Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes
                            Verordnung  über den Schutz des Stansstaderriedes  vom 25. September 1996 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 18 ff.  des   Bundesgesetzes   vom   1.  Juli   1966   über   den   Natur-   und   Heimat  -  schutz (NHG)  1  )    sowie Art. 14 des Gesetzes vom 4.  Februar 2004 über  den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG)  2  )  ,  *  beschliesst:  1 Geschütztes Gebiet  §  1  Zweck  1  Die Verordnung bezweckt den Schutz und den Unterhalt des Stans  -  staderriedes   und   der   ihm   vorgelagerten   See-   und   Uferzone   im   Sinne  von Art. 18a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz  3  )  .  §  2  Zoneneinteilung  1  Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:  1.  Kernzone;  2.  See- und Uferzone;  3.  Randzone.  2  Die Grenzen und Zonen des Schutzgebietes richten sich nach dem im  Anhang enthaltenen Übersichtsplan.  1)  NG 331.1 (heute Naturschutzgesetz)  2)  SR 451  3)  SR 451  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zonenvorschriften  2.1 Allgemeine Bestimmungen  §  3  Grundsatz  1  Das Schutzgebiet ist als Lebensraum seltener Pflanzen und Tiere so  -  wie als Landschaft langfristig zu erhalten.  §  4  Pflanzen- und Tierschutz  1  Im Schutzgebiet sind verboten:  1.  *  das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäss  den Anhängen 2.5 und 2.6 der eidgenössischen Verordnung vom  18.  Mai   2005   zur   Reduktion   von   Risiken   beim   Umgang   mit   be  -  stimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Ge  -  genständen  (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung,  ChemRRV)  4  )  ;  2.  das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren;  3.  das   Pflücken,   Ausgraben   oder   Zerstören   von   wildwachsenden  Pflanzen und Pilzen sowie das Entfernen von Bäumen und Sträu  -  chern;  4.  das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tie  -  ren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gele  -  ge.  §  5  Verbot von baulichen Anlagen  1  Im Schutzgebiet sind verboten:  1.  das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art sowie die Erwei  -  terung und der Ausbau des bestehenden Wegnetzes;  2.  die   Vornahme   von   Geländeveränderungen   sowie   das   Ablagern  von Gegenständen aller Art;  3.  die Zu- oder Ableitung von Wasser sowie die Veränderung des  Wasserhaushaltes.  §  6  Zutritt  1  Im Schutzgebiet sind verboten:  1.  das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten und Kampieren;  2.  das   Befahren   mit   Fahrzeugen   aller   Art,   mit   Ausnahme   für   die  landwirtschaftliche Nutzung;  4)  SR 814.81  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Laufenlassen von Hunden;  4.  das Reiten.  2.2 Zonenspezifische Bestimmungen  §  7  Kernzonen  1  Zusätzlich   zu   den   Verboten   gemäss   §   4–6   ist   in   der   Kernzone   das  Betreten untersagt. Gestattet ist das Begehen zum Zwecke der Pflege  der Flächen und zum Unterhalt der bestehenden Anlagen und Bauten.  §  8  See- und Uferzone  1  Zusätzlich zu den Verboten gemäss § 4–6 sind in der See- und Ufer  -  zone untersagt:  1.  das Betreten oder Durchschwimmen;  2.  das Befahren, Anlegen oder Ankern mit Wasserfahrzeugen (Boo  -  ten oder anderen Schwimmkörpern).  2  Der private  Schiffsverkehr für die Zu-  und Wegfahrt zu  Parzelle 371  bleibt gewährleistet.  3 Vollzug und Verfahren  §  9  Direktion  1  Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der zuständigen Direktion.  2  Für die Erfüllung von Teilaufgaben können private Organisationen bei  -  gezogen werden.  §  10  Fachkommission  1  Der   Vorsteher   der   zuständigen   Direktion   wählt   auf   die   verfassungs  -  mässige Amtsdauer eine Fachkommission von fünf bis sieben Mitglie  -  dern. Das Vorschlagsrecht für je ein Kommissionsmitglied haben die po  -  litische Gemeinde, die Schulgemeinde, die Ürtekorporation, die Steinag  Rozloch, sowie Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz, denen ge  -  stützt auf § 9 Abs. 2 Vollzugsaufgaben übertragen wurden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11  Schutz- und Nutzungskonzept  1  Die Gestaltung, die Pflege, der Unterhalt, die Nutzung, die Markierung  und die wissenschaftliche Kontrolle sind durch die Fachkommission in  einem Schutz- und Nutzungskonzept festzulegen.  2  Dieses   Konzept   tritt   nach   erfolgter   Genehmigung   durch   den   Regie  -  rungsrat in Kraft.  §  12  *  Verfahren  1  Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetz  5  )  .  4 Rechtsschutz  §  13  *  ...  5 Straf- und Schlussbestimmungen  §  14  *  Widerhandlungen  1  Widerhandlungen   gegen   diese   Verordnung   werden   gemäss   Art.   46  NSchG  6  )   mit Busse bestraft.  §  15  Rechtskraft  1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  7  )   in Kraft und ist in  die Gesetzessammlung aufzunehmen.  3  Alle   mit   ihr   in   Widerspruch   stehenden   Bestimmungen   sind   aufgeho  -  ben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss Nr. 676 vom 26.  April  1948.  5)  NG 265.1  6)  NG 331.1 (heute Naturschutzgesetz)  7)  NG 151.1 (heute aufgehoben)  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 Anhang: Schutzzonenplan  §  A1-1  1  Schutzzonenplan:  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.09.1996  05.12.1996  Erlass  Erstfassung  A 1996, 1873, 2332  25.10.2006  01.01.2007  § 14  totalrevidiert  A 2006, 1705, A 2007, 5  22.10.2008  01.01.2009  § 4 Abs. 1, 1.  geändert  A 2008, 2087; A 2009, 2  03.11.2015  01.01.2016  Ingress  geändert  A 2015, 1771  03.11.2015  01.01.2016  § 12  totalrevidiert  A 2015, 1771  03.11.2015  01.01.2016  § 13  aufgehoben  A 2015, 1771  03.11.2015  01.01.2016  § 14  totalrevidiert  A 2015, 1771  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.09.1996  05.12.1996  Erstfassung  A 1996, 1873, 2332  Ingress  03.11.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 1771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, 1. 22.10.2008
                            01.01.2009  geändert  A 2008, 2087; A 2009, 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 03.11.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 1771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 03.11.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 1771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 25.10.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  A 2006, 1705, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 03.11.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 1771  7