Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung
                            Einführungsgesetz  zur Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche  Landesversorgung  *  (Kantonales Landesversorgungsgesetz, kLVG)  vom 17. März 2004 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 54  Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8.  Oktober 1982 über die wirtschaftli  -  che Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die  wirtschaftliche Landesversorgung.  2  Zu   den   kantonalen   Aufgaben   der   wirtschaftlichen   Landesversorgung  gehören insbesondere:  1.  der Aufbau einer Einsatzorganisation, die Sicherstellung der per  -  sonellen Mittel und die Grundausbildung;  2.  das  Treffen  der Vorbereitungen  nach  den  Weisungen  des  Bun  -  des;  3.  der Vollzug der vom Bund angeordneten Massnahmen;  4.  die Information der Öffentlichkeit;  5.  die Sicherstellung der Rechtspflege und der Strafverfolgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1. Organe  1  Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind:  1.  der Regierungsrat;  2.  die zuständige Direktion;  3.  die   Kantonale   Fachstelle   für   wirtschaftliche   Landesversorgung  (KFWL);  1)  SR 531  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die   in   der   Sache   zuständigen   Direktionen   und   Amtsstellen   der  kantonalen Verwaltung;  5.  die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).  2  Die ständige Bereitschaft ist nach Art, Schwere und Umfang der Be  -  drohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Be  -  darfsfall unverzüglich aufgenommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Aufgaben der KFWL
                            1  Die KFWL ist zuständig für:  1.  die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtli  -  cher Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landes  -  versorgung, unter Vorbehalt der nachstehenden Aufgabenzuwei  -  sungen an andere Stellen;  2.  die   Koordination   der   Tätigkeit   der   Organe   der   wirtschaftlichen  Landesversorgung mit Weisungsrecht, unter Vorbehalt der sachli  -  chen Zuständigkeit der Direktionen;  3.  die Ausbildung der Kader aller Stufen, allenfalls unter Beizug von  aussenstehenden Ausbildnerinnen und Ausbildnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 3. Organisation und Aufgaben der GWL
                            1  Die   Gemeinden   bezeichnen   die   Gemeindestellen   für   wirtschaftliche  Landesversorgung und legen deren Organisation fest.  2  Zu den Aufgaben der GWL gehören insbesondere:  1.  der Aufbau einer Einsatzorganisation, die Sicherstellung der per  -  sonellen Mittel und die Grundausbildung;  2.  das Treffen der Vorbereitungen nach den Weisungen des Bundes  und der KFWL;  3.  der Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben.  3  Die GWL erfüllen ihre Aufgaben grundsätzlich gemäss dem Rahmen  -  pflichtenheft der KFWL.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mittel
                            1  Der Regierungsrat stellt im Bedarfsfall der KFWL auf Antrag der zu  -  ständigen Direktion das notwendige Personal, die geeigneten Räumlich  -  keiten und das erforderliche Material zur Verfügung. Er ist dabei nicht  an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.  2  Er kann die kantonalen Angestellten im Rahmen ihrer Anstellungsver  -  hältnisse im Bedarfsfall zur Mitarbeit verpflichten.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur   Sicherstellung   der   Aufgabenerfüllung   durch   die   GWL   stellt   der  Gemeinderat  im  Bedarfsfall  diese  ausserordentlichen  Mittel  zur  Verfü  -  gung. Er ist dabei nicht an seine Finanzkompetenzen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kosten
                            1  Der Kanton und die Gemeinden haben die Kosten des Vollzuges der  eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die wirtschaftliche  Landesversorgung zu tragen; die Kosten der Ausbildung der Vorstehe  -  rinnen   und   Vorsteher   der   Gemeindestellen   für   wirtschaftliche   Landes  -  versorgung werden vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide gestützt auf Art. 23–28 LVG  2  )    kann binnen 10 Ta  -  gen   nach   erfolgter   Zustellung   Beschwerde   bei   der   Direktion   erhoben  werden. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.  2  Gegen Beschwerdeentscheide der Direktion kann gemäss Art. 38 Abs.  2 LVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.  3  Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Vor  -  schriften nach der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung  4  )  .  2  Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden und Amtsstellen sind ver  -  pflichtet,   Verletzungen   von   Bestimmungen   der   Bundesgesetzgebung  über die wirtschaftliche Landesversorgung den zuständigen Bundesbe  -  hörden zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafrechtspflege
                            1  Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden und Amtsstellen sind ver  -  pflichtet,   Widerhandlungen   gegen   die   Bestimmungen   der   Bundesge  -  setzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung den zuständigen  Strafjustizorganen zu melden.  2)  SR 531  3)  NG 265.1  4)  NG 265.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.  2  Er legt die Zuständigkeiten der Organe fest und regelt die Ausbildung,  die Entschädigung und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben  der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben,   insbesondere   das   Einführungsgesetz   vom   30.  April   1989  zur   Bundesgesetzgebung   über   die   wirtschaftliche   Landesversorgung  (Kantonales Landesversorgungsgesetz)  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  6  )   fest.  5)  A 1989, 525  6)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Juli 2004  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  17.03.2004  01.07.2004  Erlass  Erstfassung  A 2004, 521, 1111  27.05.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 7  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  17.03.2004  01.07.2004  Erstfassung  A 2004, 521, 1111  Erlasstitel  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 27.05.2015 01.01.2016
                            totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  6