiet tätigen Betriebe und Unternehmen Bewilligung  erst,  wenn  auf  Grund  des  Inspektionsberichtes  feststeht,  dass der  Betrieb  oder  das  Unternehmen  den  Anforderungen  genügt,  die  in  den Richtlinien   der   Interkantonalen   Kontrollstelle   für   die   Herstellung   von Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kantone  prüfen  periodisch  durch  Inspektionen  nach,  ob  der  Betrieb oder das Unternehmen die Voraussetzungen der Bewilligung noch erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie   teilen   der   Interkantonalen   Kontrollstelle   die   Erteilung,   Änderung, Verweigerung oder den Rückzug einer Bewilligung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kantone unterstellen den Vertrieb von Heilmitteln gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst.  a  der  Bewilligungspflicht.  Sie  gestatten  den  Vertrieb  eines  bestimmten Heilmittels   nur,   wenn   dieses   von   der   Interkantonalen   Kontrollstelle begutachtet  und  registriert  wurde.  Das  Bewilligungsverfahren  ist  so  einfach als möglich zu gestalten und für die Bewilligung lediglich eine Kanzleigebühr zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Mitgliedschaft Mitglieder   der   Interkantonalen   Vereinigung   sind   die   schweizerischen Kantone, welche den Beitritt erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Austritt Der  Austritt  kann  jederzeit  auf  das  Ende  des  der  Kündigung  folgenden Kalenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Organe Die Organe der Interkantonalen Vereinigung sind: a.  die Konferenz, b.  der Vorstand, c.   der Direktor, d.  die Rechnungsrevisoren, e.  die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Konferenz 1. Einberufung und Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kantone  delegieren  Vertreter,  welche  sich  in  der  Regel  jedes  Jahr zweimal zur Konferenz versammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Konferenz  wird  vom  Präsidenten  des  Vorstandes  einberufen  und geleitet.    Sechs    Kantone    können    eine    ausserordentliche    Konferenz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Konferenz   ist   beschlussfähig,   wenn   mindestens   die   Hälfte   der Mitglieder  vertreten  ist.  Sie  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  der  Mehrheit  der Stimmenden.   Jeder   Kanton   hat   eine   Stimme;   der   Präsident   hat   den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            2. Zuständigkeit In die Zuständigkeit der Konferenz fallen: a.  die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsrevisoren und der Rekurskommission; b.  der  Erlass  der  Reglemente  und  Tarife,  die  Genehmigung  der  Richtlinien der  Interkantonalen  Kontrollstelle  für  die  Begutachtung  und  Verkaufs- abgrenzung  der  Heilmittel  sowie  für  die  Herstellung  von  Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen; c.   die Aufstellung des Voranschlages, die Genehmigung der Rechnung und des Jahresberichtes; d.  die Genehmigung wichtiger Verträge; e.  die Schaffung von Fachkommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Vorstand 1. Zusammensetzung und Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Vorstand   besteht   aus   7   bis   9   Mitgliedern.   Er   bezeichnet   zwei Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Vorstandes zu sein braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            2. Zuständigkeit Der  Vorstand  ist  Aufsichtsbehörde  über  die  Interkantonale  Kontrollstelle.  Er ist insbesondere zuständig für: a.  die Vorbereitung der Geschäfte der Konferenz; b.  die  Wahl  des  Direktors,  der  Mitglieder  der  Begutachtungskollegien  und Fachkommissionen  sowie  die  Errichtung  und  Besetzung  der  Stellen  der Interkantonalen Kontrollstelle; c.   die Erledigung von Beschwerden gegen die Interkantonale Kontrollstelle, soweit dafür nicht die Rekurskommission zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Direktor leitet die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel und besorgt ihre  Geschäfte.  Er  vertritt  die  Interkantonale  Vereinigung,  soweit  nicht  die Konferenz oder der Vorstand zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  nimmt  an  der  Konferenz  und  den  Sitzungen  des  Vorstandes  mit beratender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Interkantonale Kontrollstelle 1. Aufbau Die  Interkantonale  Kontrollstelle  für  Heilmittel  hat  ihren  Sitz  in  Bern.  Sie besteht  aus  der  Verwaltung,  dem  Laboratorium  und  den  Begutachtungs- kollegien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Interkantonale Kontrollstelle untersucht, begutachtet und registriert die bewilligungspflichtigen Heilmittel. Die Untersuchung und Begutachtung kann periodisch wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  teilt  den  Kantonen  den  Befund  mit  und  beantragt  die  zu  bewilligende Verkaufsart  oder  die  Abweisung  des  Heilmittels.  Die  Begutachtung  bezieht sich auf Zusammensetzung, Art der Reklame und Preis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie   koordiniert   gesamtschweizerisch   unter   dem   Gesichtspunkt   einer einheitlichen  Praxis  in  den  Kantonen  die  Belange  der  Herstellungskontrolle gemäss den Erlassen der Konferenz; zu diesem Zweck kann sie verlangen, dass  eine  Inspektion  des  Betriebes  oder  Unternehmens  durchgeführt  wird, wobei ihr die Möglichkeit einzuräumen ist, bei der Durchführung vertreten zu sein sowie ihr nötig erscheinende Massnahmen vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie  führt  im  Namen  von  Kantonen,  die  es  verlangen,  und  auf  deren Rechnung   allgemein   oder   in   einzelnen   Fällen   die   Inspektionen   von Betrieben  oder  Unternehmen  durch  und  teilt  ihren  Befund  darüber  dem Kanton mit, der für die Durchführung allfälliger Massnahmen sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie  führt  auf  Verlangen  eines  Herstellers  im  Einvernehmen  mit  dem  Bund und  in  Zusammenarbeit  mit  den  für  die  Heilmittelkontrolle  zuständigen kantonalen  Behörden  Inspektionen  von  Betrieben  oder  Unternehmen  für fremde  Staaten  durch,  welche  solche  Inspektionen  als  Bedingung  für  die Einfuhr  vorschreiben.  Massgebend  sind  dabei  grundsätzlich  die  in  dieser Vereinbarung   und   in   den   entsprechenden   Ausführungsbestimmungen festgelegten Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Sie  vertritt  die  Interessen  der  Kantone  auf  dem  Gebiet  der  Heilmittel- kontrolle gegenüber den Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Sie  ist  die  zuständige  Behörde  zur  Erfüllung  von  Aufgaben,  die  den Kantonen   der   Interkantonalen   Vereinigung   aus   internationalen   Verein- barungen   erwachsen   und   die   ihr   von   der   Interkantonalen   Vereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragen   werden.   Sie   wirkt   als   Fachinstitution   in   nationalen   und internationalen Organisationen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            3. Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur   Kostendeckung   erhebt   die   Interkantonale   Kontrollstelle   Kontroll- gebühren,  bestehend  aus  Grundgebühren  und  Vignettengebühren,  wobei die  letzteren  nach  der  wirtschaftlichen  Bedeutung  des  Heilmittels  abgestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Hersteller  bzw.  das  Unternehmen  hat  die  Kosten  für  die  laut  Art.  13 Abs. 5 durchgeführten Betriebsinspektionen zu tragen. Die Konferenz erlässt den Gebührentarif, der für die Kostenberechnung der gemäss Art. 13 Abs. 4 durchgeführten Inspektionen und Prüfungen massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kantone  leisten  jährliche  Beiträge,  welche  die  Konferenz  bei  der Beratung  des  Voranschlages  auf  Grund  der  Einwohnerzahl  der  Kantone festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Rechnungsrevisoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Rechnung  wird  von  zwei  Vertretern  der  Kantone  geprüft.  Deren Amtsdauer beträgt zwei Jahre und überschneidet sich um ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rechnungsführung untersteht ausserdem der laufenden Kontrolle einer besonderen Prüfungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Rekurskommission   beurteilt   Rekurse   gegen   Befunde   der   Inter- kantonalen Kontrollstelle im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss Art. 13 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  sechs  weiteren  Mitgliedern  sowie vier Ersatzmitgliedern. Ihr ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitglieder  und  Ersatzmitglieder  dürfen  weder  dem  Vorstand  noch  den Fachkommissionen und Begutachtungskollegien angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  und  der  Ersatzmitglieder  ist  darauf  zu  achten, dass  die  für  die  Begutachtung  von  Präparaten  und  für  die  Herstellungs- kontrolle  massgebenden  Fachrichtungen  vertreten  sind.  Der  Präsident  und der Sekretär müssen Juristen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Amtsdauer  der  Mitglieder,  der  Ersatzmitglieder  und  des  Sekretärs beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bei  Beratungen  und  Abstimmungen  haben  der  Präsident  und  vier  weitere Mitglieder mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Kantonales Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kantone  treffen  die  erforderlichen  Massnahmen,  um  das  Inverkehr- verhindern.  Sie  passen  ihre  kantonalen  Erlasse  an  diese  Vereinbarung  und die Vollzugsbestimmungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Kantone   räumen   den   in   ihrem   Gebiete   tätigen   Betrieben   und Unternehmen  eine  angemessene  Frist  ein,  innert  welcher  sie  sich  den Anforderungen   anzupassen   haben,   die   in   den   Richtlinien   der   Inter- kantonalen  Kontrollstelle  für  die  Herstellung  von  Arzneimitteln  und  den Grosshandel  mit  solchen  gestellt  werden.  Die  Frist  soll  jedoch  zwei  Jahre, gerechnet  vom  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  betreffenden  kantonalen Erlasse,  nicht  überschreiten.  Erfüllt  der  Betrieb  oder  das  Unternehmen  die Bedingung  innert  der  ihm  gesetzten  Frist  nicht,  ist  die  Bewilligung  teilweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder ganz zu entziehen. Es ist bei der Einräumung der Anpassungsfrist auf diese Folge aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Inkrafttreten Diese  Vereinbarung  tritt  nach  Annahme  durch  wenigstens  12  Kantone  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ; sie ersetzt die Vereinbarung vom 16. Juni 1954 3 . Also beschlossen durch die Konferenz der Delegierten der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein am 3. Juni 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XII, 367; vom Bundesrat genehmigt am 23. Dezember 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Konkordat sind alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein beigetreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB IX, 319