Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf
                            OGS 1976, 8 und 9 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf vom 25. April 1974 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, nach   Kenntnisnahme   von   der   Botschaft   des   Regierungsrates   vom 19. März     1974     sowie     gestützt     auf     Artikel 35     u nd     70     der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1.  Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 bei. 2.  Die  Verordnung  über  den  Salzverkauf  vom  27. Oktober  1955 3 wird aufgehoben. 3.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Verordnungsreferendum. 4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1976, 9 2 GDB 101.0 3 OGS 1958, 118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck Diese    Vereinbarung    bezweckt    die    Schaffung    einer    einheitlichen Salzverkaufsordnung  auf  dem  Gebiet  der  Schweiz  unter  Wahrung  der kantonalen Salzregale.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Salzregal Das  auf  die  kantonalen  Salzregale  abgestützte  Recht  auf  Einfuhr  und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt vom 30 Prozent oder  mehr  an  Natriumchlorid  und  Sole,  wird  im  Auftrag  der  dieser Vereinbarung     angeschlossenen     Kantone     durch     die     Vereinigten Schweizerischen   Rheinsalinen,   Aktiengesellschaft   in   Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Gebühren Die   Rheinsalinen   erheben   für   Rechnung   der   dieser   Vereinbarung angeschlossenen    Kantone    einheitliche,    nach    Salzart en    abgestufte Regalgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Preise 1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden. 2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Einnahmen Die  Regalgebühren  werden  durc h  die  Rheinsalinen  regelmässig  nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet. 4 OGS 1976, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Organe Die Organe dieser Vereinbarung sind: – Verwaltungsrat, – die Geschäftsleitung, – die Kontrollstelle der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Verwaltungsrat 1 Jeder    Akti onärkanton    hat    Anspruch    auf    einen    Vertreter    im Verwaltungsrat der Rheinsalinen. 2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a.  Bestimmung   der   Höhe   der   Regalgebühren   und   Festlegung   des Verteilungsschlüssels; b.  Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren; c.   Entschädigung  der  Organe  dieser  Vereinbarung  sowie  Vergütung  der den Rheinsalinen entstandenenen Vertriebsund Verwaltungskosten; d.  Aufsicht    über    die    Einhaltung    der    Bestimmungen    vorliegender Vereinbarung. 3 Bei    Geschäften    gemäss    Abs. 2    Bst. a    bis    d    sind    nur    die Verwaltungsratsmitglieder  stimmberechtigt,  welche  Vertreter  der  dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Geschäftsleitung 1 Die  Geschäfts leitung  der  Rheinsalinen  übernimmt  alle  Aufgaben,  die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a.  Lückenlose  Sicherstellung  und  Förderung  des  Vertriebs  aller  in  der Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten; b.  Erhebung    der    festgelegten    Lieferpreise    unter    Einschluss    der Regalgebühr; c.   Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone; d.  Aufrechterhaltung  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Salzvorräte  für wirtschaftliche  Kriegsvorsorge,  gegebenenfalls  unter  Mitwirkung  der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 e.  Zusammenarbeit      mit      den      zuständigen      kantonalen      und eidgenössischen Instanzen; f.   Teilnahme  an  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrates  mit  beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Kontrollstelle Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a.  Prüfung  der  durch  die  Geschäftsleitung  erstellten  Abrechnung  der Regalgebühren; b.  Ausarbeitung   eines   Revisionsberichtes   und   Erteilung   aller   vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Rechtsschutz 1 Bei   Anständen   zwischen   Privaten   und   der   Geschäftsleitung   der Hinblick  auf  die  Einfuhr  und  den  Verkauf  sowie  die  Erhebung  der Regalgebühren,   entscheidet   der   Verwaltungsrat,   wobei   Art. 7   Abs. 3 Anwendung findet. 2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten. 3 Streitigkeiten   zwischen   den   dieser   Vereinbarung   angeschlossenen Kantonen  sowie  zwischen  ihnen  und  den  Organen  dieser  Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Inkrafttreten und Beitritt 1 Wenn  m indestens  12 Kantone  oder  Halbkantone  den  Beitritt  erklärt haben,  ist  der  Verwaltungsrat  ermächtigt,  diese  Vereinbarung  in  Kraft  zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar. 2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten.   Dieser   holt   für   die   Vereinbarung   die   Genehmigung   des Bundesrates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Austritt Der  Austritt  kann  jederzeit,  unter  Berücksichtigung  einer  Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.