Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg
                            OGS 1974, 52 Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg 1 vom 14. September 1972 2 Die Kirchgemeindeversammlung der Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde Engelberg gibt sich, gestützt     auf     Artikel 3     Absatz 1     und     Artikel 4     Absatz 3     der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , die nachfolgende Kirchenorganisation: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Name Unter  dem  Namen  «Evangelisch- reformierte  Kirchgemeinde  Engelberg», nachstehend  «Kirchgemeinde»  genannt,  besteht  eine  am  11. Dezember 1960  nach  den  B estimmungen  von  Artikel 60  ff.  des  Schweizerischen Zivi lgesetzbuches 4 gegründete Religionsgemeinschaft. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            6 Grundlage Die  Evangelisch- reformierte  Kirchgemeinde  gründet  sich  als  Kirche  und auf das in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments bezeugte Wort  Gottes.  Sie  anerkennt  es  als  einzige  Quelle  und  Richtlinie  ihres Verkündigens,  Glaubens  und  Lebens  im  Wissen  um  das  Erfordernis ständiger Selbstprüfung. 1 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 2 OGS  1974,  52;  geändert  durch  Nachtrag  vom  1. Mai  1988,  genehmigt  durch  den Kantonsrat am 15. September 1988, in Kraft seit 15. September 1988 (OGS 1989, 72),  und  Nachtrag  vom  23. März  2003,  genehmigt  durch  den  Kantonsrat  am 2. Dezember 2004, in Kraft seit 2. Dezember 2004 (OGS 2004, 77) 3 GDB 101.0 4 SR 210 5 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 6 Fassung gemäss Nachtrag vom 1. Mai 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3
                            Rechtlicher Charakter 1 Mit  der  Genehmigung  der  vorliegenden  Kirchenorganisation  durch  den Kantonsrat des Kantons Obwalden konstituiert sich die Kirchgemeinde als öffentlich- rechtliche Körperschaft nach Massgabe der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968. 2 Die  Abänderung  oder  Neufassung  der  Kirchenorganisation  bedarf  der Genehmigung durch den Kantonsrat. 3 Ihre    inneren    Belange    ordnet    und    verwaltet    die    Kirchgemeinde selbstständig  und  abschliessend  durch  Kirchgemeindebeschlüsse  und Entscheide des Kirchgemeinderates. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Gebiet und Sitz 1 Das  Gebiet  der  Kirchgemeinde  umfasst  das  Gebiet  der  Einwohner gemeinde Engelberg. 2 Ihr Sitz ist Engelberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            8 Beziehung zur Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde Obwalden Mit   der   Evangelisch- reformierten   Kirchgemeinde   Obwalden   kann   ein kant onaler  Kirchgemeindeverband  gemäss  Art. 101  Abs. 3  und  Art. 106 Abs. 2  der  Kantonsverfassung 9 errichtet  werden.  Die  Errichtung  eines solchen       kant onalen       Kirchgemeindeverbandes       sowie       dessen Organisations statut          bedürfen          der          Beschlüsse          beider Kirchgemeindeversammlungen und sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bri ngen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            10 Verbindung mit andern evangelisch- reformierten Kirchen 1 Die    Kirchgemeinde    zählt    sich    zu    den    aus    der    Reformation hervorgegange nen,    auf    Grund    der    heiligen    Schrift    erneuerten Volkskirchen. 2 Die  Kirchgemeinde  ist  als  Mitglied  des  kantonalen  Kirchgemeinde- verban des   oder   eines   regionalen   Zusammenschlusses   Mitglied   des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und durch diesen mit der 7 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 8 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. März 2003 9 GDB 101.0 10 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemei nschaft  evangelischer  Kirchen  in  Europa  (Leuenberger  Kirchen- gemeinschaft)  und  den  Kirchen  des  Reformierten  Weltbundes  und  des Ökumenischen Rates verbunden. 3 Die  Kirchgemeinde  pflegt  die  Zusammenarbeit  mit  den  evangelisch- reformierten Kirchen in der Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            11 Ökumene Als   Glied   der   einen   Kirche   Jesu   Christi   ist   die   Kirchgemeinde   in ökumeni schem    Geist offen    und    bereit    zum    Gespräch    und    zur Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und christlichen Gemei nschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Mitgliedschaft 1 Mitglied   der   Kirchgemeinde   sind   alle   in   ihrem   Gebiet   wohnenden Protestanten, sofern diese nicht ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt erklärt haben. 2 Eine Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zur Kirchgemeinde oder über den Austritt aus ihr ist schriftlich an den Kirchgemeinderat zu richten. 3 Kollektivaustritte sind unzulässig. 4 Ein  Austritt  wird  wirksam  auf  Ende  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er erklärt wird. 5 Personen, welche in die Kirchgemeinde eintreten oder aus einer andern Religionsgemeinschaft in sie übertreten möchten, können auf schriftliches Gesuch  hin  vom  Kirchgemeinderat  nach  Anhören  des  Pfarr ers  aufge- nom men werden. 12 6 Über   Nichtzugehörigkeit,   Eintritt   oder   Austritt   von   Personen   unter 16 Jahren  verfügt  der  Inhaber  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Stimmund Wahlrecht 1 Stimmberechtigt   und   wählbar   sind   alle   männlichen   und weiblichen Gemeindeglieder,   welche   das   Schweizer   Bürgerrecht   besitzen,   das sechzehnte   Altersjahr   zurückgelegt   haben   und   seit   wenigstens   drei Monaten ununterbrochen im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen. 11 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. März 2003 12 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 2 Gemeindeglieder  ausländischer  Nationalität  und  Staatenlose  erlangen dasselbe    Stimm und    Wahlrecht    nach    einer    ununterbrochenen Wohnsitzdauer von einem Jahr im Gebiet der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Verlust des Stimmund Wahlrechtes Der   Kirchgemeinderat   entscheidet   in   jedem   einzelnen   Fall   nach Massgabe    des    evangel ischen    Gemeindeverständnisses    und    unter sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände darüber, ob Mitglieder der    Kirchgemeinde,    welche    infolge    Entmündigung    das    politische Stimmrecht    verloren    haben,    ihr    Stimmund    Wahlrecht    in    der Kirchgemeinde    weiterhin ausüben    können.    Ein    Weiterzug    des Entscheides des Kirchgemeinderates ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Unvereinbarkeit 1 Dem Kirchgemeinderat oder den Kommissionen dürfen nicht gleichzeitig angehören: 13 1.  Personen,  die  in  gerader  Linie  oder  bis  und  mit  dem  dritt en  Grad  der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; 2.  Ehegatten oder Ehegatten von Geschwistern. 2 Über   den   durch   Verwandtschaft   bedingten   Rücktritt   entscheidet nötigenfalls das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Pflichten der Mitglieder 1 Alle Mitglieder der Kirchgemeinde sind aufgerufen, am kirchlichen Leben tätigen  Anteil  zu  nehmen  und,  sofern  sie  wählbar  sind,  besondere  Ämter und Funktionen zu übernehmen. 2 Gegen  seinen  ausdrücklichen  Willen  kann  niemand  zur  Übernahme eines kirchlichen Amtes gezwungen werden. 3 ..  . 14 4 Wer  ein  Amt  übernommen  hat,  ist  verpflichtet,  die  ihm  übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. 13 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 14 Aufgehoben durch Nachtrag vom 23. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Initiativrecht 1 Jedes  stimmberechtigte  Gemeindeglied  ist  jederzeit  berechtigt,  dem Kirc hgemeinderat  Fragen  zu  stellen  und in  der  Form  der  allgemeinen Anregung  oder  der  ausgearbeiteten  Vorlage  Anträge  über  Gegenstände einzureichen,  die  in  die  Zuständigkeit  der  Kirchgemeindeversammlung fallen.  Der  Kirc hgemeinderat  hat  solche  Anträge  innert  Jahresfrist  zur Abstimmung  vorzul egen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben,  so  ist  der  Kirchgemeindeversammlung  innert  Jahresfrist  die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten. 15 2 Die  Anträge  dürfen  sich  nur  auf  einen  einzigen  Gegenstand  beziehen und müssen eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            17 Beschwerderecht 1 Gegen  Beschlüsse  des  Kirchgemeinderates  oder  der  Kirchgemeinde- versammlung    kann    binnen    zwanzig    Tagen    beim    Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. 2 Bei  Verletzung  von  Privatrechten  ist  der  ordentliche  Zivilprozessweg vorbehalten. II. Aufbau der Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Organe der Kirchgemeinde Kirchgemeindeversammlung,  Kirchgemeinderat,  Kirchgemeindepräsident und      Rechnungsprüfungskommission      bilden      die      Organe      der Kirchgemeinde. 15 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 16 Aufgehoben durch Nachtrag vom 23. März 2003 17 Fassung gemäss Nachtrag v om 1. Mai 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 A. Die Kirchgemeindeversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Kirchgemeindeversammlung 1 Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Sie besteht aus sämtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern. 2 Die  ordentliche  Kirchgemeindeversammlung  tritt  alljährlich  einmal  im Frühjahr bis spätestens E nde Juni zusammen. 3 Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlungen sind durchzuführen so oft   es   der   Kirchgemeinderat   beschliesst   oder   wenn   20 Prozent   der Stimmbe rechtigten  unter  Nennung  der  zu  behandelnden  Geschäfte  dies schriftlich verlangen. 4 Im   letzter en   Falle   ist   die   Kirchgemeindeversammlung   binnen   drei Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Einladung und Publikation Zur             ordentlichen             und             zu             ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlungen      hat      der      Kirchgemeinderat      die stimmberechtigten G emeindeglieder spätestens eine Woche vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden durch Zirkular und durch Publikation im Engelberger Anzeiger einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Verhandlungen 1 Für    die    Verhandlungen    der    Kirchgemeindeversammlung    gelten sinngemäss die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung. 2 Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind,  können  nur  durch  Mehrheitsbeschluss  dem  Kirchgemeinderat  zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen werden. 3 Bei  Wahlen  und  Abstimmungen  entscheidet  das  absolute  Mehr  der Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            18 Befugnisse In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen: 1. Wahl der Stimmenzähler; 18 Fassung gemäss Nachtrag vom 1. Mai 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 2. Festsetzung der Zahl der Kirchgemeinderäte im Rahmen von fünf bis neun Mitgliedern; 3. auf   eine   A mtsdauer   von   vier   Jahren   die   Wahl   des   Pfarrers 19 ; vorbehalten bleibt Art. 28; 4. auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren  die  Wahl  der  Mitglieder  des Kirchgemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission; 5. auf  eine  Amtsdauer  von  einem  Jahr  die  Wahl  des  Präsi denten  und des Vizepräsidenten des Kirchgemeinderates; 6. der   Erlass   und   die   Abänderung   der   Kirchenorganisation   unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung); 7. ... 20 8. der Erlass allgemein verbindlicher Ver ordnungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 89 Abs. 3 der Kantons verfassung); 9. die Genehmigung des Vertrages über die Pastoration der Gemeinde gemäss Art. 27; 10. die   Beschlussfassung   in   Angelegenheiten   der   Mitgliedschaft   zu über gemeindlichen           kirchlichen           Organisationen           und Vereinbarungen; 21 11. die   Beschlussfassung,   Mitgliedschaften,   die   im   Rahmen   eines Kirc hgemeindeverbandes   gemäss   Art. 5   der   Kirchenorganisation gemeinsam     mit     der     Evangelisch- reformierten     Kirchgemeinde Obwalden  in  überkan tonalen  Organisationen  und  Vereinbarungen bestehen   oder   errichtet   werden   sollen,   zu   diskutieren   und   zur Abstimmung zu bringen; 22 12. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchgemeinderates; 23 13. die        Genehmigung        der        Kirchgemeinderechnung,        der Fondsrechnungen und des Voranschlages; 24 14. die Beschlussfassung über Anträge des Kirchgemeinderates und von stimmberechtigten Gemeindegliedern. 25 19 Unter  dem  Begriff  «Pfarrer»  ist  in  dieser  Kirchenorganisation  auch  «Pfarrerin»  zu ver stehen 20 Aufgehoben durch Nachtrag vom 23. März 2003 21 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 22 Eingefügt durch Nachtrag vom 23. März 2003 23 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 24 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 25 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 B. Der Kirchgemeinderat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            26 Kirchgemeinderat: Zusammensetzung Der  Kirchgemeinderat  besteht  aus  mindestens  fünf  und  höchstens  neun Mitgliedern.  Der  Pfarrer  gehört  ihm  von  Amtes  wegen  an,  kann  jedoch weder das Amt des Präsidenten noch des Vizepräsidenten bekleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            27 Sekretariat Der Kirchgemeinderat kann im Rahmen der ihm nach Art. 24 obliegenden Befugnisse einzelne Aufgaben einem Sekretariat übertragen. Der Inhaber oder   die   Inhaberin   des   Sekretariates   hat   an   den   Sitzungen   des Kirchg emeinderates Antragsrecht und beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            29 Zuständigkeit Dem Kirchgemeinderat obliegen: 1. in  Zusammenarbeit  mit  dem  Pfarrer  die  Verantwortung  für  den Aufbau der Kirchgemeinde; 2. die    Unterstützung    des    Pfarrers    in    allen    seinen    Aufgaben, insbesondere    die    Mitwirkung    bei    der    Feier    des    heiligen Abendmahles; 3. die  Beschlussfassung  über  die  Ordnung  des  Gottesdienstes,  der Amt shandlungen des kirchlichen Unterrichtes und weiterer kirchlicher Vera nstaltungen; 4. die   Beschlussfassung   über   die   Erhebung   und   Verwendung   der Kolle kten; 5. die Beschlussfassung über die Einsetzung und Entschädigung eines Sekretariates gemäss Art. 22; 6. die Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung; 7. der Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung; 8. die Vorbereitung der Anträge an die Kirchgemeindeversammlung; 26 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. März 2003 27 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. März 2003 28 Auf gehoben durch Nachtrag vom 23. März 2003 29 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 9. die Aufstellung des Voranschlages zuhanden der Kirchgemeindever sammlung; 10. die      Genehmigung      der      Kirchgemeinderechnung      und      der Fondsrechnung zuhanden der Kirchgemeindeversammlung; 11. die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zur Gesamthöhe von  zehn  Prozent  und  jährlich  wiederkehrende  von  bis  zu  zwei Prozent des Voranschlages; 12. die   Aufsicht   über   die   Verwaltung   des   Kirchgemeinde- und   der Fondsvermögen   und   die   Beschlussfassung   über   Anlage   von Vermögenswer ten; 13. die Aufsicht über die Liegenschaften der Kirchgemeinde; 14. die  Aufsicht  über  das  Kirchgemeindearchiv  und  die  pfarramtlichen Register; 15. der  Erlass  der  für  die  Verwaltung  der  Kirchgemeinde  notwendigen internen Reglemente; 16. die   Wahl   der   kirchlichen   Angestellten   und   der   Abschluss   von Anstel lungsverträgen mit diesen; 17. die  Aufsicht  über  die  Amtsführung  des  Pfarrers  und  der  kirchlichen Angestellten. C. Der Kirchgemeinderatspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Kirchgemeinderatspräsident; Zuständigkeit 1 Der   Präsident   des   Kirchgemeinderates   ist   zugleich   Präsident   der Kirchgemeinde. Er vertritt dies e nach Innen und nach Aussen. 2 Er,  oder  im  Falle  seiner  Verhinderung  der  Vizepräsident  und  nach diesem   das   amtsälteste   Mitglied   des   Kirchgemeinderates,   leitet   die Kirchgemeindeversammlung und die Sitzungen des Kirchgemeinderates. 3 Er überwacht den Vollz ug der Beschlüsse des Kirchgemeinderates. 4 Er entscheidet über frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausgaben bis zu Fr. 500. –.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 D. Die Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Rechnungsprüfungskommission 1 Die    Rechnungsprüfungskommission    besteht    aus    zwei    bis    drei Mitgliedern, die nicht dem Kirchgemeinderat angehören dürfen. 30 2 Es    obliegen    ihr    die    Prüfung    der    Kirchgemeinde- und    der Fondsrechnungen      und      die      Antragstellung      darüber      an      die Kirchgemeindeversammlung. III. Das Pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Pfarramt 1 Solange   die   Voraussetzungen   für   die   Errichtung   eines   eigenen Pfarramtes   im   Vollamt   nicht   erfüllt   sind,   kann   die   Pastoration   der Kirchgemeinde  durch  Vertrag  mit  einer  andern  evangelisch- reformierten Kirchgemeinde oder mit einem Pfarrer gewährleistet werden. 31 2 Der    Pastorationsvertrag    unterliegt    der    Genehmigung    durch    die Kirchgemeindeversammlung gemäss Art. 20 Ziff. 9. 32 3 Für    die    Wählbarkeit    als    Pfarrer    sind    die    Bestimmungen    des „Konkordates  betreffend  die  Ausbildung  und  die  gegenseitige  Zulassung evangelisch- reformierter  Pfarrerinnen  und  Pfarrer  in  den  Kirchendienst“ massgebend. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a
                            34 Wiederwahl 1 Nach  Ablauf  einer  vierjährigen  Amtsdauer  unterliegt  der  Pfarrer  der periodischen   Wiederwahl.   Der   Wahltermin   für   die   Wiederwahl   wird spätestens sechs M onate vorher vom Kirchgemeinderat bekanntgegeben. Ein  Wahlgang  findet  jedoch  nur  statt,  wenn  dies  spätestens  drei  Monate vor    dem    bekanntgegebenen    Wahltermin    vom    Kirchgemeinderat beschlossen   oder   innert   der   gleichen   Frist   von   zehn   Prozent   der Stimmberechtigten   schriftlich   verlangt   wird.   Andernfalls   erklärt   der Kirchgemeinderat  den  Pfarrer  als  in  stiller  Wahl  wiedergewählt  und widerruft den angesetzten Wahlgang. 30 Geändert durch Nachtrag vom 1. Mai 1988 31 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 32 Geändert durch Nachtrag vom 1. Mai 1988 33 Geändert durch Nachtrag vom 23. März 2003 34 Eingefügt durch Nachtrag vom 1. Mai 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 2 Muss   nach   der   vorliegenden   Bestimmung   eine   Wahl   durchgeführt werden, so erfolgt sie geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            27b 35 Aufgaben des Pfarrers 1 Der  Pfarrer  ist  verantwortlich  für  Gottesdienst,  Taufe  und  Abendmahl, vollzieht  kirchliche  Trauungen  und  Abdankungen,  erteilt  den  kirchlichen Unterricht und ist Seelsorger der Gemeinde. 2 Er führt die kirchlichen Register. 3 A mtshandlungen,  die  ihn  in  schwere  Gewissensnot  brächten,  kann  er nach   Rücksprache   mit   dem   Präsidenten   des   Kirchgemeinderates ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27c
                            36 Disziplinargewalt des Kirchgemeinderates Für die Disziplinargewalt des Kirchgemeinderates gegenüber dem Pfarrer gelten   sinngemäss   die   Vorschriften   der   kantonalen   Verfassung   und Gesetzgebung. IV. Übergangsund Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 1 Die  vorliegende  Kirchenorganisation  tritt  mit  der  Genehmigung  durch den Kantonsrat in Kraf t. 37 2 ... 38 35 Eingefügt durch Nachtrag vom 1. Mai 1988 36 Eingefügt durch Nachtrag vom 1. Mai 1988 37 Vom Kantonsrat am 12. Januar 1973 genehmigt 38 Aufgehoben durch Nachtrag vom 23. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde der Talschaft Engelberg und deren Kirchenorganisation vom 12. Januar 1973 39 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, auf  Gesuch  der  Evangelisch- reformierten  Kirchgemeinde  der  Talschaft Engelberg  um  Genehmigung  der  neugeschaffenen  Kirchgemeinde  und deren Kirchenorganisation vom 19. September 1972, nach   Einsichtnahme   in   die   neue   Kirchenorganisation,   die   mit   dem Bundesrecht und der Kantonsverfassung im Einklang steht, in   Anwendung   von   Artikel 101   Absatz 2   und   Artikel 4   Absatz 3   der Kantons verfassung vom 19. Mai 1968 40 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1.  Die  Evangelisch- reformierte  Kirchgemeinde  der  Talschaft  Engelberg wird öffentlich- rechtlich anerkannt. 2.  Die  Kirchenorganisation  der  Evangelisch- reformierten  Kirchgemeinde der Talschaft Engelberg vom 14. September 1972 wird genehmigt. 39 OGS 1974, 53 40 GDB 101.0