Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer  (Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer)  vom 22. März 2000 (Stand 1. Januar 2001)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes   vom   14.  Dezember   1990   über   die   direkte   Bundessteuer  (DBG)  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zeitliche Bemessung für natürliche Personen
                            1  Für die Besteuerung der natürlichen Personen gilt die einjährige Ge  -  genwartsbemessung gemäss Art. 41 DBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Veranlagung und Bezug
                            1  Für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer gelten  die Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung  2  )   über die Orga  -  nisation, die Zuständigkeit und das Verfahren sinngemäss; vorbehalten  bleiben abweichende Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die  direkte Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übergangsbestimmung
                            1  Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausseror  -  dentlichen Aufwendungen gemäss Art. 218 Abs. 5 DBG sind zusätzlich  abziehbar.  2  Der   Abzug   ist   vom   steuerbaren   Einkommen   der   Steuerperiode  1999/2000 vorzunehmen.  3  Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden von Amtes wegen zu  -  gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.  1)  SR 642.11  2)  NG 521  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs  -  bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum und ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Es tritt auf den 1.  Januar 2001 in Kraft und ist in die Gesetzessamm  -  lung aufzunehmen.  3  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 28.  Mai 1979 zum  Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer  3  )  .  3)  A 1979, 817  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  22.03.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  A 2000, 525, 1250  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  22.03.2000  01.01.2001  Erstfassung  A 2000, 525, 1250  4