Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
                            Gesetz  über die Förderung des kulturellen Lebens  *  (Kulturförderungsgesetz, KFG)  vom 4. Februar 2004 (Stand 1. Januar 2021)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  23, 24 und 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele der Kulturförderung
                            1  Der Kanton schafft Rahmenbedingungen für das Entstehen und Erhal  -  ten eines vielfältigen kulturellen Lebens.  2  Er fördert künstlerische, wissenschaftliche und andere kulturelle Be  -  strebungen.  3  Er  ermöglicht  der Bevölkerung den  Zugang  zu  allen  Sparten  des  künstlerischen Schaffens.  4  Er bewahrt das kulturelle Erbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Leitlinien der Kulturförderung
                            1  Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen vor allem nach den Kriterien  der Qualität, der Bedeutung für den Kanton Nidwalden und die Zentral  -  schweiz sowie der Vermittlung an möglichst viele und verschiedene  Kreise der Bevölkerung.  2  Er kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen, wenn ihre  Erfüllung im allgemeinen Interesse liegt.  3  Er gewährleistet bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Unabhängigkeit  und Freiheit kulturellen Schaffens und Wirkens.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den anderen  öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens zusammen.  2  Er fördert die Koordination und die Zusammenarbeit unter Kulturträ  -  gern sowie den Kulturkontakt und den Kulturaustausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtsanspruch
                            1  Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Kantons besteht nicht.  2 Bereiche der Kulturförderung  2.1 Kulturförderung im engeren Sinne
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Massnahmen
                            1  Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen insbesondere durch:  1.  Beiträge an Kulturschaffende sowie an Kulturvermittlerinnen und  -  vermittler;  2.  Werkbeiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben wer  -  den;  3.  Auszeichnung besonderer Leistungen;  4.  Vergabe von Aufträgen;  5.  Ankäufe von Werken;  6.  fachliche Beratung;  7.  Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anla  -  gen;  8.  Unterstützung von Kulturbetrieben und  -  organisationen;  9.  Beteiligung an Kulturbetrieben.  2  Für die wiederkehrende Unterstützung von Kulturbetrieben und Kultur  -  organisationen   sowie   die   Beteiligung   an   Kulturbetrieben   kann   der  Kanton Leistungsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Voraussetzungen kantonaler Leistungen
                            1  Der Kanton erbringt Leistungen, wenn die kulturelle Bestrebung im öf  -  fentlichen Interesse liegt und den interessierten Kreisen nicht zugemutet  werden kann, die nötigen Mittel selbst zu beschaffen.  2  Der Kanton kann seine Mitwirkung von angemessenen Leistungen der  interessierten Gemeinde sowie Dritter abhängig machen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Nidwaldner Museum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bestand
                            1  Der Kanton unterhält als kantonale Sammlungs-, Bildungs- und For  -  schungsstätte das Nidwaldner Museum.  2  Diesem stehen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung:  *  1.  das ehemalige Salzmagazin an der Stansstaderstrasse in Stans;  2.  das Winkelriedhaus in Stans im Rahmen der vertraglichen Abma  -  chungen mit der Winkelriedhaus-Stiftung;  3.  das Festungsmuseum Fürigen in Stansstad.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgabe
                            1  Dem Museum obliegt im Rahmen der verfügbaren Mittel die Samm  -  lung, Inventarisierung, Konservierung und wissenschaftliche Bearbei  -  tung von Nidwaldner Kulturgut sowie qualitativ wertvoller Werke von  Künstlerinnen und Künstlern.  2  Das Museum gewährt der Öffentlichkeit Einblick in alle Epochen der  nidwaldnerischen Geschichte und Kultur und vermittelt einen Überblick  über das Schaffen von Nidwaldner Künstlerinnen und Künstler.  3  Es präsentiert seine Tätigkeit der Öffentlichkeit in Form von Aus  -  stellungen und Veranstaltungen.  4  Erwerb, Veräusserung, Ausleihe und Unterhalt von Museumsobjekten  regelt der Regierungsrat durch Verordnung.  2.3 Kantonsbibliothek
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bestand
                            1  Der Kanton unterhält eine öffentliche Studien- und Bildungsbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben
                            1  Die Kantonsbibliothek ist nach wissenschaftlichen und bibliothekari  -  schen Grundsätzen zu führen.  2  Die Kantonsbibliothek:  1.  sammelt und unterhält Publikationen sowie Bild- und Tonmaterial,  insbesondere über den Kanton sowie von Nidwaldner Autorinnen  und Autoren;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bietet Medien für die Information, das Studium, die Weiterbildung  und die Unterhaltung an;  3.  vermittelt Medien anderer Bibliotheken und Institutionen;  4.  stellt Arbeits- und Leseplätze zur Verfügung;  5.  bietet bei Bedarf Dienstleistungen für andere Bibliotheken inner  -  halb des Kantons an;  6.  kann andere Bibliotheken und weitere Bestände übernehmen und  verwalten, soweit ihre Übernahme im Interesse der Öffentlichkeit  liegt und für die Verwaltung tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Benutzung
                            1  Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen des von der zuständigen Direkti  -  on erlassenen Benutzungsreglements für alle nutzbar.  2  Wer erstmals die Kantonsbibliothek benutzt, hat sich persönlich unter  Vorlage eines amtlichen Ausweises einzuschreiben.  3  Für Ausleihen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.  3 Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kulturfonds
                            1. Finanzierung  1  Der Kanton führt einen Fonds für die Kulturförderung.  2  Dem Fonds werden zugewiesen:  1.  *  35 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne  aus Grossspielen;  2.  *  die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Be  -  schluss bereitgestellten Mittel;  2a.  *  die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten  Mittel;  3.  der Ertrag aus Verkaufsprovisionen;  4.  der Ertrag der Gebühren und Eintrittsgelder;  5.  Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter  zu Gunsten der Kulturförderung, des Museums oder der Kantons  -  bibliothek;  6.  die Zinsen des Fondsvermögens.  3  Einnahmen des Fonds gemäss Abs.  2 Ziffer  3 und  5, welche ausdrück  -  lich für einzelne Bereiche zugewendet werden, stehen ausschliesslich  diesen zur Verfügung.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 2. Verwendung
                            1  Die Fondsmittel sind zu verwenden für:  1.  Massnahmen der Kulturförderung gemäss Art. 5;  2.  die Anschaffung von Museumsobjekten, die Ausstellungen sowie  für die Einrichtung des Museums;  3.  die Anschaffungen der Kantonsbibliothek.  2  Die zuständige Direktion beschliesst jährlich gestützt auf die Schwer  -  punkte der Kulturförderung und auf Antrag des Amtes für Kultur die Auf  -  teilung der Fondsmittel auf die Bereiche der Kulturförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gebühren und Eintrittsgelder
                            1  Die Gebühren für die Dienstleistungen der Kantonsbibliothek und des  Museums werden von der zuständigen Direktion festgelegt.  2  Die Benutzung der bibliothekseigenen Sammelbestände und Informati  -  onsmittel ist unentgeltlich. Die Einschreibung ist gebührenpflichtig.  3  Auf die Erhebung von Eintrittsgeldern für die Ausstellungen des Muse  -  ums kann ausnahmsweise verzichtet werden. Schulen bezahlen keinen  Eintritt.  4 Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Direktion
                            1  Die zuständige Direktion legt die Schwerpunkte der Kulturförderung  fest und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Amt für Kultur
                            1  Das Amt für Kultur ist zuständig für die Kulturförderung im engeren  Sinn, das Nidwaldner Museum und die Kantonsbibliothek.  2  Es erfüllt alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht  durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kulturkommission
                            1  Der Regierungsrat wählt eine aus neun bis elf Mitgliedern bestehende  Kulturkommission, in der die verschiedenen Kulturbereiche vertreten  sind, und bezeichnet das Präsidium. Das Amt für Kultur führt das Sekre  -  tariat.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kulturkommission entscheidet im Rahmen der zur Verfügung ste  -  henden Mittel über Beiträge und Massnahmen gemäss Art. 5.  3  Der Regierungsrat kann der Kulturkommission weitere Aufgaben im  Bereich der Kulturförderung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * ...
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kulturförderungsfonds und Museumsfonds
                            1  Das Fondskapital beziehungsweise der Vorschuss des Kantons an  den bestehenden Kulturförderungsfonds werden dem Kulturfonds ge  -  mäss Art. 12 sowie dem Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 des Denk  -  malschutzgesetzes  1  )   je zur Hälfte zugewiesen.  2  Dem bestehenden Museumsfonds werden unter Vorbehalt der Zinsen  des Fondsvermögens keine Mittel mehr zugewiesen. Die vorhandenen  Mittel sind für die Aufgaben des Museums zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  Gesetz vom 25.  April 1971 über die Kulturförderung (Kulturförde  -  rungsgesetz)  2  )  ;  2.  Vollziehungsverordnung  vom 21.  Dezember 1988 zum  Gesetz  über die Kulturförderung (Kulturförderungsverordnung)  3  )  ;  3.  Landratsbeschluss vom 21.  Dezember 1968 über die Schaffung  einer Kantonsbibliothek  4  )  ;  4.  Verordnung vom 21.  März 1970 über die Kantonsbibliothek  5  )  ;  5.  Landratsbeschluss vom 2.  Dezember 1983 über die Schaffung  des Nidwaldner Museums  6  )  ;  1)  NG  322.2  2)  A  1971, 715  3)  A  1989, 1899; 1989, 379  4)  A  1968, 1217  5)  A  1970, 379, 857  6)  A  1983, 1112  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Verordnung vom 2.  Dezember 1983 über das Nidwaldner Muse  -  um (Museumsverordnung)  7  )  .  2  Das Reglement vom 10.  Juli 1996 über die Benutzung der Kantonsbi  -  bliothek  8  )   bleibt bis zum Erlass einer neuen Benutzungsordnung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Geset  -  zes über den Schutz der Kulturobjekte und Baudenkmäler (Denkmal  -  schutzgesetz)  9  )   den Zeitpunkt des Inkrafttretens  10  )   fest.  7)  A  1983, 1113; 1984, 209  8)  NG  321.111  9)  NG  322.2  10)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Juli 2004  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  04.02.2004  01.07.2004  Erlass  Erstfassung  A 2004, 205, 1111  27.05.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 18  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  28.09.2016  01.01.2017  Art. 7 Abs. 2  geändert  A 2016, 1649, 2078  28.09.2016  01.01.2017  Art. 12 Abs. 2, 2.  geändert  A 2016, 1649, 2078  28.09.2016  01.01.2017  Art. 12 Abs. 2, 2a.  eingefügt  A 2016, 1649, 2078  27.05.2020  01.01.2021  Art. 12 Abs. 2, 1.  geändert  A 2020, 1119, 1846  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  04.02.2004  01.07.2004  Erstfassung  A 2004, 205, 1111  Erlasstitel  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 28.09.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1649, 2078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2, 1. 27.05.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2, 2. 28.09.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1649, 2078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2, 2a. 28.09.2016
                            01.01.2017  eingefügt  A 2016, 1649, 2078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  9