Feuerpolizei-Verordnung
                            vom 30. Oktober 1970 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt  auf  Artikel  2  sowie  5  bis  9  des  Gesetzes  über  den  Schutz  gegen Feuer  und  andere  Naturgewalten  (Feuerschutzgesetz)  vom  30.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , 3 folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die   feuerpolizeilichen   Massnahmen   haben   den   Zweck,   Personen   und Sachwerte  vor  Schäden  zu  bewahren,  die  durch  Brandausbrüche  und Explosionen entstehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vollzugs- und Aufsichtsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Der  Vollzug  dieser  Verordnung  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungs- bestimmungen   obliegt   den   Feuerpolizeiorganen   des   Kantons   und   den Einwohnergemeindebehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1 Die Organe der kantonalen Feuerpolizei sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die  Feuerwehrkommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der  Feuerwehrinspektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat ordnet die Aufgaben und Befugnisse dieser Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die    kantonalen    Feuerpolizeiorgane    können    zur    Durchführung    von Kontrollen   Fachexperten   beiziehen   oder   einzelne   Aufgaben   solchen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1 Für   die   Ausbildung   der   Feuerpolizeiorgane   der   Gemeinden   führt   der Kanton Kurse und Rapporte durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  haben  sich  an  diesen  Kosten  im  gleichen  Verhältnis  wie bei den Feuerwehrkursen zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1 Die  Gemeindebehörden  sind  für  die  Durchführung  aller  feuerpolizeilichen Massnahmen in der Gemeinde verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Durchführung  der  Feuerschau,  die  Begutachtung  von  Bauplänen und  die  Kontrolle  bei  Neu-  und  Umbauten  wählt  der  Gemeinderat  eine Feuerschaukommission   von   3   bis   7   Mitgliedern.   In   dieser   müssen   der Gemeinderat, die Feuerwehr und Fachleute des Bauwesens vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Gemeinderat  kann  bestimmte  Aufgaben,  wie  die  Begutachtung  von Bauplänen  und  die  Baukontrollen  einzelnen  Mitgliedern  dieser  Kommission oder der örtlichen Baukommission und die Genehmigung der Baupläne dem Bezirksgemeinderat übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die    Gemeinden    sind    berechtigt,    die    Kaminfeger    zur    Mitarbeit    in feuerpolizeilichen Belangen beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Feuerpolizeiliche Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1 Wer   ein   Gebäude   erstellen   oder   an   einem   bestehenden   Gebäude wesentliche  bauliche  Veränderungen  vornehmen  will,  hat  die  Baupläne  im Rahmen   des   Baubewilligungsverfahrens   feuerpolizeilich   genehmigen   zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die vom Gemeinderat bezeichnete Stelle überprüft die Pläne in Bezug auf die Feuerpolizeivorschriften und stellt Antrag zuhanden des Gemeinderates. Dieses Verfahren ist kurzfristig durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Bauten,  die  einer  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  bedürfen, sind die Baupläne vom Gemeinderat dem Feuerwehrinspektorat zuzustellen. In   diesen   Fällen   wird   die   feuerpolizeiliche   Begutachtung   durch   die kantonalen Organe vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für   feuerpolizeiliche   Bewilligungen   und   Genehmigungen   durch   die kantonalen Organe wird eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 1 000.– erhoben. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1 Der   Bauherr   ist   verpflichtet,   der   zuständigen   Gemeindestelle   nach Erstellung des Rohbaues und der Feuerungsanlagen, jedoch vor Anbringen des  Verputzes  oder  der  Verkleidung  Mitteilung  zu  machen,  damit  eine Kontrolle vorgenommen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Kontrolle ist ungesäumt vorzunehmen. Sind feuerpolizeiliche Mängel festgestellt  worden,  ist  deren  Beseitigung  anzuordnen.  Bei  Nichtbefolgung ist  dem  Gemeinderat  Meldung  zu  machen.  Der  Gemeinderat  kann  die Einstellung  der  Arbeiten  verlangen.  Er  trifft  alle  Verwaltungssanktionen  zur Durchsetzung der Bewilligungsauflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Gemeinderat  ist  bei  Nichtbefolgen  feuerpolizeilicher  Anordnungen befugt,   vom   Gebäudeeigentümer   für   Nachkontrollen   eine   Gebühr   zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1 Die Gemeinden sind für die feuerpolizeiliche Genehmigung der Baupläne in folgenden Fällen direkt zuständig: a.   für  Wohnhäuser  bis  und  mit  vier  Wohngeschossen  und  bis  höchstens acht Wohnungen; b.  für alle landwirtschaftlichen Bauten; c.    für    kleingewerbliche    Betriebe,    sofern    damit    keine    besonderen Brandgefahren verbunden sind; d.   für  alle  Bauten,  in  denen  keine  Feuerungsanlagen  vorhanden  sind  und keine feuergefährlichen Stoffe und Waren gelagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  allen  übrigen  Fällen  sind  die  Baupläne  vorerst  zur  feuerpolizeilichen Begutachtung dem Feuerwehrinspektorat zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1 Für  die  Lagerung,  die  Herstellung,  die  Verarbeitung  oder  die  Verwendung feuergefährlicher    und    explosiver    fester    und    gasförmiger    Stoffe    in industriellen und gewerblichen Betrieben ist eine Bewilligung des kantonalen Feuerwehrinspektorates erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bewilligungsgesuche   sind   der   Feuerschaukommission   zuhanden   der zuständigen    kantonalen    Amtsstellen    unter    Verwendung    besonderer Formulare und mit Beilage massstäblicher Pläne im Doppel einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  Erteilung  der  Bewilligung  gelten  die  technischen  Vorschriften  des eidgenössischen    Departementes    des    Innern    sowie    die    kantonalen technischen Weisungen für die Feuerpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    Bewilligungsbehörde    kann    bei    besonderer    Gefährdung    vom Betriebsinhaber     die     Bereitstellung     geeigneter     Brandschutz-     und Brandbekämpfungsmittel als Auflage verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Erteilung  von  Bewilligungen,  für  die  das  kantonale  Feuerwehr- inspektorat  zuständig  ist,  bestimmt  dieses,  wer  Zwischenkontrollen  und  die Schlussabnahme vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9b
                            9 Bei    der    Durchführung    von    Anlässen    in    Räumlichkeiten,    in    denen Dekorationen  oder  ähnliche  Einrichtungen  installiert  sind  und  dadurch  eine erhöhte  Brandgefahr  besteht,  hat  der  Gemeinderat  zur  Verhütung  von Unfällen geeignete Sicherheitsmassnahmen anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9c
                            10 Die   Baubewilligungsbehörde   der   Gemeinde   bestimmt   nötigenfalls   im Einvernehmen  mit  dem  kantonalen  Feuerwehrinspektorat,  welche  Gebäude und Anlagen mit einer Blitzschutzeinrichtung versehen werden müssen. Der Entscheid    richtet    sich    nach    den    Leitsätzen    des    schweizerischen elektrotechnischen Vereins für Blitzschutzanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Die Behörden, welche für die Erteilung der Baubewilligungen zuständig sind, haben    die    Auflagen    der    Feuerpolizeiorgane    in    die    Baubewilligung einzubeziehen und dafür zu sorgen, dass denselben Nachachtung verschafft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Allgemeine Vorschriften für die Brandverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1 Der  Eigentümer,  Mieter  oder  Pächter  eines  Gebäudes  sowie  die  für  einen Betrieb  oder  für  die  Benützung  einer  Liegenschaft  zuständigen  Personen sind für die Einhaltung der Feuerpolizeivorschriften verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedermann  hat  im  Umgang  mit  Wärme,  Licht  und  anderen  Energiearten, ganz besonders im Umgang mit Feuer und beim Gebrauch feuergefährlicher Stoffe oder Waren und bei der Verwendung von Maschinen, Apparaten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dergleichen  die  zur  Vermeidung  einer  Luftverschmutzung,  eines  Brandes oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere: –    dürfen  Brennstoffe  und  andere  brennbare  Materialien  nicht  zu  nahe  an Feuerstellen  und  andern  Einrichtungen,  an  denen  sie  sich  entzünden können, gelagert werden; –   darf mit feuergefährlichen Stoffen und Waren in der Nähe eines offenen Feuers,      von      Feuerungsanlagen,      elektrischen      Strahlern      und funkenerzeugenden Einrichtungen nicht hantiert werden; –   darf   in   Estrichen,   Scheunen   und   in   andern   Räumen,   in   denen leichtbrennbare  Materialien  und  Gegenstände  angehäuft  sind,  weder geraucht noch mit offenen Flammen hantiert werden; –   dürfen   Feuerarbeiten,   wie   Schweissen,   Löten   und   Auftauen   von Wasserleitungen  mit  Lötlampen  nur  unter  Wahrung  der  erforderlichen Sicherheitsvorkehren ausgeführt werden; –    dürfen  Öl,  Fett,  Paraffin,  Bitumen  und  dergleichen  nicht  unbeaufsichtigt erhitzt werden; –   darf  ein  Feuer  weder  mit  einer  feuergefährlichen  Flüssigkeit  entfacht, noch  übergossen  werden.  Mit  solchen  Flüssigkeiten  getränkte  Stoffe dürfen nur in dazu bestimmten Feuerungsanlagen verbrannt werden; –   ist es nicht gestattet, Bodenwichse, Schuhwichse, Paraffin oder ähnliche leichtentzündliche   Stoffe   auf   offenem   Feuer   und   Kochstellen   zu erwärmen. Hiezu ist das Wasserbad zu benützen; –    darf   Asche   nur   in   nichtbrennbaren   Behältern   auf   nichtbrennbarer Unterlage gelagert werden; –    sind    gebrauchte    Putzlappen    und    Putzfäden    in    verschlossenen nichtbrennbaren Behältern auf nichtbrennbarer Unterlage zu versorgen; –   darf  Feuerwerk  nur  so  abgebrannt  werden,  dass  für  Personen  und Gebäude keine Gefährdung entsteht; –   dürfen Feuerzeuge, Streichhölzer, Feuerwerkkörper und dergleichen nur so  aufbewahrt  werden,  dass  sie  für  Kinder  und  Unzurechnungsfähige unerreichbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim  Feuern  im  Freien  sind  alle  Vorsichtsmassnahmen  zu  treffen,  welche zur  Verhütung  von  Schäden  aller  Art  dienen.  Feuer  im  Freien  müssen  bei Eintreten  der  Dämmerung  gelöscht  oder  beaufsichtigt  werden.  Das  Feuern im  Freien  während  der  Nachtzeit  ist  vom  Verursacher  vor  dem  Entfachen des  Feuers  rechtzeitig  dem  Feuerwehrkommandanten  oder  der  Polizei  zu melden. In gras- oder waldbrandgefährdeten Zonen ist das Feuern im Freien verboten.  In  Zeiten  von  ausserordentlicher  Trockenheit  ist  der  Gemeinderat ermächtigt,  das  Feuern  im  Freien  und  das  Abbrennen  von  Feuerwerk  zu verbieten. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Jugendlichen  sind  in  den  Schulen,  besonders  in  Berufsschulen,  über die Feuergefahren aufzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei starkem Föhn ist das Feuern und Rauchen im Freien verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das   Abbrennen   von   Gebäulichkeiten   bedarf   der   Zustimmung   des kantonalen  Feuerwehrinspektorates.  Den  entsprechenden  Anordnungen  ist Folge zu leisten. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Landwirte  haben  bei  der  Schichtung  der  Heustöcke  darauf  zu  achten,  dass keine  feuergefährliche  Übergärung  eintritt.  Die  Heustöcke  sind  laufend  zu überwachen.  Eine  Übergärung  ist  dem  Feuerwehrkommando  unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Alarmieren, Retten, Löschen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1 Alarmieren, Retten und Löschen umfassen: –   Brandentdeckung, –   Meldung   des   Brandausbruches, –   Alarmierung der Feuerwehr, –   Rettung von Personen, Tieren und Sachen, –   Brandbekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die    Eigentümer,    Mieter    und    Pächter    haben    die    der    Gefährdung entsprechenden    Massnahmen    bezüglich    Alarmierens,    Rettens    und Löschens nach den Weisungen der Feuerpolizei vorzukehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese Einrichtungen müssen rasch und ständig einsatzbereit sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  besonderer  Gefährdung  ist  für  die  Brandentdeckung  eine  spezielle Überwachung,    z.B.    Nachtwächterdienst,    oder    eine    selbsttätige,    den Vorschriften entsprechende Brandmeldeanlage einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1 Jedermann, der einen Brand oder Anzeichen dazu entdeckt und nach den Umständen  annehmen  muss,  dass  ohne  sein  Eingreifen  Schaden  entsteht, hat unverzüglich Feuermeldestelle und Bedrohte zu alarmieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass jedermann weiss, auf welche Art  der  Feuermeldestelle  eine  Brand-  bzw.  Ereignismeldung  übermittelt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In    einem    Betrieb    ist    der    Inhaber    für    die    rasche    Brandmeldung verantwortlich.  In  grösseren  oder  besonders  brandgefährdeten  Betrieben sind angemessene technische Übermittlungsanlagen zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Rascher  Alarm  und  Einsatz  von  Orts-  und  Betriebsfeuerwehren  sowie  von betriebseigenen Löschgruppen sind sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            In grösseren gewerblichen und industriellen Betrieben sowie ohne Rücksicht auf  die  Betriebsgrösse  in  allen  feuergefährlichen  Betrieben,  ferner  in  allen Bauten  und  Räumen  mit  starker  Personalbelegung  hat  der  Inhaber  nach Anordnung   der   zuständigen   Behörden   für   zweckdienliche   Rettungs- vorrichtungen  zu  sorgen  und  die  zur  ersten  Bekämpfung  eines  Brandes erforderlichen    Löscheinrichtungen    anzubringen.    Zur    zweckdienlichen Handhabung    ist    das    nötige    Bedienungspersonal    zu    bestellen    und auszubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1 Zur   Rettung   sind   bei   Neubauten   gemäss   Art.   16   durch   bauliche Massnahmen Fluchtmöglichkeiten zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  bei  bestehenden  Bauten  die  Fluchtwege  ungenügend  und  ist  die Behebung  dieser  Mängel  durch  bauliche  Massnahmen  nicht  möglich  oder nicht  zumutbar,  müssen  dauernde  Rettungseinrichtungen  wie  Nottreppen, Notleitern und dergleichen angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1 In  jeder  grösseren  Siedlung  muss  eine  ausreichende  und  leistungsfähige Hydrantenanlage  vorhanden  sein.  Wo  dies  nicht  möglich  ist  sowie  für abgelegene Objekte, sind Wasserbezugsstellen zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Brandbekämpfung ist ein genügender Vorrat an Löschmitteln bereit zu halten.   Diese   müssen   den   möglichen   Brandarten   und   -ausmassen entsprechen. Ihre Anwendung darf weder Mensch noch Tier gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  besonderen  Fällen  können  ortsgebundene  bewegliche  oder  stationäre Löscheinrichtungen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Wo   es   die   Feuerpolizeiorgane   der   Gemeinden   oder   des   Kantons   als notwendig   erachten,   sind   Löschgruppen   oder   Betriebsfeuerwehren   zu organisieren.  In  Betrieben  und  Bauten  gemäss  Art.  16  müssen  mindestens Löschgruppen organisiert werden, sofern dies personell möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kaminfegerwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1 Die   Gemeinden   sind   für   die   Durchführung   eines   geordneten   und ausreichenden Kaminfegerdienstes verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kaminfeger  unterstehen  den  Feuerpolizeibehörden  des  Kantons  und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  haben  über  ihre  Tätigkeit  eine  Kontrolle  zu  führen  und  diese  auf Verlangen den Feuerpolizeibehörden und -organen zur Einsicht vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  notwendigen  Vorschriften  und  Weisungen über das Kaminfegerwesen. Das betrifft insbesondere: a.  die Einteilung des Kantonsgebietes in Kaminfegerkreise; b.    die    Festsetzung    oder    Genehmigung    der    Tarife    für    die    Kamin- fegerarbeiten und feuerpolizeilichen Bemühungen; c.   die Mitwirkung der Kaminfeger bei der Feuerschau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            1 Die  Kaminfeger  sind  zur  fristgerechten  und  fachtechnischen  Ausführung aller  einschlägigen  Arbeiten  und  zur  Berichterstattung  an  die  Feuerpolizei- organe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei    Ausführung    der    Kaminfegerarbeiten    hat    der    Kaminfeger    die Feuerungsanlagen  und  Rauchabzüge  hinsichtlich  Bauart,  Unterhalt  und Feuersicherheit zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden  vorschriftswidrige  oder  feuergefährliche  Zustände  festgestellt,  hat der Kaminfeger den Eigentümer, Betriebsinhaber oder Mieter zu orientieren und der Gemeindebehörde Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Falle unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr hat der Kaminfeger zu veranlassen,  dass  solche  Anlagen  nicht  mehr  benützt  werden,  bis  die fachgemässe Instandstellung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Bei    Meinungsverschiedenheiten    zwischen    Gebäudeeigentümer    bzw. Wohnungs-    oder    Betriebsinhaber    und    Kaminfeger    über    notwendige Instandstellungsarbeiten  oder  die  Häufigkeit  der  Reinigung  entscheidet  die Feuerschaukommission der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            1 Das Ausbrennen der Kamine darf nur durch den Kaminfeger, nach Anzeige an   das   Feuerwehrkommando,   erfolgen.   Die   Feuerwehr   hat   vorher   die notwendigen Schutz- und Löschmassnahmen anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kosten gehen zu Lasten des Gebäudeeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Feuerschau
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            1 Zur  Feststellung  und  Beseitigung  feuerpolizeilicher  Mängel  führen  die Gemeinden  im  Turnus  alle  fünf  Jahre  eine  Feuerschau  durch.  Wo  es  in speziellen  Fällen  als  notwendig  erscheint,  ist  die  Feuerschau  in  kürzeren Abständen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Durchführung  der  Feuerschau  ist  Sache  der  Feuerschaukommission. In besonderen Fällen können Sachverständige beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den    Feuerschauorganen    können    weitere    für    die    Feuersicherheit notwendige Kontrollaufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In  Fällen  unmittelbarer  oder  schwerer  Gefährdung  der  Feuersicherheit ordnen    die    Feuerpolizeiorgane    die    sofortige    Ausserbetriebsetzung beanstandeter Anlagen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Die Feuerschau hat sich hauptsächlich auf folgende Kontrollen zu beziehen: a.  die Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen; b.  die Lagerung und Verwendung feuergefährlicher Stoffe und Waren; c.   die Reparaturwerkstätten und Einstellräume für Motorfahrzeuge aller Art; d.  die  Aufbewahrung  von  Asche,  leichtbrennbaren  Abfällen,  Putzfäden, Öllappen und dergleichen; e.  den allgemeinen Zustand elektrischer Installationen und Apparate; f.   den allgemeinen Zustand von Gasleitungen und dergleichen; g.   den   Zustand   der   Gebäude   und   Einrichtungen   in   Bezug   auf   die feuerpolizeilichen Vorschriften; h.    das    Vorhandensein    und    den    Zustand    von    Löschmitteln    oder Löscheinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            1 Über  die  Durchführung  der  Feuerschau  ist  eine  Kontrolle  zu  führen,  in  die das  Datum,  die  festgestellten  Mängel  sowie  die  getroffenen  Anordnungen einzutragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mängel oder sonstige Beanstandungen sind dem Gebäudeeigentümer und  Wohnungs-  oder  Betriebsinhaber  sofort  schriftlich  zur  Kenntnis  zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Behebung der Mängel ist eine angemessene Frist anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            1 Nach Ablauf der angesetzten Frist hat eine Nachkontrolle stattzufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ergibt  die  Nachkontrolle,  dass  die  von  der  Feuerschau  festgestellten Mängel    nicht    oder    nicht    richtig    behoben    sind,    wird    durch    die Feuerschaukommission   unter   Hinweis   auf   die   Strafbestimmungen   eine zweite  Frist  angesetzt.  Wird  den  Weisungen  trotzdem  nicht  Folge  geleistet, ist   dem   Gemeinderat   Meldung   zu   erstatten,   der   das   Strafverfahren einzuleiten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Kosten  der  Nachkontrollen  kann  dem  Fehlbaren  eine  Gebühr auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            1 Umgebaute  Feuerungsanlagen  und  Kamine  dürfen  erst  nach  erfolgter Prüfung durch die Feuerschau in Betrieb genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Eigentümer  und  der  Ersteller  solcher  Anlagen  sind  verpflichtet,  der Feuerschau rechtzeitig Anzeige zu machen, damit die Ausführung schon im Rohbau kontrolliert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            1 Die  Kosten  der  Feuerschau  und  die  Versicherung  der  damit  beauftragten Personen gegen Unfall gehen zu Lasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  bestimmt,  inwieweit  an  diese  Kosten  Beiträge  aus  der kantonalen Feuerlöschkasse ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1 Gegen  Verfügungen  der  Feuerschaukommission  oder  feuerpolizeilicher Organe  der  Gemeinden  kann  innert  10  Tagen  beim  Gemeinderat  schriftlich Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen Entscheide des Gemeinderates oder kantonaler Feuerpolizeiorgane kann  innert  20  Tagen  beim  Regierungsrat  Rekurs  eingereicht  werden,  der endgültig darüber entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            1 Wer     vorsätzlich     oder     fahrlässig     dieser     Verordnung     oder     den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Die zuständigen Behörden haben beim Erlass feuerpolizeilicher Auflagen die betrieblichen    und    wirtschaftlichen    Erfordernisse,    die    Personen-    und Sachgefährdung sowie die Feuerbelastung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bestehende    Bauten    und    Betriebe,    welche    den    Vorschriften    der Feuerpolizeiverordnung    oder    den    technischen    Weisungen    für    die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerpolizei   nicht   genügen,   sind   anzupassen,   sofern   die   bestehenden Verhältnisse eine besondere Gefahr für Personen und Gebäude darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anpassungen   sind   insbesondere   bei   baulichen   Veränderungen   und Neuinstallationen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  erlässt  alle  hiezu  notwendigen  Ausführungsbestimmungen  und  die technischen Weisungen für die Feuerpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1971 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf diesen Zeitpunkt werden alle bisherigen Feuerpolizeiverordnungen und die dazu erlassenen Weisungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es betrifft dies insbesondere: a.    die    Verordnung    betreffend    Handhabung    der    Feuerpolizei    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. November 1852 16 ; b.  die Ergänzung der Verordnung über Feuerpolizei vom 23. April 1879 17 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB  XII,  257;  geändert  durch  Nachtrag  vom  24. April  1975,  in  Kraft  seit  1.  Juli  1975 (LB XV, 191), die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979, in Kraft  seit  1.  April  1979  (LB  XVII,  8),  Nachtrag  vo m  25.  März  1993,  in  Kraft  seit  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993  (LB  XXII,  245),  Nachtrag  vom  18.  Dezember  2003,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2004 (ABl  2003,  1522),  und  Vollziehungsverordnung  zum  Bundesgesetz  über  den  Schutz der  Gewässer  (kantonale  Gewässerschutzverordnung)  vom  16.  März  2006,  in  Kraft seit 1. Mai 2006 (ABl 2006, 446)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB    546.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ingress geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Geändert durch Nachtrag vom 25. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Nachtrag vom 24. April 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben   durch   Art.   7   Bst.   b   der   kantonalen   Gewässerschutzverordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben   durch   Art.   7   Bst.   b   der   kantonalen   Gewässerschutzverordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch Nachtrag vom 24. April 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch Nachtrag vom 24. April 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch Nachtrag vom 24. April 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch Nachtrag vom 24. April 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufgehoben durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufgehoben durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss Nachtrag vom 24. April 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 LB II, 491
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 LB II, 502