Kantonsratsbeschluss über die Verwendung des Lotteriefonds
                            über die Verwendung des Lotteriefonds vom 28. März 1944 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass  die  Aufteilung  des  Lotteriefonds  aus  Gründen  einer  einsatzbereiten Finanzpolitik    und    im    Hinblick    auf    die    grossen    Nachkriegsprobleme zeitbedingter   Forderungen   gemeinnütziger,   wohltätiger,   kultureller   und verkehrsfördernder Art für dermalen als nicht zweckdienlich erachtet wird, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Der  Lotteriefonds  soll  bis  auf  weiteres  in  einer  minimalen  Höhe  von Fr. 50 000.– 2 erhalten  bleiben,  zur  spätern  Verwendung  im  Sinne  der  in den Erwägungen angeführten Zweckbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die   über   den   Fonds   hinaus   verfügbaren   Gelder   und   jährlichen Zuwendungen  sind  nach  Tunlichkeit  und  Notwendigkeit  gemäss  den Bestimmungen   des   Lotteriegesetzes   zu   verwenden,   und   zwar   für kulturelle,  soziale  und  verkehrsfördernde  Zwecke  usw.  Hiefür  soll  der Regierungsrat  jeweilen  im  Budget  zuhanden  des  Kantonsrates  Antrag stellen, wobei insbesondere der Hilfe an die Gebirgsbevölkerung und den der   Zweckbestimmung   der   interkantonalen   Landeslotterie   analogen Aufgaben    der    Gemeinden    Rechnung    zu    tragen    ist.    Über    den Lotteriefonds ist im Anhang an die Staatsrechnung möglichst detaillierter Aufschluss zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB    VIII,    26;    geändert    durch    Kantonsratsbeschluss    betreffend    Erhöhung    des Lotteriefonds   vom   5.   April   1949,   in   Kraft   seit   5.   April   1949   (LB   VIII,   277),   und Kantonsratsbeschluss   betreffend   Festsetzung   der   Höhe   des   Lotteriefonds   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. April 1968, in Kraft seit 25. April 1968 (LB XII, 99)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss Kantonsratsbeschluss vom 25. April 1968