Kantonsratsbeschluss über das Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie/interventionelle Kardiologie
                            über das Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie/interventionelle Kardiologie vom 21. März 1997 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  5  Absatz  2  des  Gesundheitsgesetzes  vom  20.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das   Spitalabkommen   über   die   Zusammenarbeit   im   Bereich   der Herzchirurgie/interventionelle    Kardiologie 3 und    die    Abgeltung    der Leistungen wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der   Regierungsrat   wird   ermächtigt,   die   Vereinbarung   veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XXIV,     264
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB     XXI,     248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB     XXIV,     260