Richtlinien über die Festlegung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (WS)
                            Richtlinien über die Festlegung der Finanzhilfen zur Verbess erung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (WS) vom 26. Juni 2002 1 Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnver hältnis se  in  Berggebieten  vom  20. März  1970 2 sowie  des  kantonalen Gesetzes     über     die     Wohnbau- und     Eigentumsförderung     vom 27. September 1992 3 , gestützt  auf  Artikel 4  der  Verordnung  über  die  Verbesserung  der  Wohn- verhältnisse in Ber ggebieten vom 18. April 2002 4 , bes chliesst: 1 Bemessungsgrundlage für die Finanzhilfen Die beitragsberechtigten Baukosten betragen höchstens Fr. 300 000. – bei einer    unterstützten    Wohnung,    höchstens    Fr. 400 000. –    bei    zwei unterstüt zten Wohnungen. 2 Pauschalbetrag (BG WS Art. 5, VO Art. 1) Bei   anrechenbaren   Baukosten   von   Fr. 450 000. –   und   mehr   werden folgende Pauschalbeträge ausgerichtet: Von den beitragsberechtigten Baukosten Bund 20 % Kanton 10 % Total 30 % Bei einer Wohnung Fr. 60 000. – Fr. 30 000. – Fr. 90 000. – Bei zwei Wohnungen F r. 80 000. – Fr. 40 000. – Fr. 120 000. – 1 Nicht im Amtsblatt 2 SR 844 3 GDB 880.1 4 GDB 880.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 3 Herabsetzung Finanzhilfe (BG WS Art. 5 Abs. 1, VO Art. 1) Bei    anrechenbaren    Baukosten    unter    Fr. 450 000. – werden    die Pauschalbe träge linear gekürzt. 4 Erhöhte Finanzhilfe (BG WS Art. 6) Bei  einer  übermässigen  Belastung  des  Gesuchstellers  oder  der  Gesuch- stellerin kann die ordentliche Finanzhilfe erhöht werden. 5 Inkrafttreten Diese Richtlinien gelten ab 1. Juli 2002.