Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz
                            Einführungsverordnung  zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz  (Militärverordnung)  vom 11. März 2008 (Stand 1. September 2008)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 3.  Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung  (Militärgesetz,   MG)  1  )  ,   des   Militärstrafgesetzes   (MStG)   vom   13.  Juni  1927  2  )  , der Verordnung vom 19.  November 2003 über die Militärdienst  -  pflicht   (MDV)  3  )  ,   der   Verordnung   vom   5.  Dezember   2003   über   das  Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung)  4  )   und der Verordnung  vom 10.  Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen (VmK)  5  )  ,  beschliesst:  1 Organisation und Zuständigkeit  §  1  Regierungsrat  1  Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:  1.  die  Antragstellung  betreffend  die  Aufbietung  von  Bundestruppen  zum Ordnungsdienst gemäss Art. 83 MG  6  )  ;  2.  die Abgabe der Stellungnahme bei militärischen Bauten und Anla  -  gen gemäss Art. 126d MG  7  )  .  §  2  Direktion  1  Die Direktion beaufsichtigt den Vollzug der Militärgesetzgebung.  SR 510.10  2)  SR 321.0  3)  SR 512.21  4)  SR 512.31  5)  SR 511.22  6)  SR 510.10  7)  SR 510.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist insbesondere zuständig für:  1.  die Ernennung des Kreiskommandanten;  2.  die   Ernennung   der   Präsidentin   oder   des   Präsidenten   sowie   der  Mitglieder der Schiesskommission;  3.  die Anerkennung der Schiessvereine;  4.  die Anordnungen betreffend die Schiessanlagen gemäss Art. 29  Schiessverordnung  8  )  ;  5.  die   Stellungnahmen   bei   Kommandobesetzungen   gemäss   Art.   3  Abs. 3 lit. b VmK  9  )  .  §  3  Amt  1  Das Amt ist die kantonale Militärbehörde.  2  Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Militärgesetzgebung übertra  -  genen Aufgaben, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz  übertragen sind.  3  Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann es Angehörige der Armee ge  -  mäss Art. 59 MG  10  )   aufbieten.  §  4  Militärkreis und Kreiskommando  1  Der Kanton bildet einen Militärkreis.  2  Das Kreiskommando ist dem Amt unterstellt.  3  Das Kreiskommando ist für die ihm vom Bundesrecht oder dieser Ver  -  ordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Die vom Bundesrecht dem  Sektionschef zugewiesenen Aufgaben werden vom Kreiskommando er  -  füllt.  4  Es ist allgemeine Auskunfts- und Kontaktstelle für die Wehrpflichtigen  im Kanton.  5  Es entscheidet über Gesuche um Dienstverschiebungen. Das Verfah  -  ren richtet sich nach Art. 34 MDV  11  )  .  §  5  Einwohnerkontrollen  1  Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden stellen dem Kreiskommando  die Daten für die Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehr  -  8)  SR 512.31  9)  SR 511.22  10)  SR 510.10  11)  SR 512.21  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Waffenplatz und Zeughaus  §  6  Waffenplatz  1  Der Kanton betreibt gestützt auf Art. 124 MG  12  )   einen Waffenplatz.  2  Die Direktion schliesst mit dem Bund Verträge ab über die Benützung  und Sicherstellung  des Betriebes  des Waffenplatzes. Die  Verträge un  -  terliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.  3  Das  Amt   ist   verantwortlich   für  Betrieb,   Unterhalt  und   Verwaltung   des  kantonalen Waffenplatzes.  4  Es ernennt die Betriebsleitung, die ihm unterstellt ist.  §  7  Zeughaus  1  Die Direktion schliesst mit dem Bund Verträge ab über die zu erbrin  -  genden  Logistikleistungen.  Die  Verträge  unterliegen   der Genehmigung  durch den Regierungsrat.  2  Das Amt ist zuständig für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des  Armeematerials, soweit der Bund den Kanton damit beauftragt.  3 Rechtsmittel  §  8  Beschwerde  1  Gegen Verfügungen des Amtes oder des Kreiskommandos kann bin  -  nen  20  Tagen  nach  erfolgter Zustellung  bei   der Direktion  Beschwerde  erhoben werden.  2  Gegen Verfügungen der Direktion kann binnen 20 Tagen nach erfolg  -  ter Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.  3  Gegen Beschwerdeentscheide der Direktion oder des Regierungsrates  kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Verwaltungsgerichtsbe  -  schwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.  4  Vorbehalten   bleiben   die   Rechtsschutzbestimmungen   des   Bundes  -  rechts. Bei Dienstbeschwerden gemäss Art. 36 MG  13  )    können Entschei  -  de der Direktion direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidi  -  gung, Bevölkerungsschutz und Sport angefochten werden.  12)  SR 510.10  13)  SR 510.10  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Disziplinarstrafrecht  §  9  Disziplinargewalt  1  Das Kreiskommando ist die kantonale Strafbehörde im Sinne von Art.  39 lit. a VmK  14  )  .  2  Es verfügt und vollzieht Disziplinarstrafen, die gemäss dem Militärstraf  -  gesetz  15  )   in die Zuständigkeit der Kantone fallen.  3  Es   vollzieht   die   Arreststrafen   und   Disziplinarbussen   ausserhalb   des  Dienstes.  §  10  Disziplinarbeschwerde  1  Entscheide des Kreiskommandos in Militärstrafsachen können mit Dis  -  ziplinarbeschwerde bei der Direktion angefochten werden. Die Rechts  -  mittelfrist und das Verfahren richten sich nach Art. 207 ff. MStG  16  )  .  5 Schlussbestimmungen  §  11  Änderungen bisherigen Rechts  1. Zivilschutzverordnung  1  Die Vollzugsverordnung vom 26.  September 2006 zum kantonalen Zi  -  vilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung)  17  )   wird wie folgt geän  -  dert: ...  §  12  2. Regierungsratsverordnung  1  Abschnitt IV. Abs. 1 lit. e und f des Anhangs der Vollzugsverordnung  vom 7.  Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsra  -  tes und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)  18  )   wird wie folgt ge  -  ändert: ...  §  13  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die Einführungsverordnung vom 23.  November 1999 zum militärischen  Disziplinarstrafrecht  19  )   wird aufgehoben.  14)  SR 511.22  15)  SR 321.0  16)  SR 321.0  17)  NG 421.11  18)  NG 152.11  19)  A 1999, 1717  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  14  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  September 2008 in Kraft.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  11.03.2008  01.09.2008  Erlass  Erstfassung  A 2008, 695  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  11.03.2008  01.09.2008  Erstfassung  A 2008, 695  7