Interkantonale Vereinbarung über Spielbanken in der Region
                            über Spielbanken in der Region vom 23. Januar 2001 1 Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz Die  Kantone  Uri,  Obwalden  und  Nidwalden  unterstützen  gegenseitig  die Errichtung von Spielbanken nach dem Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken  (Spielbankengesetz) 2 in  ihrer  Region,  sofern  der  Standort- kanton das entsprechende Gesuch befürwortet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Standortkanton Der Standortkanton erhebt eine Spielbankenabgabe nach folgenden Regeln: a.  Der   Kanton   erhebt   auf   den   Bruttospielerträgen   der   Spielbank   eine kantonale Spielbankenabgabe. b.  Der   kantonale   Abgabesatz   beträgt   40   Prozent   des   Abgabesatzes gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts. c.   Die  Festlegung  des  Abgabesatzes,  die  Veranlagung  und  der  Bezug sowie  die  Erhebung  von  Nach-  und  Strafsteuern  durch  den  Kanton erfolgen   nach   den   Bestimmungen   des   Bundesrechts,   soweit   diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält. d.  Zuständig für die Veranlagung und den Bezug ist der Standortkanton, Er kann die eidgenössische Spielbankenkommission damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Beteiligung der übrigen Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            30   Tage   nach   Eingang   je   1/3   der   kantonalen   Spielbankenabgabe   zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verwendung  der  Erträge  der  Spielbank  für  öffentliche  Interessen,  die zur   Abgabereduktion   gemäss   Art.   42   Abs.   1   des   Spielbankengesetzes berechtigt, soll innerhalb von drei Jahren möglichst zu gleichen Teilen in den Vereinbarungskantonen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Dauer und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die interkantonale Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder  Vereinbarungskanton  kann  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist von  einem  Jahr  jeweils  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres  kündigen, erstmals  jedoch  fünf  Jahre  nach  Inkrafttreten.  Die  Vereinbarung  gilt  unter den   verbleibenden   Kantonen   sachgemäss   weiter.   Die   Beteiligung   der verbleibenden Vereinbarungskantone erfolgt zu gleichen Teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Streitigkeiten Das   Bundesgericht   entscheidet   Streitigkeiten,   die   sich   zwischen   den Kantonen aus dieser Vereinbarung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inkrafttreten Der    Zeitpunkt    des    Inkrafttretens    wird    durch    die    Regierungen    der Vereinbarungskantone bestimmt. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Veröffentlichung im ABl erfolgt nach Inkraftsetzung (siehe Art. 6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 935.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Noch nicht in Kraft gesetzt