Gesetz über die Finanzkontrolle
                            Gesetz  über die Finanzkontrolle  (Kantonales Finanzkontrollgesetz, kFKG)  vom 21. Oktober 2009 (Stand 1. März 2013)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Stellung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung
                            1  Die Finanzkontrolle ist die oberste Fachinstanz der Finanzaufsicht des  Kantons.  2  Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbständig. Sie ist in  ihrer Prüfungstätigkeit einzig Verfassung und Gesetz verpflichtet.  3  Die Finanzkontrolle unterstützt:  1.  den Landrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Verwal  -  tung und die Rechtspflege;  2.  den Regierungsrat, die Direktionen und die Gerichte bei der Aus  -  übung der Aufsicht über die Verwaltung.  4  Die Finanzkontrolle ist administrativ der Finanzdirektion zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichtsfragen der öffent  -  lichen Verwaltung ausgewiesenen Fachperson geleitet.  2  Der   Landrat   wählt   die   Leitung   der   Finanzkontrolle   auf   Antrag   des  Landratsbüros.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Finanzkompetenz
                            1  Die Finanzkontrolle verfügt über die ihr im Budget oder durch beson  -  dere Beschlüsse des Landrates eingeräumten Kredite.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat hat im Bericht zum Budget zu begründen, weshalb  er   gegebenenfalls   vom   eingereichten   Budget   der   Finanzkontrolle   ab  -  weicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit mit Dritten
                            1  Die   Finanzkontrolle   kann   Sachverständige   beiziehen,   sofern   die  Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder  mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.  2  Der Kanton kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben der Finanz  -  kontrolle mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten  und   interkantonalen   Vereinbarungen   beitreten.   Der   Regierungsrat   ist  zum  Abschluss von Vereinbarungen in  diesem  Bereich  abschliessend  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Externe Überprüfungen
                            1  Die Aufsichtskommission beauftragt periodisch eine externe Fachstelle  mit der Qualitäts- und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle. Die Be  -  richte sind zusätzlich der Finanzkommission und dem Regierungsrat zu  -  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Geschäftsverkehr
                            1  Die   Finanzkontrolle   verkehrt   direkt   mit   denjenigen   Stellen,   die   ihrer  Aufsicht unterstehen.  2  Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den für die Aufsicht zuständigen  Kommissionen   des   Landrates.   Ihre   Leitung   nimmt   auf   Einladung   des  Kommissionspräsidiums an deren Sitzungen teil.  3  Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat. Ihre Leitung  nimmt auf Einladung des Landammanns an den Sitzungen teil.  2 Aufsichtsbereich und Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsichtsbereich
                            1  Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich  abweichender Regelungen in Spezialgesetzen:  1.  die kantonale Verwaltung;  2.  die Verwaltung der Rechtspflege.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   kann   Körperschaften,   Organisationen,   Unterneh  -  mungen   und   Personen,   denen   der   Kanton   eine   öffentliche   Aufgabe  überträgt,   Finanzhilfe   (Beiträge,   Darlehen,   Vorschüsse,   Zinsübernah  -  men, usw.) gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über wel  -  che er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, unter die Finanzaufsicht  der Finanzkontrolle stellen.  3  Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht zusätzlich zu den ordentli  -  chen Revisionsstellen aus. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit anderen Orga  -  nen ab, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.  4  Die Finanzaufsicht über die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstal  -  ten  wird  durch  die  parlamentarischen Aufsichtskommissionen  wahrge  -  nommen.  5  Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemein  -  degesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Tätigkeit
                            1  Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanz  -  haushaltes, insbesondere:  1.  die Prüfung der Staatsrechnung, der separaten Rechnungen der  Verwaltungseinheiten sowie der Gerichte;  2.  die Prüfung der internen Kontrollsysteme;  3.  die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prü  -  fungen der Wirkungsrechnungen;  4.  Prüfungen im Auftrag des Bundes.  2  Prüfungen als Finanzaufsicht gemäss Art.  7 Abs. 2 können nur soweit  vorgenommen werden, als ein öffentliches Interesse besteht.  3  Parlamentarische   Untersuchungskommissionen,   die   Finanzkommissi  -  on, die Aufsichtskommission, die Justizkommission, der Regierungsrat,  die Direktionen und die Gerichte können der Finanzkontrolle besondere  Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der  Finanzaufsicht beiziehen.  4  Die Finanzkontrolle legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt die  -  ses der Finanzkommission, der Aufsichtskommission, dem Regierungs  -  rat   und   auszugsweise   der   Justizkommission   und   den   Gerichten   zur  Kenntnis.  5  Bei Aufträgen des Bundes übt die Finanzkontrolle die Aufsicht gemäss  den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes aus.  1)  NG  171.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst,  die Haushaltsführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Syste  -  men des Rechnungswesens beigezogen.  7  Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inhalt der Finanzaufsicht
                            1  Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Grund  -  sätze   der   Haushaltsführung   gemäss   dem   Finanzhaushaltgesetz  2  )    und  die Prüfung der Ordnungsmässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Prüfungsgrundsätze
                            1  Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses  Gesetzes sowie nach den anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechnungsstellung
                            1  Die Finanzkontrolle stellt ihre Aufwendungen nur bei Prüfungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 Ziff. 4 zu Vollkosten in Rechnung.
                            3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Berichterstattung
                            1  Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prü  -  fungen schriftlich mit. Die betroffene Direktion sowie die Gerichte wer  -  den in gleicher Weise orientiert.  2  Sämtliche   Prüfberichte   betreffend   die   öffentliche   Verwaltung   werden  der Finanzkommission und der Aufsichtskommission zugestellt. Prüfbe  -  richte betreffend die Gerichte werden auch der Justizkommission zuge  -  stellt.  3  Die Ergebnisse der Prüfung der Staatsrechnung werden der Finanz  -  kommission,   der   Aufsichtskommission   und   dem   Regierungsrat   schrift  -  lich mitgeteilt. Ergebnisse betreffend die Prüfung der Gerichte werden  auch der Justizkommission zugestellt.  2)  NG  511.1  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   der   Prüfung   von   Organisationen   und   Personen   ausserhalb   der  kantonalen   Verwaltung   werden   die   Ergebnisse   der   Prüfungen   sowohl  diesen, als auch der für den Verkehr mit den geprüften Organisationen  und Personen zuständigen Stelle der kantonalen Verwaltung oder der  Verwaltung der Rechtspflege schriftlich mitgeteilt.  5  Bei besonderen Aufträgen im Sinne von Art.  8 Abs. 3 erfolgt die Be  -  richterstattung nur an die beauftragende Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beanstandungen
                            1  Werden   unwesentliche   Mängel,   insbesondere   Fehler   formeller   Art,  festgestellt,   fordert   die   Finanzkontrolle   die   geprüfte   Stelle   auf   binnen  dreier Monate einen schriftlichen Bericht über die Behebung der Mängel  zu erstatten.  2  Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der  geprüften   Stelle   eine   Frist   von   drei   Monaten,   um   auf   dem   Dienstweg  schriftlich Bericht zu erstatten und Auskunft über die getroffenen Mass  -  nahmen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unerledigte Beanstandungen
                            1  Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben,  werden keine Massnahmen zu seiner Behebung eingeleitet oder erstat  -  tet sie bei wesentlichen Mängeln binnen der festgelegten Frist keinen  Bericht, hat die Finanzkontrolle folgende Kompetenzen:  1.  bei   Beanstandungen,   welche   das   Haushaltgleichgewicht,   die  Sparsamkeit, die Dringlichkeit, die Wirtschaftlichkeit, das Verursa  -  cherprinzip, die Vorteilsabgeltung, das Verbot der Zweckbindung  von   Hauptsteuern   und   die   Wirkungsorientierung   berühren,   stellt  sie   dem   Regierungsrat   beziehungsweise   den   Gerichten   Antrag  über die notwendigen Massnahmen;  2.  bei   Beanstandungen,   welche   die   Gesetzmässigkeit   berühren,  kann sie diese formell feststellen. Sie kann eine Weisung erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anfechtung von Weisungen
                            1  Die   geprüfte   Stelle   kann   binnen   30   Tagen   nach   erfolgter   Zustellung  gegen Weisungen der Finanzkontrolle Beschwerde erheben.  2  Für geprüfte Stellen der Verwaltung erhebt die betroffene Direktion Be  -  schwerde beim Regierungsrat.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geprüfte Stellen der Rechtspflege erheben bei der vorgesetzten Stelle  Beschwerde. Das Obergericht erhebt Beschwerde beim Landrat.  4  Die   Beschwerdeentscheide   sind   abschliessend.   Die   beschwerdefüh  -  rende Direktion oder die beschwerdeführende Stelle  der Rechtspflege  tritt beim Entscheid in den Ausstand.  5  Für geprüfte Stellen von unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstal  -  ten erhebt deren oberstes Organ Beschwerde beim Regierungsrat.  6  Beschwerdeentscheide werden den am Verfahren Beteiligten, der Fi  -  nanzkommission, der Aufsichtskommission und betreffend die Gerichte  der Justizkommission schriftlich und begründet mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Tätigkeitsbericht
                            1  Die Finanzkontrolle erstattet dem Landrat und dem Regierungsrat jähr  -  lich   einen   Tätigkeitsbericht,   in   dem   sie   über   den   Umfang   und   die  Schwerpunkte   ihrer   Prüftätigkeit,   sowie   über   wichtige   Feststellungen  und Beurteilungen informiert. Der Bericht wird veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Strafbare Handlungen
                            1  Ergeben   sich   Hinweise   auf   eine   strafbare   Handlung,   meldet   die   Fi  -  nanzkontrolle dies der zuständigen Direktion, den Gerichten oder dem  obersten Organ der betroffenen Körperschaft, Organisation, Unterneh  -  mung   oder   Stelle.   Die   informierten   Instanzen   sorgen   unverzüglich   für  die gebotenen Massnahmen.  2  Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Fi  -  nanzkontrolle bei strafbaren Handlungen innerhalb der Verwaltung den  Regierungsrat über die von ihr entdeckten Hinweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Laufende Verfahren
                            1  Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und solange eine  Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne  Zustimmung der Finanzdirektion weder neue Verpflichtungen eingegan  -  gen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens  bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Dokumentation und Datenzugriff
                            1  Beschlüsse   und   Verfügungen   des   Landrates,   des   Regierungsrates,  der Gerichte, der Direktionen und der Amtsstellen die den Finanzhaus  -  halt betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Fi  -  nanzaufsicht   erforderlichen   Daten   –   einschliesslich   Personendaten   –  aus den Datensammlungen der Direktionen und Amtsstellen sowie der  Gerichte abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeig  -  net und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf be  -  sonders schützenswerte Personendaten. Die Finanzkontrolle darf die ihr  derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss  des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf  Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumen  -  tiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Mitwirkungspflicht
                            1  Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie  bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt die zu prüfende  Stelle, ungeachtet von Geheimhaltungspflichten, auf Verlangen die not  -  wendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Anzeigepflicht
                            1  Mängel  von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung,  sind auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.  4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 9.  Dezember 1992 über die Finanzkontrolle  3  )   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  4  )  .  3)  A  1992, 2001; A  4)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2010  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  21.10.2009  01.01.2010  Erlass  Erstfassung  A 2009, 1815; A 2010, 71  21.11.2012  01.03.2013  Art. 2 Abs. 2  geändert  A 2012, 1789; A 2013, 322  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  21.10.2009  01.01.2010  Erstfassung  A 2009, 1815; A 2010, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 21.11.2012
                            01.03.2013  geändert  A 2012, 1789; A 2013, 322  9