Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche
                            Vollzugsverordnung  über die Brückenangebote für schulentlassene  Jugendliche  *  (Brückenangebotsverordnung, BrAV)  vom 9. Dezember 2008 (Stand 1. August 2018)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 Abs.  1 Ziff.  1 der Kantonsverfassung, in Ausführung  von Art.  5 des Einführungsgesetzes vom 23.  Januar  2008 zur Bundes  -  gesetzgebung   über   die   Berufsbildung   (Kantonales   Berufsbildungsge  -  setz, kBBG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Zweck  1  Brückenangebote  bereiten  Jugendliche,  die nach  der  obligatorischen  Schulzeit   trotz   Bemühungen   bei   der   Suche   nach   einem   Ausbildungs  -  platz oder wegen fehlender Berufswahlreife keine Anschlusslösung ge  -  funden haben, auf die berufliche Grundbildung vor.  *  2  Brückenangebote dauern in der Regel ein Jahr und unterstützen Ju  -  gendliche bei:  1.  der Berufsfindung;  2.  der Ausbildungsplatzsuche;  3.  der Persönlichkeitsentwicklung;  4.  dem Auf- und Ausbau von schulischen Grundlagen;  5.  der Integration (Deutsch- und Kulturkenntnisse).  §  2  *  Angebot  1. Grundsatz  1  Die Inhalte der angebotenen Brückenangebote richten sich nach dem  Rahmenlehrplan Brückenangebote Zentralschweiz.  1)  NG  313.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  *  ...  §  4  2. Kombiniertes Brückenangebot  *  1  Das Kombinierte Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit schu  -  lischen   Leistungen   im   unteren   bis   mittleren   Bereich,   die   in   der   Regel  höchstens ein Fach im Niveau A besucht haben.  *  2  Es   findet   als   Teilzeitunterricht   ergänzt   mit   einem   Betriebspraktikum  statt.  *  §  5  3. Integratives Brückenangebot  *  1  Das Integrative Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit noch  ungenügenden Deutschkenntnissen.  2  Es findet als Vollzeitunterricht statt.  *  §  6  Unentgeltlichkeit  1  Der Unterricht in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern ist unentgeltlich.  2  Für   persönliche   Lehrmittel   und   Materialien   sowie   für   Schulveranstal  -  tungen werden Beiträge erhoben.  2 Organisation  §  7  Berufsfachschule  1  Die Brückenangebote sind Teil des Leistungsangebots der Berufsfach  -  schule.  §  8  Aufnahmekommission  1. Zusammensetzung  1  Die Direktion wählt eine Aufnahmekommission mit drei bis fünf Mitglie  -  dern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.  2  Eine Vertretung der Berufsberatung nimmt an den Sitzungen der Auf  -  nahmekommission mit beratender Stimme teil.  §  9  2. Aufgaben  1  Die   Aufnahmekommission   ist   zuständig   für   die   Organisation   und  Durchführung des Aufnahmeverfahrens, insbesondere für:  1.  die Festlegung der Termine für das Aufnahmeverfahren;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die  Festlegung von  Form  und  Inhalt  der Bewerbungsunterlagen  für das Aufnahmeverfahren;  3.  die Durchführung von Aufnahmegesprächen mit Gesuchstellerin  -  nen   und   Gesuchstellern   sowie   den   Beizug   von   Erziehungsbe  -  rechtigten und Fachpersonen;  4.  den Aufnahmeentscheid und die Zuweisung zu einem Brückenan  -  gebot.  3 Aufnahmebedingungen  §  10  *  Kombiniertes Brückenangebot  1  In   das   Kombinierte   Brückenangebot   werden   Jugendliche   aufgenom  -  men, welche die folgenden Kriterien erfüllen:  1.  Abschluss   der   dritten   Klasse   der   Orientierungsschule   oder   Ab  -  schluss des Integrativen Brückenangebots;  2.  a)  aktive Berufswahlbemühungen, sofern noch kein gefestig  -  ter Berufsentscheid vorliegt; oder  b)  erfolglose Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, sofern  ein realistischer Berufsentscheid vorliegt;  3.  Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine nachhaltige berufli  -  che Integration ermöglichen; und  4.  Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit.  2  Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente  und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien.  §  11  *  Integratives Brückenangebot  1  In das Integrative Brückenangebot werden Jugendliche aufgenommen,  welche die folgenden Kriterien erfüllen:  1.  Lebensalter in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren;  2.  schulische  Bildung   und  Kenntnisse  der  deutschen   Sprache,  die  eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen; und  3.  Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit.  2  Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente  und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12  Aufnahme bei ausserkantonalem Wohnsitz  1  Jugendliche mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können aufgenom  -  men   werden,   sofern   vom   Wohnsitzkanton   eine   Kostengutsprache   ge  -  mäss den Ansätzen der interkantonalen Vereinbarungen geleistet wird.  4 Aufnahmeverfahren  §  13  Information  1  Die   Aufnahmekommission   legt   jeweils   zu   Beginn   des   der   Aufnahme  vorangehenden Schuljahres den Anmeldetermin für die Einreichung des  Aufnahmegesuches,   den   Zeitplan   und   die   Gesuchunterlagen   für   das  Aufnahmeverfahren fest und teilt diese den Schulleitungen der Orientie  -  rungsschulen sowie der Berufsfachschule umgehend mit.  2  Diese Daten, die geforderten Gesuchunterlagen und die Höhe der Auf  -  nahmegebühr werden bis Ende Januar im Amtsblatt veröffentlicht.  §  14  Gesuch  1  Das   Gesuch   ist   der   Aufnahmekommission   fristgerecht   mittels   des  kantonalen   Formulars   einzureichen.   In   begründeten   Fällen   kann   auf  nicht fristgerecht eingereichte Gesuche eingetreten werden.  2  Dem Gesuch sind die von der Aufnahmekommission festgelegten Un  -  terlagen beizulegen.  §  15  Aufnahmegebühr  1  Mit   der   Einreichung   des   Gesuchs   ist   eine   Aufnahmegebühr   gemäss  der Gebührengesetzgebung  2  )   zu entrichten.  *  §  16  Aufnahmeentscheid  1  Die Aufnahmekommission prüft die Unterlagen und fällt einen Aufnah  -  meentscheid.  2  Sie   kann   Bewerberinnen   und   Bewerber,   Erziehungsberechtigte   und  Fachpersonen zu einem Aufnahmegespräch einladen.  3  Sie kann den Aufnahmeentscheid an Bedingungen knüpfen.  2)  NG  265.5  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  17  Zuweisungsentscheid  1  Die   Aufnahmekommission   weist   aufgenommene   Bewerberinnen   und  Bewerber einem geeigneten Brückenangebot zu. Sie beachtet dabei:  1.  die schulische Leistungsfähigkeit;  2.  die Berufswahlsituation;  3.  die persönlichen Interessen und Ziele;  4.  den individuellen Förderbedarf.  2  Bewerberinnen   und  Bewerber   haben   kein   Anrecht   auf   Zuweisung   in  ein bestimmtes Brückenangebot.  §  18  Schulort  1  Bei beschränkter Zahl an Ausbildungsplätzen kann das Amt für Berufs  -  bildung   und   Mittelschule   Zuweisungen   an   ausserkantonale   Standorte  vornehmen.  5 Schulbetrieb  §  19  Ausbildungsvereinbarung  1  Zwischen   der   Berufsfachschule,   den   Jugendlichen   und   den   Erzie  -  hungsberechtigten wird eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen.  §  20  Zeugnis  1  Die Jugendlichen erhalten am Ende jedes Semesters ein Zeugnis über  Schulbesuch, Leistungen und Verhalten.  2  Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest.  §  21  Disziplin  1  Fehlt der nötige Einsatz und bringen die Disziplinarmassnahmen ge  -  mäss Art. 32 Abs. 1 und 2 des kBBG  3  )    keinen Erfolg, entscheidet die  Schulleitung  nach  Anhörung  der   Beteiligten  über  den  Ausschluss  aus  dem Brückenangebot.  6 Schlussbestimmungen  §  22  *  ...  3)  NG  313.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  23  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die Vollzugsverordnung vom 18.  November 2003 über die Brückenan  -  gebote für schulentlassene Jugendliche  4  )   wird aufgehoben.  §  24  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2009 in Kraft.  4)  A  2003, 1631; NG  312.21  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  09.12.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  A 2008, 2486  07.12.2010  01.08.2010  Erlasstitel  geändert  A 2010, 2179  11.11.2014  01.08.2015  § 1 Abs. 1  geändert  A 2014, 2024  11.11.2014  01.08.2015  § 2  totalrevidiert  A 2014, 2024  11.11.2014  01.08.2015  § 3  aufgehoben  A 2014, 2024  11.11.2014  01.08.2015  § 4  Titel geändert  A 2014, 2024  11.11.2014  01.08.2015  § 4 Abs. 2  geändert  A 2014, 2024  11.11.2014  01.08.2015  § 5  Titel geändert  A 2014, 2024  11.11.2014  01.08.2015  § 5 Abs. 2  geändert  A 2014, 2024  03.11.2015  01.01.2016  § 22  aufgehoben  A 2015, 1771  12.12.2017  01.03.2018  § 15 Abs. 1  geändert  A 2018, 16  23.04.2018  01.08.2018  § 4 Abs. 1  geändert  A 2018, 825  23.04.2018  01.08.2018  § 10  totalrevidiert  A 2018, 825  23.04.2018  01.08.2018  § 11  totalrevidiert  A 2018, 825  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  09.12.2008  01.01.2009  Erstfassung  A 2008, 2486  Erlasstitel  07.12.2010  01.08.2010  geändert  A 2010, 2179
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 11.11.2014
                            01.08.2015  geändert  A 2014, 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 11.11.2014
                            01.08.2015  totalrevidiert  A 2014, 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 11.11.2014
                            01.08.2015  aufgehoben  A 2014, 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 11.11.2014
                            01.08.2015  Titel geändert  A 2014, 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 23.04.2018
                            01.08.2018  geändert  A 2018, 825
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 11.11.2014
                            01.08.2015  geändert  A 2014, 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 11.11.2014
                            01.08.2015  Titel geändert  A 2014, 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 11.11.2014
                            01.08.2015  geändert  A 2014, 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 23.04.2018
                            01.08.2018  totalrevidiert  A 2018, 825
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 23.04.2018
                            01.08.2018  totalrevidiert  A 2018, 825
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 12.12.2017
                            01.03.2018  geändert  A 2018, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 03.11.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 1771  8