Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz
                            Einführungsgesetz  zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz  *  (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG)  vom 22. Oktober 2003 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 4.  Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den  Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den  Zivilschutz.  2  Es regelt insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Mass  -  nahmen:  1.  zum Schutz der Bevölkerung;  2.  zur Betreuung von Schutz suchenden Personen;  3.  zur Unterstützung des kantonalen Führungsstabes beziehungs  -  weise der Führungsstäbe der Gemeinden;  4.  für Instandstellungsarbeiten  und für  Einsätze  zu  Gunsten  der  Gemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz
                            1  Der Kanton unterstützt beim Vollzug der eidgenössischen und kanto  -  nalen Zivilschutzgesetzgebung die Bestrebungen und Massnahmen des  Bundes und der Kantone zur Zusammenarbeit mit den Partnerorganisa  -  tionen des Bevölkerungsschutzes gemäss Art. 3 BZG sowie die Mass  -  nahmen der Gemeinden zur Schadenbegrenzung und  -  bewältigung.  1)  SR 520.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden und  Instanzen bei Katastrophen richtet sich nach Art.  12–19 des Gesetzes  über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG)  2  )  .  *  3  Die nachbarliche und regionale Katastrophenhilfe sowie die Sicherstel  -  lung der öffentlichen Dienste in Zeiten des Notstandes richten sich nach  dem Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignis  -  sen (Notstandsgesetz)  3  )  .  4  Der Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten richtet sich  nach   dem   Einführungsgesetz   zur   Bundesgesetzgebung   über   den  Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten  4  )  .  2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesge  -  setzgebung über den Zivilschutz aus.  2  Er ist insbesondere für die Wahl der Mitglieder des kantonalen Zivil  -  schutzkommandos zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Direktion
                            1  Die zuständige Direktion vollzieht die Zivilschutzgesetzgebung.  2  Sie ist insbesondere für die Wahl der Ressortchefinnen und  -  chefs des  Stabes und die Wahl der Kompaniekommandantinnen und  -  komman  -  danten sowie deren Stellvertretung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amt
                            1  Das zuständige Amt ist für alle dem Kanton gemäss der Zivilschutzge  -  setzgebung zufallenden Aufgaben zuständig, soweit diese nicht einer  anderen Instanz übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Vorbereitung und  Durchführung   von   Massnahmen   gemäss   der   eidgenössischen   und  kantonalen Zivilschutzgesetzgebung und erfüllen die ihnen durch die  Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.  2)  NG 911.0  3)  NG 152.5  4)  NG 322.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden und die kantonalen Zivilschutzinstanzen geben einan  -  der kostenlos die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dien  -  lich sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektro  -  nischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abruf  -  verfahrens zugänglich gemacht werden.  3 Zivilschutzorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  1  Der Kanton betreibt unter Mitberücksichtigung der Bedürfnisse der  Gemeinden die kantonale Zivilschutzorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gliederung
                            1  Die Zivilschutzorganisation gliedert sich unter der Leitung des kantona  -  len Zivilschutzkommandos wie folgt:  1.  Stab;  2.  Stabskompanie;  3.  regional bereitgestellte Einsatzkompanien;  4.  Lehrverband;  5.  Personalreserve.  2  Jeder Gemeinde wird für die Wahrnehmung der Führungsunterstüt  -  zung und der Logistik ein Zug zugewiesen; diese Züge sind einer Kom  -  panie unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausbildung
                            1  Der Kanton ist zuständig für die Ausbildung in der Zivilschutzorganisa  -  tion.  2  Er kann die dafür nötigen Anlagen alleine oder gemeinsam mit ande  -  ren Kantonen betreiben.  3  Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Verwaltungsvereinba  -  rungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben frei beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Material
                            1  Der Kanton beschafft, unterhält und ersetzt das für die Zivilschutzorga  -  nisation erforderliche mobile standardisierte Zivilschutzmaterial.  2  Die Zuteilung des mobilen standardisierten Zivilschutzmaterials an die  Kompanien erfolgt durch das Zivilschutzkommando.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Material- und Einsatzlokale
                            1  Stehen unter Berücksichtigung der Weisungen des Bundes zu wenig  geeignete Material- und Einsatzlokale zur Verfügung, hat der Kanton  solche Anlagen zu erstellen und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgebot
                            1  Der Regierungsrat regelt das Aufgebot zur Ausbildung sowie das Auf  -  gebot für Einsätze gemäss Art. 27 Abs. 2 BZG in der Vollzugsverord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einsatz
                            1  Sämtliche   Einsätze   der   Zivilschutzorganisation   unterstehen   dem  kantonalen Zivilschutzkommando.  2  Werden Züge für die Führungsunterstützung und die Logistik einge  -  setzt, kann der Regierungsrat den Abbruch dieses Einsatzes anordnen,  wenn dies aus übergeordneten Gründen erforderlich ist.  3  Die zuständige Direktion kann die Zivilschutzorganisation für Einsätze  zu Gunsten der Gemeinschaft einsetzen.  4 Schutzbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Schutzräume
                            1. Bedarf  1  Der Kanton vollzieht die Gesetzgebung über die Erstellung, die Aus  -  rüstung und den Unterhalt von Schutzräumen.  2  Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebotes steu  -  ert   die   zuständige   Direktion   nach   den   Vorgaben   des   Bundes   den  Schutzraumbau. Sie legt fest, in welchen Gebieten Schutzräume zu er  -  stellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind.  3  Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung die Höhe der Ersatz  -  beiträge und deren Verwendung zu Gunsten kantonaler und kommuna  -  ler Zivilschutzmassnahmen fest.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * 2. Bewilligungsverfahren
                            1  Das Amt verfügt gestützt auf Art.  48 BZG  5  )   vor der Erteilung der Bau  -  bewilligung über die Pflicht zur Erstellung von Schutzräumen oder die  Leistung von Ersatzbeiträgen.  2  Es nimmt verbindlich Stellung zu Baugesuchen, sofern Schutzräume  erstellt werden müssen.  3  Das Amt ist ermächtigt, in Baubewilligungsverfahren Einwendungen  und Verwaltungsbeschwerden zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 3. Bau öffentlicher Schutzräume
                            1  Der Bau fehlender öffentlicher Schutzräume ist Sache der Gemeinden.  2  Die Ersatzbeiträge gemäss Art. 14 dienen in erster Priorität der Finan  -  zierung der öffentlichen Schutzräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schutzanlagen
                            1. Grundsatz  1  Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Gesetzgebung über  die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung von  Kommandoposten,   Bereitstellungsanlagen   und   geschützten   Sanitäts  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 2. Bereitstellungsanlagen
                            1  Die Gemeinden haben ihre Bereitstellungsanlagen für die Einsatzkom  -  panien derart instand zu halten und auszurüsten, dass sie für die Ein  -  satzkompanien zeitgerecht zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Benützung der Schutzanlagen der Gemeinden
                            1  Das   Zivilschutzkommando   regelt   die   Benützung   der   kommunalen  Schutzanlagen nach erfolgter Absprache mit den Gemeinden in einer  Weisung.  2  Die Benützung zu Ausbildungszwecken wird vom Kanton entschädigt.  Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Höhe der Ent  -  schädigung; er kann Pauschalansätze festlegen.  5)  SR 520.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 4. geschütztes Spital
                            1  Die Erstellung, die Ausrüstung und die Erneuerung eines geschützten  Spitals obliegen dem Kanton; der Landrat ist zuständig, die für die Er  -  stellung und die Erneuerung dieses Baus erforderlichen Mittel frei zu be  -  willigen.  2  Der Unterhalt des geschützten Spitals obliegt dem Kantonsspital Nid  -  walden; das Zivilschutzkommando unterstützt das Kantonsspital bei der  Erfüllung dieser Aufgabe.  5 Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Kostentragung durch die politischen Gemeinden
                            1  Die politischen Gemeinden tragen insbesondere:  1.  die Kosten für die Unterstützung des Kantons bei der Vorberei  -  tung und Durchführung von Massnahmen gemäss der eidgenös  -  sischen und kantonalen Zivilschutzgesetzgebung;  2.  die Kosten von Einsätzen der kantonalen Zivilschutzorganisation  zu Gunsten der Gemeinschaft, wenn die Einsätze kommunale  Bedeutung haben;  3.  die Kosten der Gemeinde für Schutzbauten;  4.  weitere Kosten gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kostentragung durch den Kanton
                            1  Der Kanton trägt:  1.  die Kosten für die kantonalen Zivilschutzinstanzen;  2.  *  die Kosten für die Erstellung und Erneuerung von Ausbildungsan  -  lagen des Kantons;  3.  *  die Kosten für den Betrieb und die Ausbildung der kantonalen Zi  -  vilschutzorganisation;  4.  *  die Bau- und Betriebskosten für Material- und Einsatzlokale ge  -  mäss Art. 11;  5.  *  die Kosten von innerkantonalen Katastrophen- und Nothilfeeinsät  -  zen der kantonalen Zivilschutzorganisation;  6.  die Kosten von interkantonalen Katastrophen- und Nothilfeeinsät  -  zen der kantonalen Zivilschutzorganisation;  7.  die weiteren Kosten gemäss den Bestimmungen dieses Geset  -  zes.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer
                            1  Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer tragen die Kosten, die  sich aus der  Baupflicht gemäss Art. 46 BZG ergeben oder leisten  Ersatzbeiträge.  6 Rechtsschutz und Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * ...
Art. 25 Vermögensrechtliche Ansprüche
                            1  Die Haftung des zuständigen Gemeinwesens für Schäden, die wäh  -  rend kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen entstanden  sind, richtet sich nach dem Haftungsgesetz  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Strafbestimmung
                            1  Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Vorschriften der Bun  -  desgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz  und dieses Gesetzes sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen  richtet sich nach Art. 68 und 69 BZG.  2  In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann auf die Einleitung eines  Strafverfahrens verzichtet werden; das zuständige Amt kann die betref  -  fende Person verwarnen.  7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verwendung der Ersatzbeiträge für Schutzräume
                            1  Die   bisher   geleisteten   Ersatzbeiträge   für   Schutzräume   bleiben   im  Eigentum jener Gemeinde, in der sie geleistet wurden.  2  In Gemeinden, bei denen der Schutzplatzbedarf gedeckt ist, können  die verbleibenden Ersatzbeiträge gemäss den Weisungen der zuständi  -  gen Direktion für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zivilschutzmaterial
                            1  Das mobile standardisierte Zivilschutzmaterial geht auf den 1.  Januar  2004 entschädigungslos ins Eigentum des Kantons über.  6)  NG 161.2  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das anlagebezogene Material der kommunalen Schutzanlagen bleibt  im Eigentum der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Notstandsgesetz  1  Das Gesetz vom 28.  April 1974 für den Fall von Katastrophen und krie  -  gerischen Ereignissen (Notstandsgesetz)  7  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 2. Spitalgesetz
                            1  Das Gesetz vom 24.  Mai 2000 über das Kantonsspital (Spitalgesetz)  8  )  wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 3. Notstandsverordnung
                            1  Die Verordnung vom 11.  März 1998 zum Gesetz für den Fall von Kata  -  strophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung)  9  )    wird  wie folgt ergänzt: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere:  1.  das Einführungsgesetz vom 28.  April 1985 zur Bundesgesetzge  -  bung über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)  10  )  ;  2.  die Vollziehungsverordnung vom 10.  September 1986 zum Ein  -  führungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz  (Zivilschutzverordnung)  11  )  ;  3.  die Verordnung vom 12.  Februar 1972 über die Gemeindeleistun  -  gen   an   den   Bau   und   Betrieb   des   Zivilschutzausbildungszen  -  trums  12  )  .  7)  NG 152.5  8)  NG 714.1  9)  NG 152.51  10)  A 1985, 569  11)  A 1986, 1349, 1635  12)  A 1972, 263, 690  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt auf den 1.  Januar 2004 in Kraft.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  22.10.2003  01.01.2004  Erlass  Erstfassung  A 2003, 1377, A 2004, 56  27.06.2007  01.01.2008  Art. 21  totalrevidiert  A 2007, 1130, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 22 Abs. 1, 2.  geändert  A 2007, 1130, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 22 Abs. 1, 3.  geändert  A 2007, 1130, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 22 Abs. 1, 4.  geändert  A 2007, 1130, 1580  27.06.2007  01.01.2008  Art. 22 Abs. 1, 5.  geändert  A 2007, 1130, 1580  21.05.2014  01.01.2015  Erlasstitel  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 15  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  11.06.2014  01.11.2014  Art. 2 Abs. 2  geändert  A 2014, 1085, 1578  27.05.2015  01.01.2016  Art. 24  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  22.10.2003  01.01.2004  Erstfassung  A 2003, 1377, A 2004, 56  Erlasstitel  21.05.2014  01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 11.06.2014
                            01.11.2014  geändert  A 2014, 1085, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 27.06.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1130, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, 2. 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1130, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, 3. 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1130, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, 4. 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1130, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, 5. 27.06.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1130, 1580
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  11