Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
                            OGS 2007, 56 und 57 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 14. September 2007 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 70   Ziffer 13   der   Kantonsverfassung vom   19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1.  Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat der Kantone der Nordwest und  Innerschweiz  über  den  Vollzug  von  Strafen  und  Massnahmen vom 5. Mai 2006 3 bei. 2.  Der    Regierungsrat    wird    ermächtigt,    Konkordatsänderungen    im Rahmen      s einer      verfassungsmässigen      Finanzbefugnisse      in untergeordneten   Fragen   sowie   in   Bezug   auf   Zuständigkeit   und Verfahren   zuzustimmen   sowie   das   Konkordat   gegebenenfalls   zu kündigen. 3.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2007, 56 2 GDB 101 3 GDB 330.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 4 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, B aselStadt, BaselLandschaft und Aargau schlie ssen sich, gestützt auf  Art. 48  der  Schweizerischen  Bundesverfassung  (BV) 5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            372   und   377   bis   380   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches (StGB) 6 sowie  Art. 1  des  Bun desgesetzes  über  das  Jugendstrafrecht (JStG) 7 , mit dem Ziel, –   Strafurteile    verfassungsund    gesetzeskonf orm,    einheitlich    und kostengünstig zu vollziehen, –   die bedarfsgerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die  Au fgaben  beim  Bau  und  beim  Betrieb  der  Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu k oordinieren, zum    Strafvollzugskonkordat    der    Nordwestund    Innerschweiz    (im Folgenden Konkor dat genannt) zusammen. I. Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich 1 Das  Konkordat  nimmt  im  Erwachsenenstrafrecht  folgende  Aufgaben wahr: a.  Es  ist  Planungsbehörde  für  Vollzugseinrichtungen,  die  dem  Vollzug von  Straf urteilen in  der  Form  von  Freiheitsstrafen  oder  Massnahmen dienen. b.  Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der Unters uchungshaft dienen. 4 OGS 2007, 57 5 SR 101 6 SR 311.0 7 SR 311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 c.   Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtl icher Sanktionen. 2 Das  Konkordat  findet  Anwendung  auf  den  Vollzug  von  Sanktionen gegenüber   J ugendlichen,   soweit   er   in   konkordatlichen   Einrichtungen durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Information, Zusammenarbeit 1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit: a.  Gesetzgebungsvorhaben  im  Bereich  des  Strafund  Massnahmen vollzugs; b.  Projekte  für  Neu- ,  Aus,  Umund  Rückbauten  im  gesamten  Bereich des Freiheit sentzugs; c.   Änderungen  im  organisatorischen  oder  konzeptionellen  Bereich,  die auf  die  Pl anung,  Koordination  oder  Vollzugsregeln  Auswirkungen haben können. 2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz beachtet und umgesetzt wer den. 3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den z uständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen. II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Konkordatskonferenz 1 Oberstes  Organ  ist  die  Konkordatskonferenz  (im  Folgenden  Konferenz genannt).  Sie  besteht  aus  je  einem  Regi erungsmitglied  der  beteiligten Kantone. 2 Der Konferenz obliegen namentlich: a.  die  Aufsic ht  über  die  Anwendung  und  Auslegung  konkordatlicher Erlasse; b.  der Erlass von Reglementen; c.   die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen; d.  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  des  Standortkantons,  der  Entscheid welche        Vol lzugseinrichtungen        als        Konkordatsinstitutionen gemeinsame Vollzugsaufgaben er füllen; e.  die   Festlegung   von   Standards   für   die   konkordatlichen   Vollzugs einric htungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 f.   der  Erlass  von  Richtlinien  zur  Zusammenarbeit  im  Vollzugsbereich und   zur   Aus gestaltung   des   Vollzugs,   die   mit   Zust immung   aller Kantone als verbindlich erklärt wer den können; g.  die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge; h.  die   Festlegung   der   Bemessungsgrundlagen   und   des   mittleren Ansatzes des Ver dienstanteils: i.    die  Zustimmung  zu  Projekten  und  Modellversuchen,  soweit  sie  den Geltungs bereich des Konkordats betreffen; j.    die  Erteilung  der  Bewilligung  an  privat  geführte  Institutionen  für  den Vollzug von –   Strafen  in  Form  der  Halbgefangenschaft,  des  Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats; –   Massnahmen für junge Erwac hsene; k.   die  Stellungnahme  zu  Vorlagen  oder  Berichten  des  Bundes  sowie  zu inter nationalen       Verträgen       oder       Berichten       internationaler Organisati onen; l.    die  Regelung  der  Zusammenarbeit  mit  den  anderen  Strafvollzugs konkorda ten; m. die Bewi lligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung; n.  die  Wahl  des  Konkordatssekretärs  oder  der  Konkordatssekretärin  (im Folgenden S ekretär oder Sekretärin genannt); o.  die Wahl der Kontrollstelle; p.  die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB. 3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die  Präs identin  zusätzliche  Tagungen  einberufen.  Vier  Kantone  können die Einberufung einer ausserordentlichen Konf 4 Die  Konferenz  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Regierungsmitglieder  von mindestens  sechs  Kantonen  anwesend  sind.  Entscheide  werden  mit einfachem   Mehr   getroffen.   Jeder   Kanton   hat   eine   Stimme.   Bei Stimmengleichheit   steht   der   Präsidentin   oder   dem   Präsidenten   der Stichentscheid zu. 5 Die   Konferenz   wählt   au s   ihrer   Mitte   die   Präsidentin   oder   den Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Präsidium Der  Präsident  oder  die  Präsidentin  ist  das  operative  Leitungsorgan  des Konkordats und vertritt di eses nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Sekretariat 1 Der   Präsidentin   oder   dem   Präsidenten   der   Konferenz   steht   ein Sekretariat zur Ver fügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt. 2 Das Sekretariat a.  bereitet   die   Sitzungen   der   Konferenz   vor   und   vollzieht   deren Beschlüsse; b.  leitet  die  A rbeitsgruppe  Koordination  und  Planung  und  nimmt  nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferen zen teil; c.   führt  alle  Aufgaben  aus,  die  nicht  einem  anderen  Organ  zugewiesen sind. 3 Die  Kosten  des  Sekretariats  tragen  die  Kantone  im  Verhältnis  der Einwohnerzahl  gemäss  der  aktuellen  Bevölkerungsstatistik  des  Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festl egen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Kontrollstelle Die   Finanzkontrolle   eines   Kantons   prüft   jährlich   die   im   Konkordat geführten Rec hnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Fachkonferenzen 1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen: –   Fachkonferenz der Einweisungsund Vollzugsbehörden (FKE), –   Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI), –   Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB). 2 Die   Fachkonferenzen   dienen   dem   interkantonalen   fachspezifischen Erfahrungs und     Informationsaustausch.     Sie     wirken     bei     der Meinungsbildung der Konferenz mit. 3 Soweit    nicht    das    Reglement    Anordnungen    trifft,    regeln    die Fachkonferenzen ihr Ver fahren selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP) 1 Die  AKP  besteht  aus Vertreterinnen  und  Vertretern  der  drei  Fach- konferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 2 Die AKP: a.  erkennt    und    analysiert    kantonsübergreifende    Entwicklungen    im Bereich  des  Strafund  Massnahmenvollzugs,  stellt  dem  Präsidium Antrag und vollzieht des sen Aufträge; b.  nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie; c.   stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher; d.  fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten; e.  stellt   den   Kantonen   Angaben   zu,   die   diese   zur   Erfüllung ihrer Aufgaben be nötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse ab. 3 Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Regl ement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Unentgeltlichkeit Die  Kantone  verpflichten  sich,  die  not wendigen  Vertretungen  in  den Gremien  des  Konkordats,  mit  Ausnahme  der  Fachkommission  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            10, unentgeltlich zur Verf ügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Fachkommission 1 Die  Konferenz  bestellt  die  Fachkommission  gemäss  Art. 62d  Abs. 2 StGB und be zeichnet den V orsitz. 2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefährlic hkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlun gen ab: a.  in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen; b.  falls  die  Gemeingefährlichkeit  eines  Straftäters  oder  einer  Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlic hkeit     Zweifel     hinsichtlich     der     zu     treffenden Massnahme bestehen oder eine Vol lzugslockerung erwogen wird. 3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton. 4 Im  Übrigen  regelt  die  Konferenz  Aufgaben  und  die  Organisation  der Fac hkommission mit Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung 1 Die  Kantone  verpf lichten  sich,  unter  dem  Vorbehalt  der  Bewilligung  der erforder lichen  Kredite  durch  die  nach  kantonalem  Recht  zuständigen Instanzen,   folgende   Vollzugseinrichtungen   bereit   zu   stellen   und   zu betreiben   oder   deren   Aufgaben   durch   Leistungsverträge   mit   Dritten sicherzustellen: –   Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB), –   geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB), –   Einrichtungen   für   stationäre   therapeutische   Massnahmen   (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB), –   Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB), –   Einrichtungen für das Arbeitsund Wohnexternat (Art. 77a StGB), –   Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB), –   Einrichtungen    für    Jugendliche    gemäss    Art. 1    Abs. 2    dieser Vereinbarung. 2 Die   Konferenz   anerk ennt   auf   Antrag   des   Standortkantons   eine Vollzugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der    Bedarf    nachgewiesen    ist    und    die    Vollzugseinrichtung    die entsprechenden Standards erfüllt. 3 Über   die   Änderung   der   Zweckbestimmung   einer konkordatlichen Einrichtung  oder  deren  Entbindung  von  gemeinsamen  Vollzugsaufgaben entscheidet   die   Konferenz   auf   Antrag   oder   nach   Anhörung   des Standortkantons.   Gegen   den   Willen   des   Stand ortkantons   kann   eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von ge meinsamen Vollzugsaufgaben   nur   unter   Einhaltung   der   Kündigungsfrist   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            22 Abs. 1 erfolgen. IV. Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Anstellung, Ausund Weiterbildung Damit  der  gesetzliche  Vollzugsauftrag  erfüllt  und  die  Vollzugsgrundsätze eingehalten  werden  k önnen,  sorgen  die  Kantone  für  eine  ausreichende Zahl  geeigneter  Mi tarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  und  für  deren,  soweit zweckmässig, gemeinsame Aus, Fortund Weiterbi ldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 V. Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Allgemeines 1 Die   Kantone   verpflichten   sich,   die   v on   ihnen   zu   vollziehenden Freiheitsstrafen     und     freiheitsentziehenden     Massnahmen     in     den konkordatlichen Einrichtungen durchz uführen. 2 Vo rbehalten bleiben: a.  der  Vollzug  von  Freiheitsstrafen  in  einem  Gefängnis  des  für  den Vollzug   z uständigen   Kantons,   wenn die   betroffene   Person   aus zeitlichen  oder  persönlichen  Gründen  nicht  in  eine  konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann; b.  der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft; c.   der   Vollzug   des   Wohn- und   Arbeitsexternats,   soweit   in   den konkordatlich an erkannten Ei nrichtungen keine Plätze vorhanden sind; d.  die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht ange hört; e.  die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im    Einze lfall     aus     Sicherheitsgründen,     zur     Optimierung     der Insassenzusammensetzung  oder  wenn  die  Wiedereingliederung  auf Grund   der   Beschäftigungsoder   Aus bildungssituation   oder   mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Einweisung, Versetzung 1 Die  Vollzugsbehörde  bestimmt  di e  geeignete  Vollzugseinrichtung  und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verf ügung. 2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der   Gründe   von   der   Vollzugsbehörde   selbst   oder   auf   Antrag   der Vollzugseinri chtung  veranlasst  werden.  Bei  hoher  Dringlichkeit  kann  die Vollzugseinrichtung      die      Versetzung      selber      vornehmen.      Die Vollzugsbehörde ist hierüber umge hend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften 1 die  Ver urteilten  bzw.  die  zum  vorzeitigen  Strafoder  Massnahmenantritt Eingewiesenen    aus    den    anderen    Kantonen    nach    den    gleichen Grundsätzen   aufzunehmen   wie   die   G efangenen   aus   dem   ei genen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 2 Der   Vollzug   richtet   sich   nach   den   Vorschriften   für   die   einzelnen Vollzugsei nrichtungen.  Die  Hausordnungen  werden  vom  Standortkanton erlassen.  Sie  richten  sich  nach  der  Konkordatsvereinbarung  und  den konkordatlichen  Richtlinien  und  sind  der  Konf erenz  zur  Kenntnis  zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            6 Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen 1 Der  einweisende  Kanton  übt  alle  Vollzugskompetenzen  aus.  Er  kann Vollzugs kompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegi eren. 2 Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sorgen da für, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen. 3 Die   Vollzugseinrichtung   erstellt   zusammen   mit   der   eingewiesenen Person den Vol lzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 S tGB. In die Erarbeitung des Vollzugsplans werden einbez ogen: a.  die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt; b.  die  Bewährungshilfe  oder  Fachstellen  bei  Bedarf,  insbesondere  bei der Vor bereitung der Entlassung. 4 Die    zuständigen    Behörden    der    Kantone    können jederzeit    die konkordatlichen   Ei nrichtungen   besichtigen   und   mit   den   von   ihnen eingewiesenen Personen frei Rüc ksprache nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Vollzugskosten, Standards, Baufonds 1 Der   einweisende   Kanton   vergütet   dem   vollziehenden   Kanton   die Vollzugskosten.   Der   Rüc kgriff   auf   andere   Zahlungspflichtige   bleibt vorbehal ten. 2 Das  Kostgeld  wird  unter  Berücksichtigung  der  Aufgaben  der  einzelnen Vollzugsei nrichtungen    festgelegt.    Die    Konferenz    bestimmt,    welche Leistungen  mit  dem  Kostgeld  abgegolten  werden  und  welche  Standar ds erfüllt  sein  müssen,  damit  das  entsprechende  Kostgeld  verlangt  werden kann. 3 Die  Ermittlung  der  Vollzugskosten  sowie  die  Kostenabgeltung  richten sich   nach   Art. 27 f.   der   Rahmenvereinbarung   für   die   interkantonale Zusammenarbeit  mit  Laste nausgleich  (IRV) .  Es  ist  ein  Standortvorteil anzurechnen.  Dieser  ist  durch  die  Konf erenz  nach  einem  anerkannten Rechnungsmodell   festzulegen.   Sie   bestimmt   die   für   die   einzelnen Vollzugskategorien massgebenden SollAuslastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 4 Für   Vollzugseinrichtungen   der   gleichen   Kategorie   sind   einheitliche Kostgelder  fes tzulegen.  Um  dieses  Ziel  zu  fördern,  kann  die  Konferenz über   Kostgeldzuschläge   ei nen   Fonds   äufnen,   welcher   Beiträge   an bauliche  Investitionen  ausrichtet  (Baufonds).  Die  Ausstattung  des  Fonds erfolgt    über    einen    vom    einw eisenden    Kanton    zu    be zahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5.00 pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach   dem   Zürcher   Index   der   Wohnbaukosten   indexiert   (Stand   bei Inkraftsetzung di eser Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Versicherungen 1 Die Vollzugseinrichtung   versichert   die   Insassen   im   Rahmen   des Kostgeldzuschlags gegen Unfall. 2 Die     Vollzugseinrichtung     sorgt     für     den     Abschluss     und     die Aufrechterhaltung  einer  Krankenversicherung  der  Insassen  im  Rahmen und im Umfang des KVGObligatoriums. 3 K ann im Unfalloder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung. 4 Die     Vollzugseinrichtung     sorgt     für     die     Aufrechterhaltung     des Versicherungs schutzes bei der AHV/IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Kostenbeteiligung 1 Soweit   dies   möglich   und   zumutbar   ist,   gehen   zu   Lasten   der eingewiesenen Person namentlich: a.  persönliche Anschaffungen; b.  die Urlaubskosten; c.   die   Gebühren   für   die   Benützung   von   Radio,   Fernsehen   und Kommunikations mitteln; d.  die Sozialversicherungsbeiträge; e.  durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitsk osten; f.   die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen; g.  die Kosten der Rückkehr ins Heimatland. 2 Die  verurteilte  Person  beteiligt  sich,  bis  zu  einem  Höchstbetrag  von Fr. 100. –    pro    Tag,    angemessen    an    den    Kosten    des    Electronic Monitorings,   der   Halbgefangen schaft,   des   tageweisen   Vollzugs,   des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeit sexternats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 VI. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen 1 Die    Ko nferenz    kann    mit    andern    Konkordaten    oder    Kantonen Vereinbarungen ab schliessen. 2 Vereinbarungen    einzelner    Kantone    mit    andern    Kantonen    oder Konkordaten  be dürfen  der  Genehmigung  durch  die  Konferenz,  soweit solche Vereinbarungen den Gel tungsbereich des Konkor dats berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Streitbeilegung 1 Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für  die  i nterkantonale  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich  (IRV)  zur Anwe ndung. 2 Bis  zum  Inkrafttreten  der  IRV  bzw.  gegenüber  Kantonen  die  der  IRV nicht an gehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Kündigung, Ausschluss 1 Ein  Kanton  kann  unter  Beachtung  einer  sechsjährigen  Frist  auf  Ende eines  Kalen derjahres  durch  schriftliche  Erklärung  an  die  Konferenz  aus dem Konkordat au streten. 2 Ein   Kanton   kann   mit   Zweidrittelsmehrheit   der   Mitglieder   aus   dem Konkordat  aus geschlossen  werden,  wenn  er  sich  fortgesetzt  und  in gravierender Weise konkordat swidrig verhält. 3 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Inkrafttreten Nach  erfolgter  Zustimmung  aller  Kantone  bestimmt  die  Konferenz  den Zeitpunkt des I nkrafttretens dieses Konkordats. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Konkordats  wird  die  Vereinbarung  vo m 4. März 1959 9 aufgehoben. 8 Mit Beschluss der Konkordatskonferenz vom 2. November 2007 auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 9 OGS 1962, 3