Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
                            Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung  vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2021)  Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Artikel  19 Absatz  1b der Zentralschweizer Fachhochschul-  Vereinbarung vom 15.  September 2011  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhoch  -  schul-Vereinbarung vom 15.  September 2011  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Name
                            1  Die Fachhochschule trägt den Namen «Hochschule Luzern».  2  Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung «FH Zentralschweiz».  Im Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fach  -  hochschulleitung.  2 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag
                            1  Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der  Strategie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundes  -  rates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem  Grundsatz der rollenden Planung.  2  Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem  Entwicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwick  -  lungs- und Finanzplan in Kraft.  1)  NG  317.11  2)  NG  317.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige  Finanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Standards der Rechnungslegung
                            1  Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von  Swiss GAAP FER mit Ausnahme von Standard Nr.  13 anzuwenden.  2  Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung  offengelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anpassungen jährliche Finanzierung
                            1  Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die  im Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten  Mitteln erreicht werden können.  2  Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbei  -  träge sind:  a.  unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse;  b.  gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rah  -  menbedingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.):  c.  Veränderungen  in den  Beitragstarifen  des  Bundes  oder  der  Kantone (FHV-Beiträge);  d.  im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Änderungen des Umfangs  der zu erbringenden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung  von Studiengängen).  3  Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf  die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die  rollende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährli  -  chen Finanzierungsbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
                            1  Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkor  -  datsrates und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission  beträgt 20'000 Franken pro Kanton und Jahr.  2  Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person  nach den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung  (FHV) vom 12.  Juni 2003 Rechnung gestellt. Für die übrigen Beiträge  werden zwei Teilrechnungen – zahlbar per 31.  März und per 31.  Okto  -  ber – erstellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Eigenkapital
                            1. Pflichtreserve  1  Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5  Prozent des Jahresumsatzes  gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Freie Reserve
                            1  Die freie Reserve beträgt höchstens 5  Prozent des Jahresumsatzes  gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.  2  Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rech  -  nungsjahr in eigener Kompetenz über maximal 250'000 Franken verfü  -  gen. Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve  entscheidet der Fachhochschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 3. Rückerstattung an die Trägerkantone
                            1  Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zu  -  lässigen Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Träger  -  kantonen innert 30  Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlus  -  ses zurückerstattet.  2  Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzie  -  rungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen  Rechnungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträ  -  ge gemäss Artikel  29 Absatz  1 der Zentralschweizer Fachhochschul-  Vereinbarung  3  )   berücksichtigt.  3 Bauliche Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen
                            1  Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 200'000 Franken pro  Jahr bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordats  -  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaf
                            -  tung durch die Standortkantone  1  Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturpla  -  nung und der Liegenschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung  werden zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungs  -  vereinbarung geregelt.  3)  NG  317.11  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Raumkosten
                            1  Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton  gehören, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder  dem Erstellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die üb  -  rigen Vereinbarungskantone an den Bau des Gebäudes geleisteten Bei  -  träge abzuziehen.  4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt am 1.  Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentli  -  chen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  14.12.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  A 2013, 37  19.03.2021  01.01.2021  Art. 4  totalrevidiert  A 2021, 723  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  14.12.2012  01.01.2013  Erstfassung  A 2013, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 19.03.2021 01.01.2021
                            totalrevidiert  A 2021, 723  6