Regierungsratsbeschluss über die Bewilligungspraxis für die Erstellung von Wärmepumpenanlagen
                            über die Bewilligungspraxis für die Erstellung von Wärmepumpenanlagen vom 26. Oktober 1976 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  das  Bundesgesetz  über  den  Schutz  der  Gewässer  gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober 1971 2 , Artikel 2, 35 und    46    des    Gesetzes    über    Wasserbaupolizei,    Wasserrechte    und Gewässerkorrektionen  (Wasserbaupolizeigesetz)  vom  9.  April  1877 3 und Artikel 128bis des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Ergänzung vom 27. April 1919 4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Die  Erstellung  von  Wärmepumpenanlagen  bedarf  der  Bewilligung  bzw. Konzessionierung    durch    den    Regierungsrat,    wenn    Grund-    oder Oberflächengewässer als Wärmequelle benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bei öffentlichen Gewässern ist eine Konzession, bei privaten Gewässern bzw. geringer Nutzung von Grundwasser eine Bewilligung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Konzessionen bzw. Bewilligungen werden auf höchstens 15 Jahre erteilt. Auf Gesuch hin können sie verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Die   Betriebsaufnahme   hat   längstens   18   Monate   nach   Bewilligungs- erteilung bzw. innerhalb der Fristen gemäss Art. 35 der Verordnung zum Baugesetz 5 zu erfolgen. 6 kcal/h installierter Verdampferleistung zu entrichten. Für  die  übrigen  Anlagen  wird  eine  jährliche  Aufsichtsgebühr  wie  folgt erhoben: bis  20  000  kcal/h  installierter  Verdampferleistung  Fr.  50.–  im  Jahr,  für  je weitere 10 000 kcal/h Fr. 20.– mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Für  gewerblich,  industriell  oder  für  öffentliche  Zwecke  genutzte  Anlagen bleiben Sonderregelungen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Auf   Kosten   des   Gesuchstellers   ist   im   Grundbuch   als   Anmerkung folgender Text eintragen zu lassen: «Auflage    betreffend    Wärmepumpenanlage    zu    Gunsten    Kanton Obwalden». 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Gesuche  für  die  Erstellung  von  Wärmepumpenanlagen  sind  dem  Bau- und  Raumentwicklungsdepartement  einzureichen.  Die  Gesuche  werden vom  Bau-  und  Raumentwicklungsdepartement  mit  dem  Hinweis  auf  die Einsprachemöglichkeit  innert  10  Tagen  im  Amtsblatt  veröffentlicht.  Die Gesuchsunterlagen    sind    während    dieser    Einsprachefrist    bei    der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufzulegen. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB  XV,  387;  geändert  durch  die  Ausf ührungsbestimmungen  über  die  Bereinigung  des Verordnungsrechts  des  Regierungsrats  vom 1.  Mai  2007,  in  Kraft  seit  1.  August  2007 (ABl 2007, 810 und 1003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 814.20 (AS 1972, 950)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB II, 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB V, 353
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 GDB     710.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Geändert    durch    die    Ausführungsbes timmungen    über    die    Bereinigung    des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Regierungsratsbeschlüsse, 2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Geändert    durch    die    Ausführungsbes timmungen    über    die    Bereinigung    des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Regierungsratsbeschlüsse, 2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Geändert    durch    die    Ausführungsbes timmungen    über    die    Bereinigung    des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Regierungsratsbeschlüsse, 2.)