Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung
                            Einführungsgesetz  zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung  (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG)  vom 23. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 16 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufs
                            -  bildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die  Berufsbildung  2  )  , insbesondere die Berufs-, Studien- und Laufbahnbera  -  tung, die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, die berufliche  Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität, die höhere Berufsbil  -  dung sowie die berufsorientierte Weiterbildung.  2  Es regelt im Weiteren die allgemeine Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Kanton stellt ein leistungsfähiges und qualitativ hochstehendes Bil  -  dungs- und Beratungsangebot sicher.  2  Dieses Angebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Lernenden,  der Arbeitswelt und der Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben
                            1  Der Kanton nimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Gesamtverantwor  -  tung für die Berufsbildung und die Weiterbildung wahr.  1)  SR 412.10  2)  SR 412.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist für die Gestaltung und den Vollzug der Berufsbildungsangebote  gemäss den eidgenössischen Vorgaben verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton arbeitet beim Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesge  -  setzes über die Berufsbildung mit dem Bund, den anderen Kantonen  und den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.  2 Leistungsangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Brückenangebote
                            1  Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot zur Vorbereitung  auf die berufliche Grundbildung für Personen mit individuellen Bildungs  -  defiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit.  2  Die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung umfasst Brückenan  -  gebote für Jugendliche, die trotz Bemühungen noch keinen ihren Mög  -  lichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Übertritt von der Volksschu  -  le zur beruflichen Grundbildung geschafft haben.  3  Als Brückenangebote können insbesondere geführt werden:  1.  Integrative Brückenangebote;  2.  Kombinierte Brückenangebote;  3.  Schulische Brückenangebote.  4  Der Regierungsrat regelt die Führung, die Organisation, die Aufnah  -  mebedingungen und das Aufnahmeverfahren in einer Vollzugsverord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Berufliche Grundbildung
                            1. Bildung in beruflicher Praxis, Lehrstellenmarketing  1  Der Kanton sorgt für die Beratung und die Begleitung der Lehrver  -  tragsparteien.  2  Er betreibt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt  ein aktives Lehrstellenmarketing.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2. überbetriebliche Kurse
                            1  Der Kanton unterstützt die überbetrieblichen Kurse der Organisationen  der Arbeitswelt, indem er die Angebote koordiniert und für gute Rah  -  menbedingungen sorgt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlen bestimmte Angebote an überbetrieblichen Kursen, kann der  Kanton zusammen mit den Anbieterinnen und Anbietern in beruflicher  Praxis für ausreichende Angebote sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 3. schulische Bildung
                            1  Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an schulischer Bil  -  dung einschliesslich Berufsmaturitätsunterricht.  2  Soweit die schulische Bildung innerhalb des Kantons nicht gewährleis  -  tet werden kann, vermittelt das Amt den Besuch von ausserkantonalen  Berufsfachschulen, Berufsmittelschulen, Fachkursen oder Nachholbil  -  dungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 4. fachkundige individuelle Begleitung
                            1  Der Kanton sorgt für die fachkundige individuelle Begleitung von Per  -  sonen in der zweijährigen beruflichen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Weiterbildung
                            1  Der Kanton sorgt für ein bedarfs- und marktgerechtes Weiterbildungs  -  angebot.  2  Die Weiterbildung liegt in erster Linie in der Verantwortung der einzel  -  nen Person sowie der privaten Anbieterinnen und Anbieter, die in der  Weiterbildung tätig sind.  3  Der Kanton kann Angebote und Massnahmen fördern, die von öffentli  -  chem Interesse sind oder ohne seine Unterstützung nicht oder nicht  ausreichend bereitgestellt werden.  4  Die Förderung der Erwachsenenbildung richtet sich zudem nach Art.  16 des Bildungsgesetzes  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Qualifikationsverfahren
                            1  Der Kanton sorgt für die Organisation und Durchführung der Qualifika  -  tionsverfahren, einschliesslich die Berufsmaturitätsprüfungen.  2  Er sorgt für die Durchführung der Verfahren zur Anerkennung und Vali  -  dierung nicht formalisierter Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
                            1  Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Aus- und  Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.  3)  NG 311.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                            1  Der Kanton sorgt für die allgemeine Information über die Bildungsan  -  gebote sowie für die individuelle Beratung bei Vorbereitung, Wahl und  Gestaltung der beruflichen Laufbahn und bei der Anrechnung von indivi  -  duellen Qualifikationsnachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Weitere Leistungen
                            1  Der Kanton kann Pilotprojekte zur Entwicklung der Berufs- und Weiter  -  bildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fördern.  2  Zeichnet sich auf dem Markt für berufliche Grundbildung ein Ungleich  -  gewicht ab oder besteht bereits ein solches, kann der Kanton ausglei  -  chende Massnahmen treffen.  3 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsatz
                            1  Der Kanton trägt nach Abzug der Bundesbeiträge und der Beiträge  Dritter die Kosten für Angebote gemäss Art. 53 BBG  4  )  .  2  Beiträge an Dritte können im Rahmen von interkantonalen Vereinba  -  rungen oder, wenn die Angebote einem öffentlichen Bedürfnis entspre  -  chen und allgemein zugänglich sind, im Rahmen eines Leistungsauftra  -  ges gewährt werden.  3  Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Leis  -  tung von Beiträgen und die Beitragssätze in der Vollzugsverordnung.  Die Beiträge können in Form von Pauschalen entrichtet werden.  4  Er kann die Beiträge Dritter festlegen, soweit nachfolgend nicht abwei  -  chende Regelungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Finanzierung einzelner Leistungen
                            1. Berufliche Grundbildung  1  Der berufliche Unterricht einschliesslich Berufsmaturitätsunterricht ist  für Lernende und Lehrbetriebe in der beruflichen Grundbildung unent  -  geltlich.  2  Für persönliche Lehrmittel und Materialien sowie für Schulveranstal  -  tungen werden Beiträge erhoben.  4)  SR 412.10  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Nachholbildung haben sich die Lernenden an den Kosten des  Unterrichts zu beteiligen, soweit diese die Ansätze der interkantonalen  Vereinbarungen  5  )   übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 2. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                            1  Die Dienstleistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sind  unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 3. weitere Leistungen
                            1  Der Kanton kann weitere Leistungen wie Pilotprojekte, Lehrstellenför  -  derung, Massnahmen zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung sowie die  Information und Dokumentation mit Beiträgen unterstützen.  4 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Regierungsrat
                            1  Dem Regierungsrat obliegt die Überwachung des Vollzugs der Berufs  -  bildungsgesetzgebung.  2  Er ist zuständig für:  1.  die Wahl der Berufsbildungskommission;  2.  die Wahl der Amtsleiterin oder des Amtsleiters;  3.  die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Direktion
                            1  Die Direktion ist zuständig für:  1.  die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Berufsfachschule;  2.  die Festlegung der Mindestanforderungen für das Qualitätskon  -  zept der Berufsfachschule;  3.  die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.  5)  Zur Zeit: NG 313.24; NG 313.71; NG 311.311  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Berufsbildungskommission
                            1. Zusammensetzung  1  Die Berufsbildungskommission besteht aus sieben bis neun Mitglie  -  dern aus Wirtschaft, Politik, Organisationen der Arbeitswelt und aus  dem Volksschulbereich; die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direkti  -  on gehört ihr von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an.  2  Die Amtsleiterin  oder der Amtsleiter  nimmt  an den Sitzungen der  Berufbildungskommission mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 2. Aufgaben
                            1  Die Berufsbildungskommission berät die Direktion in wesentlichen Fra  -  gen der Berufsbildung und hat ein Vorschlagsrecht gegenüber der Di  -  rektion.  2  Sie ist zuständig für:  1.  die Genehmigung des Qualitätsleitbilds der Berufsfachschule;  2.  die Genehmigung des Qualitätskonzeptes der Berufsfachschule;  3.  die Genehmigung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrperso  -  nen;  4.  die Genehmigung des Voranschlages und der Jahresrechnung  zuhanden des Regierungsrates;  5.  die   Genehmigung   der   jährlichen   Berichterstattung   über   die  Berufsbildung zuhanden des Regierungsrates;  6.  die Mitwirkung bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors der  Berufsfachschule;  7.  die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.  3  Die Mitglieder der Berufsbildungskommission sind berechtigt, den Un  -  terricht an der Berufsfachschule jederzeit im Sinne des Qualitätsmana  -  gements zu besuchen.  4  Das Sekretariat wird vom Amt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Amt für Berufsbildung und Mittelschule
                            1  Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule (Amt) übt die Aufsicht über  die berufliche Grundbildung aus; es ist für alle Massnahmen, Verfügun  -  gen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen In  -  stanz übertragen sind.  2  Es ist zuständig für:  2.  die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien;  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung  Beteiligten;  4.  die Erteilung der Bildungsbewilligung für Anbieterinnen und An  -  bieter der Bildung in beruflicher Praxis;  5.  die Beaufsichtigung der Qualität der Bildung in beruflicher Praxis,  einschliesslich  der  überbetrieblichen  Kurse   und  vergleichbarer  dritter Lernorte;  6.  die Beaufsichtigung der Qualität der schulischen Bildung;  7.  die Beaufsichtigung der Prüfungen und der anderen Qualifikati  -  onsverfahren;  8.  die Genehmigung der Lehrverträge und die Aufsicht über deren  Einhaltung durch die Vertragsparteien;  9.  die Förderung und Koordination der berufsorientierten und allge  -  meinen Weiterbildung;  10.  die Beurteilung der Rektorin oder des Rektors;  11.  die Wahl der Prorektorinnen oder der Prorektoren;  12.  die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.  5 Berufsfachschule  5.1 Aufgaben und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsatz
                            1  Der Kanton führt eine Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufgaben
                            1  Die Berufsfachschule:  1.  vermittelt die schulische Bildung in der beruflichen Grundbildung;  2.  stellt Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung  (Brückenangebote) bereit;  3.  stellt Angebote für die berufliche Weiterbildung sowie für die all  -  gemeine Weiterbildung für Erwachsene bereit;  4.  stellt ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht  bereit.  2  Sie berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit  Stütz- und Förderangeboten den Bedürfnissen besonders befähigter  Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Qualitätssicherung und
                            -  entwicklung  1  Die Qualität der Berufsfachschule ist zu sichern, zu entwickeln und re  -  gelmässig zu überprüfen.  2  Für die Qualitätssicherung und  -  entwicklung ist die Schulleitung ver  -  antwortlich. Sie legt dem Amt das Qualitätsleitbild und das schulinterne  Qualitätskonzept zur Genehmigung vor und erstattet ihm Bericht über  durchgeführte Massnahmen der Qualitätssicherung und über deren Er  -  gebnisse.  3  Dem Amt obliegt die Aufsicht über die Umsetzung des Qualitätskon  -  zepts. Es kann externe Überprüfungen anordnen und arbeitet dafür mit  ausserkantonalen Institutionen zusammen. Bei bedeutenden Qualitäts  -  mängeln hält es die Schulleitung zu entsprechenden Massnahmen an.  4  Die Direktion legt Mindestanforderungen für das Qualitätskonzept fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Schulleitung
                            1. Allgemeines  1  Die Schulleitung ist das operative Führungsorgan und leitet die Schule.  2  Die Schulleitung besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und den  Prorektorinnen oder den Prorektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 2. Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Schulleitung werden von der Rektorin oder dem  Rektor wahrgenommen; die Prorektorinnen und Prorektoren erfüllen die  ihnen übertragenen Aufgaben.  2  Die Schulleitung ist zuständig für:  1.  die Organisation und Überwachung des Unterrichts;  2.  die Organisation der schulischen Qualifikationsverfahren und der  Berufsmaturitätsprüfungen;  3.  die Festlegung der Stundenpläne;  4.  die Orientierung der Lehrbetriebe, der Lernenden und deren Er  -  ziehungsberechtigten über den Schulbetrieb;  5.  die Regelung der Mitwirkung der Lernenden;  6.  die Anstellung der Lehrpersonen sowie des übrigen Schulperso  -  nals;  7.  die Übertragung von zusätzlichen Aufgaben an Lehrpersonen;  8.  die Beurteilung der Prorektorinnen oder der Prorektoren;  9.  die Qualitätssicherung und  -  entwicklung;  10.  die Vorbereitung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrpersonen  zuhanden des Amtes;  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  die Beurteilung der Lehrpersonen;  12.  die Weiterbildung der Lehrpersonen;  13.  das Weiterbildungsangebot für Erwachsene;  14.  die Konzeption und Organisation von Stütz- und Förderangebo  -  ten;  15.  die Anordnung von Stützkursen im Einvernehmen mit dem Lehr  -  betrieb und der lernenden Person;  16.  die Vorbereitung des Voranschlages und der Jahresrechnung zu  -  handen des Amtes;  17.  die jährliche Berichterstattung über die Berufsfachschule zuhan  -  den des Amtes;  18.  die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Vertretung der Berufsfachschu  -  le nach aussen;  19.  die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Lehrerkonferenz
                            1  Die Lehrerkonferenz setzt sich aus den Mitgliedern der Schulleitung,  den Hauptlehrpersonen und den Lehrbeauftragten zusammen. Sie wird  von der Schulleitung einberufen und geleitet.  2  Sie ist zuständig für:  1.  die Mitwirkung in allen Fragen der Qualitätsentwicklung;  2.  Anträge an die Schulleitung in Fragen des Unterrichts und der  Schulorganisation;  3.  die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.  5.2 Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Schulbesuch
                            1  Die Lernenden sind verpflichtet, die Berufsfachschule zu besuchen  und die Schulordnung einzuhalten.  2  Der Regierungsrat regelt das Dispensations- und Absenzenwesen in  der Vollzugsverordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Mitwirkung
                            1  Die Lernenden haben das Recht, der Schulleitung Anfragen, Anregun  -  gen oder Beanstandungen in Schulangelegenheiten einzureichen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben das Recht sich zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu orga  -  nisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Disziplin
                            1  Die Lehrperson sorgt für Disziplin in der Berufsfachschule. Verstösse  erledigt sie selbstständig durch die Anordnung erzieherisch sinnvoller  Massnahmen. Körperstrafen sind untersagt.  2  Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst wer  -  den, kann die Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen:  1.  Aussprache;  2.  schriftlicher Verweis;  3.  Versetzung in eine andere Klasse.  3  Das Amt kann auf Antrag der Schulleitung folgende Massnahmen er  -  greifen:  1.  vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis höchstens vier  Wochen;  2.  Zuweisung an eine andere Berufsfachschule;  3.  fristlose Auflösung des Lehrvertrages von Amtes wegen oder Auf  -  lösung binnen bestimmter Frist.  4  Die Auflösung des Lehrvertrages aus disziplinarischen Gründen kann  nur verfügt werden, wenn diese vorher in einem schriftlichen Verweis für  den Fall angedroht wurde, dass die Lernende oder der Lernende binnen  einer bestimmten Frist die Vorschriften wieder schwer verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Auflösung des Lehrvertrages
                            1  Als disziplinarische Gründe für die Auflösung des Lehrvertrages gel  -  ten:  1.  schwere Tätlichkeit im Bereich der Berufsfachschule;  2.  andere schwerwiegende Disziplinarverstösse;  3.  Verurteilung   wegen   eines   schweren   Vergehens   oder   Verbre  -  chens.  6 Berufs- und Studienberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aufgaben
                            1  Die Berufs- und Studienberatung sorgt für die Organisation und Durch  -  führung der Berufsberatung im Kanton; sie ist dem Amt unterstellt.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  1.  die allgemeine Aufklärung über Fragen der Berufswahl;  2.  die individuelle Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Ju  -  gendliche und Erwachsene.  3.  die Führung eines Berufsinformationszentrums;  4.  die Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen und Schulen sowie  deren Information;  5.  den Nachweis von Lehrstellen;  6.  die Koordination der Berufs- und Studienwahlvorbereitung in den  Volksschulen und in der kantonalen Mittelschule;  7.  die Zusammenarbeit mit den Zentralstellen für Berufsberatung  anderer Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Berufsinformationszentrum
                            1  Im  Berufsinformationszentrum   werden   berufs-,   studien-   und   schul  -  kundliche  Dokumentationen  für  Schulen  sowie  Jugendliche  und  Er  -  wachsene bereitgestellt.  7 Rechtsschutz und Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * Einsprache
                            1  Gegen erstinstanzliche Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolg  -  ter Zustellung Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * ...
Art. 38 Strafbestimmung
                            1  Wer vorsätzlich gegen Art. 30 dieses Gesetzes oder dessen Ausfüh  -  rungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr.  -  straft.  2  Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gerichtsgesetz  6  )  und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)  7  )  .  *  6)  NG 261.1  7)  SR 312.0  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Änderung des Bildungsgesetzes
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bil
                            -  dungsgesetz)  8  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 26.  April 1981  zur   Bundesgesetzgebung   über  die   Berufsbildung   (Berufsbildungsge  -  setz)  9  )    und die Vollziehungsverordnung vom 5.  -  rungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufs  -  bildungsverordnung)  10  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 2008 in Kraft.  8)  NG 311.1  9)  NG 313.1; A 1981, 509  10)  NG 313.11; A 1989, 861, 1203  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  23.01.2008  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  A 2008, 165, 694  27.05.2009  01.08.2009  Art. 16 Abs. 3  geändert  A 2009, 939, 1524  27.05.2009  01.08.2009  Art. 30 Abs. 2  geändert  A 2009, 939, 1524  09.06.2010  01.01.2011  Art. 38 Abs. 2  geändert  A 2010, 1031, 1575  27.05.2015  01.01.2016  Art. 36  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 37  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  23.01.2008  01.01.2008  Erstfassung  A 2008, 165, 694
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3 27.05.2009
                            01.08.2009  geändert  A 2009, 939, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 2 27.05.2009
                            01.08.2009  geändert  A 2009, 939, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575  14