Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone
                            OGS 1999, 128 u nd 129 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 16. Dezember 1999 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 40  Absatz 6  des  Bundesgesetzes  über  Lebens mittel und   Gebrauchsgegenstände   vom   9. Oktober   1992 2 sowie   Art ikel 59 Absatz 1  und  Artikel 70  Ziffer 13  der  Kantonsverfassung,  Fas sung  vom 29. November 1998 3 , beschliesst: 1.  Der    Kanton    Obwalden    tritt    dem    Konkordat    betreffend    das Labor atorium der Urkantone vom 14. September 1999 4 bei. 2.  Der Regierungsrat    wird    ermächtigt,    Konkordatsänderungen    im Rahmen      seiner      verfassungsmässigen      Finanzbefugnisse      in untergeordneten   Fr agen   sowie   in   Bezug   auf   Zuständigkeit   und Verfahren   zuzustimmen   sowie   das   Konkordat   gegebenenfalls   zu kündigen. 5 3.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser B eschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 1 OGS  1999,  129;  geändert  durch  den  Kantonsratsbeschluss  über  einen  Nachtrag zum  Konkordat  betreffend  das  Laboratorium  der  Urkantone  (Veterinärdienst)  vom 27. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 ( OGS 2003, 50) 2 SR 817.0 3 GDB 101.0 4 Beitrittserklärung  auf  1. Januar  2000; der  Kantonsrat  stimmte  dem Nachtrag  vom 27.  Mai  2003  ( KRB  vom  27.  November  2003;  OGS  2003,  50) und 16.  Juni 2008 (KRB vom 23. Oktober 2008; OGS 2008, 83) zu 5 Geändert durch KRB vom 27. November 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 14. September 1999 6 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden vereinbaren: I. Organisationsform und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Name, Rechtsnatur, Sitz 1 Das  Laboratorium  der  Urkantone  (Laboratorium)  ist  eine  öffentlich- rechtliche        Anstalt        der        Konkordatskantone        mit        eigener Rechtspersönlic hkeit. 2 Das   Laboratorium   ist   in   seiner   Organisation   und   Betriebsführung selbständig; es führt eine eigene Rechnung. 3 Sitz  des  Laboratoriums  ist  Brunnen.  Die  Anstalt  ist  Ei gentümerin  des Laboratoriums und des beweglichen Betriebsvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufgaben 1 Das Laboratorium vollzieht für die Konkordatskant one: a.  die  eidgenössische  und  kantonale  Lebensmittelund  Chemikalien- gesetzgebung 7 ,     soweit     die     anwendbare     Gesetzgebung der Kantonschemik erin  bzw.  dem  Kantonschemiker  Aufgaben  zuweist, sowie b.  die Gesetzgebung im Veterinärbereich gemäss Art. 8b. Es kann mit weiteren verwandten Aufgaben betraut wer den. 8 2 Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festge legt. 3 S oweit   die   Hauptaufgaben   des   Laboratoriums   nicht   beeinträchtigt werden,   können   in   den   Leistungsauftrag   auch   privatwirtschaftliche 6 OGS  1999,  128;  geändert  durch  Nachtrag  vom  27. Mai  2003,  vom  Kantonsrat zugestimmt  am  27. November  2003,  in  Kraft  seit  1. Januar  2004  ( OGS  2003,  51), und Nachtrag vom 16. Juni 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 ( OGS 2008, 84) 7 Lebensmittel   und   G ebrauchsgegenstände   (SR   817),   Chemikalien   (SR   813), kantonale Ausführungserlasse 8 Fassung von Abs. 1 gemäss Nachtrag vom 16. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dienstleistungen   aufgenommen   we rden,   die   mit   dem   öffentlichen Tätigkeitsbereich verwandt sind. 4 Das   Laboratorium   koordiniert   s eine   Vollzugstätigkeit   mit   anderen Behörden und Ämtern. 9 II. Organe, Zuständigkeiten und Verfahren 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            11 Organe und Vollzugsinstanzen Die Organe und Vollzugsinstanzen des Laboratoriums sind: a.  die Aufsichtskommission; b.  die Betriebsleiterin oder der B etriebsleiter; c.   die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker; d.  die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt; e.  die Revisionsstelle; f.   die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Aufsichtskommission 1. Zusammensetzung 1 Die  Aufsi chtskommission besteht aus vier Mitgliedern. Die Regierungen der Konkor datskantone wählen je ein Mitglied auf vier Jahre. 2 Die  Aufsichtskommission  konstituiert  sich  selbst.  Sie  versammelt  sich jährlich mi ndestens zweimal. 3 Jeder Konkordatskanton entschädigt die von ihm bestimmten Mitgli eder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            2. Aufgaben Die Aufsichtskommission: a.  führt die direkte Aufsicht über das Laboratorium; b.  erteilt  unter  Vorbehalt  von  Art. 11  Abs. 2  dem  Laboratorium  den Lei stungsauftrag; 12 c.   genehmigt    jährlich    Jahresbericht    und    Rechnung    sowie    das Global budget und Nachtragskredite; 13 9 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 10 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 11 Fassung gemäss Nachtrag v om 27. Mai 2003 12 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 d.  informiert  die  Regierungen  der  Konkordatskantone  jährlich  über  die Au sführung  des  Leistungsauftrags  und  die  Einhaltung  des  Global bud gets; 14 e.  wählt      die      Betriebsleiterin      oder      den      Betriebsleiter,      die Kantonschemikerin     oder     den     Kanton schemiker     sowie     die Kantonstierärztin     oder     den     Kantonstierarzt     und     legt     deren Anstellung sbedingungen fest; 15 f.   erlässt  die  Ausführungsvorschriften  zur  Personalund  Besoldungs veror dnung; 16 g.  legt  die  Gebührenordnung des  Laboratoriums  fest  und  veröffentlicht sie; 17 h.  setzt  die  Tierversuchskommission  ein.  Sie  kann  hierzu  einen  Vertrag mit einer bestehenden Tierversuchskommission abschlie ssen 18 ; 19 i.    entscheidet      auf      Antrag      der      Kantonstierärztin      oder      des Kantonstierarztes über den Beizug von Organisationen und Firmen für den  Vollzug  des  Tierschutzgesetzes 20 sowie  über  den  Beizug  von Organisationen  für  den  Vollzug  des  Tierseuchengesetzes 21 und  legt deren Aufgaben und Befug nisse in einem Leistungsau ftrag fest; 22 j.    entscheidet auf      Antrag      der      Kantonstierärztin      oder      des Kantonstierar ztes  über  den  Beizug  von  Stellen  zur  Inspektion 23 und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauf trag fest; 24 k.   entscheidet  bei  Unklarheiten  nach  Anhörung  der  Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter, ob der  Vollzug  einer  Aufgabe  vom  Begriff  der  Veterinärgesetzgebung gemäss Art. 8b Abs. 1 erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung von  Art. 6  von  der  Aufsichtskommission  mit  einfacher  Mehrheit  der 13 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 14 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 15 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 16 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 17 Geändert durch Na chtrag vom 27. Mai 2003 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            34 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455) 19 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            38 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455) 21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            7 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40) 22 Eingefügt dur ch Nachtrag vom 16. Juni 2008 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            7  Abs. 3  Verordnung  über  die  Primärproduktion  vom  23. November  2005  (SR 916.020),  Art. 292a  Tierseuchenverordnung  vom  27. Juni  1995  (SR  916.401),
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            12  Abs. 5  Milchqualitätsveror dnung  vom  23.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            16 Abs. 4 Verordnung über die TierverkehrDatenbank vom 23. November 2005 (SR  916.404),  Art. 31  Abs. 4  Verordnung  über  die  Tierarzneimittel  vom  18. August 2004  (SR  812.212.27),  Art. 3  Verordnung  über  die  Koordination  der  Inspektionen auf Land wirt schaftsbetrieben vom 14. Nove mber 2007 (SR 910.15) 24 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 anwesenden  Mitglieder  gefasst.  Bei  Sti mmengleichheit  entscheidet der Präsident; 25 l.    kann  zugunsten  einzelner  oder  aller  Kantone  Ausnahmen  von  der gene rellen   Zuständigkeitsregelung   der   Kantonstierärztin   oder   des Ka ntonstierarztes  nach  Art. 8b  Abs. 1  vorsehen.  Hierzu  erlässt  sie Ausfü hrungs bestimmungen  und  regelt  das  Verfahren.  Die  Beschluss fassung   richtet   sich   nach   Art. 6.   Die   Ausführungsbestimmungen bedürfen        der        Genehmigung        aller        Regierungen        der Konkordatskan tone. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            3. Beschlussfassung 1 Die  Beschlüsse  der  Aufsichtskommission  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit der Einsti mmigkeit. 2 Die  Mitglieder  können  sich  an  den  Sitzungen  ausnahmsweise  vertreten lassen. 3 Die  Betriebsleiterin  oder  der  Betriebsleiter  hat  beratende  Stimme  und Antrags recht. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            28 Betriebsleitung 1. Stellung Die    Betriebsleiterin    oder    der    Betriebsleiter    führt    den    Betrieb    in administrativer Hinsicht und vertritt die Anstalt nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            2. Aufgaben 1 Der   Betriebsleitung   obliegt   die   Geschäftsführung   im   Rahmen   der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages. 29 2 Sie hat insbesondere: a.  die  Einhaltung  des  Leistungsauftrages  sowie  des  Globalkredits  und des Globalbudgets zu verantworten; b.  für das Controlling und das Berichtswesen zu sorgen; c.   die  Anstellungsverträge  mit  den  Mitarbeiterinnen und  Mitarbeitern abz uschliessen; 25 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 26 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 27 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 28 Fassung gemäss Nachtrag v om 27. Mai 2003 29 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 d.  der Aufsichtskommission Rechenschaft abzulegen; e.  das   Sekretariat   der   Aufsichtskommission   zu   führen   und   deren Geschäfte vorzubereiten. 30 3 Der  Betriebsleitung  stehen  im  übrigen  alle  Befugnisse  zu,  die  nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegi eren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a
                            31 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker 1 Die   Kantonschemikerin   oder   der   Kantonschemiker   vollzieht   für   die Konkordatskantone   jene   Aufgaben,   die   die   eidgenössische   und   di e kantonale Gesetzgebung ihr oder ihm überträgt und die das Laboratorium gemäss Leistungsauftrag zu erfüllen hat. 2 In diesem Bereich übt sie bzw. er die fachliche Aufsicht aus über die mit dem Vollzug beauf tragten Personen in den Konkordatskant onen. 3 Die Kantonschemikerin  oder  der  Kantonschemiker  ist  administrativ  der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8b
                            32 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt 1 Die  Kantonstierärztin  oder  der  Kantonstierarzt  vollzieht  unter  Vorbehalt von       Art. 5       Bs t.  l       die       eidgenössische       und       kantonale Veterinärgesetzgebung, na mentlich die a.  Tierseuchengesetzgebung 33 ; b.  Tierschutzgesetzgebung 34 ; c.   Lebensmittelgesetzgebung 35 im   Bereich   der   Primärproduktion   von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlac htung; d.  Heilmittelgesetzgebung 36 in  tierärztlichen  Privatapotheken,  anderen Detailhandelsbetrieben,        deren        Arzneimittelsortiment        zum überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht und in Betrieben, die nach der Veror dnung über die Primärproduktion registriert sind 37 ; 30 Abs. 2 geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 31 Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 32 Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 33 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40) 34 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455) 35 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0) 36 Bundesgesetz   über   Arzneimittel   und   Medizinprodukte   (Heilmittelgesetz)   vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21) 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs.
                            3  Verordnung  über  die  Primärproduktion  vom  23. November  2005  (SR 916.020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 e.  Gesetzgebung  über  die  Ein- ,  Ausund  Durchfuhr  von  Tieren  und tier ischen Produkten in seinem B ereich 38 ; f.   Gesetzgebung    zur    Ausübung    von    Berufen    im    Bereich    der Tierheilku nde,  der  Zootechnik,  der  Gesundheitsvorsorge  und  Pflege sowie der Ausbi ldung von Tieren; g.  Gesetzgebung   im   Bereich   gefährliche   Hunde;   namentlich   ist   die Ka ntonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig für Kontrollen und Mas snahmen   zum   Schutz   von   Menschen   und   Tieren   vor   einer Gefährdung durch Hunde 39 , sowie die weiteren Aufgaben gemäss Leistungsauftrag. 40 2 Die    Ka ntonstierärztin    bzw.    der    Kantonstierarzt    organisiert    und beaufsichtigt   den   Vollzug   nach   Absatz 1.   Gestützt   darauf   stellt   die Betriebsleitung die erforder lichen Organe wie amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten   und   Bien eninspektoren   an.   Diese   können   auf   dem ganzen Konkordatsgebiet eingesetzt wer den. 41 3 Die   Kantonstierärztin   oder   der   Kantonstierarzt   ist   administrativ   der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8c
                            42 Allgemeine Verfahrensbestimmungen a. Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen Art. 8d bis 8f beschränkt  sich  auf  kantonstierärztl iche  Verfügungen  gemäss  Art. 8b Abs. 1 sowie auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8d
                            43 b. Anwendbares Recht 1 Soweit   die   nac hfolgenden   Regelungen   nichts   anderes   bestimmen, finden  die Verfahrensbestimmungen  des  jeweiligen  Konkordatskantons Anwe ndung. 2 Der  Erlass  einer  Verfügung  sowie  das  Einspracheverfahren  bestimmen sich  nach  der  Verordnung  über  die  Verwaltungsrechtspflege 44 und  der Gerichtsordnung 45 des Kan tons Schwyz. 38 Verordnung  über  die  Ein- ,  Durchund  Ausfuhr  von  Tieren  und  Tierproduk ten  vom 18. April 2007 (SR 916.443.10) 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            79  Tierschutzverordnung  vom  23. April  2008  (SR  455.1);  in  den  kantonalen Hundegesetzgebungen    vorgesehene    Massnahmen    zur    Sicherstellung    der öffentlichen S icherheit 40 Fassung von Abs. 1 gemäss Nachtrag vom 16. Juni 2008 41 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 42 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 43 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8e
                            46 Einsprache 1 Soweit  das  Bundesrecht  nichts  anderes  vorsieht,  kann  innert  20 Tagen ab   Zustellung   der   Verfügung   bei   der   Kantonstierärztin   oder   beim Kantonstier arzt Ei nsprache erhoben werden. 2 Die Einsprac he ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen. 3 Die  Kantonstierärztin  oder  der  Kantonstierarzt  fällt  einen  Einsprache- entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8f
                            47 Beschwerde 1 Gegen   den   Einspracheentscheid   der   Kantonstierärztin   oder   des Ka ntonstierarztes kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des jeweiligen Konkordatska ntons Beschwerde erhoben werden. 2 Die  am  Einspracheverfahren  beteiligten  Personen  sind  beschwerde- legitimiert,   sofern   die   weiteren   Voraussetzungen   nach   dem   jeweils anwend baren Recht des Konkordats kantons erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8g
                            48 Legitimation von Behörden und Ämtern Entscheide  gemäss  Art. 5  Bst. k  sind  den  betroffenen  Regierungen  der Ko nkordatskantone    schriftlich    zu    eröffnen.    Der    Regierungsrat    ist berechtigt ge gen Entscheide der Aufsichtskommission in nert 20 Tagen ab Zustellung  beim  Verwal tungsgericht  des  jeweiligen  Konkordatskantons Beschwerde  zu  erheben.  Im  Übrigen  sind  die  Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Kon kordatskantons an wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Revisionsstelle 1 Die Aufsichtskommission wählt eine R evisionsstelle. 2 Die  Revisionsstelle  prüft  jährlich  die  Rechnung  nach  den  gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungs mässigkeit der Lei stungsund Wirkungs daten. 3 Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag. 44 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110) 45 Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (SRSZ 231.11) 46 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 47 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 48 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission 1 Jeder  Konkordatskanton  ordnet  in  die  interparlamentarische  Geschäfts prüfungskommission  zwei  Mitglieder  aus  seiner  Volksvertretung  ab.  Die Kommission konst ituiert sich selbst. 49 2 Ihr steht die Oberaufsicht über das Laboratorium zu. Sie übt diese aus, indem sie a.  vor  der  Genehmigung  durch  die  Regierungen  der  Konkordatskantone Stellung zum Leistungsauftrag nimmt; b.  die   Volksvertretungen   der   Konkordatskantone   im   Rahmen   der Geschäftsprüfung    über    die    Ausführung    des    Leistungsauftrages informiert; c.   von  der  Aufsichtskommission  über  die  Tätigkeit  des  Laboratoriums infor miert wird. III. Betrieb und Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Leistungsauftrag 1 Die übergeordneten Sachziele des Laboratoriums, die Produktegruppen mit   den   wesentlichen   Leistungsmerkmalen   und   die   Indikatoren   zur Lei stungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festge legt. 50 2 Der  Leistungsauftrag  wird  in  der  Regel  für  eine  Leistungsperiode  von vier  Jahren  erteilt.  Er  bedarf  der  Genehmigung  aller  Regierungen  der Konkordatskant one. 3 Er  kann  während  der  Leistungsperiode  geändert  werden,  wenn  es  eine neue  Aufga benstellung  erfordert  oder  wenn  vorgesehene  Leistungen nicht  erbracht  werden  kön nen.  Reicht  das  Globalbudget  wegen  einer Änderung     des     Leistungsauftrages     nicht     aus,     ist     bei     der Aufsichtskommission ein Nach kredit zu beantr agen. 51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Personal 1 Das   Laboratorium   stellt   sein   Personal   nach   der   Personalund Besoldungs verordnung des Kantons Schwyz an. 52 49 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 50 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 51 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008 52 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 2 Über  Streitigkeiten  entscheidet  das  Verwaltungsgericht  des  Kantons Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Haftung und Verantwortlichkeit 1 Die  Haftung  des  Laboratoriums  sowie  die  Verantwortlichkeit  seiner Organe  und  des  Personals  für  die  hoheitliche  Tätigkeit  richten  sich  nach den Vorschriften der Geset zgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. 2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung. IV. Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Kostenrechnung 1 Das Laboratorium führt eine Kostenrechnung. 2 Erzielt    das    Laboratori um    einen    Gewinn,    so    bildet    es    daraus angemessene  Reserven.  Sie  dienen  der  Deckung  allfälliger  späterer Verluste und der Finanzierung künftiger Invest itionen. 53 3 Ein  Verlust  wird  auf  das  Folgejahr  bzw.  die  folgende  Leistungsperiode übertr agen. 54 4 Sind Gewinne und Verluste nachweisbar auf Umstände zurückzuführen, die  das  Laboratorium  nicht  beeinflussen  konnte  (exogene  Einflüsse),  so werden  sie  auf  die  Konkordatskantone  im  Verhältnis  zu  den  von  ihnen bezogenen Leistungen verteilt. 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            56 Gebühren für hoheit liche Tätigkeiten 1 Das   Laboratorium   erhebt   für   seine   Vollzugstätigkeit   sowie   für   die weiteren ihm übertragenen Aufgaben Gebühren, soweit diese Tätigkeiten von Gesetzes wegen nicht gebüh renfrei sind. 2 Soweit  die  kantonale  Gesetzgebung  nichts  anderes  vorsi eht,  schuldet die Verursacherin oder der Verurs acher die Gebühr. 53 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 54 Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 55 Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 56 Fassung gemäss Nachtrag vom 27. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Entgelte für Dienstleistungen Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Steuerfreiheit Das  Laboratorium  ist  für  seine  hoheitlichen  Verrichtungen  von  allen Kantons, B ezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit. V. Erweiterungsprojekt 2004 57
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Bau und Finanzierung 58 1 Damit das Laboratorium die erweiterten Aufgaben erfüllen kann, wird ein Erweiterungsbau    erstellt.    Die    Bau- und    Einrichtungskosten    von Fr. 1  500 000. – 59 werden     nach     Abzug     von     Fr. 150 000. – als Standortbeitrag des Kantons Schwyz wie folgt auf die Konkordatskant one verteilt: Schwyz 61 Prozent Fr. 824 000. – Uri 12 Prozent Fr. 162 000. – Obwalden 14 Prozent Fr. 189 000. – Nidwalden 13 Prozent Fr. 175 000. – 60 2 Über  die  Bewilligung  allfälliger  Zusatzkredite  beschliessen  die  Volks vertretungen  der  Konkordatskantone  nach  dem  gleichen  Verteilschlüssel endgültig.  Für  teuerungsbe dingte  Mehrkosten  ist  kein  Zusatzkredit  anz u- forder n. 3 Die  Vergabe  von  Aufträgen  durch  die  Aufsichtskommission  richtet  sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. 61 VI. Übergangsund Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Rechtsgültigkeit Das    Konkordat    bedarf    der    Zustimmung    der    verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone. 62 57 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 58 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 59 Stand Zürcher Baukosteni ndex April 2003 60 Abs. 1 geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 61 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Dauer und Kündigung 1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Jeder   Konkordatskanton   kann   unter   Einhaltung   einer   zweijährigen Kündigungsfrist  auf  Ende  einer  Leistungsperiode  kündigen,  erstmals  auf das Ende der ersten Lei stungsperiode. 3 Das  Konkordat  gilt  zwischen  den  verbleibenden  Konkordatskantonen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Austritt und Auflösung 1 Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitglie dschaft eingegangenen Verpflicht ungen des Laboratoriums. 2 Der  austretende  Kanton  hat  Anspruch  auf  eine  Entschädigung.  Bei deren  Festsetzung  sind  die  Interessen  des  austretenden  Kantons  sowie die  Interessen  der  verblei benden  Konkordatskantone  an  der  Fortführung des Laboratoriums angemess en zu berücksichtigen. 3 Bei Auflösung des Konkordats hat jeder Konkordatskanton Anspruch auf jenen  Anteil  an  den  realisierten  Werten,  der  seinem  Anteil  am  effektiven Leistungsbezug des Laboratoriums in den letzten vier Jahren entsprach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Streitigkeiten Das  Bundesgericht  entscheidet  Streitigkeiten  zwischen  den  Konkordats kantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Übergangsbestimmungen 1 Dem Laboratorium wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag erteilt. 63 2 Die  Aufsichtskommis sion  erlässt  die  erforderlichen  Weisungen  für  die Vorbereitung  des  Leistungsauftrages,  insbesondere  Anordnungen  für  die Einführung der Kosten rechnung. 62 Der Kanton Obwalden ist dem Konkordat mit KRB vom 16. Dezember 1999 auf den 1. Januar 2000 beigetreten 63 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 3 Die  ungedeckten  Betriebskosten  des  Laboratoriums  werden  in  den Rechnungsjahren  2004  und  2005 von  den  Konkordatskantonen nach folgenden Verteilschlüsseln getragen: a.  für den Bereich Kantonschemiker: Uri 16 Prozent, Schwyz 54 Prozent, Obwalden 14 Prozent, Nidwalden 16 Prozent; b.  für  den  Bereich  Kantonstierarzt:  Uri  12 Prozent;  Schwyz  61 Prozent; Obwalden 14 Prozent; Nidwal den 13 Prozent. 64 4 Die   Konkordatskantone   übertragen   der   interkantonalen   Anstalt   alle Rechte  und  Pflichten  der  einfachen  Gesellschaft  gemäss  Konkordat  vom 19. Februar  1970 65 .  Die  Aufsichtskommission  kann  die  für  den  Übergang notwendigen Erkl ärungen abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Inkrafttreten 1 Nach  der  Zustimmung  der  verfassungsmässig  zuständigen  Organe  der Konkordat skantone treten die Art. 5 Bst. f, Art. 8 Abs. 2 Bst. c, 12, 18 und 23 sofort, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Die Aufsichtskommission bringt das Konkordat dem Bund zur Kenntnis. 3 Mit   dem   vollständigen   Inkrafttreten   werden   das   Konkordat   vom 19. Februar   1970 66 sowie   die   Interkantonale   Vereinbarung   über   die Durchführung der Giftkontrolle vom 25. Mai 1972 67 aufge hoben. 64 Abs. 3 geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003 65 OGS 1971, 81 66 OGS 1971, 81 67 OGS 1974, 80