Gesetz über die kantonale Mittelschule
                            Gesetz  über die kantonale Mittelschule  (Mittelschulgesetz)  vom 7. Februar 2007 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 17 und 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton führt in Stans unter dem Namen Kollegium St.  Fidelis eine  kantonale Mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Mittelschule vermittelt begabten und lernwilligen Jugendlichen eine  umfassende Allgemein- und Persönlichkeitsbildung als Vorbereitung auf  das Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer Fach  -  hochschule.  2  Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung des Maturitäts  -  ausweises gemäss dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasia  -  len Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement, MAR)  1  )  .  3  Sie führt Weiterbildungsangebote für Erwachsene und trägt mit eige  -  nen Veranstaltungen oder als Veranstaltungsort zum kulturellen Leben  Nidwaldens bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unentgeltlichkeit
                            1  Der obligatorische Unterricht ist unentgeltlich.  1)  https://edudoc.ch/record/38066/files/Verw_Vereinbar_d.pdf  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eltern tragen die Kosten für Lehrmittel und Schulmaterial (An  -  schaffungspreise), die Reisespesen für den Schulbesuch, die Kosten  von Exkursionen sowie die Kosten für einen obligatorischen Sprachauf  -  enthalt.  3  Die Eltern von Schülerinnen und Schülern erhalten während der ersten  drei Schuljahre Beiträge an die Ausbildungskosten, wenn sie für diese  nicht aufkommen können. Die Bemessung der Beiträge richtet sich sinn  -  gemäss nach der Stipendiengesetzgebung  2  )  .  4  Für die Maturitätsprüfungen wird eine Gebühr erhoben.  2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Regierungsrat
                            1  Dem Regierungsrat obliegt die Überwachung des Vollzugs der Mittel  -  schulgesetzgebung.  2  Er ist zuständig für:  1.  die Wahl des Mittelschulrats;  2.  die Wahl der Amtsleiterin oder des Amtsleiters;  3.  die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Direktion
                            1  Die Direktion ist zuständig für:  1.  die Wahl der Maturitätskommission und deren Präsidentin oder  Präsidenten;  2.  die Wahl der Rektorin oder des Rektors;  3.  die Festlegung der Mindestanforderungen für das Qualitätskon  -  zept;  4.  die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.  2)  NG 311.4; 311.41  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mittelschulrat
                            1. Zusammensetzung  1  Der Mittelschulrat besteht aus sechs bis acht Mitgliedern sowie der  Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion als Präsidentin oder Prä  -  sident. Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen dem Landrat ange  -  hören. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes sowie die Rektorin oder  der Rektor nehmen an den Sitzungen des Mittelschulrats mit beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2. Aufgaben
                            1  Der Mittelschulrat übt die unmittelbare Aufsicht über die Mittelschule  aus; er ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide zustän  -  dig, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz übertragen sind.  2  Er ist zuständig für:  1.  die Genehmigung der Lehrpläne und der Stundentafel zuhanden  der Schweizerischen Maturitätskommission;  2.  die   Genehmigung   des   Schwerpunkt-   und   Ergänzungsfach-  Angebots im Rahmen des Maturitäts-Anerkennungsreglements  3  )  ;  3.  die Genehmigung des Qualitätsleitbilds;  4.  die Genehmigung des Qualitätskonzepts sowie die Aufsicht über  dessen Umsetzung;  5.  die Genehmigung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrperso  -  nen;  6.  die Anordnung von externen Qualitätsevaluationen;  7.  die Genehmigung des Voranschlages und der Jahresrechnung  zuhanden des Regierungsrats;  8.  die Genehmigung der jährlichen Berichterstattung über die Mittel  -  schule zuhanden des Regierungsrats;  9.  die Mitwirkung bei der Wahl und der Beurteilung der Rektorin  oder des Rektors;  10.  die Wahl der Fachberaterinnen und Fachberater;  11.  die Mitwirkung bei der Wahl der Maturitätskommission;  12.  die vorübergehende Wegweisung vom Unterricht aus disziplinari  -  schen Gründen bis höchstens vier Wochen;  13.  den fristlosen Ausschluss von der Mittelschule oder den Aus  -  schluss binnen einer bestimmten Frist vom Unterricht aus diszipli  -  narischen Gründen;  14.  die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.  3)  https://edudoc.ch/record/38066/files/Verw_Vereinbar_d.pdf  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Mittelschulrats sind berechtigt, den Unterricht jeder  -  zeit im Sinne des Qualitätsmanagements zu besuchen.  4  Das Sekretariat wird vom Amt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Amt für Berufsbildung und Mittelschule
                            1  Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule (Amt) bereitet die Ge  -  schäfte des Mittelschulrats unter Mitwirkung der Schulleitung vor.  2  Das Amt ist ausserdem zuständig für:  1.  die Beurteilung der Rektorin oder des Rektors;  2.  die Wahl der Prorektorinnen oder der Prorektoren;  3.  die Genehmigung der obligatorischen Lehrmittel für die 1. und  2.  Klasse;  4.  die Ausstellung der Maturitätszeugnisse;  5.  die Zusammenarbeit mit regionalen und schweizerischen Gremi  -  en;  6.  die Gewährung von Beiträgen an die Ausbildungskosten von be  -  dürftigen   Schülerinnen   und   Schülern   während   der   ersten   drei  Schuljahre;  7.  die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schulleitung
                            1. Allgemeines  1  Die Schulleitung ist das operative Führungsorgan und leitet die Schule.  2  Die Schulleitung besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und den  Prorektorinnen oder den Prorektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Schulleitung werden von der Rektorin oder dem  Rektor wahrgenommen; die Prorektorinnen oder Prorektoren erfüllen  die ihnen übertragenen Aufgaben.  2  Die Schulleitung ist zuständig für:  1.  die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern;  2.  die Organisation und Überwachung des Unterrichts;  3.  die Organisation der Maturitätsprüfung;  4.  die Festlegung der Stundenpläne;  5.  die Orientierung der Eltern über den Schulbetrieb;  6.  die Anstellung der Lehrpersonen sowie des übrigen Schulperso  -  nals;  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Übertragung von zusätzlichen Aufgaben an Lehrpersonen;  8.  die Beurteilung der Prorektorinnen oder der Prorektoren;  9.  die Qualitätssicherung und  -  entwicklung;  10.  die Vorbereitung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrpersonen  zuhanden des Mittelschulrats;  11.  die Beurteilung der Lehrpersonen;  12.  die Weiterbildung der Lehrpersonen;  13.  das Weiterbildungsangebot für Erwachsene;  14.  die Verabschiedung der Lehrpläne und der Stundentafel zuhan  -  den des Mittelschulrats;  15.  die   Verabschiedung   des   Schwerpunkt-   und   Ergänzungsfach-  Angebots zuhanden des Mittelschulrats;  16.  die Vorbereitung des Voranschlages und der Jahresrechnung zu  -  handen des Mittelschulrats;  17.  die jährliche Berichterstattung über die Mittelschule zuhanden des  Mittelschulrats;  18.  die Leitung der Verwaltung und die Führung des Hauspersonals;  19.  das Verpflegungsangebot;  20.  die   Öffentlichkeitsarbeit   sowie   die   Vertretung   der   Mittelschule  nach aussen;  21.  die Disziplinarmassnahmen gemäss Art.  25 Abs. 2;  22.  die Einberufung und Leitung der Lehrerkonferenz;  23.  die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Lehrerkonferenz
                            1  Die Lehrerkonferenz setzt sich aus den Mitgliedern der Schulleitung,  den Hauptlehrpersonen und den Lehrbeauftragten zusammen. Ein Mit  -  glied der Schulleitung führt den Vorsitz.  2  Sie ist zuständig für:  1.  die definitive oder provisorische Beförderung sowie die Rückver  -  setzung von Schülerinnen und Schülern;  2.  die Wahl der obligatorischen Lehrmittel für die 3. bis 6.  Klasse;  3.  die Verabschiedung der obligatorischen Lehrmittel für die 1. und  2.  Klasse zuhanden des Amtes;  4.  die Bestimmung der anzubietenden Wahlpflichtfächer;  5.  die Regelung der institutionalisierten Mitwirkung der Schülerinnen  und Schüler gemäss Art.  24 Abs. 2;  6.  die Mitwirkung in allen Fragen des Ausbildungsangebots und der  Qualitätsentwicklung;  7.  Anträge an die Schulleitung in Fragen des Unterrichts und der  Schulorganisation;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Maturitätskommission
                            1  Die Maturitätskommission besteht aus sieben bis elf Mitgliedern. Die  Rektorin oder der Rektor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stim  -  me teil.  2  Sie überwacht insbesondere mit ihrer Expertentätigkeit die ordnungs  -  gemässe Durchführung der Maturitätsprüfungen. Sie entscheidet über  das Bestehen der Maturitätsprüfung.  3  Das Sekretariat wird von der Mittelschule geführt.  3 Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Dauer
                            1  Das Unterrichtsangebot an der Mittelschule umfasst sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Religions- und Ethikunterricht
                            1  Der Religions- und Ethikunterricht ist in die Stundentafel integriert.  2  Die   Religionslehrpersonen   werden   in   Absprache   mit   den   öffent  -  lichrechtlich anerkannten Kirchen angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Studien- und Berufsberatung
                            1  Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Information, Doku  -  mentation und Beratung in schulischen Fragen sowie im Bereich der  Studien- und Berufswahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
                            1  Zur Überwachung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler kön  -  nen obligatorische ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen durch  -  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Qualitätssicherung und
                            -  entwicklung  1  Die Qualität der Mittelschule ist zu sichern, zu entwickeln und regel  -  mässig zu überprüfen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Qualitätssicherung und  -  entwicklung ist die Schulleitung ver  -  antwortlich. Sie legt dem Mittelschulrat das Qualitätsleitbild und das  schulinterne Qualitätskonzept zur Genehmigung vor und erstattet ihm  Bericht über durchgeführte Massnahmen der Qualitätssicherung sowie  über deren Ergebnisse.  3  Dem Mittelschulrat obliegt die Aufsicht über die Umsetzung des Quali  -  tätskonzepts. Er kann externe Überprüfungen anordnen und dafür aus  -  serkantonale  Institutionen  beiziehen.  Bei  bedeutenden  Qualitätsmän  -  geln hält er die Schulleitung zu entsprechenden Massnahmen an.  4  Die Direktion legt Mindestanforderungen für das Qualitätskonzept fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Fachberatung
                            1  Der Unterricht an der Mittelschule wird durch Fachberaterinnen und  Fachberater begleitet.  2  Die Fachberaterinnen und Fachberater unterstützen die Lehrpersonen  bei fach- und berufswissenschaftlichen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verpflegungsangebot
                            1  Die Mittelschule sorgt für ein Verpflegungsangebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zusammenarbeit mit den Eltern
                            1  Die Schulleitung und die Lehrpersonen pflegen die Zusammenarbeit  mit den Eltern und informieren sie über den Unterricht und den Ausbil  -  dungsstand der Schülerinnen und Schüler.  4 Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufnahme
                            1  Voraussetzung für den Eintritt in die Mittelschule ist die Absolvierung  der Primarschule, der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und die  notwendige Lernbereitschaft, um dem Unterricht an der Mittelschule fol  -  gen zu können; ein Übertritt von der Orientierungsschule an die Mittel  -  schule ist möglich.  2  Der Regierungsrat regelt das Aufnahme- beziehungsweise Übertritts  -  verfahren in einer Vollzugsverordnung.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schulbesuch
                            1  Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Schule zu besu  -  chen und die Schulordnung einzuhalten.  2  Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung das Absenzenwe  -  sen, die Dispensation und die Abmeldung aus religiösen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zeugnis
                            1  Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende jedes Semesters ein  Zeugnis über Schulbesuch, Leistungen und Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Mitwirkung
                            1  Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, der Schulleitung An  -  fragen,   Anregungen   oder   Beanstandungen   in   Schulangelegenheiten  einzureichen.  2  Die Lehrerkonferenz regelt die institutionalisierte Mitwirkung der Schü  -  lerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Disziplin
                            1  Die Lehrperson sorgt für Disziplin in der Schule. Verstösse erledigt sie  selbstständig   durch  die   Anordnung  erzieherisch   sinnvoller  Massnah  -  men. Körperstrafen sind untersagt.  2  Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst wer  -  den, kann die Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen:  1.  Aussprache;  2.  schriftlicher Verweis;  3.  Versetzung in eine andere Klasse.  3  Der Mittelschulrat kann auf Antrag der Schulleitung folgende Massnah  -  men ergreifen:  1.  vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis höchstens vier  Wochen;  2.  fristloser Ausschluss von der Mittelschule oder Ausschluss binnen  bestimmter Frist.  4  ...  *  5  Der Ausschluss kann nur verfügt werden, wenn dieser vorher in einem  schriftlichen Verweis für den Fall angedroht wurde, dass die Schülerin  oder der Schüler binnen einer bestimmten Frist die Vorschriften wieder  schwer verletzt.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ausschluss
                            1  Als disziplinarische Ausschlussgründe gelten:  1.  schwere Tätlichkeit im Bereich der Mittelschule;  2.  andere schwerwiegende Disziplinarverstösse;  3.  Verurteilung   wegen   eines   schweren   Vergehens   oder   Verbre  -  chens.  5 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Einsprache
                            1  Gegen erstinstanzliche Entscheide kann binnen  20 Tagen nach erfolg  -  ter Zustellung Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * ...
Art. 29 Strafbestimmung
                            1  Wer innerhalb der obligatorischen Schulzeit vorsätzlich gegen Art. 22  dieses   Gesetzes   oder   dessen   Ausführungsbestimmungen   verstösst,  wird mit Busse bis zu Fr.  5'000.– bestraft.  2  Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gerichtsgesetz  4  )  und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)  5  )  .  *  6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.  2  Er erlässt in Vollzugsverordnungen insbesondere:  1.  Bestimmungen über das Aufnahme- beziehungsweise Übertritts  -  verfahren;  2.  Bestimmungen über die Maturitätsprüfungen an der kantonalen  Mittelschule.  4)  NG 261.1  5)  SR 312.0  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Umbenennung
                            1  Die Staatskanzlei wird ermächtigt, bei der Nachführung der Nidwaldner  Gesetzessammlung in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und Re  -  glementen den Begriff «Amt für Berufsbildung» durch «Amt für Berufs  -  bildung und Mittelschule» zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben,  insbesondere  das  Gesetz  vom 26.  April  1987  über  die  kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz)  6  )  , die Vollziehungsverordnung  zum Gesetz über die kantonale Mittelschule vom 28.  Oktober 1987 (Mit  -  telschulverordnung)  7  )   und der Landratsbeschluss vom 6.  Juli 1988 über  die Führung einer Mensa an der kantonalen Mittelschule  8  )  .  2  Alle gestützt auf das bisherige Mittelschulgesetz  9  )    und die bisherige  Mittelschulverordnung  10  )   von der Mittelschulkommission, der Lehrerkon  -  ferenz, der Rektoratskommission sowie der Schulleitung erlassenen Re  -  glemente, Beschlüsse, Regelungen und weiteren Ausführungsbestim  -  mungen bleiben bis zum Erlass neuer Bestimmungen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt auf den 1.  August 2007 in Kraft.  6)  A 1987, 647  7)  A 1987, 1367  8)  A 1988, 1365; NG 314.113  9)  A 1987, 647  10)  A 1987, 1367  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  07.02.2007  01.08.2007  Erlass  Erstfassung  A 2007, 263, 595  09.06.2010  01.01.2011  Art. 29 Abs. 2  geändert  A 2010, 1031, 1575  27.05.2015  01.01.2016  Art. 25 Abs. 4  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 27  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 28  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  07.02.2007  01.08.2007  Erstfassung  A 2007, 263, 595
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 4 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575  12