Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport
                            Gesetz  über die Förderung von Turnen und Sport  *  (Sportgesetz, SportG)  vom 20. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2021)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes   vom   17.  März   1972   über   die   Förderung   von   Turnen   und  Sport  1  )  ,  beschliesst:  1 Sportförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert und unterstützt sportliche Aktivitäten der Bevölke  -  rung aller Altersstufen zum Zwecke der Gesundheitsförderung, der kör  -  perlichen Leistungsfähigkeit, der Persönlichkeitsbildung der Jugend und  der sozialen Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität
                            1  Sport und Sportförderung ausserhalb der Schulen sind in erster Linie  Aufgabe von Privaten, Vereinen und Verbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Jugend
                            +  Sport  1  Der Kanton organisiert Jugend  +  Sport (J+S) in Zusammenarbeit mit  Vereinen, Verbänden, Schulen und Jugendorganisationen für Jugendli  -  che vom 5.  bis 20.  Altersjahr.  *  2  Er gewährt Beiträge an die Kosten der Kaderausbildung und an kanto  -  nale J+S-Kurse.  1)  SR  415.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kinderförderung
                            1  Der Regierungsrat erlässt ein Programm zur Förderung der Sporttätig  -  keit der Kinder vom 5.  bis zum 9.  Altersjahr.  2  Er gewährt Beiträge an Sportorganisationen, die in ihrem Angebot die  Kriterien des Programms erfüllen.  3  Er   legt   die   Voraussetzungen   und   die   Bemessungskriterien   für   die  Gewährung von Beiträgen in der Vollzugsverordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Nachwuchsförderung
                            1  Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und  -  sportler bei  der Koordination von Sport und Ausbildung.  2  Er kann Beiträge gewähren an:  1.  Institutionen zur Koordination von Sport und Ausbildung;  2.  die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportle  -  rinnen und  -  sportlern, deren Eltern im Kanton Nidwalden Wohn  -  sitz haben.  3  Als Nachwuchssportlerinnen und  -  sportler gelten Jugendliche und jun  -  ge Erwachsene, die einem Nachwuchskader eines von Swiss Olympic  Association anerkannten Sportverbandes angehören.  4  Die   zuständige   Direktion   kann   auch   Jugendliche   und   junge   Er  -  wachsene, die einem Nachwuchskader eines anderen Sportverbandes  angehören, als Nachwuchssportlerinnen und  -  sportler anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausbildung und Beratung
                            1  Der Kanton koordiniert oder organisiert die Ausbildung und die Bera  -  tung von Personen, die in Vereinen, Verbänden und Institutionen des  Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports Führungs- und Ausbildungs  -  aufgaben wahrnehmen.  2  Er gewährt entsprechend der J+S-Kaderausbildung Beiträge an die  Kurskosten; der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und die Be  -  messungskriterien in der Vollzugsverordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kurse und Anlässe
                            1  Der   Kanton   berät   Organisationen,   die   für   Kinder   und   Jugendliche  Kurse und Anlässe durchführen.  2  Er kann gemeindeübergreifende Anlässe organisieren.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sport in der Schule
                            1  Der obligatorische Sportunterricht an den Schulen sowie die Weiterbil  -  dung der Lehrpersonen richtet sich im Weiteren nach den Vorschriften  des Bundes sowie der kantonalen Bildungsgesetzgebung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sportanlagen
                            1  Kanton und Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen Organisationen  für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung.  2  ...  *  2 Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sportfonds
                            1. Finanzierung  1  Der Kanton führt einen Sportfonds.  2  Dem Fonds werden zugewiesen:  1.  *  30 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne  aus Grossspielen;  2.  *  ...  3.  *  die   vom   Regierungsrat   aus   dem   Lotteriefonds   bereitgestellten  Mittel;  4.  *  die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Be  -  schluss bereitgestellten Mittel;  5.  Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter  zu Gunsten des Sports;  6.  die Zinsen des Fondsvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * 2. Verwendung
                            1  Die Fondsmittel sind zu verwenden:  1.  für Massnahmen zur Förderung des Breitensports;  2.  für die Förderung des Leistungssports;  3.  für die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern sowie Vereinsfunk  -  tionärinnen und Vereinsfunktionären;  4.  zur Unterstützung der Tätigkeit von Verbänden und Vereinen;  5.  für Beiträge an Sportinfrastruktur und Sportmaterial;  6.  zur Nachwuchsförderung;  7.  für den Nidwaldner Sportpreis.  2)  NG  311.1, 312.1, 312.11  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verteilung ist im Rahmen der verfügbaren Mittel zuständig:  1.  die Direktion für Beiträge bis Fr.  50'000.–;  2.  der Regierungsrat für Beiträge über Fr.  50'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Leistungen Dritter
                            1  Kantonsbeiträge können von Eigenleistungen sowie von Leistungen  der Gemeinden abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * ...
                            3 Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidge  -  nössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Förderung von Tur  -  nen und Sport aus.  2  Er erlässt ein Konzept zur Förderung des Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Direktion
                            1  Die zuständige Direktion legt die Schwerpunkte der Sportförderung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Amt für Volksschulen und Sport
                            1  Das Amt für Volksschulen und Sport erfüllt alle dem Kanton zufallen  -  den Aufgaben im Bereich des Sportes, soweit diese nicht durch die Ge  -  setzgebung einer anderen Instanz übertragen sind.  2  Sein Aufgabenbereich umfasst im Bereich des Sportes insbesondere:  1.  die Organisation von Jugend  +  Sport;  2.  die Aufsicht über den Schulsport und dessen Qualitätssicherung;  3.  die Organisation der Aus- und Weiterbildung von Personen mit  Leiter- und Führungsfunktionen in Jugend  +  Sport und im Pro  -  gramm zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder;  4.  die Unterstützung der Träger von Sportangeboten im Rahmen  des Programms zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder;  5.  die Förderung der Zusammenarbeit im Sportbereich;  6.  die Koordination und Unterstützung der Sportaktivitäten von Ver  -  bänden, Vereinen und Institutionen;  7.  die Prüfung der Beitragsgesuche;  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die Beratung beim Bau von Sportanlagen;  9.  die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und  -  sportlern bei der  Koordination von Sport und Ausbildung;  10.  die   Information   der   Öffentlichkeit   über   das   Sportangebot   im  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * ...
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  Einführungsverordnung vom 6.  April 1973 zur Bundesgesetzge  -  bung über die Förderung von Turnen und Sport (Sportverord  -  nung)  3  )  ;  2.  Gesetz vom 29.  April 1990 über die Förderung des Jugendspor  -  tes (Jugendsport-Förderungsgesetz)  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  5  )   fest.  3)  A  1973, 460, 931  4)  A  1990, 840  5)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2005  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  20.10.2004  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  A 2004, 1759, A 2005, 117  27.05.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 17  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  28.09.2016  01.01.2017  Art. 1  totalrevidiert  A 2016, 1649, 2078  28.09.2016  01.01.2017  Art. 3 Abs. 1  geändert  A 2016, 1649, 2078  28.09.2016  01.01.2017  Art. 9 Abs. 2  aufgehoben  A 2016, 1649, 2078  28.09.2016  01.01.2017  Art. 10 Abs. 2, 3.  geändert  A 2016, 1649, 2078  28.09.2016  01.01.2017  Art. 10 Abs. 2, 4.  geändert  A 2016, 1649, 2078  28.09.2016  01.01.2017  Art. 11  totalrevidiert  A 2016, 1649, 2078  28.09.2016  01.01.2017  Art. 13  aufgehoben  A 2016, 1649, 2078  27.05.2020  01.01.2021  Art. 10 Abs. 2, 1.  geändert  A 2020, 1119, 1846  27.05.2020  01.01.2021  Art. 10 Abs. 2, 2.  aufgehoben  A 2020, 1119, 1846  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  20.10.2004  01.01.2005  Erstfassung  A 2004, 1759, A 2005, 117  Erlasstitel  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 28.09.2016
                            01.01.2017  totalrevidiert  A 2016, 1649, 2078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 28.09.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1649, 2078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2 28.09.2016
                            01.01.2017  aufgehoben  A 2016, 1649, 2078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2, 1. 27.05.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2, 2. 27.05.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2, 3. 28.09.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1649, 2078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2, 4. 28.09.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1649, 2078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 28.09.2016
                            01.01.2017  totalrevidiert  A 2016, 1649, 2078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 28.09.2016
                            01.01.2017  aufgehoben  A 2016, 1649, 2078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  7