Gesetz über das Bildungswesen
                            Gesetz  über das Bildungswesen  *  (Bildungsgesetz, BiG)  vom 17. April 2002 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt  auf  Art. 60 und in Ausführung von Art.  14–20 und 24 der  Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das Bildungswesen vermittelt jungen Menschen eine Bildung nach  Massgabe ihrer Anlagen, Eignungen und Interessen.  2  Die öffentlichen Schulen orientieren sich bei der Erziehung an christli  -  chen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.  3  Sie  fördern  die  Entwicklung  zur  eigenständigen,  verantwortungsbe  -  wussten   und   toleranten   Persönlichkeit.   Sie   unterstützen   die   jungen  Menschen beim Erwerb der Grundlagen für deren gesellschaftliche und  wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Diskriminierungsverbot
                            1  Die öffentlichen Schulen sind politisch neutral. Sie wahren die Glau  -  bens- und Gewissensfreiheit und nehmen auf Minderheiten Rücksicht.  Sie fördern Schülerinnen und Schüler gleichermassen.  2  Schülerinnen und Schüler dürfen nicht aufgrund ihres Geschlechts, ih  -  rer Herkunft oder ihrer Konfession benachteiligt oder grundsätzlich ge  -  trennt unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  In diesem Gesetz bedeuten:  1.  Direktion: die für das Bildungswesen zuständige Direktion;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gemeinde: Schulgemeinde;  3.  Eltern: Personen, denen die elterliche Sorge beziehungsweise die  Erziehungsberechtigung zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen
                            1  Das Bildungswesen wird nach Möglichkeit mit dem der anderen Kanto  -  ne der Region und der Schweiz koordiniert. Zu diesem Zweck arbeitet  der Kanton in regionalen und schweizerischen Konferenzen mit.  2  Der Kanton kann sich an regionalen und schweizerischen Projekten  der Koordination des Bildungswesens beteiligen.  3  Er kann sich an der Führung einer regionalen Stelle für Bildungspla  -  nung und Schulentwicklung beteiligen. Für den Abschluss einer entspre  -  chenden Trägerschaftsvereinbarung ist der Regierungsrat zuständig; er  ist dabei nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                            1  Private und öffentliche Ausbildungsinstitutionen, welche gestützt auf  öffentliches Recht eine Anerkennung ihrer Abschlüsse im nachobligato  -  rischen Bereich  anstreben,  bedürfen  einer  Betriebsbewilligung  durch  den Regierungsrat und stehen unter der Aufsicht der Direktion.  2  Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, sofern die organisatorischen  und personellen Voraussetzungen für einen geregelten Ausbildungsbe  -  trieb erfüllt sind. Sie kann befristet erteilt werden und bei Nichterfüllen  der Voraussetzungen entzogen werden.  3  Für die Genehmigung der Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen  und die Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse ist der Regierungsrat  zuständig, sofern übergeordnetes Recht nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenerhebung
                            1  Die Direktion erhebt die für die Planung und Führung des Bildungswe  -  sens notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der Bil  -  dungsinstitutionen, die vom Bundesstatistikgesetz  1  )   erfasst werden.  2  Der Regierungsrat kann mit dieser Aufgabe einen regionalen Dienst  oder einen anderen Kanton beauftragen.  1)  SR 431.01  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schulversuche
                            1  Der Regierungsrat kann im Interesse der Weiterentwicklung des Bil  -  dungswesens Schulversuche bewilligen oder anordnen.  2  Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung  abgewichen   werden,   sofern   die   Kernleistung   des   Bildungsangebots  gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und ausgewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schuljahr und Ferienregelung
                            1  Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien.  2  Die Direktion legt den Schuljahresbeginn und die Ferien für die öffentli  -  chen Schulen fest.  3  Die Ferienregelung ist nach Möglichkeit mit den benachbarten Kanto  -  nen zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzielle Beiträge Dritter
                            1  Finanzielle Beiträge Dritter an bauliche Massnahmen, Einrichtungen  oder den Schulbetrieb sind zulässig, soweit diese keinerlei Einfluss auf  den Schulbetrieb nehmen können.  2  Die Zielsetzungen der unterstützenden Person dürfen dem Zweck des  Bildungsauftrages nicht widersprechen.  2 Gliederung des Bildungswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Volksschule
                            1  Die Volksschule umfasst die Kindergartenstufe, die Primarstufe, die  Sekundarstufe I ohne Untergymnasium (Orientierungsschule) sowie die  Sonderschulung.  2  Die Führung und Organisation der Volksschule richtet sich in Ergän  -  zung zu diesem Gesetz nach der Volksschulgesetzgebung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * ...
                            2)  NG 312  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Mittelschule
                            1  Ausbildung und Betrieb der kantonalen Mittelschule richten sich in Er  -  gänzung zu diesem Gesetz nach der Mittelschulgesetzgebung  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Berufliche Grundausbildung
                            1  Die berufliche Grundausbildung richtet sich in Ergänzung zu diesem  Gesetz nach der eidgenössischen  4  )   und der kantonalen Berufsbildungs  -  gesetzgebung  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Tertiäre Bildung
                            1  Die Tertiärstufe besteht aus den Universitäten, den Fachhochschulen  und den höheren berufsbildenden Schulen gemäss der Berufsbildungs  -  gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Jugendarbeit
                            1  In Zusammenarbeit mit den Jugendorganisationen, den Landeskirchen  und den interessierten Fachstellen hilft der Kanton mit, die Entwicklung  der Jugendlichen in den Gemeinden und im Kanton zu fördern, insbe  -  sondere durch die Leistung von Beiträgen an die Aus- und Fortbildung  von Jugendgruppenleiterinnen und  -  leitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Erwachsenenbildung
                            1  Der Kanton fördert und unterstützt die Erwachsenenbildung. Diese um  -  fasst die persönliche, soziale, kulturelle und berufliche Weiterbildung.  2  Er gewährt hierfür Beiträge an Veranstaltungen sowie an die Aus- und  Weiterbildung von Kursleiterinnen und  -  leitern der Erwachsenenbildung,  sofern diese von gemeinnützigen Institutionen durchgeführt und durch  die Veranstaltungen keine Gewinne erzielt werden.  3  Die Direktion fördert die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der  Erwachsenenbildung.  4  Die kantonalen Schulen und die Gemeindeschulen können Weiterbil  -  dungsveranstaltungen für Erwachsene anbieten. Die Schulleitung legt  die Höhe der Kursbeiträge fest.  3)  NG 314  4)  SR 412  5)  NG 313  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausserkantonale Ausbildungsinstitutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundsatz
                            1  Zur Sicherstellung des Zugangs zu ausserkantonalen Ausbildungsin  -  stitutionen kann der Kanton interkantonalen Vereinbarungen beitreten  sowie mit öffentlichen und privaten Schulen Verträge abschliessen. Er  kann sich im Rahmen von interkantonalen Verträgen an der Träger  -  schaft von Ausbildungsinstitutionen beteiligen.  2  In den interkantonalen Verträgen sind insbesondere festzulegen:  1.  die Aufnahmebedingungen für Schülerinnen und Schüler aus Nid  -  walden;  2.  die Beiträge des Kantons an die Betriebskosten der Schulen.  3  Sofern in den interkantonalen Verträgen keine andere Regelung ge  -  troffen wird, entrichtet der Kanton für jene Schülerinnen und Schüler  Beiträge, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Nidwalden haben.  4  Im Rahmen dieser Abkommen wird angestrebt, den Einwohnerinnen  und Einwohnern des Kantons den Zugang insbesondere zu Ausbildun  -  gen zu ermöglichen, deren Abschlüsse vom Bund oder im Rahmen der  Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs  -  abschlüssen  6  )   anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeiten
                            1  Der Landrat beschliesst den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarun  -  gen; er ist zuständig für die Genehmigung der Verträge mit öffentlichen  und privaten Schulen.  2  Der Regierungsrat ist zuständig für:  1.  den Abschluss von Verträgen mit öffentlichen und privaten Schu  -  len unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat;  2.  die Vereinbarung von Änderungen der in interkantonalen Verein  -  barungen und Verträgen enthaltenen Beiträge an die Betriebskos  -  ten;  3.  den Abschluss von Anpassungen im Schul- und Ausbildungsver  -  zeichnis von interkantonalen Vereinbarungen, die als Rahmen  -  vereinbarung für mehrere Schulen gelten;  4.  den Beschluss über die Leistung von Betriebskostenbeiträgen an  Schulen   zur   Ermöglichung   des   Schulbesuchs   von   einzelnen  Schülerinnen und Schülern.  6)  NG 311.5  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betriebskostenbeiträge gemäss Abs. 2 Ziff. 4 werden nur entrichtet,  wenn die Ausbildungsabschlüsse der betreffenden Schule anerkannt  sind.  4  Der Direktion obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der interkantona  -  len Vereinbarungen und Verträge sowie die Kontrolle der in Rechnung  gestellten Beiträge.  4 Lehrpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundsatz
                            1  Den Unterricht an öffentlichen Schulen erteilen Hauptlehrerinnen und  Hauptlehrer, ständige Lehrbeauftragte sowie Lehrbeauftragte.  2  Das Arbeitsverhältnis richtet sich unter dem Vorbehalt abweichender  Bestimmungen dieses Gesetzes nach der kantonalen Personalgesetz  -  gebung  7  )  .  3  Hauptlehrerinnen und  -  lehrer sind mit unbefristetem Vertrag angestell  -  te Lehrpersonen mit einem vertraglich vereinbarten festen Pensum von  mindestens 50 Prozent.  4  Ständige Lehrbeauftragte erfüllen einen regelmässigen Lehrauftrag in  einem Teilpensum. Sie werden mit unbefristetem Vertrag und einem  vertraglich vereinbarten Mindestpensum angestellt.  5  Lehrbeauftragte erfüllen einen befristeten Lehrauftrag im Teil- oder  Vollpensum. Sie werden mit befristetem Vertrag angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Anstellungsinstanz für Lehrpersonal der
                            Gemeindeschulen  1  Die Anstellungsinstanz für Lehrpersonen der Gemeindeschulen ist der  Schulrat.  2  Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung für einzelne oder alle  Kategorien von Lehrpersonen die Schulleitung oder eine Personalkom  -  mission als Anstellungsinstanz bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Anforderungen an Lehrpersonen
                            1  Zur   Erfüllung   des   Bildungs-   und   Erziehungsauftrages   verfügt   jede  Lehrperson über die nötige Sach-, Sozial-, Selbst- und Methodenkom  -  petenz.  7)  NG 165  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besitzt einen Ausbildungsabschluss, der gestützt auf die Interkan  -  tonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs  -  sen  8  )   anerkannt ist. Der Regierungsrat kann die Ausbildungsabschlüsse  weiterer Ausbildungsinstitutionen anerkennen.  3  Die Direktion kann einen Lehrfähigkeitsausweis erteilen auch wenn  kein anerkanntes Lehrdiplom vorliegt, jedoch der Nachweis gleichwerti  -  ger Ausbildung oder langjähriger Schulerfahrung erbracht wird.  4  Die Direktion kann einer Lehrperson die Lehrtätigkeit an einer öffentli  -  chen Schule im Kanton verbieten, sofern schwerwiegende und begrün  -  dete Zweifel bestehen, ob die Lehrperson über die Kompetenzen ge  -  mäss Abs. 1 verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beruflicher Auftrag und Unterrichtsverpflichtung
                            1  Die Lehrerinnen und Lehrer tragen im Rahmen des Auftrags der Schu  -  le die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schü  -  ler und ergänzen die elterliche Erziehung.  2  Sie haben insbesondere die folgenden Pflichten:  1.  zu unterrichten und erziehen;  2.  den Unterricht zu planen, vorzubereiten, zu organisieren und aus  -  zuwerten;  3.  mit Eltern, anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Be  -  hörden zusammenzuarbeiten;  4.  bei der Gestaltung und Organisation des Schullebens und der  Schulentwicklung mitzuwirken;  5.  sich weiterzubilden.  3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des beruflichen Auftrags und  die Unterrichtsverpflichtung in einer Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Entlöhnung
                            1. Gemeindeschulen  1  Die Entlöhnung wird in einer unter den Gemeinden abzuschliessenden  und vom Regierungsrat zu genehmigenden Vereinbarung festgelegt.  2  Die Gemeinden können die Vollmacht zum Abschluss dieser Vereinba  -  rung an den Schulrat delegieren.  3  In dieser Vereinbarung können der Schulpräsidentenkonferenz Ent  -  scheidungskompetenzen für Vollzugsaufgaben übertragen werden.  8)  NG 311.5  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat die Mehrheit der Gemeinden einer Entlöhnungsvereinbarung zu  -  gestimmt, kann sie der Regierungsrat für alle Gemeinden verbindlich er  -  klären. Der Regierungsrat kann die Genehmigung verweigern, wenn die  Vereinbarung   den   gesetzlichen   Vorschriften   widerspricht   oder   nicht  angemessen erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 2. kantonale Schulen
                            1  Der Regierungsrat regelt die Entlöhnung an kantonalen Schulen in ei  -  ner Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gesamtarbeitsvertrag
                            1  Der Kanton und die Schulgemeinden können mit den mitwirkungsbe  -  rechtigten Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen einen Gesamtarbeits  -  vertrag für alle kantonalen Schulen und alle Gemeindeschulen im Sinne  von Art. 85 des Personalgesetzes  9  )   abschliessen.  2  Dieser bedarf der Zustimmung des Regierungsrats und der Mehrheit  der Schulgemeinden. Art. 23 Abs. 2–4 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Weiterbildung
                            1  Lehrpersonen sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden.  2  Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Weiterbildungsangebot. Er  arbeitet hierfür mit anderen Kantonen, geeigneten Institutionen und den  Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen zusammen.  3  Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung insbesondere  die minimale Weiterbildungsverpflichtung der Lehrpersonen, die Organi  -  sation des Weiterbildungsangebots, sowie die Aufteilung der Finanzie  -  rung zwischen Kanton, Arbeitgeber und Lehrpersonen.  4  Die Schulleitung kann Lehrpersonen zum Besuch von Weiterbildungs  -  veranstaltungen verpflichten.  5  Die Direktion kann bestimmte Weiterbildungsveranstaltungen für alle  oder einen Teil der Lehrpersonen obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Mitwirkung
                            1  Die Lehrerschaft ist berechtigt, sich insbesondere im Rahmen von Ver  -  nehmlassungsverfahren zu wichtigen schulischen Fragen zu äussern.  9)  NG 165.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischen der Direktion und der Lehrerschaft finden regelmässige Ge  -  spräche statt. Bei der Besetzung von kantonalen Kommissionen ist auf  eine angemessene Vertretung der Lehrerschaft zu achten.  3  Die Mitwirkung wird durch die Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen  ausgeübt. Der Regierungsrat bezeichnet die mitwirkungsberechtigten  Organisationen. Diese müssen statutarisch und tatsächlich die Interes  -  sen der gesamten Lehrerschaft wahren und wesentliche Teile der Leh  -  rerschaft vertreten.  4  Die mitwirkungsberechtigten Organisationen können für Gemeinleis  -  tungen, insbesondere im Bereich der Weiterbildung, vom Kanton finan  -  ziell unterstützt werden.  5 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Regierungsrat
                            1  Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über das Bildungswesen.  2  Er ist insbesondere zuständig für:  1.  die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen gemäss Art. 5;  2.  die   Bewilligung   oder   Anordnung   von   Schulversuchen   gemäss  Art.  7;  3.  die Genehmigung der Entlöhnungsvereinbarung der Gemeinden  gemäss Art. 23 oder des Gesamtarbeitsvertrags gemäss Art. 25;  4.  die Bezeichnung der mitwirkungsberechtigten Lehrerinnen- und  Lehrerorganisationen gemäss Art. 27.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Direktion
                            1  Die Direktion vollzieht jene kantonalen Aufgaben des Bildungswesens,  die nicht einer anderen Behörde oder Instanz zugewiesen sind.  2  Sie ist insbesondere zuständig für:  1.  die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den anderen Kanto  -  -  zen;  2.  die Weiterentwicklung des Bildungssystems und die Anpassung  an die aktuellen Erfordernisse;  3.  die Aufsicht über private und öffentliche Bildungsinstitutionen ge  -  mäss Art. 5;  4.  die Ferienregelung gemäss Art. 8;  5.  die Erteilung von Lehrfähigkeitsausweisen gemäss Art. 21;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Bestimmung von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltun  -  gen gemäss Art. 26.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Bildungskommission
                            1  Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine  Bildungskommission.  2  Die Bildungskommission besteht aus neun bis elf Mitgliedern mit Ver  -  treterinnen und Vertretern aus der Wirtschaft, den Schulbehörden, den  Eltern   und  Fachpersonen   aus  der  Unterrichtspraxis;   die   Vorsteherin  oder der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes we  -  gen als Präsidentin oder Präsident an.  3  Sie hat folgende beratende Aufgaben:  1.  Förderung des Bildungswesens;  2.  Koordination zwischen den Bildungsbereichen;  3.  Beratung des Regierungsrates und der zuständigen Direktion in  wesentlichen bildungspolitischen Fragen.  4  Das Sekretariat wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der  zuständigen Direktion geführt.  6 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31–32 * ...
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.  2  Er regelt in Vollzugsverordnungen insbesondere:  1.  *  ...  2.  das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen in Ergänzung zur kanto  -  nalen Personalgesetzgebung gemäss Art. 22 und 24;  3.  die Weiterbildung für Lehrpersonen gemäss Art. 26.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Übergangsbestimmung zur Weiterbildungsschule
                            1  Die Weiterbildungsschule wird auf den 1.  August 2004 in die Zustän  -  digkeit des Kantons überführt.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Weiterbildungsschule als regionale  Gemeindeschule gemäss Art. 52a des Gesetzes vom 30.  April 1972  über das Bildungswesen  10  )   geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Berufsbildungsverordnung  1  Die Vollziehungsverordnung vom 5.  Juli 1989 zum Einführungsgesetz  zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung  11  )   wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 2. Mittelschulgesetz
                            1  Das Gesetz vom 26.  April 1987 über die kantonale Mittelschule  12  )   wird  wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 3. Mittelschulverordnung
                            1  Die Vollziehungsverordnung vom 28.  Oktober 1987 zum Gesetz über  die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung)  13  )   wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere:  1.  das Gesetz vom 30.  April 1972 über das Bildungswesen  14  )  ;  2.  das Gesetz vom 28.  April 1996 über die Förderung der Ausbil  -  dung  15  )  ;  3.  das Gesetz vom 27.  April 1980 über Hochschulbeiträge  16  )  ;  4.  Art. 3 a des Einführungsgesetzes vom 26.  April 1981 zur Bundes  -  gesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz)  17  )  ;  5.  die Paragrafen 14, 20 und 26 der Vollziehungsverordnung vom  28.  Oktober 1987 zum Gesetz über die kantonale Mittelschule  (Mittelschulverordnung  18  )  .  10)  A 1985, 556  11)  NG 313.11  NG 314.1  13)  NG 314.11  14)  A 1972, 731  15)  A 1996, 545  16)  A 1980, 755  17)  NG 313.1  18)  NG 314.11  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es  tritt   unter  dem  Vorbehalt  des  Inkrafttretens des  Gesetzes  vom  17.  April 2002 über die Volksschule (Volksschulgesetz)  19  )   auf den 1.  Au  -  gust 2002 in Kraft.  19)  A 2002, 597, 1178  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  17.04.2002  01.08.2002  Erlass  Erstfassung  A 2002, 583, 1178  23.01.2008  01.01.2008  Art. 11  aufgehoben  A 2008, 165, 694  27.05.2009  01.08.2009  Art. 31 Abs. 1  aufgehoben  A 2009, 939, 1524  27.05.2009  01.08.2009  Art. 32 Abs. 2  aufgehoben  A 2009, 939, 1524  27.05.2009  01.08.2009  Art. 33 Abs. 2, 1.  aufgehoben  A 2009, 939, 1524  14.12.2011  01.01.2013  Erlasstitel  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 1 Abs. 3  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  27.05.2015  01.01.2016  Art. 31  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 32  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  17.04.2002  01.08.2002  Erstfassung  A 2002, 583, 1178  Erlasstitel  14.12.2011  01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 23.01.2008
                            01.01.2008  aufgehoben  A 2008, 165, 694
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1 27.05.2009
                            01.08.2009  aufgehoben  A 2009, 939, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 2 27.05.2009
                            01.08.2009  aufgehoben  A 2009, 939, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2, 1. 27.05.2009
                            01.08.2009  aufgehoben  A 2009, 939, 1524  14