Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
                            OGS 2010, 30 und 31 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 21. Mai 2010 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  70  Ziffer  13  der  Kantons verfassung  vom  19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  dem  Konkordat  über  die  Grundlagen  der PolizeiZusammenarbeit   in   der   Zentralschweiz   vom   6. November 2009 3 bei. 2.  Der Regierungsrat wird ermächtigt: a.  Vereinbarungsänderungen             im             Rahmen             seiner verfassungsmässigen     Finanzbefugnisse     in     untergeordneten Fragen   sowie   in   Bezug   auf   Zuständigkeiten   und   Verfahren zuzustimmen; b.  die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss unt erliegt dem fakultativen Referendum. 1 OGS 2010, 30 2 GDB 101.0 3 GDB 510.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009 4 die Kanton Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung, vereinbaren: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Konkordat enthält die rechtssetzenden Vorschriften, nach denen sich  die  interkantonale  PolizeiZusammenarbeit  in  der  Zentralschweiz richtet. 2 Die  Allgemeinen  Bestimmungen  (Abschnitt  I.),  die  Bestimmungen  über die  Unterstützungseinsätze  (Abschnitt  II.)  und  die  weiteren  polizeilichen Befugnisse    (Abschnitt    III.)    sowie    die    Bestimmungen    über    die Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt V.) sind direkt anwendbar. 3 Die   Bestimmungen   über   die   polizei liche   Zusammenarbeit   mittels Vereinbarung (Abschnitt IV.) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Begriffe Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe: 1.  Kantone sind die diesem Konkordat beigetret enen Kantone. 2.  Vereinbarungskantone   sind   die   Kantone,   die   gestützt   auf   dieses Konkordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben. 3.  Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen. 4 OGS 2010, 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3
                            Amtshilfe 1 Die  Polizeikorps  sind  verpflichtet,  sich  gegenseitig  die  notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben. 2 Die  Amtsstellen  der  Kantone  sind  unter  den  gleichen  Voraussetzungen verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten. 3 Die  Prüfung  des  Gesuches  um  Amtshilfe  richtet  sich  nach  dem  Recht des angefragten Kantons. II. UNTERSTÜTZUNGSE INSÄTZE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Voraussetzungen Hat  ein  Ereignis  oder  ein  Anlass  einen  ausserordentlichen  Umfang  oder grenzüberschreitenden  Charakter,  wie  namentlich  eine  Katastrophe,  ein Grossereignis,  eine  drohende  schwerwiegende  oder  bereits  eingetretene Beeinträchtigung der Inneren Sicherheit, ein Grossanlass oder ein Einsatz verkehrsoder  kriminalpolizeilicher  Art,  und  ist  ein  Kanton  nicht  in  der Lage,  dies  mit  seinem  Polizeikorps  allein  zu  bewältigen,  kann  er  die anderen Kantone um Unterstützung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Pfli cht zur Unterstützung 1 Ein  ersuchter  Kanton  ist  nach  Massgabe  des  Korpsbestandes  seiner Polizei  zur  Unterstützung  verpflichtet,  soweit  er  nicht  vordringlich  eigene Aufgaben zu erfüllen hat. 2 Sind  die  Voraussetzungen  gemäss  Artikel  4  nicht  gegeben,  kann  f rei über ein Gesuch um Unterstützung entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inhalt der Unterstützung Für einen Unterstützungseinsatz werden a)  einem  Polizeikorps  (Einsatzkorps)  Mitarbeitende  anderer  Polizeikorps (Unterstützungskorps)   für   einen   einzelnen   Einsatz   oder   f ür   eine begrenzte   Zeit   zur   Unterstützung   unterstellt   oder   Material   zur Verfügung gestellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 b)  gemäss  Artikel  36  Abs.  1  für  ein  mehrere  Kantone  betreffendes Ereignis    der    Einsatzraum    festgelegt,    soweit    notwendig    eine gemeinsame   Einsatzleiterin   oder   ein   gemei nsamer   Einsatzleiter bestimmt und ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden unterstellt sowie Material zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Gesuchsverfahren und –vorbereitung 1 Die  zuständige  Behörde  des  betroffenen  Kantons  richtet  ihr  Gesuch  an die  zuständigen  Behörden des  ersuchten  Kantons  bzw.  der  ersuchten Kantone   oder   im   Fall   von   Artikel   6   lit.   b   an   die   Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und – direktorenkonferenz (ZPDK). 2 Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Artikel 37. 3 In dringenden Fällen kann das Ges uch nachträglich gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Rechtliche Stellung der Polizeiorgane 1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes. 2 Die  eingesetzten  Polizeiorgane  haben  die  gleichen  Befugnisse  und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes. 3 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Aufsicht 1 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons des Einsatzortes. 2 Ein    Unterstütz ungseinsatz    gemäss    Artikel    6    lit.    b    sowie    die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK. Diese kann die Aufsicht einer Delegation übertragen, der ihre Präsidentin oder  ihr  Präsident  sowie  die  ZPDKMitglieder  der  EinsatzraumKantone angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Rechtspflege Für die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Behörden des Kantons des Einsatzortes zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Haftung 1 Der  Kanton  des  Einsatzortes  haftet  gemäss  seinem  Recht  gegenüber Dritten für Schaden, der diesen im Rahmen des Unterstützungseinsatzes entstanden ist. 2 Für  den  Schaden,  den  ausserkantonale  Polizeikräfte  bei  ihrem  Einsatz dem Kanton des Einsatzortes, dem Kanton des Unterstützungskorps oder dem  Kanton  des  Einsatzkorps  widerrechtlich  zufügen,  h aftet  der  Kanton, bei  dem  sie  angestellt  sind,  sofern  sie  vorsätzlich  oder  grobfahrlässig gehandelt haben. 3 Die  Mitarbeitenden  haften  nach  dessen  Recht  nur  gegenüber  dem Kanton, bei dem sie angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Abgeltung 1 Bei  einem  Unterstützungseins atz  gemäss  Artikel  6  lit.  a  hat  der  Kanton des  Einsatzkorps  dem  Unterstützungskorps  die  entstandenen  Kosten  für Personal,    Fahrzeuge    und    Material    gemäss    IKAPOL- Ansätzen    zu vergüten. 2 °Bei  einem  Unterstützungseinsatz  gemäss  Artikel  6  lit.  b  tragen  die Kantone, die dem Einsatzraum angehören, zu gleichen Teilen die gemäss den  Ansätzen  der  Vereinbarung  über  die  interkantonalen  Polizeieinsätze (IKAPOL)  vom  6.  April/9.  November  2006  entstandenen  Kosten  für Personal,  Fahrzeuge  und  Material,  die  zu  ihren  Gunsten  eingesetzt  oder auf Reserve gestellt werden. 3 °Kosten  für  die  Unterstützung,  die  von  anderen  geleistet  wird,  werden gemäss Absatz 2 aufgeteilt. III. WEITERE POLIZEILICHE BEFUGNISSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Grenzüberschreitende polizeiliche Handlungen 1 Die  Polizeiorgane  sind  befugt,  auf  ihrem  Kantonsgebiet  begonnene polizeiliche  Handlungen  auf  dem  Hoheitsgebiet  der  anderen  Kantone fortzusetzen,  wenn  die  örtlich  zuständige  Polizei  wegen  der  besonderen Dringlichkeit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen. 2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die getroffenen Massnahmen so bald als möglich zu informieren. Sobald sie es verlangt, ist der Einsatz einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 3 Das die Kantonsgrenze überschrei tende Polizeiorgan kann direkt an die zuständige Behörde rapportieren. 4 Das    die    Kantonsgrenze    überschreitende    Polizeiorgan    untersteht während    des    gesamten    Einsatzes    dem    Recht    seines    Kantons. Grenzüberschreitende     Polizeieinsätze     werden     interkantonal     nicht abgegolten;  vorbehalten  sind  abweichende  Vereinbarungen  zwischen Kantonen. 5 Die   Rechtspflege   richtet   sich   nach   dem   anwendbaren   Recht,   die Haftung nach Artikel 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum 1 Die  Polizeiorgane  sind  im  Einzelfall  bef ugt,  im  ganzen  Konkordatsraum gemäss  ihrem  eigenen  Recht  unaufschiebbare  Massnahmen  zu  treffen, um   eingetretene   und   nicht   anders   zu   beseitigende   Störungen   oder unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Die örtlich zuständige Polizei ist so bald als möglich zu informieren. 2 Erfolgt   der   Einsatz   bei   Verstössen   gegen   Bundesrecht,   kann   das eingreifende  Polizeiorgan  direkt  an  die  zuständige  Behörde  rapportieren sowie  auf  der  Stelle  Ordnungsbussen  nach dem  Ordnungsbussengesetz (OBG) zu Gunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben. 3 Soweit    der    Einsatz    nicht    ohne    weitere    Ermittlungen    mit    einer Ordnungsbusse  oder  einem  Rapport  abgeschlossen  werden  kann,  hat das  eingreifende  Polizeiorgan  so  bald  als  möglich  die  örtlich  zuständige Polizei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu übergeben. 4 Die  gestützt  auf  diese  Bestimmung  getroffenen  Massnahmen  werden interkantonal     nicht     abgegolten;     vorbehalten     sind     abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen. 5 Für die Rechtspflege sind die Behörden des Einsatzortes zuständig. Die Haftung richtet sich nach Artikel 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 IV. FORMEN DER INTERKANTONALEN POLIZEIZUSAMMENARBEIT MITTELS VEREINBARUNGEN A. Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Zweck 1 Die  Ka ntone  können  im  hoheitlichen  und  nichthoheitlichen  Bereich zusammenarbeiten,  indem  sie  in  einer  Vereinbarung  die  Erfüllung  von Aufgaben  einem  oder  mehreren  Kantonen  gegen  Entschädigung  zur selbstständigen Erfüllung übertragen (Leistungskauf). 2 Der  die  Aufgabe  wahrnehmende  Kanton  wird  als  Leistungserbringer bezeichnet,    der    die    Aufgabenerfüllung    übertragende    Kanton    als Leistungskäufer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Grundsätze der Aufgabenerfüllung 1 Ohne   anderslautende   Bestimmung   in   der   Vereinbarung   erfolgt   die Aufgabenerfüllung unabhängig  des  Erfüllungsortes  gemäss  dem  Recht des Leistungserbringers. 2 Das   Recht   des   Leistungserbringers   gilt   namentlich   auch   für   die Grundsätze     des     polizeilichen     Handelns     und     der     polizeilichen Massnahmen sowie für die Rechtspflege. 3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung der Aufgabe oder Teile davon, sofern dies die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des     Leistungskäufers     ausdrücklich     vorsehen,     an     private     oder öffentlichrechtliche    Dritte    übertragen.    Er    bleibt    gegenüber    dem Leist ungskäufer für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Mitsprache 1 Die   Organisation   der   zu   erbringenden   Leistung   ist   Sache   des Leistungserbringers. 2 Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leistungskäufers vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Haftung 1 Für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Leistungserbringer entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 2 Für  den  Schaden,  der  dem  Leistungskäufer  oder  dem  Kanton  des Einsatzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, w enn ihn seine Mitarbeitenden    oder    der    von    ihm    Beauftragte    vorsätzlich    oder grobfahrlässig  verursacht  haben.  Der  Rückgriff  des  Leistungserbringers auf seine Mitarbeitenden richtet sich nach seinem Recht. 3 Die     Vereinbarung     kann     eine     von     Absatz     1     abweichende Haftungsregelung   treffen.   Absatz   2   ist   in   diesem   Fall   sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Abgeltung 1 Die Abgeltung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 21 sowie 25 bis 30  der  Rahmenvereinbarung  für  die  interkantonale  Zusammenarbeit  mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV). 2 Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Aufsicht Die     Aufgabenerfüllung     steht     unabhängig     des     Erfüllungsortes ausschliesslich   unter   der   Aufsicht   der   zuständigen   Behörde   des Leistungserbringers.  An  diese  sind  Vorbringen  des  Leistungskäufers  zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Berichterstattung 1 Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungskäufer jährlich Bericht. 2 Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt. B. Interkantonaler Polizeidienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Zweck Die    Kantone    können    zusamm enarbeiten,    indem    sie    mit    einer Vereinbarung   einen   aus   Mitarbeitenden   verschiedener   Polizeikorps zusammengesetzten  Interkantonalen  Polizeidienst  formieren,  der  eine bestimmte Aufgabe wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Vereinbarungsinhalt Die Vereinbarung enthält namentlic h a)  die  genaue  Bezeichnung  der  vom  Interkantonalen  Polizeidienst  für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe; b)  die Zuweisung des Interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Dienstkorps); c)  die Festlegung des Bestandes an M itarbeitenden, welche die Kantone zur  Verfügung  stellen,  sowie  der  Zuständigkeiten  und  Modalitäten  für Bestandesänderungen; d)  die   Regelung   des   Ablaufs   von   Einsätzen   des   Interkantonalen Polizeidienstes und deren Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Zuständigkeiten Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Ausund Weiterbildung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle Ausrüstung des Interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Kor ps für seine Mitarbeitenden stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Zugang zu den Leistungen 1 Die    Leistungen    des    Interkantonalen    Polizeidienstes    stehen    den Vereinbarungskantonen    unabhängig    von    der    Zuweisung    an    ein Dienstkorps   und   unabhängig   von   der   Herkunft   der   Mitarbeitenden gleichberechtigt zur Verfügung. 2 Bei   nachfragebedingten   Leistungsbeschränkungen   entscheidet   das Dienstkorps  nach  Massgabe  der  Dringlichkeit  und  Bedeutung  über  den Einsatz des Interkantonalen Polizeidienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Rechtsstellung der Mitarbeitenden 1 Die   M itarbeitenden   des   Interkantonalen   Polizeidienstes   haben   die Befugnisse  und  Pflichten  wie  die  Mitarbeitenden  des  Dienstkorps.  Sie wenden  bei  ihren  Amtshandlungen  die  für  das  Dienstkorps  geltenden Vorschriften an. 2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kant on, der sie angestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Rechtspflege Die   Rechtpflege   richtet   sich   nach   dem   Recht   des   Kantons   des Einsatzortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Haftung 1 Wenn  die  Vereinbarung  nichts  anderes  regelt,  richtet  sich  die  Haftung nach Artikel 11. 2 Verbleibt       ein       ungedeckter       Schaden,       decken       ihn       die Vereinbarungskantone  in  dem  Verhältnis,  wie  ihnen  vom  Interkantonalen Polizeidienst  im  Durchschnitt  der  vergangenen  fünf  Jahre  Leistungen erbracht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Finanzund Rechnungswesen 1 Das   Dienstkorps   führt   für   den   Interkantonalen   Polizeidienst   eine separate Rechnung und Leistungserfassung. 2 Das     Budget     und     die     Jahresrechnung     des     Interkantonalen Polizeidienstes      werden      jährlich      von      den      Direktionen      der Vereinbarungskantone im Sinne einer Planungsgrundlage genehmigt. Die Budgethoheit der zuständigen Organe wird davon nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen 1 Jeder  Vereinbarungskanton  trägt  seine  Personalkosten.  Weicht  der gemäss  Artikel  23  lit.  c  eingebrachte  Bestand  im  Jahresdurchschnitt  um mehr als 10% von dem für einen Kanton erbrachten Anteil an Leistungen ab,         ist         die         Abweichung         geldmässig         auszugleichen. Berechnungsgrundlage    ist    die    Summe    der    Personalkosten    der Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidienstes. 2 Die  Sachkosten  des  Dienstkorps  werden  den  Vereinbarungskantonen gemäss ihren Leistungsbezügen verrechnet. 3 Der    Kanton    des    Dienstkorps    finanziert    die    Investitionen.    Die Vereinbarungskantone  tragen  die  Investitionen  durch  Übernahme  von Abschreibungsund Zinskosten gemäss ihren Leistungsbezügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Aufsicht Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Einsatzortes unter der Aufsicht der für das Dienstkorps zuständigen Behörde. An diese sind Vorbringen der anderen Kantone zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Berichterstattung 1 Der   Kanton   des   Dienstkorps   ers tattet   den   Vereinbarungskantonen jährlich Bericht. 2 Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest. C. Vereinbarungen mit NichtKonkordatskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Abschluss oder Beitritt Mit  dem  Einverständnis  der  Konkordatskantone,  die  eine  Vereinbarung gestützt auf  dieses  Konkordat  abschliessen  oder  abgeschlossen  haben, können  Kantone,  die  nicht  dem  Konkordat  angehören,  beim  Abschluss der  Vereinbarung  mitmachen  oder  ihr  später  beitreten.  Die  Vereinbarung richtet sich nach den Regeln dieses Konkordates. V. ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Kantonale Zuständigkeiten Die Zuständigkeit für Abschluss und Änderungen dieses Konkordates und von darauf gestützten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht jedes Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und – direktorenkonferenz (ZPDK) a) Allgemein 1 Die   für   die   Polizei   zuständigen   Regierungsmitglieder   bilden   die Zentralschweizer  Polizeidirektorinnen- unddirektorenkonferenz  (ZPDK). Sie konstituiert sich selbst. 2 Die  ZPDK  bezweckt  die  Zusammenarbeit  der  Kant one  im  Bereich  der Inneren   Sicherheit   und   wahrt   die   regionalen   Interessen   gegenüber anderen Kantonen und dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 3 Im  Rahmen  dieses  Konkordates  ist  sie  das  strategische  Organ  der PolizeiZusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für: a)  die    allgemeine    Förderung    der    PolizeiZusammenarbeit    in    der Zentralschweiz; b)  die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben; c)  den Erlass ihrer Geschäftsordnung; d)  die     periodische     Berichterstattung     an     die     Zentralschweizer Regierungskonferenz (ZRK) über den Voll zug dieses Konkordates und die    PolizeiZusammenarbeit    in    der    Zentralschweiz,    sowie    die Information der Öffentlichkeit; 4 Die     ZPDK     ist     beschlussfähig,     wenn     mindestens     2/3     ihrer stimmberechtigten  Mitglieder  anwesend  sind.  Sie  beschliesst  mit  der Mehrheit  der anwesenden  Stimmberechtigten.  Jedes  Mitglied  hat  eine Stimme.  In  dringenden  Fällen  kann  die  Präsidentin  oder  der  Präsident selbstständig Entscheide fällen. 5 Beschlüsse  gemäss  Artikel  36  Abs.  1  und  Artikel  36  Abs.  2  lit.  d  haben einstimmig   zu   erfolgen;   ei n   Präsidialentscheid   ist   in   diesen   Fällen ausgeschlossen. 6 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            b) bei Unterstützungseinsätzen 1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 lit. b zuständig für: a)  die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente; b)  soweit  notwendig  die  Bestimmung  einer  Einsatzleiterin  oder  eines Einsatzleiters; c)  die Erteilung des Auftrages; d)  die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der Eins atzrichtlinien (Rules of engagement). Beschlüsse gemäss lit. b – d können an eine Delegation gemäss Artikel 9 Abs. 2 übertragen werden. 2 Die ZPDK ist weiter zuständig für: a)  die  Einreichung  von  Unterstützungsgesuchen  an  andere  Kantone gemäss  der  Vereinbarung  über  die  interkantonalen  Polizeieinsätze (IKAPOLVereinbarung)  vom  6.  April/9.  November  2006,  die  vom betroffenen Kanton oder von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzleiter beantragt  werden,  sofern  auch  andere  Kantone  solche  Gesuche beantragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 b)  die Behandlung   von   Unterstützungsgesuchen   anderer   Kantone gemäss IKAPOL- Vereinbarung; c)  die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls darüber keine Einigung zustande kommt; d)  die Festlegung einer gegenüber den IKAPOLAnsätzen gemäss Artikel 12 Abs. 1 und 2 um höchstens 40% tieferen Abgeltungsregelung. 3 Die  ZPDK  vermittelt  bei  Streitigkeiten  über  finanzielle  Entschädigungen und  Schadenersatzansprüche  und  unterbreitet  den  beteiligten  Kantonen Vergleichsvorschläge.  Scheitert  die  Vermittlung,  findet  das  Verfahren gemäss Artikel 45 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK) 1 Die  Polizeikommandantinnen  undkommandanten  der  Kantone  bilden die    Zentralschweizer    Polizeikommandantenkonferenz    (ZPKK).    Sie konstituiert sich selbst . 2 Die  ZPKK  ist  im  Rahmen  dieses  Konkordates  das  vorbereitende  Organ der ZPDK und zuständig für: a)   die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen; b)  die   Vorbereitung   der   Geschäfte   der   ZPDK.   Sie   kann   zu   allen Geschäften Anträge stellen; c)  den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung. 3 Die     ZPKK     ist     beschlussfähig,     wenn     mindestens     2/3     ihrer stimmberechtigten  Mitglieder  anwesend  sind.  Sie  beschliesst  mit  der Mehrheit  der  anwesenden  Stimmberechtigten.  Jedes  Mitglied  hat  ei ne Stimme. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Depositar 1 Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkordates sowie aller auf dieses Konkordat gestützten Vereinbarungen. 2 Die  Kantone  ratifizieren  ihren  Beitritt  gegenüber  dem  Depositar.  E r notifiziert  den  Kantonen  die  eingegangenen  Beitrittserklärungen  sowie das    Inkrafttreten    des    Konkordates    oder    die    darauf    gestützten Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 3 Der  Depositar  informiert  den  Bund  gemäss  Artikel  48  Abs.  3  der Bundesverfassung   über   das   Konkordat   sowie die   darauf   gestützten Vereinbarungen. 4 Er ist besorgt für die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im Staatsarchiv Nidwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt II., in Kraft 5 , sobald vier Kantone ihren Beitrit t erklärt haben. 2 Abschnitt    II.    tritt    in    Kraft 6 ,    sobald    dem    Konkordat    alle    sechs Zentralschweizer Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation 1 Dieses  Konkordat  wird  in  die  Rechtssammlungen  der  beigetretenen Kantone aufgenomm en. 2 Kantone,    die    Vereinbarungen    gestützt    auf    dieses    Konkordat abgeschlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Bestehende Vereinbarungen Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung weder geändert noch aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Beendigung des Konkordates 1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt  werden,  erstmals  per  31.12.2018.  Das  Konkordat tritt  ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt. 3 Die  Kündigung  oder  Beendigung  bezieht  sich  ohne  anderslautenden Beschluss   nur   auf   das   Konkordat.   Auf   das   Konkordat   gestützte Vereinbarungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft. 5 Das Konkordat ist, mit Ausnahme von Abschnitt II, am 30. November 2010 in Kraft getreten 6 Abschnitt II ist am 13. Januar 2011 in Kraft getreten ( OGS 2011, 8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 43
                            Änderung des Konkordates 1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die Änderung    des    Konkordates    einzuleiten.    Der    Antrag    wird    allen Regierungen     der     Kantone     mit     einer     Einladung     zur     ersten Verhandlungssitzung zugestellt. 2 Änderungen  treten  in  Kraft,  wenn  sie  von  allen  Kantonen  genehmigt worden sind. 3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für   die   auf   das   Konkordat   gestützten   Vereinbarungen,   die   vor   der Änderung in Kraft getreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Aufhebung bisherigen Rechts Sobald  Abschnitt  II.  dieses  Konkordates  in  Kraft  getreten  ist,  tritt  das Konkordat  über  die  polizeiliche  Zusammenarbeit  in  der  Zentralschweiz vom 25. August 1978 7 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            Streitbeilegung Zur  Beilegung  von  Streitigkeiten  über  dieses  Konkordat  oder  auf  dieses gestützte        Vereinbarungen        gilt        das        Verfahren        gemäss Rahmenvereinbarung    für    die    interkantonale    Zusammenarbeit    mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV) 9 . 7 OGS 1980, 10 8 Abschnitt II. ist am 13. Januar 2011 in Kraft getreten 9 GDB 174.2