Gesetz über die Volksschule
                            Gesetz  über die Volksschule  *  (Volksschulgesetz, VSG)  vom 17. April 2002 (Stand 1. Januar 2020)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 und in Ausführung von Art. 14, 15, 18, 20, 24 und 72  der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Führung und Organisation der Volksschule.  2  Die Volksschule umfasst die Kindergartenstufe, die Primarstufe, die  Sekundarstufe I ohne Untergymnasium (Orientierungsschule) sowie die  Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  In diesem Gesetz bedeuten:  1.  Direktion: die für das Bildungswesen zuständige Direktion;  2.  Gemeinde: Schulgemeinde;  3.  Eltern: Personen, denen die elterliche Sorge beziehungsweise die  Erziehungsberechtigung zusteht.  2  Schulbehörde ist im Sinne dieses Gesetzes für die Gemeindeschulen  der Schulrat und für die kantonalen Schulen die für das Bildungswesen  zuständige Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auftrag
                            1  Die Volksschule:  1.  fördert die Bildung der geistigen, körperlichen und gefühlsmässi  -  gen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  fördert die Achtung vor sich selber, vor Mitmenschen und Umwelt  sowie das Sozialverhalten;  3.  vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten;  4.  führt   zum   Erkennen   von   Zusammenhängen   und   fördert   das  Urteilsvermögen;  5.  ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu we  -  cken und zu erhalten.  2  Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuel  -  len Begabungen und Neigungen der Kinder.  3  Die Volksschule unterstützt die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder.  Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
                            1  Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche  Volksschule zu besuchen.  2  Die Schulpflicht beginnt im zweiten Jahr des Kindergartens und dauert  10 Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Orientierungsschule.  3  Schülerinnen und Schüler, die das 16.  Altersjahr vollendet haben, wer  -  den aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen  besuchte Schule zu beenden.  4  Aus wichtigen Gründen kann der Schulrat Schülerinnen und Schüler  vorzeitig   aus   der   Schulpflicht   entlassen,   frühestens   jedoch   nach   9  Schuljahren oder dem vollendeten 15.  Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unentgeltlichkeit
                            1  Der Unterricht an der öffentlichen Volksschule ist unentgeltlich.  2  Die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat der Schul  -  träger zu übernehmen, wenn der Schulweg unzumutbar ist.  3  Lehrmittel sowie Schulmaterial werden im Kindergarten und während  der obligatorischen Schulzeit unter dem Vorbehalt von Abs. 4 unentgelt  -  lich zur Verfügung gestellt.  4  Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Beteiligung der  Eltern an den Kosten für die Lebensmittel des Hauswirtschaftsunter  -  richts, für Schulmaterialien sowie für mehrtägige Exkursionen, Schulrei  -  sen und Klassenlager.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch
                            1  Wird der Unterricht nicht am Schulort gemäss Art. 11 besucht, kann  von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben  werden. Allfällige Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel  werden von der abgebenden Gemeinde oder von den Eltern getragen.  2  Können die Beteiligten keine Einigung erzielen, legt die Direktion die  Kostenpflicht und die Höhe des Schulgeldes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Interne Qualitätssicherung
                            1  Für die interne Qualitätssicherung und  -  entwicklung sind die Schulen  sowie die Schulbehörden verantwortlich. Die Direktion legt die Mindest  -  anforderungen fest.  2  Die Schulleitung erstattet der Schulbehörde Bericht über Konzeption,  Feststellungen und vorgesehene Massnahmen.  3  Werden bedeutende Qualitätsmängel festgestellt, ordnet die Schulbe  -  hörde die notwendigen Massnahmen an. Sie berücksichtigt dabei nach  Möglichkeit die Vorschläge der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Externe Qualitätssicherung
                            1  Das Amt für Volksschulen ist zuständig für die regelmässige Überprü  -  fung des Qualitätsstands der Schulen. Es kann zu diesem Zweck auch  Schulbesuche durchführen und mit ausserkantonalen Institutionen zu  -  sammenarbeiten.  2  Das Amt für Volksschulen erstattet der Schulleitung, der Schulbehörde  und der Direktion Bericht und schlägt Massnahmen zur Qualitätssiche  -  rung und  -  entwicklung vor.  3  Werden bedeutende Qualitätsmängel festgestellt, ordnet die Direktion  die notwendigen Massnahmen an. Sie berücksichtigt dabei nach Mög  -  lichkeit die Vorschläge der Schulbehörde und der Schulleitung.  2 Gemeindeschulen  2.1 Schulplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Standorte der Orientierungsschulen
                            1  Der Landrat legt die Standorte der Orientierungsschulen fest; sein Ent  -  scheid ist endgültig.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorarbeiten sind durch eine vom Regierungsrat zu wählende Kom  -  mission unter Beizug der Direktion und der betreffenden Gemeinden zu  leisten.  2.2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schulträger
                            1  Die Gemeinden führen den Kindergarten, die Primarschule und die  Orientierungsschule.  2  Die Gemeinden erbringen das Volksschulangebot selber oder in Zu  -  sammenarbeit mit anderen Gemeinden. Die Zusammenarbeit wird ver  -  traglich geregelt oder erfolgt im Rahmen von Gemeindeverbänden ge  -  mäss Art. 140–174 des Gemeindegesetzes  1  )  .  3  Auf   Antrag   einer   betroffenen   Gemeinde   kann   der   Regierungsrat  Gemeinden zur Zusammenarbeit bei der Führung des Volksschulange  -  botes   verpflichten.   Er   hört   vorgängig   die   Schulräte   der  betroffenen  Gemeinden an und berücksichtigt die Standortplanung des Landrats ge  -  mäss Art. 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schulort
                            1  Die Schulpflicht ist in der Regel am Wohnsitz des Kindes zu erfüllen.  Halten sich Schülerinnen und Schüler an Wochentagen gewöhnlich aus  -  serhalb ihres Wohnsitzes auf, ist die Schule an jenem Ort zu besuchen.  2  Der Schulrat kann Schülerinnen und Schüler verpflichten, die Schule  ausserhalb ihres Wohnsitzes zu besuchen, sofern der Schulweg zumut  -  bar ist.  3  Der Schulrat entscheidet über Ausnahmen. Können sich die betroffe  -  nen Gemeinden nicht einigen, entscheidet die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Stellung und Organisation der Schulen
                            1  Das Angebot einer Gemeinde wird von einer oder mehreren Schulen  erbracht. Eine Schule umfasst als betrieblich-organisatorische Einheit  eines oder mehrere Schulhäuser.  2  Jede Schule hat:  1.  ein   Organisationsstatut,   welches   die   interne   Organisation   der  Schulleitung und der Schule regelt, und  1)  NG  171.1  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Schulprogramm, welches die für die nächsten drei bis fünf  Jahre geplanten Ziele einer Schule enthält und Mittel, Termine  und Formen der Umsetzung aufzeigt.  3  Jede Schule ist im Rahmen der Gesetzgebung verantwortlich für die  Gestaltung des Schullebens sowie die Planung und Durchführung des  Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Instanzen der Schulgemeinden
                            1. Stimmberechtigte  1  Die Zuständigkeiten der Stimmberechtigten richten sich nach den Be  -  stimmungen des Gemeindegesetzes  2  )  , insbesondere nach Art. 33–35.  2  In die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen ausserdem:  1.  Beschlussfassung über Erweiterung oder Verminderung des Leis  -  tungsauftrags im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Personalgesetzes  3  )  ;  2.  Abschluss von Verträgen im Sinne von Art. 10 Abs. 2;  3.  Entscheid über die Organisationsform der Orientierungsschule  gemäss Art. 36 oder 37.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Schulrat
                            1  Der Schulrat trägt die Verantwortung über die Schulen. Er ist für alle  Massnahmen zuständig, deren Anordnung nicht anderen Organen über  -  tragen ist. Er vertritt die Schulgemeinde nach aussen.  2  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:  1.  Festlegung der Organisation und der Angebote der Schulen;  2.  Erlass des Organisationsstatuts;  3.  *  Anstellung und Entlassung der Schulleitung;  4.  *  Festlegung der Pensen, über welche die Schulleitung in einem  Schuljahr verfügen kann;  5.  *  Zuteilung der finanziellen Mittel, über welche die Schulleitung im  Rechnungsjahr verfügen kann;  6.  *  Genehmigung des Schulprogramms;  7.  *  Erlass von Hausordnungen;  8.  *  Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen und der übrigen  Mitarbeitenden, vorbehalten bleibt Art. 20 Abs. 2 des Bildungsge  -  setzes  4  )  ;  9.  *  Aufsicht und Beurteilung der Schulleitung;  10.  *  Sicherstellung der Beurteilung der Lehrpersonen;  2)  NG  171.1  3)  NG  165.1  4)  NG  311.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  *  Aufsicht über den Schulbetrieb; er führt zu diesem Zweck auch  Schulbesuche durch;  12.  *  Anordnung von Massnahmen zur Qualitätsförderung;  13.  *  Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht.  3  Im Übrigen richten sich seine Aufgaben nach den Bestimmungen des  Gemeindegesetzes  5  )   über den administrativen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * 3. Behörden nach Aufhebung der Schulgemeinde
                            1  Wird eine Schulgemeinde aufgehoben, treten an die Stelle des Schul  -  rats der Gemeinderat und eine Schulkommission.  2  Der Gemeinderat hat alle Aufgaben des Schulrats, soweit diese nicht  durch die Gemeindeordnung der Schulkommission übertragen werden.  Die Aufgaben gemäss Art.  14 Abs.  2 Ziff.  6–13 sind in jedem Fall der  Schulkommission zu übertragen.  3  Die   Gemeindeordnung   legt   fest,   ob   die   Schulkommission   vom  Gemeinderat oder von den Stimmberechtigten gewählt wird. Die Mitglie  -  derzahl wird ebenfalls in der Gemeindeordnung bestimmt. Das für die  Schule zuständige Mitglied des Gemeinderates präsidiert die Schulkom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 4. Schulleitung
                            1  Die Schulleitung ist unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Schul  -  rates für die pädagogische, betriebliche und personelle Leitung, Füh  -  rung und Entwicklung der Schulen verantwortlich. Sie vertritt die Schule  im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Abstimmung mit dem Schulrat  nach aussen.  2  Sie ist insbesondere zuständig für  1.  Planung und Gestaltung des Angebotes der Schule;  2.  Planung und Förderung der Entwicklung der Schule;  3.  die Leitung der Schulkonferenz;  4.  die Beratung des Schulrates in sämtlichen Belangen der Schule;  5.  Information innerhalb der Schule und Öffentlichkeitsarbeit;  6.  die Mitwirkung bei den Personalgeschäften des Schulrates;  7.  die Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen;  8.  die Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrperso  -  nen;  9.  die Durchführung der Selbstevaluation der Schule;  10.  die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen;  5)  NG  171.1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Kontrolle und Genehmigung der Stundenpläne;  12.  die Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel;  13.  disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 54.  3  Der Schulrat kann der Schulleitung weitere Aufgaben übertragen und  regelt deren interne Organisation im Rahmen des Organisationsstatuts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 5. Schulkonferenz
                            1  Alle an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Schul  -  konferenz. Der Schulrat kann für teilzeitarbeitende Lehrpersonen ein  Mindestpensum als Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Schulkon  -  ferenz bestimmen. Er regelt die Mitwirkung der übrigen Mitarbeitenden.  2  Die Schulkonferenz beschliesst das Schulprogramm unter Vorbehalt  der Genehmigung durch den Schulrat und beschliesst über Massnah  -  men zu dessen Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 6. Kommissionen
                            1  Für einzelne Verwaltungszweige oder für einzelne Aufgabengebiete  kann der Schulrat Kommissionen mit beratenden Aufgaben einsetzen.  2  Im Rahmen der Gemeindeordnung oder durch Beschluss der Stimm  -  berechtigten können einer Kommission Aufgaben und Kompetenzen  des Schulrates übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schulpräsidentenkonferenz
                            1  Die Schulpräsidentenkonferenz setzt sich zusammen aus den Präsidi  -  en der Schulräte oder der Schulkommissionen beziehungsweise deren  Stellvertretung sowie der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirek  -  tor.  *  2  Die Schulpräsidentenkonferenz konstituiert sich selbst.  3  Die Schulpräsidentenkonferenz koordiniert die Erfüllung der Aufgaben  durch die Schulgemeinden und fördert die Zusammenarbeit zwischen  kommunalen und kantonalen Behörden und Schulen. Sie hat beratende  Aufgaben;   vorbehalten   bleiben   Entscheidungskompetenzen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2 sowie Art.
                            23 Abs.  3 des Bildungsgesetzes  6  )  .  6)  NG  311.1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Schulbetrieb  2.3.1 Bestimmungen zum Unterricht auf allen Stufen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schuljahr
                            1  Das Schuljahr umfasst 38 bis 39 Unterrichtswochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Lehrplan und Stundentafel
                            1  Der Lehrplan enthält die Unterrichtsziele und  -  inhalte.  2  Die Stundentafel bestimmt die Aufteilung der Unterrichtszeit auf die  Fächer. Sie legt fest, welchen fakultativen Unterricht die Gemeinden  mindestens anzubieten haben.  3  Der Lehrplan und die Stundentafel werden vom Regierungsrat erlas  -  sen; sie sind mit den Kantonen der Zentralschweiz und soweit möglich  mit denen der Deutschschweiz zu koordinieren.  4  Die zuständigen Instanzen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen  bestimmen den Lehrplan des konfessionellen Religionsunterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Lehrmittel
                            1  Die Direktion kann Lehrmittel obligatorisch erklären.  2  Sie kann die Verwendung weiterer Lehrmittel empfehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gestaltung des Unterrichts
                            1  Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans und unter  Verwendung der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Unterrichtssprachen
                            1  Unterrichtssprache ist grundsätzlich Hochdeutsch.  2  Der  Lehrplan   enthält   Richtlinien   über   die   Verwendung   des   Hoch  -  deutsch im Kindergarten.  3  Auf der Primar- und der Sekundarstufe I kann der Unterricht überdies  teilweise in einer Fremdsprache erteilt werden.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Begabungsförderung
                            1  Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, die durch den  ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können und für  die das Überspringen von Klassen nicht angezeigt ist, können in der Re  -  gelklasse mit geeigneter Unterstützung gefördert werden. Der Regie  -  rungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Persönliche Lernziele
                            1  Aus wichtigen Gründen können Lehrplanziele für einzelne Schülerin  -  nen und Schüler durch persönliche Lernziele ersetzt werden. Dies ist im  Zeugnis auszuweisen.  2  Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung Kriterien, Zustän  -  digkeiten und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Klassen
                            1. Grundsatz  1  Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt.  2  Für jede Klasse ist eine Klassenlehrperson verantwortlich. Bei Pensen  -  teilungen oder anderen besonderen Umständen kann diese Funktion  von zwei Lehrpersonen gemeinsam wahrgenommen werden.  3  Der Unterricht findet grundsätzlich in den Klassen statt. Er kann teil  -  weise in anderen, insbesondere auch in klassenübergreifenden Grup  -  pen erteilt werden. Die Klassenbildung nach Leistungsanforderungen ist  im Kindergarten und der Primarstufe nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 2. Klassengrösse
                            1  Für die Bildung der Klassen gelten die folgenden Schülerzahlen:  1.  Kindergarten  17–24  2.  Primarschule:  a)  einklassige Abteilung:  17–24  b)  Abteilung mit zwei oder drei Klassen:  12–20  c)  Abteilung mit mehr als drei Klassen:  8–16  3.  Orientierungsschule:  a)  einklassige Abteilung:  16–24  b)  mehrklassige Abteilung:  12–16  4.  Einführungsklasse, Kleinklasse und Werkschule:  a)  einklassige Abteilung:  8–12  b)  mehrklassige Abteilung:  8–10  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung:  1.  Abweichungen für Fächer, bei denen eine andere Grösse der  Lerngruppe begründet ist;  2.  Ausnahmen für vorübergehende Abweichungen von den Mindest-  oder Höchstbeständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Unterrichtszeit
                            1  Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Die Vollzugsverord  -  nung regelt die wöchentliche Unterrichtsdauer und deren Verteilung auf  die Woche. Die Schulbehörde kann an Samstagen Besuchstage oder  besondere Schulanlässe ansetzen.  2  Der Stundenplan hat in erster Linie die Interessen der Schülerinnen  und Schüler zu berücksichtigen und gewährleistet einen ununterbroche  -  nen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung wäh  -  rend der Blockzeit. Die Vollzugsverordnung bestimmt den Umfang des  Halbklassenunterrichtes und der Blockzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Beurteilung
                            1  Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden regelmässig be  -  urteilt.  2  Das Zeugnis bestätigt den Schulbesuch und die Leistungen. Form, In  -  halt und Termine werden vom Regierungsrat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Beförderung und Übertritt
                            1  Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, kön  -  nen Schülerinnen und Schüler auf der Primarstufe eine Klasse wieder  -  holen oder überspringen.  2  Über die Beförderung in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächs  -  te Schule sowie über den Wechsel innerhalb der Orientierungsschule  entscheiden   die   Eltern,   die   verantwortlichen   Lehrpersonen   und   die  Schulleitung gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entschei  -  det die Schulbehörde.  3  Der Regierungsrat regelt Kriterien und Verfahren in einer Vollzugsver  -  ordnung.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2 Kindergarten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ziel und Inhalt
                            1  Der Kindergarten fördert die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und  bereitet auf den Schuleintritt vor. Lesen, Schreiben und Rechnen sind  als Lerninhalte zulässig, soweit das einzelne Kind hierfür Interesse zeigt  und dies seiner Entwicklung nicht entgegensteht.  2  In der Regel findet der Unterricht in altersdurchmischten Gruppen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Beginn und Dauer
                            1  Das Kindergartenangebot umfasst zwei Jahre.  2  Kinder, die bis Ende Februar das vierte Altersjahr vollenden, können  auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten eintreten. Für  diese Kinder ist der Besuch des Kindergartens im ersten Jahr freiwillig.  *  3  Kinder, die bis Ende Februar das fünfte Altersjahr vollenden, treten auf  Beginn des nächsten Schuljahres in das zweite Jahr des Kindergartens  ein. In begründeten Fällen kann der Eintritt um ein Jahr aufgeschoben  werden; der Regierungsrat regelt Kriterien, Verfahren und Zuständigkei  -  ten in einer Verordnung.  *  4  Der Übertritt in die Primarschule erfolgt in der Regel nach dem zweiten  Jahr. Er kann nach dem ersten oder dritten Jahr erfolgen, wenn die in  -  tellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt oder  erfordert.  2.3.3 Primarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ziel und Dauer
                            1  In der Primarschule werden die Kinder zum strukturierten Lernen ge  -  führt, in ihrer Selbstständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit gefördert  und auf den Übertritt in die Sekundarstufe I vorbereitet.  2  Die Primarschule dauert sechs Jahre.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.4 Orientierungsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Ziel und Dauer
                            1  In der Orientierungsschule werden die in der Primarschule erworbenen  Erkenntnisse vertieft und erweitert und die Jugendlichen auf die berufli  -  che oder eine weitere schulische Ausbildung vorbereitet.  2  Die Orientierungsschule dauert drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Organisationsformen
                            1. Kooperative Orientierungsschule  1  Die Kooperative Orientierungsschule umfasst Stammklassen und Ni  -  veaugruppen. Sie werden auf einer grundlegenden und einer erweiter  -  ten Anforderungsstufe unterrichtet.  2  Der Regierungsrat bestimmt, welche Fächer in Niveaugruppen geführt  werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet.  3  Die Zuteilung zu den Stammklassen erfolgt im letzten Quartal der Pri  -  marschule. Zuständig sind die Instanzen der Schulgemeinde, in der die  Primarschule beendet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 2. Integrierte Orientierungsschule
                            1  Die Integrierte Orientierungsschule umfasst Stammklassen und Ni  -  veaugruppen. Die Stammklassen werden nicht nach Leistungsanforde  -  rungen gebildet. Die Niveaugruppen werden auf einer grundlegenden  und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet.  2  Der Regierungsrat bestimmt, welche Fächer in Niveaugruppen unter  -  richtet werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unter  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Werkschule
                            1  Die Werkschule bereitet die Schülerinnen und Schüler auf das Berufs  -  leben und nach Möglichkeit auf eine Berufsausbildung vor.  2  Die Werkschule wird als regionale Gemeindeschule geführt.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.5 Sonderpädagogisches Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden sorgen für ein ausreichendes sonderpädagogisches  Angebot. Dieses dient der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit  besonderen pädagogischen Bedürfnissen.  2  Der Kanton kann für die Gemeinden gegen kostendeckende Entschä  -  digung sonderpädagogische Dienstleistungen erbringen. Beschliesst die  Schulpräsidentenkonferenz mit Zweidrittelsmehrheit die Übertragung ei  -  ner Aufgabe an den Kanton, ist dieser Beschluss für alle Gemeinden  verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Arten
                            1  Die Gemeinden bieten integrative Förderung und Therapien an. Sie  können Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für neuzugewanderte  fremdsprachige Schülerinnen und Schüler sowie Kleinklassen für Schü  -  lerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf führen.  2  Integrative Förderung ist die gemeinsame Unterstützung der Schüle  -  rinnen und Schüler durch die Förder- und Regelklassen-Lehrpersonen.  3  Therapie ist die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schü  -  lern mit bestimmten pädagogischen Bedürfnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Organisation der Kleinklassen
                            1  Kleinklassen werden als regionale Gemeindeschulen geführt. Die be  -  teiligten Gemeinden legen in einem gemeinsamen Konzept fest, von  welchem Schuljahr an die Kleinklasse geführt wird.  2  Soweit eine Gemeinde auf die Führung einer Kleinklasse verzichtet, ist  sie verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an integrativer Förderung si  -  cherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Verfahren
                            1. Abklärung  1  Über eine sonderpädagogische Massnahme wird aufgrund einer Ab  -  klärung   durch   eine   Schulpsychologin,   einen   Schulpsychologen   oder  eine sonderpädagogische Fachperson entschieden. Bei Bedarf können  weitere Fachleute beigezogen werden.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine schulpsychologische Abklärung muss durchgeführt werden:  1.  wenn sich Eltern, Lehrperson und Schulleitung nicht über die zu  treffende Massnahme einigen können;  2.  wenn Unklarheiten bestehen;  3.  wenn die Zuweisung zu einer Kleinklasse oder zu einer Sonder  -  schulung zur Diskussion steht;  4.  im Falle schwerwiegender Verhaltensauffälligkeiten.  3  Eine schulpsychologische Abklärung kann von den Eltern verlangt  oder durch den Schulrat angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 2. Beschluss
                            1  Eltern, Lehrperson und Schulleitung entscheiden gemeinsam über die  zu treffenden Massnahmen.  2  Wird auch nach durchgeführter schulpsychologische Abklärung unter  den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet der Schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 3. Überprüfung
                            1  Die einzelnen sonderpädagogischen Massnahmen werden regelmäs  -  sig auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit überprüft.  2.3.6 Musikschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden können Musikschulen führen.  2  Die Musikschulen bieten als Ergänzung zum Musikunterricht an der  Volksschule eine musikalische Ausbildung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kostenbeiträge
                            1  Die Musikschulen erheben Beiträge an die Kosten des freiwilligen Mu  -  sikunterrichts. Der Schulrat legt deren Höhe in einem Reglement fest.  2.3.7 Schul- und Gemeindebibliotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden können Bibliotheken für Kinder, Jugendliche und Er  -  wachsene führen oder die Trägerschaft bestehender Bibliotheken mit  Beiträgen unterstützen.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.8 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Grundsatz
                            1  Zur Überwachung der gesundheitlichen Verhältnisse und zur Präventi  -  on richten die Schulträger schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste  ein. Deren Tätigkeit untersteht der fachlichen Aufsicht durch die Kan  -  tonsärztin oder den Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonszahnärz  -  tin oder den Kantonszahnarzt.  *  2  Die schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste führen obligatori  -  sche Untersuchungen durch. Die Eltern können diese auch durch eine  Ärztin oder einen Arzt des persönlichen Vertrauens durchführen lassen.  3  Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung Aufgaben und  Organisation dieser Dienste, insbesondere:  1.  die Pflichten der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste;  2.  Zeitpunkt, Umfang und Inhalt der obligatorischen Untersuchun  -  gen;  3.  die Entschädigung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen  Dienste;  4.  *  die Tätigkeit der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes bezie  -  hungsweise der Kantonszahnärztin oder des Kantonszahnarztes  zugunsten der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste;  5.  die Aufgaben der Lehrpersonen im Bereich der gesundheitlichen  Prävention und in der Zusammenarbeit mit den schulärztlichen  und schulzahnärztlichen Diensten.  4  Impfungen sind freiwillig und erfolgen mit schriftlicher Zustimmung der  Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Kosten
                            1  Die obligatorischen Untersuchungen und die Impfungen sind für die El  -  tern unentgeltlich, sofern sie von den schulärztlichen und schulzahnärzt  -  lichen Diensten im Rahmen von Reihenuntersuchungen oder  -  impfun  -  gen durchgeführt werden.  2.3.9 Tagesschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Trägerschaft
                            1  Die Gemeinden fördern familienunterstützende Tagesstrukturen; sie  können insbesondere Tagesschulen und eine ausserschulische Betreu  -  ung von Schülerinnen und Schülern einrichten.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können private Institutionen zu diesem Zweck mit Beiträgen unter  -  stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Kosten
                            1  Für Betreuungsangebote der Gemeinden werden von den Eltern Bei  -  träge erhoben.  2  Die Stimmberechtigten legen deren Höhe in einem Reglement fest.  2.4 Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Grundsätze
                            1  Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schülerinnen und Schü  -  ler. Diese sind zur Mitarbeit verpflichtet.  2  Die Schülerinnen und Schüler sind an den sie betreffenden Entschei  -  den zu beteiligen, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe da  -  gegen sprechen.  3  Das Schulprogramm und das Organisationsstatut sehen eine dem Al  -  ter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitsprache und Mitver  -  antwortung der Schülerinnen und Schüler vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Pflichten
                            1  Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Hausordnung ein  -  zuhalten; sie haben die von der Schulleitung, den Lehrpersonen und  von der Hauswartin oder vom Hauswart gestützt auf die Hausordnung  erlassenen Anordnungen zu befolgen.  2  Das Rauchen, der Konsum von Alkohol und anderen gesundheits  -  schädlichen Genussmitteln ist den Schülerinnen und Schülern verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Disziplin
                            1  Die Lehrperson sorgt für Disziplin in der Schule. Verstösse erledigt sie  selbstständig durch die Anordnung erzieherisch sinnvoller Massnah  -  men. Körperstrafen sind untersagt.  2  Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst wer  -  den, kann die Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen:  1.  Aussprache;  2.  schriftlicher Verweis;  3.  Versetzung in eine andere Klasse.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung folgende Massnahmen  ergreifen:  1.  Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Ver  -  halten damit im Zusammenhang steht;  2.  vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen und fakultati  -  ven Unterricht bis höchstens vier Wochen;  3.  Versetzung in eine andere Schule.  4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Ausschluss
                            1  Verhält sich eine Schülerin oder ein Schüler in einer Weise, dass das  eigene Wohl oder dasjenige von anderen Personen gefährdet oder der  Schulbetrieb schwerwiegend beeinträchtigt wird, beantragt der Schulrat  bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung von  Kindesschutzmassnahmen.  *  2  In dringenden Fällen kann der Schulrat unter Mitteilung an die für die  Kindesschutzmassnahmen   zuständigen   Behörden   einen   sofortigen  Schulausschluss beschliessen und vorsorgliche Massnahmen, insbe  -  sondere eine Heimeinweisung, beantragen.  3  Er kann die teilweise oder vollumfängliche Entlassung aus der Schul  -  pflicht anordnen, wenn  1.  die Schülerin oder der Schüler das 15.  Altersjahr vollendet hat;  2.  der ordentliche Schulbetrieb auf andere Weise nicht gewährleistet  werden kann und  3.  diese Massnahme unter Einräumung einer Frist von mindestens  20 Tagen angedroht wurde und während dieser Frist keine we  -  sentliche Besserung zu verzeichnen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Schulweg
                            1  Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg unter der  Verantwortung der Eltern.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Zusammenarbeit und Information
                            1  Schulbehörden, Schulleitung, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im  Rahmen   ihrer  Verantwortlichkeiten   zusammen.  Die   Zusammenarbeit  dient der koordinierten Erziehung und Bildung des Kindes in Schule und  Elternhaus sowie der Verankerung der Schule und der Schulentwick  -  lung in der Gemeinde.  2  Die Eltern werden regelmässig über das Verhalten und die Leistungen  ihres Kindes informiert. Das Recht auf Information und Anhörung haben  auf Verlangen auch Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht  zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Mitwirkung im Allgemeinen
                            1  Das Schulprogramm und das Organisationsstatut können eine institu  -  tionalisierte Mitwirkung der Eltern vorsehen.  2  Ausgeschlossen ist eine Mitwirkung der Eltern bei personellen und me  -  thodisch-didaktischen Entscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Individuelle Mitwirkung
                            1  Die Eltern stehen den Lehrpersonen und den Schulbehörden für Ge  -  spräche und weitere Kontakte zur Verfügung. Sie informieren über ihr  Kind und die Familie, soweit der Erziehungs- und Bildungsauftrag es er  -  fordert.  2  Die Eltern sowie die Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht  zusteht, sind berechtigt, nach Anmeldung den Unterricht ihrer Kinder zu  besuchen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.  Das Organisationsstatut regelt die Einzelheiten.  3  Sie unterstützen Lehrpersonen und Schulbehörden in Erziehung und  Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Schulbesuch
                            1  Eltern sowie Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler vorüberge  -  hend anvertraut sind, sind für deren regelmässigen Schulbesuch und  die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich.  2  Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung das Absenzenwe  -  sen, die Dispensation und die Abmeldung aus religiösen Gründen.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Schulanlagen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 * Anforderungen, Genehmigungsverfahren, Benützung
                            und Unterhalt  1  Der Regierungsrat legt die Anforderungen an Schulanlagen fest und  regelt das Genehmigungsverfahren.  2  Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Genehmigung  des Regierungsrates vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62–64 * ...
                            3 Sonderschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Grundsatz
                            1  Kinder und Jugendliche mit besonderen heilpädagogischen oder erzie  -  herischen Bedürfnissen, welche im Rahmen der Gemeindeschulen nicht  durch sonderpädagogische Massnahmen gemäss Art. 39–44 abgedeckt  werden können, haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine  ihrer Bildungsfähigkeit entsprechenden Sonderschulung.  2  Die Sonderschulung kann in begründeten Fällen bis zum 20.  Altersjahr  verlängert werden.  *  3  Die Sonderschulung erfolgt in öffentlichen oder privaten Sonderschu  -  len, in Sonderschulheimen, in Erziehungsheimen oder als integrierte  Sonderschulung im Rahmen der Gemeindeschulen.  4  Stehen für die Sonderschulung gleichwertige Institutionen zur Verfü  -  gung, ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Verfahren
                            1. Abklärung  1  Der Entscheid über die Förderung in einer Sonderschule erfolgt auf  -  grund einer schulpsychologischen Abklärung.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 2. Erfordernis
                            1  Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter wird das Erforder  -  nis  einer  Sonderschulung   von  den  Eltern,  der  Lehrperson  und  der  Schulleitung unter Einbezug der Ergebnisse der Abklärungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 gemeinsam festgestellt. Kann keine Einigung erzielt werden, wird das Erfordernis der Förderung in einer Sonderschule durch den Schulrat festgestellt. 2 Kann keine Einigung über die Unterbringung in einem Heim erzielt werden, stellt der Schulrat Antrag auf Anordnung der nötigen Kindes -
                            schutzmassnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 3. Beschluss
                            1  Die Wahl der für die Sonderschulung geeigneten Institution wird vom  Schulpsychologischen Dienst koordiniert. Dieser holt für die Wahl einer  ausserkantonalen Institution die Kostengutsprache der für den Vollzug  der Interkantonalen Heimvereinbarung zuständigen Direktion ein. Er  hört die Eltern an.  2  Der Beschluss über die Sonderschulung und die Zuweisung in eine  geeignete Institution wird von den Eltern sowie den beteiligten Behörden  und Ämtern getroffen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet  die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Heilpädagogische Früherziehung
                            1  Der Kanton ist für die Heilpädagogische Früherziehung von entwick  -  lungsauffälligen Kindern im Vorschulalter zuständig; er kann diese Auf  -  gabe in Zusammenarbeit mit geeigneten Institutionen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Heilpädagogische Schule
                            1. Auftrag  1  Der Kanton führt eine Heilpädagogische Schule für geistig- und mehr  -  fachbehinderte Kinder und Jugendliche. Die Heilpädagogische Schule  führt auch einen Heilpädagogischen Kindergarten.  2  Der Unterricht in der Heilpädagogischen Schule strebt eine ganzheitli  -  che Förderung im sozialen und schulischen Bereich an und bereitet  nach Möglichkeit auf eine berufliche Eingliederung vor.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 2. Organisation
                            1  Der Regierungsrat wählt eine Schulkommission für die Heilpädagogi  -  sche Schule. Dieser obliegt die Aufsicht über die Heilpädagogische  Schule.  2  Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in die Heilpädagogi  -  sche Schule. Vorbehalten bleibt Art. 68 Abs. 2.  3  Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Betrieb der Heilpädagogi  -  schen Schule, die Aufgaben der Schulkommission und der Schulleitung  in einer Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 * Verpflegungskosten
                            1  Die Eltern leisten an die Verpflegungskosten Beiträge, die vom Regie  -  rungsrat festgelegt werden.  4 Privatschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Bewilligung
                            1  Privatschulen bedürfen der Bewilligung der Direktion. Diese wird er  -  teilt, wenn die Schülerinnen und Schüler eine verglichen mit der öffentli  -  chen Volksschule gleichwertige Bildung erhalten.  2  Die Trägerschaft der Privatschulen muss Gewähr bieten, dass die  Schülerinnen und Schüler nicht pädagogischen oder weltanschaulichen  Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grund  -  legender Weise zuwiderlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Aufsicht
                            1  Die Privatschulen werden vom Amt für Volksschulen beaufsichtigt. Die  Direktion kann geeignete Anordnungen treffen, wenn begründete Zwei  -  fel bestehen, ob eine Privatschule ihre Lernziele erreicht oder die Bewil  -  ligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.  2  Die Direktion kann für Lehrpersonen an Privatschulen eine Fachauf  -  sicht anordnen oder ihnen bei schweren Pflichtverletzungen das Unter  -  richten untersagen.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Weitere Leistungen
                            1  Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen, können bei  der Schulgemeinde ihres Wohnsitzes die in der Volksschule den Schü  -  lerinnen und Schülern abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unent  -  geltlich beziehen.  2  Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss Art. 39  Abs. 4 einschliesslich der dafür nötigen Abklärungen. Der Schulrat ent  -  scheidet über Art und Umfang der Leistungen.  3  Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die von der öffentlichen Volks  -  schule zur Verfügung gestellten Leistungen.  5 Kantonale Instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die Volksschule.  2  Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmun  -  gen.  3  Er regelt in Vollzugsverordnungen insbesondere:  1.  die Beteiligung der Eltern an den Kosten gemäss Art. 5 Abs. 4;  2.  Zuständigkeit und Verfahren für die Befreiung von Lernzielen ge  -  mäss Art. 25;  3.  Ausnahmen zur Klassengrösse gemäss Art. 28;  4.  den Umfang des Halbklassenunterrichts und der Blockzeiten ge  -  mäss Art. 29;  5.  die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 30;  6.  die   Aufnahme   in   öffentliche   Schulen,   die   Beförderung   in   die  nächste Klasse sowie den Übertritt in die nächste Stufe gemäss  Art. 31;  7.  die   Ausnahmen   für   den   Eintritt   in   den   Kindergarten   gemäss  Art.  33;  8.  die Niveaufächer der kooperativen und integrierten Orientierungs  -  schule;  9.  das sonderpädagogische Angebot gemäss Art. 39–44;  10.  die Aufgaben der Schulärztlichen Dienste gemäss Art. 48;  11.  *  die Anforderungen an Schulanlagen, das Genehmigungsverfah  -  ren, den Betrieb und Unterhalt gemäss Art. 61;  12.  den Betrieb der Heilpädagogischen Schule;  13.  die Elternbeiträge an die Verpflegungskosten der Sonderschulung  gemäss Art. 72.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er ist zuständig für:  1.  den Erlass der Leitideen und Lehrpläne sowie der Stundentafeln  der öffentlichen Schulen;  2.  *  die Beschlussfassung über die Projektgenehmigung der Schulan  -  lagen der Gemeinden gemäss Art. 61.  5  Unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen übt der Regie  -  rungsrat die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gemeindegeset  -  zes  7  )   aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Direktion
                            1  Die Direktion leitet und beaufsichtigt den Vollzug der Volksschulge  -  setzgebung; sie ist für alle Massnahmen zuständig, deren Anordnung  nicht anderen Organen übertragen ist.  2  Sie ist insbesondere zuständig für:  1.  die Weiterentwicklung der Volksschule und deren Anpassung an  die aktuellen Erfordernisse;  2.  die Festlegung des Schulortes für einzelne Schülerinnen und  Schüler im Ausnahmefall gemäss Art. 11 Abs. 3 und Regelung  der Kostenfolge gemäss Art. 6;  3.  die Bestimmung der obligatorischen und empfohlenen Lehrmittel  gemäss Art. 22;  4.  die   Einsetzung   und   Mandatierung   von   Kommissionen   und  Arbeitsgruppen.  3  Für die Ausübung der fachlichen Aufsicht über den Schulbetrieb wird  die Direktion durch das Amt für Volksschulen unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Amt für Volksschulen
                            1  Das Amt für Volksschulen bearbeitet die pädagogischen, didaktischen  und organisatorischen Belange der Volksschule. Es koordiniert, fördert  und begleitet die Entwicklung der Volksschule.  2  Es ist insbesondere zuständig für:  1.  die externe Qualitätssicherung;  2.  die fachliche Aufsicht über den Schulbetrieb und die Überwa  -  chung der Einhaltung der kantonalen Vorgaben;  3.  die Beratung und Unterstützung der Schulen und der Schulbehör  -  den bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;  4.  die Sicherstellung eines Beratungsangebotes für die Lehrperso  -  nen;  7)  NG  171.1  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Planung und Organisation der Lehrerinnen- und Lehrerweiter  -  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Schulpsychologischer Dienst
                            1  Der Schulpsychologische Dienst führt schulpsychologische Abklärun  -  gen durch. Er berät Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrpersonen  und Schulbehörden.  2  Er ist insbesondere zuständig für die Begutachtung von Schülerinnen  und Schülern sowie die Antragstellung betreffend Fördermassnahmen.  3  Eine schulpsychologische Abklärung bedarf der Zustimmung der El  -  tern. Verweigern die Eltern die Zustimmung in Fällen, in denen die Ge  -  setzgebung   eine   schulpsychologische   Abklärung   voraussetzt,   erfolgt  eine   Beurteilung   durch   den   Schulpsychologischen   Dienst   aufgrund  anderer Informationen, insbesondere aufgrund von Gesprächen mit den  Beteiligten und Beobachtungen in der Schule.  6 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 * Einsprache
                            1  Gegen erstinstanzliche Entscheide kann binnen 20  Tagen nach erfolg  -  ter Zustellung Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 * ...
Art. 82 Strafbestimmung
                            1  Wer vorsätzlich gegen Art. 60 dieses Gesetz oder dessen Ausfüh  -  rungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr.  -  straft.  2  Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gerichtsgesetz  8  )  und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)  9  )  .  *  8)  NG  261.1  9)  SR  312.0  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 * Übergangsbestimmung
                            1. Eintritt in den Kindergarten  1  Für das Schuljahr 2020/21 gilt für den Eintritt in den Kindergarten der  30.  April als Stichtag gemäss Art.  33 Abs.  2 und  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 2. Einführung des zweijährigen Kindergartens
                            1  Die Gemeinden führen den zweijährigen Kindergarten bis spätestens  auf den 1.  August  2008 ein.  2  Bis   zur   jeweiligen   Einführung   des   zweijährigen   Kindergartens   ist
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 nicht anwendbar.
Art. 84a * 3. Beiträge an Schulbauten der Gemeinden
                            1  Bis Ende 2007 vom Kanton zugesicherte Beiträge für Schulbauten der  Gemeinden werden nach den bisherigen Vorschriften ausbezahlt.  2  Werden Anlagen, für die Kantonsbeiträge ausgerichtet wurden, nicht  mindestens 25 Jahre für Schulzwecke benützt, ist der Kantonsbeitrag  mit 1/25 je Jahr der Zweckentfremdung zurückzubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84b * 4. Wahlverfahren der Behörden nach Aufhebung der
                            Schulgemeinden  1  Gemeindeordnungen, die Art. 15 widersprechen, sind bis spätestens  1.  März 2014 anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 30.  April 1972 über das Bil  -  dungswesen (Bildungsgesetz)  10  )    und die Vollziehungsverordnung vom  7.  Februar 1986 zum Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsverord  -  nung)  11  )  .  2  Alle gestützt auf das Bildungsgesetz vom 30.  April 1972 und die Bil  -  dungsverordnung vom 7.  Februar 1986 von der Erziehungskommission  erlassenen Reglemente, Lehrpläne und weiteren Ausführungsbestim  -  mungen bleiben bis zum Erlass neuer Bestimmungen in Kraft.  10)  NG  311.1  11)  NG  311.1  25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom  17.  April   2002   über   das   Bildungswesen   (Bildungsgesetz)  12  )    auf   den  1.  August 2002 in Kraft.  12)  A  2002, 583, 1178  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  17.04.2002  01.08.2002  Erlass  Erstfassung  A 2002, 597, 1178  19.09.2007  01.01.2008  Titel 2.6  geändert  A 2007, 1541, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 61  totalrevidiert  A 2007, 1541, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 62  aufgehoben  A 2007, 1541, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 63  aufgehoben  A 2007, 1541, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 64  aufgehoben  A 2007, 1541, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 76 Abs. 3, 11.  geändert  A 2007, 1541, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 76 Abs. 4, 2.  geändert  A 2007, 1541, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 84a  eingefügt  A 2007, 1541, 1971  24.10.2007  01.01.2008  Art. 65 Abs. 2  geändert  A 2007, 1734, A 2008, 92  24.10.2007  01.01.2008  Art. 72  totalrevidiert  A 2007, 1734, A 2008, 92  09.06.2010  01.01.2011  Art. 82 Abs. 2  geändert  A 2010, 1031, 1575  15.12.2010  01.03.2011  Erlasstitel  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 14 Abs. 2, 3.  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 14 Abs. 2, 4.  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 14 Abs. 2, 5.  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 14 Abs. 2, 6.  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 14 Abs. 2, 7.  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 14 Abs. 2, 8.  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 14 Abs. 2, 9.  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 14 Abs. 2, 10.  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 14 Abs. 2, 11.  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 14 Abs. 2, 12.  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 14 Abs. 2, 13.  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 15  totalrevidiert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 19 Abs. 1  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324  15.12.2010  01.03.2011  Art. 84b  eingefügt  A 2010, 2221; A 2011, 324  14.12.2011  01.01.2013  Art. 55 Abs. 1  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 67 Abs. 2  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  27.05.2015  01.01.2016  Art. 54 Abs. 4  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 81  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  20.04.2016  01.07.2016  Art. 48 Abs. 1  geändert  A 2016, 707, 1201  20.04.2016  01.07.2016  Art. 48 Abs. 3, 4.  geändert  A 2016, 707, 1201  23.10.2019  01.01.2020  Art. 33 Abs. 2  geändert  A 2019, 1824; A 2020, 119  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  23.10.2019  01.01.2020  Art. 33 Abs. 3  geändert  A 2019, 1824; A 2020, 119  23.10.2019  01.01.2020  Art. 83  totalrevidiert  A 2019, 1824; A 2020, 119  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  17.04.2002  01.08.2002  Erstfassung  A 2002, 597, 1178  Erlasstitel  15.12.2010  01.03.2011  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 3. 15.12.2010
                            01.03.2011  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 4. 15.12.2010
                            01.03.2011  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 5. 15.12.2010
                            01.03.2011  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 6. 15.12.2010
                            01.03.2011  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 7. 15.12.2010
                            01.03.2011  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 8. 15.12.2010
                            01.03.2011  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 9. 15.12.2010
                            01.03.2011  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 10. 15.12.2010
                            01.03.2011  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 11. 15.12.2010
                            01.03.2011  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 12. 15.12.2010
                            01.03.2011  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2, 13. 15.12.2010
                            01.03.2011  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 15.12.2010
                            01.03.2011  totalrevidiert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 15.12.2010
                            01.03.2011  geändert  A 2010, 2221; A 2011, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 23.10.2019
                            01.01.2020  geändert  A 2019, 1824; A 2020, 119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3 23.10.2019
                            01.01.2020  geändert  A 2019, 1824; A 2020, 119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1 20.04.2016
                            01.07.2016  geändert  A 2016, 707, 1201
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3, 4. 20.04.2016
                            01.07.2016  geändert  A 2016, 707, 1201
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 4 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abs. 1 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  Titel 2.6  19.09.2007  01.01.2008  geändert  A 2007, 1541, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 19.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1541, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 19.09.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  A 2007, 1541, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 19.09.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  A 2007, 1541, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 19.09.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  A 2007, 1541, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abs. 2 24.10.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1734, A 2008, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 2 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 24.10.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1734, A 2008, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 3, 11. 19.09.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1541, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 2 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 23.10.2019
                            01.01.2020  totalrevidiert  A 2019, 1824; A 2020, 119  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84a 19.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2007, 1541, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84b 15.12.2010
                            01.03.2011  eingefügt  A 2010, 2221; A 2011, 324  30