Vollzugsverordnung über die Berufsmaturität
                            Vollzugsverordnung  über die Berufsmaturität  (Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV)  vom 11. November 2014 (Stand 1. März 2018)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung  von Art. 39 des Einführungsgesetzes vom 23.  Januar 2008 zur Bundes  -  gesetzgebung   über   die   Berufsbildung   (Kantonales   Berufsbildungsge  -  setz, kBBG)  1  )   und der Verordnung vom 24.  Juni 2009 über die eidgenös  -  sische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)  2  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Geltungsbereich  1  Diese   Verordnung   gilt   für   alle   Berufsmaturitätslehrgänge   der   Berufs  -  fachschule Nidwalden.  §  2  Berufsmaturitätsunterricht  1  Die Berufsmaturitätslehrgänge bereiten auf die eidgenössische Berufs  -  maturität vor.  2  Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Leistungsbeurteilung,  die Promotion sowie  die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der  eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung  3  )  .  3  Im Grundlagenbereich werden folgende Sprachen bestimmt:  1.  erste Landessprache:  Deutsch;  2.  zweite Landessprache:  Französisch;  3.  dritte Sprache:  Englisch.  1)  NG 313.1  2)  SR 412.103.1  3)  SR 412.103.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation  §  3  Amt für Berufsbildung und Mittelschule  1  Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule  übt  die Aufsicht über  die  Berufsmaturitätslehrgänge aus.  2  Es ist für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer ande  -  ren Instanz übertragen sind; insbesondere für:  1.  die   Sicherstellung   der   Verbindung   zu   den   eidgenössischen   und  regionalen Berufsmaturitätsgremien;  2.  die Überwachung der Aufnahmeverfahren und der Berufsmaturi  -  tätsprüfungen;  3.  den   Erlass   der   Prüfungsbestimmungen   in   Zusammenarbeit   mit  der Schulleitung;  4.  die   Anrechnung   bereits   erbrachter   Leistungen   gemäss   Art.   15  Abs.  2 BMV  4  )  ;.  5.  *  Entscheide betreffend Unregelmässigkeiten gemäss §  10.  §  4  Schulleitung  1  Die Schulleitung ist zuständig für:  1.  die Durchführung der Aufnahmeverfahren;  2.  *  den Entscheid über das Bestehen der Aufnahmeprüfung und über  die definitive Zulassung zu den Berufsmaturitätslehrgängen;  3.  die Organisation der Berufsmaturitätslehrgänge und  -  prüfungen;  4.  *  den Entscheid über die Promotion in das nächste Semester.  §  5  *  ...  3 Zulassung und Aufnahmeverfahren  §  6  Zulassungsvoraussetzungen  1  Zu lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgängen wird zugelassen, wer:  1.  über einen genehmigten Lehrvertrag für eine mindestens dreijäh  -  rige berufliche Grundbildung verfügt; und  2.  das Aufnahmeverfahren besteht.  2  Zu   Berufsmaturitätslehrgängen   für  gelernte   Berufsleute   wird   zugelas  -  sen, wer:  1.  über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt; und  4)  SR 412.103.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Aufnahmeverfahren besteht.  §  7  Aufnahmeprüfung  1  Das   Aufnahmeverfahren   besteht   in   einer   schriftlichen   Aufnahmeprü  -  fung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik.  2  Der Stoff der Aufnahmeprüfung entspricht dem Lehrstoff der Orientie  -  rungsschule Niveau A.  3  Das Prüfungsergebnis entspricht dem Durchschnitt der folgenden Po  -  sitionsnoten:  1.  Prüfungsnote Deutsch;  2.  Prüfungsnote Mathematik (doppelt gewichtet);  3.  Durchschnitt aus den Prüfungsnoten Französisch und Englisch.  4  Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn ein Durchschnitt von min  -  destens 4.0 erreicht wird und nicht mehr als eine Positionsnote unter 4.0  liegt.  5  Mit der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung ist eine Prüfungsgebühr ge  -  mäss der Gebührengesetzgebung  5  )   zu entrichten.  *  §  8  Prüfungsfreie Aufnahme  1  Die   prüfungsfreie   Aufnahme   in   lehrbegleitende   Berufsmaturitätslehr  -  gänge richtet sich nach der Vollzugsverordnung über die prüfungsfreie  Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmittelschulen sowie  in Fach-, Han  -  dels-   und   Wirtschaftsmittelschulen   (Aufnahmeverordnung   Berufsmittel  -  schulen)  6  )  .  2  Die prüfungsfreie Aufnahme in Berufsmaturitätslehrgänge für gelernte  Berufsleute   erfolgt,   wenn   die   berufliche   Grundbildung   vor   höchstens  zwei Jahren mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0 abgeschlossen  wurde.  4 Berufsmaturitätsprüfung  §  9  Zulassung zur Prüfung  1  Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen, wer:  1.  einen  Berufsmaturitätslehrgang an der Berufsfachschule Nidwal  -  den besucht; und  5)  NG 265.5  6)  NG 313.113  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zum   Zeitpunkt   der   Berufsmaturitätsprüfung   über   ein   eidgenössi  -  sches   Fähigkeitszeugnis   verfügt   oder   spätestens   im   Jahr   der  Berufsmaturitätsprüfung   zum   Qualifikationsverfahren   zugelassen  ist.  §  10  Unregelmässigkeiten  1  Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmäs  -  sigkeit hat den Ausschluss von der Prüfung oder die Verweigerung be  -  ziehungsweise Ungültigkeitserklärung des Maturitätsausweises zur Fol  -  ge.  2  Liegt   lediglich   der   Verdacht   einer   Unregelmässigkeit   vor,   erhält   die  Kandidatin oder der Kandidat im betreffenden Fach neue Aufgaben.  3  Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung unentschuldigt  fern, gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1.0 bewertet.  4  Die Lernenden sind vor der Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerk  -  sam zu machen.  5 Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  11  Übergangsbestimmung  1  Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmatu  -  ritätsausbildung vor dem 1.  Januar 2015 begonnen haben, gilt das bis  -  herige Recht  7  )  .  §  12  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Das   Reglement   vom   19.  November   2003   über   die   kaufmännische  Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement)  8  )   wird aufgehoben.  §  13  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2015 in Kraft.  7)  A 2004, 66  8)  A 2004, 66  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  11.11.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  A 2014, 2019  03.11.2015  01.01.2016  § 3 Abs. 2, 5.  geändert  A 2015, 1771  03.11.2015  01.01.2016  § 4 Abs. 1, 2.  geändert  A 2015, 1771  03.11.2015  01.01.2016  § 4 Abs. 1, 4.  geändert  A 2015, 1771  03.11.2015  01.01.2016  § 5  aufgehoben  A 2015, 1771  12.12.2017  01.03.2018  § 7 Abs. 5  geändert  A 2018, 16  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  11.11.2014  01.01.2015  Erstfassung  A 2014, 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, 5. 03.11.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 1771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, 2. 03.11.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 1771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, 4. 03.11.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 1771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 03.11.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 1771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 5 12.12.2017
                            01.03.2018  geändert  A 2018, 16  6