Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            über den Beitritt zum Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 2. Dezember 2004 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 und Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Der  Kanton  Obwalden  tritt  dem  Konkordat  über  die  Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004 3 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die  kantonale  Geschäfts-  und  Rechnungsprüfungskommission  wählt  die zwei Mitglieder in die Geschäftsprüfungskommission des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  Konkordatsänderungen  im  Rahmen seiner  verfassungsmässigen  Finanzbefugnisse  in  untergeordneten  Fra- gen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie das Konkordat gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Die Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 28. Juni 1984 4 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG 5 und Art. 89bis Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 6 wird die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 bis 5 Aufgehoben
                            5.   Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Er  bestimmt  das Inkrafttreten. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2004, 1494
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB     101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB     856.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB     856.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR     831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR     210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt / ABl 2005, 880