Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport
                            Vollzugsverordnung  zum Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport  (Sportverordnung)  vom 16. November 2005 (Stand 1. Januar 2006)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 4, 6  und 18 des Gesetzes vom 20.  Oktober 2004 über die Förderung von  Turnen und Sport (Sportgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Sicherheit bei Kursen und Anlässen  1  Beim Schulsportunterricht und bei der Durchführung von Sportkursen  und Sportanlässen aller Art, insbesondere beim Schwimmunterricht,  beim Wassersport, bei Berg- und Skitouren, bei Schulausflügen und bei  Schneesporttagen sind durch die Organisierenden Massnahmen zur  Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmenden zu  treffen.  2  Die   Weisungen   des   Bundesamts   für   Sport   (BASPO)  2  )    bilden   die  Grundlage für die zu treffenden Massnahmen.  3  Schwimmen und Baden auf Schulreisen, Ausflügen und Anlässen je  -  der Art muss von mindestens einer erwachsenen Person, die über das  Brevet I der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) ver  -  fügt, überwacht werden.  §  2  Sicherheit von Sportanlagen und  -  geräten  1  Kanton und Gemeinden gewährleisten durch einen regelmässigen Un  -  terhalt die Sicherheit ihrer Sportanlagen und  -  geräte.  1)  NG 319.1  2)  www.baspo.admin.ch  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  Kantonales Sportmaterial  1  Der Kanton kann Sportmaterial anschaffen und an Schulen, Vereine,  Verbände und Private ausleihen.  2  Die Ausleihung erfolgt zu den vom Amt für Volksschulen und Sport  festgelegten Bedingungen.  2 Schulsport  §  4  Obligatorischer Sportunterricht  1  Schulsport ist Teil des obligatorischen Unterrichts; er wird nach den  Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung durch  -  geführt.  2  Die Lehrmittel gemäss kantonaler Lehrmittelliste sind für den Sportun  -  terricht verbindlich.  §  5  Schwimmunterricht  1  Schwimmunterricht   als   Bestandteil   des   obligatorischen   Sportunter  -  richts ist von Lehrpersonen zu erteilen, die im Besitz eines Brevets I der  SLRG sind. Lehrpersonen ohne Brevet sind unter Aufsicht einer breve  -  tierten Fachperson zur Erteilung von Schwimmunterricht befugt.  2  Schwimmunterricht erteilende Lehrpersonen müssen alle vier Jahre  einen Brevet-Wiederholungskurs besuchen. Die Schulleitung hat die  Einhaltung dieser Auflage zu kontrollieren.  3  Sofern   der   Schwimmunterricht   in   einem   geschlossenen   Schul  -  schwimmbecken erteilt wird, kann die Schulleitung auch Lehrpersonen  zum Schwimmunterricht zulassen, die anstelle des Brevets I der SLRG  mit Erfolg einen Wassersicherheitskurs absolviert haben.  4  Aus Sicherheitsgründen sind beim Schwimmunterricht gut überblickba  -  re Gruppengrössen zu bilden. Im Kindergarten, auf der Unterstufe der  Primarschule und bei anderen Klassen mit Anfängern soll eine Gruppe  nicht mehr als 12 Kinder umfassen.  §  6  Sportprüfungen  1  Die  Bildungsdirektion  ordnet  auf  der Basis  der Lehrmittel  gemäss  kantonaler Lehrmittelliste für einzelne Schulstufen Sportprüfungen an.  2  Vor Ablauf der Schulpflicht ist eine Sportprüfung nach den Weisungen  des Amts für Volksschulen und Sport durchzuführen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7  Freiwilliger Schulsport  1  Der Kanton und die Gemeinden unterstützen freiwillige Schulsportan  -  gebote und ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme  an kantonalen, regionalen und schweizerischen Schulsportanlässen.  2  Das Amt für Volksschulen und Sport organisiert und unterstützt freiwil  -  lige kantonale Schulsportanlässe; es koordiniert Delegationen von Nid  -  waldner Mannschaften an regionalen und schweizerischen Schulsport  -  anlässen.  3 Jugend  +  Sport  §  8  Amt für Volksschulen und Sport  1  Das Amt für Volksschulen und Sport fördert J+S aktiv durch eine ange  -  messene Promotion und führt im Auftrag des BASPO Qualitätskontrol  -  len durch.  2  Es stellt in Zusammenarbeit mit dem BASPO, den Partnerkantonen,  den Sportverbänden und anderen Institutionen die Aus- und Weiterbil  -  dung von Leiterinnen und Leitern, Coaches sowie Expertinnen und Ex  -  perten sicher.  4 Kinderförderung  §  9  Förderprogramm  1  Das Programm zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder bezweckt  die Ausbildung der koordinativen Fähigkeiten und beinhaltet ein polys  -  portives, zielgerichtetes Angebot.  2  Der Kanton kann selbst Förderkurse durchführen oder Beiträge an  Sportorganisationen leisten, die in ihrem Angebot die Kriterien des kin  -  dergerechten Sportunterrichts und der Vielseitigkeit erfüllen.  §  10  Anforderungen an Leiterinnen und Leiter  1  Leiterinnen und Leiter müssen:  1.  eine   sportartspezifische   Grundausbildung   bei   J+S   oder   eine  gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben;  2.  ein vom Amt für Volksschulen und Sport anerkanntes Ausbil  -  dungsmodul Kindersport besucht haben;  3.  alle zwei Jahre einen Fortbildungskurs besuchen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen mit einem abgeschlossenen Sportstudium oder mit der Di  -  plomtrainerausbildung von Swiss Olympic sind berechtigt, ohne zusätzli  -  che Ausbildung Förderkurse durchzuführen.  §  11  Beitragsgesuch  1  Das Beitragsgesuch an das Amt für Volksschulen und Sport beinhaltet  folgende Angaben:  1.  Ziele, Lehrinhalte und Trainingspläne;  2.  Kursdauer;  3.  verantwortliche Leiterinnen und Leiter.  §  12  Entschädigungsansätze  1  Die   Entschädigung   für   Angebote   der   Kinderförderung   richtet   sich  grundsätzlich nach den Ansätzen von J+S und ist abhängig von der An  -  zahl der Trainings, der anwesenden Kinder sowie der Leiterinnen und  Leiter.  2  Der Kanton kann die Förderkurse mit Pauschalbeiträgen unterstützen.  3  Die Bildungsdirektion regelt die Entschädigung in einer Weisung.  §  13  Überprüfung  1  Zur Überprüfung der Zielerreichung werden regelmässig Tests durch  -  geführt.  5 Schlussbestimmungen  §  14  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen  sind   aufgehoben,   insbesondere   das   Reglement   vom   29.  September  1975 über die Durchführung von Turnen und Sport in der Schule (Sport  -  reglement)  3  )  .  §  15  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2006 in Kraft.  3)  A 1975, 1273  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  16.11.2005  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  A 2005, 1738  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  16.11.2005  01.01.2006  Erstfassung  A 2005, 1738  6